Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen wird, indem sie gegen oder ohne ihren Willen in einem abgegrenzten Bereich festgehalten oder ihre Fortbewegung wirksam unterbunden wird. Erforderlich ist eine objektiv erkennbare Zwangslage, die nicht bloß augenblicklich ist, sondern von einer gewissen Dauer und Intensität. Sie kann durch Einsperren, Bewachung, körperliche Gewalt, massive Drohungen oder vergleichbare Mittel erzeugt werden. Die Freiheitsentziehung ist rechtswidrig, wenn keine tragfähige gesetzliche Grundlage besteht (zum Beispiel keine polizeiliche Anhaltung, keine gerechtfertigte Notwehrsituation). Wer eine andere Person wie ein Objekt behandelt und ihre Bewegungsfreiheit kontrolliert, überschreitet eine klare strafrechtliche Grenze.

Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB bedeutet die rechtswidrige Festhaltung einer Person gegen oder ohne ihren Willen. Wer jemanden einsperrt, nicht weggehen lässt oder durch ernsthafte Drohungen faktisch am Verlassen hindert, erfüllt den Tatbestand.

Freiheitsentziehung nach § 99 StGB erklärt. Wann das Einsperren oder Festhalten strafbar ist und welche Strafen drohen.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Freiheit endet dort, wo jemand einem anderen die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort nimmt.“

Objektiver Tatbestand

Der Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß liegt vor, wenn jemand eine andere Person daran hindert, sich frei zu bewegen oder einen Ort zu verlassen. Es geht also darum, dass jemand gegen oder ohne den Willen einer Person deren Bewegungsfreiheit einschränkt – etwa durch Einsperren, Festhalten oder Drohungen.

Nicht entscheidend ist, ob Gewalt angewendet wird. Auch wer jemanden durch Angst, Kontrolle oder psychischen Druck faktisch festhält, kann sich strafbar machen. Wichtig ist nur, dass die betroffene Person nicht mehr selbst bestimmen kann, ob sie bleiben oder gehen will.

Schon eine kurzzeitige, aber klare Einschränkung kann den Tatbestand erfüllen. Wenn jemand zum Beispiel für einige Minuten eingeschlossen oder festgehalten wird, reicht das oft aus.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Jede Person, die eigenständig über das Verhalten einer anderen bestimmt oder die Möglichkeit hat, deren Aufenthalt zu beeinflussen. Auch mehrere Beteiligte können gemeinsam handeln.

Tatobjekt:

Jede lebende Person, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Beziehung zum Täter. Der Schutz gilt auch für Ehepartner, Kinder, Pflegebedürftige oder Mitarbeitende.

Tathandlung:

Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten oder eingesperrt wird. Typische Handlungen sind:

Nicht jede Angst oder Drucksituation erfüllt den Tatbestand. Eine bloß innere Hemmung, etwa aus Scham, Furcht vor Streit oder emotionaler Abhängigkeit, reicht nicht aus.
Anders ist es jedoch, wenn die Drohung oder Kontrolle so stark ist, dass die betroffene Person objektiv keine Möglichkeit mehr hat zu gehen, weil sie mit realer Gefahr oder Gewalt rechnen muss. Dann wirkt der psychische Zwang wie eine tatsächliche Sperre und wird rechtlich als Freiheitsentziehung bewertet.

Taterfolg:

Das Verhalten des Täters muss die Ursache für die Freiheitsbeschränkung sein. Wer die Situation schafft oder aufrechterhält, trägt die Verantwortung. Auch wer die Tat eines anderen unterstützt, kann mitverantwortlich sein.

Kausalität:

Das Verhalten des Täters muss die Ursache für die Freiheitsbeschränkung sein. Wer die Situation schafft oder aufrechterhält, trägt die Verantwortung. Auch wer die Tat eines anderen unterstützt, kann mitverantwortlich sein.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn er bewusst eine Zwangslage herbeiführt oder fortbestehen lässt, die das Opfer nicht selbst beenden kann. Nur eine rechtmäßige Freiheitsentziehung,wie etwa durch Polizei, Gericht oder bei Gefahr im Verzug, ist erlaubt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Je länger und belastender der Freiheitsentzug, desto strenger die rechtliche Beurteilung.“

Qualifizierende Umstände

Längere Dauer:

Wird die Freiheitsentziehung mehr als einen Monat aufrechterhalten, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Hier droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Besondere Qualen:

Wer jemanden so festhält, dass der Betroffene körperliche Schmerzen oder seelische Qualen erleidet, wie etwa durch Dunkelheit, Isolation, Angst oder fehlende Versorgung –, handelt qualifiziert.

Besonders schwere Nachteile:

Darunter fallen Fälle, in denen die Freiheitsentziehung zu erheblichen Folgen führt, etwa gesundheitliche Schäden, psychische Belastungen, Arbeitsplatzverlust oder familiäre Trennung

Je länger, härter oder erniedrigender der Freiheitsentzug ist, desto klarer wird das Verhalten als schweres Unrecht gewertet.

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Abgrenzung zu anderen Delikten

Die Freiheitsentziehung bildet den Grundtatbestand der strafbaren Handlungen gegen die Freiheit und schützt das Recht jedes Menschen, selbst über seinen Aufenthaltsort zu bestimmen.

Konkurrenzen:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Eine Freiheitsentziehung muss bewiesen, nicht nur behauptet werden.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Typische Belege: ärztliche Befunde über Fixierungen oder Verletzungen, Zeugenaussagen zum Bewegungsablauf, Video- oder Überwachungsmaterial, digitale Standortdaten (z. B. GPS, Mobilfunk, Smart-Home-Protokolle), sowie Spurensicherung an Türen, Fenstern oder Fahrzeugen. In Einzelfällen können auch psychologische Gutachten entscheidend sein, wenn es um die Frage geht, ob eine psychische Zwangssituation der Freiheitsentziehung gleichkommt.

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Freiheitsbeschränkungen durch Beamte

Wenn jemand von der Polizei oder einer anderen Behörde festgehalten wird, liegt nicht automatisch eine strafbare Freiheitsentziehung vor. Solche Eingriffe sind erlaubt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig durchgeführt werden.

Gesetzlich zulässige Maßnahmen sind insbesondere

Solange diese Maßnahmen rechtmäßig angeordnet und in angemessener Weise durchgeführt werden, sind sie nicht strafbar.
Anders ist es jedoch, wenn ein Beamter seine Befugnisse missbraucht oder überschreitet, also jemanden ohne rechtlichen Grund, zu lange oder unter unzumutbaren Bedingungen festhält. In solchen Fällen kann auch das Verhalten eines Beamten eine Freiheitsentziehung darstellen.

Praxisbeispiele

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Alltagssituationen können schneller strafbar sein, als es den Beteiligten bewusst ist.“

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten, dass er einer anderen Person gegen deren Willen die Bewegungsfreiheit entzieht, und sich bewusst dafür entscheiden, dies zu tun oder fortzusetzen.

Es genügt, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass die betroffene Person den Ort nicht verlassen kann, auch wenn er keine längere oder besonders grausame Freiheitsbeschränkung beabsichtigt. Absichtliche Freiheitsberaubung liegt vor, wenn das Festhalten zielgerichtet erfolgt, etwa um jemanden zu bestrafen, zu kontrollieren oder unter Druck zu setzen.

Kein Vorsatz besteht, wenn die Person freiwillig bleibt, etwa aus Angst, Scham oder emotionaler Bindung, ohne dass äußere Zwänge bestehen. Auch wer eine andere Person versehentlich einschließt oder aus Fahrlässigkeit nicht bemerkt, dass sie eingesperrt ist, handelt nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig, was Freiheitsentziehung nicht erfasst.

Entscheidend ist, ob der Täter erkennen konnte und musste, dass die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten wird, und er trotzdem nichts unternimmt, um ihr die Freiheit wiederzugeben. Vorsatz liegt daher auch dann vor, wenn das Verhalten bewusst fortgesetzt wird, obwohl klar ist, dass die andere Person nicht freiwillig bleibt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Ohne Vorsatz keine Freiheitsentziehung, doch Unwissen schützt nicht vor Verantwortung.“
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Schuld & Irrtümer

Strafaufhebung & Diversion

Rücktritt und tätige Reue:

Die Freiheitsentziehung ist ein Dauerdelikt. Sie ist vollendet, sobald einer Person die Freiheit entzogen wurde, dauert aber an, solange dieser Zustand fortbesteht. Wer das Opfer freiwillig und rechtzeitig freilässt, bevor schwerere Folgen eintreten, kann eine deutliche Strafmilderung oder in Ausnahmefällen eine Strafaufhebung erreichen. Maßgeblich sind die Freiwilligkeit der Beendigung, das Fehlen von äußeren Zwängen und eine erkennbare Einsicht in das begangene Unrecht.

Nachträgliche Wiedergutmachung:

Bemüht sich der Täter nach der Tat um Hilfe, Entschuldigung oder Schadensausgleich, kann dies als mildernder Umstand gewertet werden. Dazu zählt auch, wenn er der betroffenen Person Unterstützung gewährt, sich persönlich entschuldigt oder seelische und materielle Nachteile ausgleicht.

Diversion:

Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die Schuld gering, der Sachverhalt klar und der Beschuldigte einsichtig ist. Mögliche Maßnahmen sind Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit, Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich. Wird das Verfahren auf diesem Weg abgeschlossen, erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag ins Strafregister.

Ausschluss der Diversion:

Keine Diversion ist möglich, wenn die Freiheitsentziehung länger andauerte, mit Gewalt oder Drohung verbunden war oder das Opfer erhebliche physische oder psychische Nachteile erlitten hat. In weniger gravierenden Fällen kann sie jedoch bei Geständnis, Einsicht und freiwilliger Wiedergutmachung eine angemessene Lösung ohne gerichtliche Verurteilung darstellen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Dauer, Druck und Demütigung bestimmen das Strafmaß bei Freiheitsentziehung.“
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Strafzumessung & Folgen

Die Höhe der Strafe beim Imstichlassen eines Verletzten richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung, den eingetretenen Folgen und dem persönlichen Verschulden. Entscheidend ist, ob Die Höhe der Strafe bei einer Freiheitsentziehung richtet sich nach der Dauer und Intensität der Tat, den eingetretenen Folgen sowie dem Verschulden des Täters. Maßgeblich ist, ob die Freiheitsbeschränkung kurzzeitig oder über längere Zeit, unter Gewalt, Drohung oder qualvollen Umständen erfolgte. Auch das Motiv spielt eine wesentliche Rolle, etwa ob die Tat aus Eifersucht, Machtmissbrauch oder Angstreaktion begangen wurde.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Das österreichische Strafrecht sieht bei Geldstrafen das Tagessatzsystem vor.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuldschwere, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. Dadurch bleibt die Strafe gerecht und vergleichbar spürbar. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Der Verurteilte bleibt in diesem Fall auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Strafe bei Einhaltung aller Auflagen als endgültig nachgesehen.

Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, zur Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, oder eine Bewährungshilfe anordnen. Diese Maßnahmen sollen helfen, künftige Straftaten zu verhindern und die soziale Wiedereingliederung des Täters zu fördern.

Strafrahmen

Bei der Freiheitsentziehung richtet sich die Strafe nach der Dauer, Intensität und den Begleitumständen der Tat. Maßgeblich ist, wie stark und wie lange die persönliche Freiheit des Opfers eingeschränkt wurde und unter welchen Umständen die Tat begangen wurde.

Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erfasst wird jedes widerrechtliche Festhalten, Einsperren oder sonstige Entziehen der Bewegungsfreiheit einer anderen Person, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wurde.

Qualifizierter Tatbestand: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Diese höhere Strafdrohung gilt, wenn die Freiheitsentziehung länger als einen Monat dauert, dem Opfer besondere körperliche oder seelische Qualen zufügt oder unter Umständen erfolgt, die für die betroffene Person mit besonders schweren Nachteilen verbunden sind – etwa Verlust der Arbeitsstelle, Isolation oder massive psychische Belastung.

Der Strafrahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Freiheitsentziehung einen massiven Eingriff in die persönliche Selbstbestimmung darstellt. Das Gewicht der Tat steigt mit der Dauer, der Art der Beeinträchtigung und dem Vorsatz, die Kontrolle über das Opfer aufrechtzuerhalten.

In leichten Fällen, etwa bei kurzer und folgenloser Freiheitsbeschränkung, kann das Gericht eine Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe verhängen.
In schweren Fällen, insbesondere bei längerem Festhalten, Anwendung von Gewalt oder Drohungen, ist mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Freiheitsentziehung ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Autonomie, das Strafrecht reagiert entsprechend deutlich.“

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Bei Delikten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr durch eine Geldstrafe ersetzen. Die Bestimmung soll kurze Freiheitsstrafen vermeiden und lässt eine Geldstrafe zu, wenn weder spezial- noch generalpräventive Gründe den Vollzug einer Freiheitsstrafe erfordern.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose bescheinigt wird. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Fälle der Freiheitsentziehung fallen je nach Schwere der Tat und des Strafrahmens unter unterschiedliche Gerichtszuständigkeiten.
Beim Grundtatbestand entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter, da die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt.
Beim qualifizierten Tatbestand, also wenn die Freiheitsentziehung länger als einen Monat dauert oder besonders schwere Folgen hat, bleibt ebenfalls das Landesgericht zuständig.
Ein Schöffen- oder Geschworenengericht wird nur dann tätig, wenn die Strafdrohung über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgeht und es sich um ein besonders schweres Delikt handelt. Bei § 99 StGB ist das nicht vorgesehen, da der Tatbestand trotz erhöhter Strafdrohung nicht als Geschworenenfall gilt.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatorts, also jenes, in dessen Sprengel die Freiheitsentziehung begangen oder aufrechterhalten wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschuldigten, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird an jenem Ort geführt, der zweckmäßig und sachgerecht erscheint.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Zuständigkeit schafft Ordnung und sichert die Verfahrensgerechtigkeit.“

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei einer Freiheitsentziehung können geschädigte Personen oder deren Angehörige ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Dazu gehören Schmerzengeld, Verdienstentgang, Behandlungskosten, Therapiekosten, Kosten für psychologische Betreuung sowie Ersatz für erlittenes seelisches Leid.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung dieser Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss läuft die Frist weiter, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanziellen Ausgleich oder Unterstützung des Opfers, kann sich mildernd auf das Strafausmaß auswirken, wenn sie rechtzeitig, ehrlich und nachvollziehbar erfolgt.
Wird hingegen festgestellt, dass der Täter das Opfer bewusst festgehalten, besonders erniedrigt oder in seiner Bewegungsfreiheit missbräuchlich eingeschränkt hat, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre strafmildernde Wirkung.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Das Strafverfahren dient auch der Wiedergutmachung, nicht nur der Bestrafung.“
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Strafverfahren im Überblick

Beschuldigtenrechte

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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Der Vorwurf einer Freiheitsentziehung ist rechtlich schwerwiegend, weil er unmittelbar die persönliche Selbstbestimmung betrifft. In der Praxis entstehen solche Verfahren häufig aus Beziehungskonflikten, häuslichen Auseinandersetzungen oder emotional belastenden Situationen. Nicht immer liegt eine bewusste Tatabsicht vor. Oft handelt es sich um spontanes Verhalten, das erst im Nachhinein strafrechtlich als Freiheitsentziehung beurteilt wird.

Ob tatsächlich eine strafbare Freiheitsbeschränkung vorliegt, hängt von vielen Umständen ab. Entscheidend sind die Dauer und Intensität des Festhaltens, die Freiwilligkeit des Verbleibs, mögliche Drohungen oder Zwangsmittel sowie die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person. Schon geringe Unterschiede im Ablauf, in Zeugenaussagen oder in technischen Beweisen können darüber entscheiden, ob ein Verhalten als strafbar gilt.

Eine anwaltliche Vertretung von Beginn an ist daher von zentraler Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Beweise rechtzeitig gesichert, Aussagen richtig eingeordnet und Missverständnisse frühzeitig aufgeklärt werden. Gerade bei persönlichen oder familiären Konflikten ist eine sachliche Verteidigungsstrategie notwendig, um emotionale Reaktionen von rechtlich relevantem Verhalten zu unterscheiden.

Unsere Kanzlei

Eine erfahrene Strafverteidigung schützt vor einseitigen Bewertungen und stellt sicher, dass Ihr Verhalten juristisch korrekt eingeordnet wird. Sie achtet darauf, dass das Verfahren fair, sachlich und unter Wahrung Ihrer Rechte geführt wird.

So erhalten Sie eine Vertretung mit juristischer Präzision, Erfahrung und klarer Struktur, die auf ein gerechtes und ausgewogenes Ergebnis hinwirkt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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