Fortgesetzte Gewaltausübung
- Fortgesetzte Gewaltausübung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fortgesetzte Gewaltausübung
Fortgesetzte Gewaltausübung gemäß § 107b StGB erfasst länger andauernde Gewaltbeziehungen, in denen eine Person über eine gewisse Zeit hinweg immer wieder körperlich misshandelt oder durch andere mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit angegriffen wird. Geschützt ist die körperliche und psychische Integrität sowie die autonome Lebensführung der betroffenen Person. Im Fokus stehen Konstellationen, in denen Gewalt nicht als isolierter Vorfall, sondern als wiederkehrendes Muster auftritt, das Kontrolle, Angst und Abhängigkeit erzeugt.
Die Norm schließt gezielt Schutzlücken, in denen einzelne Körperverletzungen oder Freiheitsdelikte für sich genommen zu kurz greifen würden, weil sich das eigentliche Unrecht aus der Dauer, Intensität und Systematik der Gewalt ergibt. Besonders schwer wiegen Fälle, in denen die Gewalt zu einer umfassenden Verhaltenskontrolle, zu massiver Einschränkung der Selbstbestimmung oder zu schweren Dauerfolgen bis hin zum Tod führt.
Eine fortgesetzte Gewaltausübung bedeutet, dass eine Person über längere Zeit immer wieder Gewalt ausübt, den Körper verletzt oder die Freiheit einschränkt und dadurch Schritt für Schritt die Kontrolle über das Leben der betroffenen Person übernimmt.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 107b StGB Fortgesetzte Gewaltausübung erfasst jedes nach außen erkennbare Verhalten, das sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wiederholt erfolgt und objektiv geeignet ist, die körperliche oder psychische Integrität sowie die Freiheit einer Person erheblich zu beeinträchtigen. Geschützt wird das Recht, das eigene Leben ohne andauernde Misshandlungen, Drohungen oder kontrollierende Eingriffe zu führen. Maßgeblich ist das Gesamtbild der fortgesetzten Gewalt, nicht die subjektive Motivation des Täters. Das Opfer muss nicht aktiv Widerstand leisten oder Angst empfinden; ausreichend ist die objektive Eignung der Handlungen, eine erhebliche Belastung oder Einschränkung der Lebensführung herbeizuführen.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein, die über eine gewisse Dauer hinweg wiederholt Gewalthandlungen gegen eine andere Person setzt oder durch Dritte setzen lässt. Eine besondere Stellung ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass die wiederholten Gewalthandlungen dem Täter objektiv zurechenbar bleiben und ein einheitliches Gewaltmuster bilden. test
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede Person, deren körperliche und psychische Integrität sowie deren Freiheit und autonome Lebensführung durch die fortgesetzte Gewalt beeinträchtigt werden. Die Norm schützt insbesondere Personen, die in eine Gewaltbeziehung geraten, in der die Übergriffe so häufig, intensiv oder systematisch sind, dass ein normales, selbstbestimmtes Leben kaum noch möglich ist. Besondere Bedeutung kommt verletzlichen Personen zu, etwa Kindern, älteren Menschen oder Personen mit Gebrechen, die Gewalt schlechter entkommen oder sich schwerer wehren können.
Tathandlung:
Die Tathandlung bildet den zentralen Anknüpfungspunkt des Delikts. Fortgesetzte Gewaltausübung verlangt ein wiederholtes, systematisches und belastendes Verhalten über eine gewisse Dauer. Die Handlungen müssen ein Gesamtbild ergeben, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, die betroffene Person körperlich zu schädigen, psychisch unter Druck zu setzen oder in ihrer Freiheit spürbar einzuschränken.
Gesetzliche Definition
Nach § 107b Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine andere Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübt. Abs. 2 konkretisiert den Gewaltbegriff, indem er auf körperliche Misshandlungen und vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit verweist, wobei strafbare Handlungen nach § 107a StGB, § 108 StGB und § 110 StGB ausdrücklich ausgenommen sind. Abs. 3 und 3a verschärfen den Strafrahmen, wenn durch die fortgesetzte Gewaltausübung eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt, ihre autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt wird oder besonders schutzbedürftige Personen betroffen sind, die Gewalt auf qualvolle Weise erfolgt oder wiederholt Sexualdelikte hinzutreten. Abs. 4 normiert besonders schwere Fälle mit schweren Dauerfolgen oder tödlichem Ausgang als Verbrechenstatbestände mit deutlich erhöhten Strafdrohungen.
1. Wiederholte körperliche Misshandlungen
Typisch sind wiederkehrende körperliche Übergriffe wie Schläge, Stoßen, Würgen, Tritte oder andere Formen von Misshandlungen, die sich über Wochen oder Monate hinziehen. Für sich genommen könnten einzelne Vorfälle als Körperverletzung erscheinen, im Zusammenhang betrachtet bilden sie jedoch ein Gewaltmuster, das das Opfer in ständige Angst versetzt, die Selbstachtung untergräbt und die Handlungsfreiheit massiv einschränkt. Entscheidend ist, dass der Täter weiß, dass er mit jeder weiteren Misshandlung eine bereits bestehende Gewaltspirale fortsetzt.
2. Wiederholte Angriffe gegen Leib und Leben
Neben körperlichen Misshandlungen erfasst der Tatbestand auch andere mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, etwa gefährliche Drohungen mit körperlicher Gewalt, das Herumstoßen an gefährlichen Orten oder das gewaltsame Festhalten, solange diese Handlungen Teil einer anhaltenden Gewaltbeziehung sind. Die Grenze zum bloßen Einzelfall ist dort überschritten, wo der Alltag durch wiederholte Gewaltandrohungen, körperliche Angriffe oder die ständigteste Angst vor dem nächsten Übergriff geprägt ist.
3. Fortgesetzte Eingriffe in die Freiheit
Fortgesetzte Gewaltausübung umfasst auch wiederholte Eingriffe in die Freiheit der betroffenen Person, etwa Einsperren, systematische Überwachung, Wegnahme von Schlüsseln, Mobiltelefon oder Ausweispapieren oder das dauerhafte Verhindern des Verlassens der Wohnung. Solche Handlungen werden strafrechtlich als Freiheitsdelikte behandelt, gewinnen aber im Rahmen des § 107b StGB besondere Bedeutung, wenn sie Teil eines umfassenden Gewalt- und Kontrollsystems sind, das die selbstbestimmte Lebensführung faktisch außer Kraft setzt.test
4. Gewalt im sozialen Nahraum und Abhängigkeitsverhältnissen
Typisch sind Gewaltbeziehungen im Rahmen von Partnerschaften, Familien, Pflegeverhältnissen oder sonstigen Abhängigkeiten. Der Täter nutzt seine Nähe, seine wirtschaftliche Überlegenheit oder emotionale Bindungen, um Gewalt immer wieder einzusetzen und dadurch Gehorsam, Angst und Unterordnung zu erzwingen. Einzelne Vorfälle erscheinen nach außen oft als private Konflikte, erst die Gesamtschau der wiederkehrenden Übergriffe macht deutlich, dass eine strafbare fortgesetzte Gewaltausübung vorliegt.
5. Kontrolle der Lebensführung
In qualifizierten Fällen nach § 107b Abs. 3 StGB führt die fortgesetzte Gewaltausübung dazu, dass die betroffene Person in ihrem Verhalten umfassend kontrolliert wird oder ihre autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Gemeint sind Konstellationen, in denen das Opfer etwa nur noch mit Zustimmung des Täters das Haus verlassen darf, soziale Kontakte unterbunden werden, die eigene Finanzverwaltung entzogen wird oder ständige Gewaltandrohung jede eigenständige Entscheidung faktisch verhindert. Die Gewalt dient dann nicht bloß der Bestrafung einzelner Verhaltensweisen, sondern der dauerhaften Unterordnung der gesamten Lebensführung unter den Willen des Täters.
Taterfolg:
Ein gesonderter Taterfolg ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Gewalt über eine gewisse Zeit hinweg fortgesetzt wird und objektiv geeignet ist, die körperliche oder psychische Integrität oder die Freiheit des Opfers erheblich zu beeinträchtigen. Tatsächliche Verletzungsfolgen sind nicht Voraussetzung, können aber die Bewertung der Intensität beeinflussen.
Kausalität:
Kausal ist jedes Verhalten, ohne das das Gewaltmuster nicht entstanden wäre. Bei schweren Folgen muss die Ursache in der wiederholten Gewalt liegen. Es ist auszuschließen, dass andere Umstände die schweren Folgen verursacht haben. Bei qualifizierten Erfolgen muss der Schaden eindeutig auf die andauernde Gewalt zurückgehen.
Objektive Zurechnung:
Objektiv zurechenbar ist das Verhalten, wenn der Täter durch die fortgesetzten Gewalthandlungen eine rechtlich missbilligte Gefahr für die körperliche und psychische Integrität sowie die Freiheit der betroffenen Person schafft oder erheblich erhöht und sich diese Gefahr in der konkreten Beeinträchtigung oder im qualifizierten Erfolg verwirklicht. Nicht erfasst sind vereinzelte, situative Auseinandersetzungen ohne erkennbare Wiederholungsstruktur. Der Tatbestand soll gerade jene Konstellationen erfassen, in denen Gewalt bewusst als dauerhaftes Mittel zur Machtausübung eingesetzt wird.
Qualifizierende Umstände
§ 107b Abs. 3 StGB betrifft Konstellationen, in denen die fortgesetzte Gewaltausübung dazu führt, dass die betroffene Person in ihrem täglichen Leben spürbar eingeschränkt wird oder der Täter eine umfassende Kontrolle über ihr Verhalten aufbaut.Abs. 3a stellt auf besonders schutzbedürftige Opfer ab, etwa unmündige oder gesundheitlich wehrlose Personen, auf qualvolle Begehungsweisen sowie auf Fälle, in denen im Rahmen der Gewaltbeziehung wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Integrität begangen werden.Abs. 4 erfasst die schwersten Verläufe, in denen die fortgesetzte Gewaltausübung zu dauerhaften schweren Schäden oder zum Tod führt. In diesen Fällen bewertet das Gesetz die fortgesetzte Gewaltausübung als massiv gesteigertes Unrecht mit entsprechend erhöhtem Gewicht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Entscheidend ist das Gesamtbild der wiederholten Übergriffe, nicht die isolierte Betrachtung einzelner Gewalthandlungen.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der objektive Tatbestand der fortgesetzten Gewaltausübung gemäß § 107b StGB erfasst kein einzelnes Gewaltverhalten, sondern ein dauerhaftes Gewaltverhältnis, das sich aus mehreren strafbaren Handlungen zusammensetzt. Entscheidend sind Wiederholung, Zeitdauer und die systematische Nutzung von Gewalt, um Kontrolle oder Unterordnung herzustellen. Das Unrecht entsteht dadurch, dass Gewalt nicht einmalig, sondern als dauerhaftes Mittel der Machtausübung eingesetzt wird. Die Abgrenzung zu anderen Delikten erfolgt vor allem über den Zeitfaktor und das Gesamtbild eines fortgesetzten Gewaltmusters.
- § 83 ff StGB – Körperverletzung: Körperverletzungen erfassen einzelne Verletzungshandlungen. § 107b StGB geht darüber hinaus und betrifft Fälle, in denen sich viele Einzelakte zu einem wiederkehrenden Misshandlungssystem verdichten. Beide Delikte können nebeneinander stehen, weil sowohl jede einzelne Verletzung als auch das übergeordnete Gewaltverhältnis eigenes Unrecht bilden.
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Die gefährliche Drohung betrifft die Ankündigung von Gewalt. § fortgesetzte Gewaltausübung setzt die tatsächliche, wiederholte Ausübung von Gewalt voraus. In der Praxis treten beide Delikte oft gemeinsam auf, etwa wenn wiederholte Misshandlungen durch Drohungen verstärkt oder abgesichert werden.
- Freiheitsdelikte und beharrliche Verfolgung: Wiederholtes Einsperren oder systematische Freiheitsbeschränkungen erfüllen Freiheitsdelikte und können zugleich Bestandteil einer fortgesetzten Gewaltausübung sein. Die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB schützt demgegenüber die Lebensführung vor anhaltender Belästigung, ohne zwingend körperliche Gewalt vorauszusetzen. § 107b StGB fokussiert dagegen auf andauernde körperliche oder freiheitsbezogene Gewalt innerhalb eines Gewaltverhältnisses.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur fortgesetzten Gewaltausübung zusätzliche selbstständige Delikte hinzukommen, etwa Körperverletzung, schwere Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung, Freiheitsentziehung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Sexualdelikte oder Sachbeschädigung. Fortgesetzte Gewaltausübung verdrängt diese Delikte grundsätzlich nicht, sondern steht regelmäßig eigenständig neben ihnen.
Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass die einzelnen Taten zugleich Teil eines übergeordneten Gewaltverhältnisses sind.
Unechte Konkurrenz:
Die fortgesetzte Gewaltausübung tritt zurück, wenn das Verhalten zugleich einen schwerer wiegenden Tatbestand erfüllt, etwa schwere Körperverletzung, schwere Nötigung, Vergewaltigung oder erpresserische Entführung. In diesen Fällen wird ausschließlich nach dem schwereren Delikt bestraft, selbst wenn die wiederholten Gewalthandlungen für sich genommen eine fortgesetzte Gewaltausübung darstellen würden.
Wichtig bleibt: Belastende Umstände dürfen bei der Strafzumessung nicht doppelt verwertet werden.
Wiederholung, Dauer und Kontrolle dürfen nicht erneut erschwerend zählen, wenn sie bereits im schwereren Delikt enthalten sind.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter mehrere Gewaltverhältnisse führt, die voneinander getrennt sind, etwa wenn er unterschiedliche Personen unabhängig voneinander wiederholt misshandelt. Auch tatmehrheitlich liegt vor, wenn zwischen zwei Gewaltbeziehungen eine klare zeitliche Zäsur besteht, sodass die Handlungen nicht mehr als ein einheitliches Geschehen betrachtet werden können.In diesen Fällen wird jede Gewaltbeziehung als eigene Tat bewertet und gesondert bestraft.
Fortgesetzte Handlung:
Von einer einheitlichen Tat ist auszugehen, wenn das Gewaltverhältnis ununterbrochen fortbesteht und derselbe Zweck verfolgt wird, etwa Kontrolle, Einschüchterung oder die dauerhafte Unterordnung des Opfers.
Die Tat endet erst, wenn die Gewaltbeziehung tatsächlich beendet wird. Kurze Ruhephasen, in denen lediglich keine Übergriffe stattfinden, ohne dass der Täter sein Verhalten aufgibt, unterbrechen das Tatgeschehen nicht. In diesen Fällen bleibt die fortgesetzte Gewaltausübung eine einzige Handlungseinheit.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder Gewalt gegen dieselbe Person ausgeübt wurde. Einzelne Vorfälle reichen nicht; entscheidend ist ein Gesamtbild, das zeigt, dass es sich um ein dauerhaftes Gewaltverhältnis handelt.
Insbesondere ist darzustellen,
- dass es wiederholt zu körperlichen Übergriffen oder anderen strafbaren Handlungen gegen die Gesundheit oder die Freiheit der betroffenen Person gekommen ist,
- dass diese Vorfälle zeitlich zusammenhängen und ein erkennbares Muster bilden,
- dass das Verhalten objektiv geeignet war, die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie die selbstbestimmte Lebensführung der betroffenen Person deutlich zu beeinträchtigen.
Für schwerere Fälle müssen darüber hinaus zusätzliche Umstände belegt werden, etwa
- dass es zu wiederholten sexualbezogenen Übergriffen, schweren Dauerfolgen oder gar zum Tod gekommen ist.
- dass das Verhalten zur Kontrolle des Alltags des Opfers geführt hat,
- dass die Lebensführung der betroffenen Person spürbar eingeschränkt war,
- dass besondere Schutzbedürftigkeit bestand (etwa bei Kindern oder wehrlosen Personen),
- dass die Gewalt besonders qualvoll war oder
Gericht:
Das Gericht bewertet alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Es prüft, ob das Verhalten objektiv als fortgesetzte Gewaltausübung zu werten ist. Dabei geht es um die Frage, ob sich über einen längeren Zeitraum hinweg ein Gewaltmuster erkennen lässt, das die betroffene Person körperlich, psychisch und im Alltag erheblich belastet hat.
Das Gericht achtet insbesondere auf
- Art, Häufigkeit und Dauer der Übergriffe,
- den inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Vorfällen,
- die Intensität der körperlichen oder freiheitsbezogenen Eingriffe,
- die tatsächlichen Folgen im Alltag, etwa Rückzug, Isolation, Anpassung des Tagesablaufs, Verlust von Kontakten oder Arbeitsunfähigkeit,
- und darauf, ob ein durchschnittlicher Mensch eine solche Situation als massiv belastend und untragbar empfinden würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu
- sowie Situationen, die nicht über längere Zeit andauern.
- einmaligen Streitigkeiten,
- wechselseitigen familiären Konflikten ohne eindeutigen Gewaltüberhang,
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann aber begründete Zweifel aufzeigen, etwa hinsichtlich
- der behaupteten Dauer und Häufigkeit der Gewalt,
- der Einordnung einzelner Vorfälle in ein angebliches Gewaltmuster,
- der Ursache von Verletzungen oder psychischen Beeinträchtigungen,
- oder der Frage, ob es sich in Wahrheit um einmalige Eskalationen in beidseitig belastenden Situationen gehandelt hat.
Sie kann zudem Widersprüche oder Übertreibungen in den Aussagen der betroffenen Person aufzeigen. Entscheidend ist, ob am Ende berechtigte Zweifel daran bleiben, dass tatsächlich ein dauerhaftes Gewaltverhältnis bestanden hat.
Typische Bewertung
Bei § 107b StGB sind in der Praxis insbesondere folgende Beweise maßgeblich:
- ärztliche und psychologische Befunde, die wiederkehrende Verletzungen, Traumafolgen oder längerfristige Belastungsstörungen dokumentieren,
- Fotos von Verletzungen mit Datumsangaben, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Befunde,
- Nachrichten, Tagebuchaufzeichnungen oder sonstige Dokumentationen von Gewaltvorfällen,
- Zeugenaussagen von Nachbarn, Angehörigen, Arbeitskollegen oder medizinischem Personal,
- Unterlagen, die auf Isolation, Kontrolle und Einschränkung der Lebensführung hinweisen, etwa Schul- oder Arbeitsversäumnisse, finanzielle Abhängigkeiten oder Kontaktabbrüche.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Herausforderung liegt darin, ein über Monate gewachsenes Gewaltmuster sauber zu dokumentieren und überzeugend nachzuweisen.“
Praxisbeispiele
- Fortgesetzte Gewalt in einer Partnerschaft: Über mehrere Monate schlägt ein Partner die andere Person regelmäßig, beschimpft sie, zerstört Gegenstände und droht, sie bei einer Trennung zu verletzen oder zu töten. Das Opfer beginnt, Arbeitszeiten zu verändern, Kontakte abzubrechen und das eigene Verhalten vollständig am Willen des Täters auszurichten, um weitere Übergriffe zu vermeiden. Es geht hier nicht mehr um einzelne Körperverletzungen, sondern um ein dauerhaftes Gewaltverhältnis, das die selbstbestimmte Lebensführung massiv beeinträchtigt.
- Gewalt in einem Abhängigkeitsverhältnis: Eine betreuungsbedürftige Person wird von einer Pflegekraft über längere Zeit regelmäßig geohrfeigt, grob behandelt, zu schmerzhaften Bewegungen gezwungen oder bei Unzufriedenheit eingesperrt. Aufgrund ihres Gesundheitszustands kann sich das Opfer weder wehren noch Hilfe holen. Die wiederkehrende Gewalt und die ständige Angst vor weiteren Übergriffen führen dazu, dass die betroffene Person ihren Alltag nicht mehr frei gestalten kann und faktisch unter dem dauerhaften Einfluss der Betreuungsperson steht. In solchen Konstellationen zeigt sich besonders deutlich, wie Gewalt zur vollständigen Kontrolle und Unterwerfung eingesetzt wird.
Diese Beispiele zeigen, dass fortgesetzte Gewaltausübung dort vorliegt, wo ein Täter über längere Zeit bewusst Gewalt einsetzt, um Macht auszuüben, zu kontrollieren oder zu demütigen und dadurch die körperliche Integrität, die Freiheit und die autonome Lebensführung einer Person schwer beeinträchtigt. Entscheidend sind Wiederholung, Dauer und die erkennbare Struktur eines Gewaltverhältnisses.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz. Der Täter muss erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Gewalt anwendet und dass dieses Verhalten geeignet ist, die körperliche Integrität, die Freiheit und die Lebensführung der betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Es genügt, wenn er weiß oder zumindest ernsthaft damit rechnet, dass seine Handlungen nicht bloß einmalige Entgleisungen, sondern Teil einer fortlaufenden Gewaltserie sind und typischerweise Angst, Unterordnung und Kontrollverlust erzeugen.
Ein zielgerichteter Absichtsvorsatz, die Lebensführung des Opfers vollständig zu beherrschen oder zu kontrollieren, ist nicht erforderlich. Regelmäßig reicht Eventualvorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen, dass durch das wiederholte Gewaltverhalten ein dauerhaft belastendes und einschränkendes Umfeld entsteht.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft und nachvollziehbar davon ausgeht, dass sein Verhalten nicht als fortgesetzte Gewalt erscheint, etwa weil es sich objektiv um einen einmaligen Vorfall handelt oder weil er sich glaubhaft in einer Notwehrlage wähnte. Wer allerdings fortlaufend Gewalt einsetzt und akzeptiert, dass dadurch ein Klima von ständiger Angst und Unterordnung entsteht, erfüllt regelmäßig den subjektiven Tatbestand der fortgesetzten Gewaltausübung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer über längere Zeit bewusst Gewalt einsetzt, akzeptiert regelmäßig auch die daraus entstehende Angst und Unterordnung des Opfers.“
Schuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift und deren körperliche Integrität, Freiheit oder psychische Unversehrtheit verletzt, kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand. In Fällen fortgesetzter Gewaltausübung wird ein solcher Notstand nur in Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht kommen.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung. In der Praxis wird ein solcher Irrtum bei einer längeren Gewaltbeziehung selten durchgreifen.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei fortgesetzter Gewaltausübung grundsätzlich möglich, praktisch aber nur in seltenen, sehr leichten Fällen. Das Delikt setzt typischerweise Wiederholung, Dauer und eine erhebliche Belastung voraus, was regelmäßig gegen geringe Schuld spricht. Je ausgeprägter das Gewaltmuster, je länger der Zeitraum und je deutlicher die Kontrolle oder Einschränkung der Lebensführung, desto unrealistischer ist eine diversionelle Lösung.
In schweren Varianten kommt eine Diversion praktisch nicht mehr in Betracht.
Eine Diversion kann nur geprüft werden, wenn
- die Schuld trotz wiederholter Gewalt im unteren Bereich liegt,
- die Dauer der Gewaltbeziehung relativ kurz und die Intensität begrenzt war,
- keine erheblichen körperlichen oder psychischen Dauerfolgen eingetreten sind,
- kein systematisches Kontroll- und Unterdrückungsmuster erkennbar ist,
- der Sachverhalt klar, überschaubar und eindeutig ist,
- und der Täter sofort einsichtig, kooperativ und zu ernsthafter Wiedergutmachung bereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn
- die Gewalt über einen längeren Zeitraum hinweg mit erheblicher Intensität ausgeübt wurde,
- eine umfassende Kontrolle der Lebensführung erreicht wurde oder das Opfer in seiner Autonomie deutlich eingeschränkt war,
- eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers besteht, etwa bei Kindern, gebrechlichen oder psychisch beeinträchtigten Personen,
- im Rahmen der Gewaltbeziehung Sexualdelikte begangen wurden,
- schwere Dauerfolgen oder ein tödlicher Verlauf eingetreten sind,
- oder das Gesamtbild eine besonders gravierende Verletzung der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit erkennen lässt.
Je deutlicher sich ein systematisches Gewalt- und Kontrollmuster abzeichnet, desto eher wird ein Gericht eine diversionelle Erledigung ablehnen und eine förmliche Verurteilung mit spürbarer Freiheitsstrafe für geboten halten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafzumessung bei fortgesetzter Gewaltausübung bildet ab, wie tief die Gewaltbeziehung in den Alltag eingreift und wie zerstörerisch sie für die Selbstbestimmung des Opfers war.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach Dauer, Häufigkeit und Intensität der Gewalthandlungen sowie danach, wie stark das Verhalten die Lebensführung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt hat. Entscheidend ist, ob der Täter über längere Zeit wiederholt, zielgerichtet oder planvoll Gewalt eingesetzt hat und ob dadurch ein Klima von Angst, Unterordnung und Abhängigkeit entstanden ist. Je länger die Gewalt andauert, je massiver die Eingriffe sind und je stärker die Kontrolle über das Opfer wirkt, desto höher fallen die zu erwartenden Strafen aus. Erhebliche körperliche oder psychische Folgen erhöhen das Gewicht zusätzlich.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Gewalt über einen langen Zeitraum hinweg aufrechterhalten wurde,
- besonders massive oder grausame Übergriffe vorlagen,
- das Opfer in seiner Lebensführung deutlich eingeschränkt oder faktisch kontrolliert wurde,
- eine besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers bestand, insbesondere bei Kindern oder wehrlosen Personen,
- trotz klarer Hilferufe, Schutzmaßnahmen oder gerichtlicher Anordnungen weiter Gewalt ausgeübt wurde,
- erhebliche psychische Störungen, schwere Dauerfolgen oder ein tödlicher Ausgang eingetreten sind,
- oder einschlägige Vorstrafen und ein Fortsetzen von Gewalt trotz laufender Verfahren vorliegen
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine glaubhafte und dauerhafte Beendigung der Gewaltbeziehung,
- ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen, soweit sie dem Opfer zumutbar sind,
- besondere psychische Belastungen beim Täter, ohne dass diese die Verantwortung vollständig aufheben.
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
- Unbescholtenheit
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht
- eine glaubhafte und dauerhafte Beendigung der Gewaltbeziehung
- ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen, soweit sie dem Opfer zumutbar sind
- besondere psychische Belastungen beim Täter, ohne dass diese die Verantwortung vollständig aufheben
- oder eine überlange Verfahrensdauer
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine positive Sozialprognose besteht. Bei fortgesetzter Gewaltausübung wird diese Möglichkeit mit zunehmender Schwere der Gewalt, mit deutlicher Kontrollwirkung und mit erheblichen Verletzungsfolgen zurückhaltender angewendet. In leichten Fällen des Grundtatbestandes kann eine bedingt oder teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe dennoch in Betracht kommen.
Strafrahmen
Die fortgesetzte Gewaltausübung ist im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass lang andauernde Gewaltbeziehungen einen erheblichen Eingriff in die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie in die autonome Lebensführung darstellen. Der Grundtatbestand bildet die Basis, von der aus die weiteren Strafrahmen aufbauen.
Für schwerere Formen der fortgesetzten Gewaltausübung erhöht das Gesetz den Strafrahmen deutlich. Wenn die Gewalt zu einer umfassenden Kontrolle des Verhaltens der betroffenen Person führt oder deren autonome Lebensführung erheblich eingeschränkt wird, liegt eine qualifizierte Form vor. In diesen Fällen beträgt die drohende Strafe sechs Monate bis fünf Jahre.
Noch höher ist der Strafrahmen, wenn besonders belastende Umstände hinzukommen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Gewalt gegen besonders schutzbedürftige Personen gerichtet ist, die Gewalthandlungen qualvoll ausgeführt werden oder im Rahmen derselben Gewaltbeziehung wiederholt Sexualdelikte begangen werden. In solchen qualifizierten Konstellationen reicht der Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Die schwersten Folgen führen zu einem Verbrechenstatbestand. Wenn die fortgesetzte Gewalt schwere Dauerfolgen verursacht oder länger als ein Jahr in der besonders belastenden Form ausgeübt wird, beträgt der Strafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre. Kommt es im Zusammenhang mit der fortgesetzten Gewalt zum Tod der betroffenen Person, erhöht sich die drohende Strafe nochmals und liegt zwischen zehn und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe.
Eine spätere Entschuldigung, Distanzierung oder das Beenden der Gewaltbeziehung ändert die gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen nicht. Solche Umstände können lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden; auf die Einstufung der Tat als Grundtatbestand, Qualifikation oder Verbrechen haben sie keinen Einfluss.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar. Auch bei Delikten wie der fortgesetzten Gewaltausübung kann in weniger gravierenden Fällen des Grundtatbestandes statt einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze, mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa sechs Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen.
Hinweis:
Bei fortgesetzter Gewaltausübung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn es sich um weniger intensive und zeitlich begrenzte Konstellationen im Rahmen des Grundtatbestandes handelt, keine erheblichen Verletzungen oder psychischen Dauerfolgen eingetreten sind und der Täter sofort einsichtig ist. Je deutlicher sich ein dauerhaftes Gewaltverhältnis, eine umfassende Kontrollwirkung oder schwere Folgen zeigen, desto eher rückt eine spürbare Freiheitsstrafe in den Vordergrund.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Tagessatzsystem verbindet spürbare Sanktion mit einer Strafe, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angepasst ist.“
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB ermöglicht es, in bestimmten Fällen statt einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe zu verhängen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Schuld und die Täterpersönlichkeit ausreichend erscheint. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch bei Delikten wie der fortgesetzten Gewaltausübung, ist aber aufgrund der typischerweise erhöhten Belastungswirkung zurückhaltend anzuwenden.
§ 43 StGB erlaubt die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wenn eine positive Sozialprognose besteht. Auch bei fortgesetzter Gewaltausübung kann eine bedingt nachgesehene Strafe in Betracht kommen, insbesondere bei Grenzfällen des Grundtatbestandes, kurzer Dauer der Gewalt, klarer Distanzierung und stabiler sozialer Einbindung des Täters. Je schwerer die Gewalt, je deutlicher die Kontrollstruktur und je gravierender die Folgen, desto restriktiver wird die bedingte Nachsicht gehandhabt.
§ 43a StGB eröffnet die Möglichkeit der teilbedingten Nachsicht. Ein Teil der Strafe ist unbedingte Freiheitsstrafe, der Rest wird bedingt nachgesehen. Gerade in Fällen fortgesetzter Gewaltausübung mit erheblichem Unrechtsgehalt kann ein Gericht diese Mischform wählen, um einerseits eine spürbare Sanktion zu verhängen, andererseits die Resozialisierung zu fördern und dem Täter durch Bewährungsauflagen klare Grenzen zu setzen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen etwa Kontaktverbote, Betretungsverbote, verpflichtende Therapieprogramme, Schadensgutmachung oder Teilnahme an Gewaltschutzprogrammen. Ziel ist eine stabile Legalbewährung, der Schutz des Opfers und die verbindliche Unterbindung weiterer Gewalthandlungen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bedingte oder teilbedingte Nachsicht setzt voraus, dass trotz schwerer Vorwürfe eine tragfähige Sozialprognose besteht.“
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die fortgesetzte Gewaltausübung ist grundsätzlich das Landesgericht zuständig. Schon der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor und fällt damit in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Einzelrichter. Bei qualifizierten Tatvarianten mit höheren Strafdrohungen, insbesondere bei den Verbrechen nach § 107b Abs. 4 StGB, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht. Die Zusammensetzung des Gerichts richtet sich nach der Höhe des anzuwendenden Strafrahmens und der Einordnung als Vergehen oder Verbrechen.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, weil keine Variante der fortgesetzten Gewaltausübung mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit eines Geschworenengerichts daher nicht erfüllt sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die sachliche Zuständigkeit signalisiert bereits, dass fortgesetzte Gewaltausübung regelmäßig vor dem Landesgericht verhandelt wird.“
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere
- wo die Gewalthandlungen gesetzt wurden,
- wo die betroffene Person die Einwirkungen wahrgenommen hat,
- wo die Belastungs- oder Beeinträchtigungswirkung eingetreten ist,
- oder wo begleitende Handlungen gesetzt wurden, die Teil des Gewaltverhältnisses sind.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der beschuldigten Person, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Die konkreten Rechtsmittel hängen von der Art des Urteils, der Höhe der Strafe und den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen ab.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei fortgesetzter Gewaltausübung können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Aufgrund der wiederholten Gewalthandlungen stehen häufig Schmerzengeld, Kosten psychologischer oder medizinischer Betreuung, Verdienstentgang sowie Ersatz für weitere seelische oder gesundheitliche Folgen im Raum.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zivilrechtliche Ansprüche strukturiert im Strafverfahren zu bündeln.
Hat der Täter jedoch über längere Zeit ein hartnäckiges, systematisches Gewaltverhalten gezeigt, die betroffene Person massiv belastet oder eine besonders einschneidende psychische und körperliche Belastungssituation geschaffen, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht, ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt, Ziel ist Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab, Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung, Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck nicht gefährdet ist.
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil und Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information und Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe und Beweisanträge.
- Schweigen und Anwalt: Schweigerecht jederzeit, bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht und Rechte, Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Einsicht in Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten, Einsicht Dritter ist zugunsten des Beschuldigten begrenzt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
- Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
- Beweise umgehend sichern.Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
- Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
- Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
- Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
- Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel wie Gelöbnis, Meldepflicht oder Kontaktverbot sind vorrangig.
- Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken, ohne dass sie eine Verurteilung in schweren Fällen automatisch verhindert.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Fälle der fortgesetzten Gewaltausübung betreffen tiefgreifende Eingriffe in die körperliche und psychische Unversehrtheit, in die persönliche Freiheit und in die autonome Lebensführung einer Person. Entscheidend ist, ob das Verhalten über längere Zeit hinweg als Gewaltbeziehung zu qualifizieren ist und ob es eine anhaltende Belastung, Kontrolle oder Unterordnung erzeugt. Bereits kleine Unterschiede in Dauer, Intensität, Art der Übergriffe oder in der persönlichen Situation der Beteiligten können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass sämtliche Gewalthandlungen korrekt dokumentiert, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob wirklich eine fortgesetzte Gewaltausübung im Sinn des Gesetzes vorliegt oder ob einzelne Vorfälle überzeichnet, missverstanden oder fehlerhaft zu einem angeblichen Gewaltverhältnis zusammengezogen wurden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob das Verhalten die gesetzliche Schwelle der fortgesetzten Gewaltausübung tatsächlich erreicht,
- analysiert Verletzungen, Abläufe und Kommunikationsverläufe auf Widersprüche oder Unklarheiten,
- schützt Sie vor vorschnellen Einschätzungen und einseitigen Bewertungen,
- und entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Verlauf nachvollziehbar darstellt.
Als auf Strafrecht spezialisierte Kanzlei stellen wir sicher, dass der Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine strukturierte strafrechtliche Beratung trennt belastbare Vorwürfe von Übertreibungen und schützt vor vorschnellen Festlegungen.“