Freiheitsentziehung
- Freiheitsentziehung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifizierende Umstände
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Freiheitsbeschränkungen durch Beamte
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Freiheitsentziehung
Freiheitsentziehung liegt vor, wenn einer Person die körperliche Bewegungsfreiheit entzogen wird, indem sie gegen oder ohne ihren Willen in einem abgegrenzten Bereich festgehalten oder ihre Fortbewegung wirksam unterbunden wird. Erforderlich ist eine objektiv erkennbare Zwangslage, die nicht bloß augenblicklich ist, sondern von einer gewissen Dauer und Intensität. Sie kann durch Einsperren, Bewachung, körperliche Gewalt, massive Drohungen oder vergleichbare Mittel erzeugt werden. Die Freiheitsentziehung ist rechtswidrig, wenn keine tragfähige gesetzliche Grundlage besteht (zum Beispiel keine polizeiliche Anhaltung, keine gerechtfertigte Notwehrsituation). Wer eine andere Person wie ein Objekt behandelt und ihre Bewegungsfreiheit kontrolliert, überschreitet eine klare strafrechtliche Grenze.
Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB bedeutet die rechtswidrige Festhaltung einer Person gegen oder ohne ihren Willen. Wer jemanden einsperrt, nicht weggehen lässt oder durch ernsthafte Drohungen faktisch am Verlassen hindert, erfüllt den Tatbestand.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Freiheit endet dort, wo jemand einem anderen die Entscheidung über seinen Aufenthaltsort nimmt.“
Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß liegt vor, wenn jemand eine andere Person daran hindert, sich frei zu bewegen oder einen Ort zu verlassen. Es geht also darum, dass jemand gegen oder ohne den Willen einer Person deren Bewegungsfreiheit einschränkt – etwa durch Einsperren, Festhalten oder Drohungen.
Nicht entscheidend ist, ob Gewalt angewendet wird. Auch wer jemanden durch Angst, Kontrolle oder psychischen Druck faktisch festhält, kann sich strafbar machen. Wichtig ist nur, dass die betroffene Person nicht mehr selbst bestimmen kann, ob sie bleiben oder gehen will.
Schon eine kurzzeitige, aber klare Einschränkung kann den Tatbestand erfüllen. Wenn jemand zum Beispiel für einige Minuten eingeschlossen oder festgehalten wird, reicht das oft aus.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Jede Person, die eigenständig über das Verhalten einer anderen bestimmt oder die Möglichkeit hat, deren Aufenthalt zu beeinflussen. Auch mehrere Beteiligte können gemeinsam handeln.
Tatobjekt:
Jede lebende Person, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Beziehung zum Täter. Der Schutz gilt auch für Ehepartner, Kinder, Pflegebedürftige oder Mitarbeitende.
Tathandlung:
Eine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten oder eingesperrt wird. Typische Handlungen sind:
- Einsperren in einer Wohnung, einem Auto oder einem Raum,
- Verriegeln von Türen oder Fenstern,
- Wegnehmen von Schlüsseln oder Mobiltelefonen,
- Blockieren des Weges oder körperliches Festhalten,
- Drohungen mit ernsthaften Nachteilen, um das Verlassen zu verhindern.
Nicht jede Angst oder Drucksituation erfüllt den Tatbestand. Eine bloß innere Hemmung, etwa aus Scham, Furcht vor Streit oder emotionaler Abhängigkeit, reicht nicht aus.
Anders ist es jedoch, wenn die Drohung oder Kontrolle so stark ist, dass die betroffene Person objektiv keine Möglichkeit mehr hat zu gehen, weil sie mit realer Gefahr oder Gewalt rechnen muss. Dann wirkt der psychische Zwang wie eine tatsächliche Sperre und wird rechtlich als Freiheitsentziehung bewertet.
Taterfolg:
Das Verhalten des Täters muss die Ursache für die Freiheitsbeschränkung sein. Wer die Situation schafft oder aufrechterhält, trägt die Verantwortung. Auch wer die Tat eines anderen unterstützt, kann mitverantwortlich sein.
Kausalität:
Das Verhalten des Täters muss die Ursache für die Freiheitsbeschränkung sein. Wer die Situation schafft oder aufrechterhält, trägt die Verantwortung. Auch wer die Tat eines anderen unterstützt, kann mitverantwortlich sein.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn er bewusst eine Zwangslage herbeiführt oder fortbestehen lässt, die das Opfer nicht selbst beenden kann. Nur eine rechtmäßige Freiheitsentziehung,wie etwa durch Polizei, Gericht oder bei Gefahr im Verzug, ist erlaubt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Je länger und belastender der Freiheitsentzug, desto strenger die rechtliche Beurteilung.“
Qualifizierende Umstände
Längere Dauer:
Wird die Freiheitsentziehung mehr als einen Monat aufrechterhalten, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Hier droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Besondere Qualen:
Wer jemanden so festhält, dass der Betroffene körperliche Schmerzen oder seelische Qualen erleidet, wie etwa durch Dunkelheit, Isolation, Angst oder fehlende Versorgung –, handelt qualifiziert.
Besonders schwere Nachteile:
Darunter fallen Fälle, in denen die Freiheitsentziehung zu erheblichen Folgen führt, etwa gesundheitliche Schäden, psychische Belastungen, Arbeitsplatzverlust oder familiäre Trennung
Je länger, härter oder erniedrigender der Freiheitsentzug ist, desto klarer wird das Verhalten als schweres Unrecht gewertet.
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Die Freiheitsentziehung bildet den Grundtatbestand der strafbaren Handlungen gegen die Freiheit und schützt das Recht jedes Menschen, selbst über seinen Aufenthaltsort zu bestimmen.
- § 100 StGB – Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person: Betrifft das Wegbringen einer geistig beeinträchtigten, bewusstlosen oder sonst hilflosen Person, um sie sexuell zu missbrauchen oder in anderer Weise auszunützen. Entscheidend ist die Absicht der Ausnützung; die Tat ist bereits mit dem Entführen vollendet.Die Tat ist erst mit der Ortsverlagerung vollendet, während § 99 bereits beim Festhalten am gleichen Ort greift.
- § 101 StGB – Entführung: Erfasst das Entführen oder Verbringen einer Person gegen oder ohne ihren Willen, um sie zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen. Erforderlich sind also Ortsverlagerung und Zwangszweck. Der Tatbestand ist eigenständig und verdrängt § 99 StGB, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind.
- § 102 StGB – Geiselnahme: Liegt vor, wenn eine Person festgehalten oder entführt wird, um eine dritte Person oder Behörde zu einem Verhalten zu nötigen. Die Freiheitsentziehung ist hier Mittel der Erpressung und wird vom schwereren Tatbestand konsumiert.
- § 105 StGB – Nötigung: Zielt auf das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens durch Gewalt oder Drohung ab. Freiheitsentziehung und Nötigung können zusammentreffen, wenn das Festhalten nicht nur Mittel zur Einschüchterung, sondern eine eigenständige Freiheitsbeschränkung ist
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Bestraft das Erzeugen von Angst durch Ankündigung eines Übels. Eine Drohung wird erst dann zur Freiheitsentziehung, wenn sie so konkret und ernst ist, dass das Opfer objektiv keine Möglichkeit mehr hat zu gehen.
- §§ 83 bis 87 StGB – Körperverletzungsdelikte: Schützen die körperliche Unversehrtheit. Kommt es zusätzlich zu Misshandlungen oder Fesselungen, liegt echte Konkurrenz vor, weil neben der Freiheit auch die körperliche Integrität verletzt wird.
Konkurrenzen:
- Echte Konkurrenz: Wenn jemand eine Person gleichzeitig einsperrt, bedroht oder verletzt, begeht er mehrere selbstständige Straftaten. Diese werden getrennt bestraft, weil mehrere geschützte Rechtsgüter wie Freiheit, körperliche Unversehrtheit oder Sicherheit betroffen sind.
- Unechte Konkurrenz: Wenn die Freiheitsentziehung Teil eines schwereren Verbrechens ist, etwa bei Entführung oder Geiselnahme, wird sie nicht zusätzlich bestraft. Sie geht im schwereren Delikt auf, weil dieses den Freiheitsentzug bereits umfasst.
- Tatmehrheit: Wenn jemand mehrere Personen festhält oder dieselbe Tat mehrfach begeht, werden die einzelnen Handlungen gesondert beurteilt. Jede Freiheitsentziehung zählt dann als eigener Fall.
- Fortgesetzte Handlung: Wenn dieselbe Person über längere Zeit oder an wechselnden Orten gegen ihren Willen festgehalten wird, betrachtet das Gericht den gesamten Ablauf als eine einheitliche Tat, solange ein fortgesetzter Vorsatz bestehtEs spielt keine Rolle, ob der Ort gewechselt oder die Art des Festhaltens verändert wurde.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine Freiheitsentziehung muss bewiesen, nicht nur behauptet werden.“
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft:trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Freiheitsentziehung, die Dauer und Intensität des Festhaltens, sowie für einen möglichen Zusammenhang zwischen Tat und eingetretener Folge. Sie muss nachweisen, dass die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten oder in ihrer Bewegungsfreiheit tatsächlich eingeschränkt wurde.
- Gericht: prüft und würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden. Entscheidend ist, ob das Opfer objektiv an der Fortbewegung gehindert war und ob der Beschuldigte diese Einschränkung bewusst herbeigeführt oder aufrechterhalten hat.
- Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf aber Zweifel an der Freiwilligkeit oder an der tatsächlichen Einschränkung aufzeigen. Auch kann sie auf Beweislücken, widersprüchliche Aussagen oder unklare Gutachten hinweisen.
Typische Belege: ärztliche Befunde über Fixierungen oder Verletzungen, Zeugenaussagen zum Bewegungsablauf, Video- oder Überwachungsmaterial, digitale Standortdaten (z. B. GPS, Mobilfunk, Smart-Home-Protokolle), sowie Spurensicherung an Türen, Fenstern oder Fahrzeugen. In Einzelfällen können auch psychologische Gutachten entscheidend sein, wenn es um die Frage geht, ob eine psychische Zwangssituation der Freiheitsentziehung gleichkommt.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächFreiheitsbeschränkungen durch Beamte
Wenn jemand von der Polizei oder einer anderen Behörde festgehalten wird, liegt nicht automatisch eine strafbare Freiheitsentziehung vor. Solche Eingriffe sind erlaubt, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig durchgeführt werden.
Gesetzlich zulässige Maßnahmen sind insbesondere
- Anhaltungen nach § 35 SPG, wenn eine Person zur Identitätsfeststellung oder Gefahrenabwehr vorübergehend festgehalten wird,
- vorläufige Festnahmen nach § 171 StPO, wenn jemand auf frischer Tat ertappt wird oder ein Haftgrund besteht,
- sowie andere gerichtlich oder gesetzlich angeordnete Freiheitsbeschränkungen, etwa im Rahmen der Strafvollstreckung.
Solange diese Maßnahmen rechtmäßig angeordnet und in angemessener Weise durchgeführt werden, sind sie nicht strafbar.
Anders ist es jedoch, wenn ein Beamter seine Befugnisse missbraucht oder überschreitet, also jemanden ohne rechtlichen Grund, zu lange oder unter unzumutbaren Bedingungen festhält. In solchen Fällen kann auch das Verhalten eines Beamten eine Freiheitsentziehung darstellen.
Praxisbeispiele
- Einsperren nach einem Streit: Nach einem heftigen Streit sperrt jemand eine andere Person in einem Zimmer ein, um sie „abzukühlen“. Selbst wenn dies nur kurz dauert, liegt eine Freiheitsentziehung vor, weil das Opfer nicht selbst entscheiden kann, den Raum zu verlassen.
- Festhalten im Auto: Der Fahrer verriegelt während eines Streits die Türen und lässt den Mitfahrer nicht aussteigen. Auch ohne körperliche Gewalt ist das Festhalten gegen den Willen der Person strafbar.
- Pflege ohne Zustimmung: Eine pflegebedürftige Person wird aus Sicherheitsgründen im Zimmer eingeschlossen oder fixiert, ohne dass eine rechtliche Grundlage oder ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Auch eine vermeintlich gut gemeinte Maßnahme kann eine widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellen.
- Blockieren des Weges: Eine Person wird körperlich oder durch ihre Position so am Verlassen eines Ortes gehindert, dass sie objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich frei zu bewegen. Auch eine psychische Sperre durch massive Einschüchterung kann den Tatbestand erfüllen.
- Sperren durch Drohung: Jemand verhindert das Weggehen durch Drohungen mit Nachteilen oder Gewalt, etwa „Wenn du gehst, passiert dir was“. Wenn das Opfer die Drohung ernst nehmen muss und real keine Möglichkeit hat zu fliehen, liegt ebenfalls Freiheitsentziehung vor.
- Zulässige Eingriffe: Eingriffe durch Polizei, Justiz oder Pflegeeinrichtungen sind nur dann rechtmäßig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind. Fehlt diese Grundlage, kann auch ein behördliches Festhalten rechtswidrig und damit strafbar sein.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Alltagssituationen können schneller strafbar sein, als es den Beteiligten bewusst ist.“
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Freiheitsentziehung gemäß § 99 StGB setzt Vorsatz voraus. Der Täter muss wissen oder zumindest ernstlich für möglich halten, dass er einer anderen Person gegen deren Willen die Bewegungsfreiheit entzieht, und sich bewusst dafür entscheiden, dies zu tun oder fortzusetzen.
Es genügt, wenn der Täter billigend in Kauf nimmt, dass die betroffene Person den Ort nicht verlassen kann, auch wenn er keine längere oder besonders grausame Freiheitsbeschränkung beabsichtigt. Absichtliche Freiheitsberaubung liegt vor, wenn das Festhalten zielgerichtet erfolgt, etwa um jemanden zu bestrafen, zu kontrollieren oder unter Druck zu setzen.
Kein Vorsatz besteht, wenn die Person freiwillig bleibt, etwa aus Angst, Scham oder emotionaler Bindung, ohne dass äußere Zwänge bestehen. Auch wer eine andere Person versehentlich einschließt oder aus Fahrlässigkeit nicht bemerkt, dass sie eingesperrt ist, handelt nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig, was Freiheitsentziehung nicht erfasst.
Entscheidend ist, ob der Täter erkennen konnte und musste, dass die betroffene Person gegen ihren Willen festgehalten wird, und er trotzdem nichts unternimmt, um ihr die Freiheit wiederzugeben. Vorsatz liegt daher auch dann vor, wenn das Verhalten bewusst fortgesetzt wird, obwohl klar ist, dass die andere Person nicht freiwillig bleibt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ohne Vorsatz keine Freiheitsentziehung, doch Unwissen schützt nicht vor Verantwortung.“
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: Entschuldigt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Wer eine Person absichtlich einschließt oder festhält, kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, dass dies verboten ist. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren.
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Eine Freiheitsentziehung setzt vorsätzliches Verhalten voraus. Wer irrtümlich annimmt, dass die betroffene Person freiwillig bleibt, oder sie versehentlich einschließt, handelt nicht schuldhaft, sondern allenfalls fahrlässig, was § 99 StGB nicht erfasst.
- Zurechnungsunfähigkeit: Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung oder einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder danach zu handeln. Bestehen Zweifel, ist ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Entschuldigender Notstand: Liegt vor, wenn die Tat in einer extremen Zwangslage begangen wird, etwa um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. In solchen Fällen kann das Verhalten entschuldbar, aber nicht rechtmäßig sein.
- Putativnotwehr: Wer irrtümlich glaubt, zum Festhalten berechtigt zu sein, etwa weil er annimmt, eine Gefahr abwehren oder jemanden schützen zu müssen, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar ist. Bleibt dennoch ein Sorgfaltsverstoß, kann das Verhalten strafmildernd, aber nicht rechtfertigend wirken.
Strafaufhebung & Diversion
Rücktritt und tätige Reue:
Die Freiheitsentziehung ist ein Dauerdelikt. Sie ist vollendet, sobald einer Person die Freiheit entzogen wurde, dauert aber an, solange dieser Zustand fortbesteht. Wer das Opfer freiwillig und rechtzeitig freilässt, bevor schwerere Folgen eintreten, kann eine deutliche Strafmilderung oder in Ausnahmefällen eine Strafaufhebung erreichen. Maßgeblich sind die Freiwilligkeit der Beendigung, das Fehlen von äußeren Zwängen und eine erkennbare Einsicht in das begangene Unrecht.
Nachträgliche Wiedergutmachung:
Bemüht sich der Täter nach der Tat um Hilfe, Entschuldigung oder Schadensausgleich, kann dies als mildernder Umstand gewertet werden. Dazu zählt auch, wenn er der betroffenen Person Unterstützung gewährt, sich persönlich entschuldigt oder seelische und materielle Nachteile ausgleicht.
Diversion:
Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die Schuld gering, der Sachverhalt klar und der Beschuldigte einsichtig ist. Mögliche Maßnahmen sind Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit, Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich. Wird das Verfahren auf diesem Weg abgeschlossen, erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag ins Strafregister.
Ausschluss der Diversion:
Keine Diversion ist möglich, wenn die Freiheitsentziehung länger andauerte, mit Gewalt oder Drohung verbunden war oder das Opfer erhebliche physische oder psychische Nachteile erlitten hat. In weniger gravierenden Fällen kann sie jedoch bei Geständnis, Einsicht und freiwilliger Wiedergutmachung eine angemessene Lösung ohne gerichtliche Verurteilung darstellen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Dauer, Druck und Demütigung bestimmen das Strafmaß bei Freiheitsentziehung.“
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe der Strafe beim Imstichlassen eines Verletzten richtet sich nach der Schwere der Pflichtverletzung, den eingetretenen Folgen und dem persönlichen Verschulden. Entscheidend ist, ob Die Höhe der Strafe bei einer Freiheitsentziehung richtet sich nach der Dauer und Intensität der Tat, den eingetretenen Folgen sowie dem Verschulden des Täters. Maßgeblich ist, ob die Freiheitsbeschränkung kurzzeitig oder über längere Zeit, unter Gewalt, Drohung oder qualvollen Umständen erfolgte. Auch das Motiv spielt eine wesentliche Rolle, etwa ob die Tat aus Eifersucht, Machtmissbrauch oder Angstreaktion begangen wurde.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Freiheitsentziehung über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten wurde,
- der Täter Gewalt, Drohung oder Täuschung einsetzt,
- das Opfer besondere Qualen oder erhebliche Nachteile erleidet,
- oder bereits ähnliche Taten oder einschlägige Vorstrafen vorliegen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein Geständnis oder Zeichen aufrichtiger Reue,
- eine freiwillige Freilassung des Opfers oder nachträgliche Wiedergutmachung,
- eine emotionale Ausnahmesituation während der Tat,
- oder eine überlange Dauer des Strafverfahrens.
Das österreichische Strafrecht sieht bei Geldstrafen das Tagessatzsystem vor.
Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuldschwere, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. Dadurch bleibt die Strafe gerecht und vergleichbar spürbar. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Der Verurteilte bleibt in diesem Fall auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Strafe bei Einhaltung aller Auflagen als endgültig nachgesehen.
Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, zur Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, oder eine Bewährungshilfe anordnen. Diese Maßnahmen sollen helfen, künftige Straftaten zu verhindern und die soziale Wiedereingliederung des Täters zu fördern.
Strafrahmen
Bei der Freiheitsentziehung richtet sich die Strafe nach der Dauer, Intensität und den Begleitumständen der Tat. Maßgeblich ist, wie stark und wie lange die persönliche Freiheit des Opfers eingeschränkt wurde und unter welchen Umständen die Tat begangen wurde.
Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erfasst wird jedes widerrechtliche Festhalten, Einsperren oder sonstige Entziehen der Bewegungsfreiheit einer anderen Person, unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wurde.
Qualifizierter Tatbestand: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Diese höhere Strafdrohung gilt, wenn die Freiheitsentziehung länger als einen Monat dauert, dem Opfer besondere körperliche oder seelische Qualen zufügt oder unter Umständen erfolgt, die für die betroffene Person mit besonders schweren Nachteilen verbunden sind – etwa Verlust der Arbeitsstelle, Isolation oder massive psychische Belastung.
Der Strafrahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Freiheitsentziehung einen massiven Eingriff in die persönliche Selbstbestimmung darstellt. Das Gewicht der Tat steigt mit der Dauer, der Art der Beeinträchtigung und dem Vorsatz, die Kontrolle über das Opfer aufrechtzuerhalten.
In leichten Fällen, etwa bei kurzer und folgenloser Freiheitsbeschränkung, kann das Gericht eine Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe verhängen.
In schweren Fällen, insbesondere bei längerem Festhalten, Anwendung von Gewalt oder Drohungen, ist mit einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Freiheitsentziehung ist ein schwerer Eingriff in die persönliche Autonomie, das Strafrecht reagiert entsprechend deutlich.“
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Bei Delikten mit einer Strafdrohung bis zu fünf Jahren kann das Gericht eine kurze Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr durch eine Geldstrafe ersetzen. Die Bestimmung soll kurze Freiheitsstrafen vermeiden und lässt eine Geldstrafe zu, wenn weder spezial- noch generalpräventive Gründe den Vollzug einer Freiheitsstrafe erfordern.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine positive Sozialprognose bescheinigt wird. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Teilnahme an einer Therapie oder Beratung, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Fälle der Freiheitsentziehung fallen je nach Schwere der Tat und des Strafrahmens unter unterschiedliche Gerichtszuständigkeiten.
Beim Grundtatbestand entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter, da die Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe beträgt.
Beim qualifizierten Tatbestand, also wenn die Freiheitsentziehung länger als einen Monat dauert oder besonders schwere Folgen hat, bleibt ebenfalls das Landesgericht zuständig.
Ein Schöffen- oder Geschworenengericht wird nur dann tätig, wenn die Strafdrohung über fünf Jahre Freiheitsstrafe hinausgeht und es sich um ein besonders schweres Delikt handelt. Bei § 99 StGB ist das nicht vorgesehen, da der Tatbestand trotz erhöhter Strafdrohung nicht als Geschworenenfall gilt.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht des Tatorts, also jenes, in dessen Sprengel die Freiheitsentziehung begangen oder aufrechterhalten wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschuldigten, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird an jenem Ort geführt, der zweckmäßig und sachgerecht erscheint.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Entscheidungen des Oberlandesgerichts können mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zuständigkeit schafft Ordnung und sichert die Verfahrensgerechtigkeit.“
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei einer Freiheitsentziehung können geschädigte Personen oder deren Angehörige ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Dazu gehören Schmerzengeld, Verdienstentgang, Behandlungskosten, Therapiekosten, Kosten für psychologische Betreuung sowie Ersatz für erlittenes seelisches Leid.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung dieser Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Erst nach dessen rechtskräftigem Abschluss läuft die Frist weiter, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa durch Entschuldigung, finanziellen Ausgleich oder Unterstützung des Opfers, kann sich mildernd auf das Strafausmaß auswirken, wenn sie rechtzeitig, ehrlich und nachvollziehbar erfolgt.
Wird hingegen festgestellt, dass der Täter das Opfer bewusst festgehalten, besonders erniedrigt oder in seiner Bewegungsfreiheit missbräuchlich eingeschränkt hat, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre strafmildernde Wirkung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Strafverfahren dient auch der Wiedergutmachung, nicht nur der Bestrafung.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der Vorwurf einer Freiheitsentziehung ist rechtlich schwerwiegend, weil er unmittelbar die persönliche Selbstbestimmung betrifft. In der Praxis entstehen solche Verfahren häufig aus Beziehungskonflikten, häuslichen Auseinandersetzungen oder emotional belastenden Situationen. Nicht immer liegt eine bewusste Tatabsicht vor. Oft handelt es sich um spontanes Verhalten, das erst im Nachhinein strafrechtlich als Freiheitsentziehung beurteilt wird.
Ob tatsächlich eine strafbare Freiheitsbeschränkung vorliegt, hängt von vielen Umständen ab. Entscheidend sind die Dauer und Intensität des Festhaltens, die Freiwilligkeit des Verbleibs, mögliche Drohungen oder Zwangsmittel sowie die subjektive Wahrnehmung der betroffenen Person. Schon geringe Unterschiede im Ablauf, in Zeugenaussagen oder in technischen Beweisen können darüber entscheiden, ob ein Verhalten als strafbar gilt.
Eine anwaltliche Vertretung von Beginn an ist daher von zentraler Bedeutung. Sie sorgt dafür, dass Beweise rechtzeitig gesichert, Aussagen richtig eingeordnet und Missverständnisse frühzeitig aufgeklärt werden. Gerade bei persönlichen oder familiären Konflikten ist eine sachliche Verteidigungsstrategie notwendig, um emotionale Reaktionen von rechtlich relevantem Verhalten zu unterscheiden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich eine rechtswidrige Freiheitsentziehung vorliegt oder ob das Verhalten durch Irrtum, Notwehr oder rechtfertigende Umstände erklärbar ist,
- analysiert Polizeiberichte, Gutachten und digitale Beweise auf Unstimmigkeiten,
- begleitet Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die Ihre Beweggründe nachvollziehbar darstellt,
- und vertritt Ihre Rechte entschlossen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung schützt vor einseitigen Bewertungen und stellt sicher, dass Ihr Verhalten juristisch korrekt eingeordnet wird. Sie achtet darauf, dass das Verfahren fair, sachlich und unter Wahrung Ihrer Rechte geführt wird.
So erhalten Sie eine Vertretung mit juristischer Präzision, Erfahrung und klarer Struktur, die auf ein gerechtes und ausgewogenes Ergebnis hinwirkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“