Allgemeine Auftrags- und Vollmachtsbedingungen
- Allgemeine Auftrags- und Vollmachtsbedingungen
- 1. Geltung
- 2. Vollmacht und Mandat
- 3. Erteilung der Vollmacht bzw. des Mandats
- 4. Mandantenprüfung und Compliance
- 5. Beendigung der Vollmacht bzw. des Mandats
- 6. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- 8. Kommunikation mit dem Auftraggeber
- 9. Verschwiegenheitsverpflichtung
- 10. Honorar
- 11. Zahlung
- 12. Haftung
- 13. Abwerbeverbot
- 14. Datenschutz
- 15. Einlagensicherung
- 16. Schlussbestimmungen
Allgemeine Auftrags- und Vollmachtsbedingungen
der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH, FN 467333f, P-Code P530376, im Folgenden kurz Rechtsanwalt genannt.
1. Geltung
1.1. Grundlagen der Mandate. Grundlage für sämtliche Mandate und Leistungen des Rechtsanwalts, darunter auch sämtliche gerichtliche, behördliche und sonstige Vertretungshandlungen, sind ausschließlich diese Allgemeinen Auftrags- und Vollmachtsbedingungen, die darauf aufbauenden Vollmachten sowie die jeweils konkreten Angebote zur Erteilung eines Mandats samt etwaigen zu den Vollmachten bzw. Angeboten zur Erteilung eines Mandats gehörigen Leistungsbeschreibungen oder Honorarvereinbarungen des Rechtsanwalts.
1.2. Zukünftige Mandate. Diese Grundlagen liegen ab der ersten Mandatserteilung automatisch allen weiteren Mandatserteilungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber in der dann gültigen Fassung zugrunde, auch wenn auf diese Grundlagen bei den zukünftigen Mandatserteilungen nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.3. Zukünftige Änderungen. Etwaige zukünftige Änderungen der Grundlagen werden dem Auftraggeber durch den Rechtsanwalt schriftlich bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn Unternehmer nicht binnen zwei und Konsumenten nicht binnen vier Wochen widersprechen.
1.4. Zusatzvereinbarungen. Alle Formen von Zusatzvereinbarungen, sowohl vor der Mandatserteilung als auch während des aufrechten Mandats, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt gegenüber Unternehmern auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.5. Vertragsbestandteile von Seiten des Auftraggebers. Von Seiten des Auftraggebers kommende Vertragsbestandteile werden selbst bei Kenntnis des Rechtsanwalts nur dann wirksam, wenn diese vom Rechtsanwalt mit einem diese Vertragsbestandteile ausdrücklich umfassenden Zusatzvermerk (wie z.B. „Leistungsanforderungen / AGB akzeptiert“) schriftlich bestätigt werden. Ansonsten widerspricht der Rechtsanwalt der Einbeziehung von Vertragsbestandteilen des Auftraggebers ausdrücklich.
1.6. Vorgehen bei Widersprüchen. Für den Fall von Widersprüchen zwischen Angeboten auf Erteilung eines Mandats samt dazugehörigen Leistungsbeschreibungen und Honorarvereinbarungen, den Vollmachten sowie den Allgemeinen Auftrags- und Vollmachtsbedingungen des Rechtsanwalts gelten diese in der genannten Reihenfolge. Die individuellen Angebote auf Erteilung eines Mandats gehen also allen anderen Vertragselementen vor.
Für den Fall von Widersprüchen zwischen Vertragselementen des Rechtsanwalts und von Vertragselementen des Auftraggebers gehen alle Vertragselemente des Rechtsanwalts vor.
1.7. Vorgehen bei Unwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so ist eine unwirksame Bestimmung bei Verträgen mit Unternehmern durch eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vollmacht und Mandat
2.1. Umfang. Im Zweifel berechtigen die Vollmacht den Rechtsanwalt, den Auftraggeber nach Maßgabe des Gesetzes, des Gewissens und des jeweils konkret erteilten Mandats in jenem Maß zu vertreten, wie dies der Rechtsanwalt zur Erfüllung der jeweils konkret erteilten Mandate als notwendig und zweckdienlich erachtet. Dies kann beispielsweise beinhalten:
- Außergerichtliche Vertretung
- Vertretung vor Gerichten, Verwaltungsbehörden und Finanzbehörden
- sich auf schiedsrichterliche Entscheidung zu einigen und Schiedsrichter zu wählen
- Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen
- Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Beschlüsse anzunehmen
- Vergleiche jeder Art zu schließen
- Rechtsmittel zu ergreifen und zurückzuziehen
- Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen
- Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren
- Verträge zu errichten
- Treuhänder und Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen
2.2. Auftragsbezug. Die erteilte Vollmacht ist, außer dies ist zweifelsfrei sowohl vom Vollmachtgeber so gewünscht als auch vom Rechtsanwalt so angenommen, keine Generalvollmacht, sondern an die jeweils konkret erteilten Mandate gebunden. Außerhalb dieser Mandate bzw. nach Beendigung dieser Mandate hat die erteilte Vollmacht bis zur neuen Erteilung eines konkreten Mandates keinerlei Wirkung. Ohne konkretes Mandat ist der Rechtsanwalt daher aufgrund der erteilten Vollmacht zu keinen Vertretungshandlungen berechtigt.
3. Erteilung der Vollmacht bzw. des Mandats
3.1. Angebot durch den Rechtsanwalt. Basis für die Bevollmächtigung und die Mandatserteilung ist das jeweilige konkrete Angebot des Rechtsanwalts auf Erteilung einer Vollmacht bzw. eines Mandats. Das Angebot des Rechtsanwalts ist freibleibend und unverbindlich. Erteilt der Auftraggeber eine Vollmacht bzw. ein Mandat, so ist der Auftraggeber an dieses eine Woche ab dessen Zugang bei dem Rechtsanwalt gebunden, sofern sich aus der Vollmachts- bzw. Mandatserteilung selbst oder Dringlichkeit der Angelegenheit nichts anderes ergibt.
3.2. Angebot durch den Auftraggeber. Erteilt der Auftraggeber ausnahmsweise unaufgefordert direkt, z. B. aufgrund einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung oder über ein Formular einer Website, eine Vollmacht bzw. ein Mandat an den Rechtsanwalt, so ist der Auftraggeber eine Woche ab Zugang des Mandats beim Rechtsanwalt gebunden.
3.3. Annahme durch den Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt ist immer berechtigt, die Übernahme einer Vollmacht bzw. eines Mandats ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Vollmacht bzw. das Mandat kommt daher immer erst durch die Annahme der Vollmacht bzw. des Mandats durch den Rechtsanwalt zustande.
Die Annahme hat grundsätzlich in Schriftform, z. B. durch Bestätigung der Vollmachts- bzw. Mandatserteilung, zu erfolgen, es sei denn, dass der Rechtsanwalt z. B. durch für den Auftraggeber ersichtliches Tätigwerden aufgrund der Vollmacht bzw. des Mandates zu erkennen gibt, dass der Rechtsanwalt das Mandat annimmt.
Eine bloße Bestätigung des Zugangs der Mandatserteilung, z. B. in Form einer Zugangsbestätigung einer Website, stellt noch keine Annahme der Mandatserteilung dar.
3.4. Zugang. Wenn zur Angebotslegung und zur Annahme elektronische Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Auftragsverwaltungssystem verwendet wird, zu welchem beide Parteien Zugang haben, gelten Erklärungen, welche an Werktagen, d. h. Montag bis Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage, zwischen 8:00 bis 16:00 Uhr abgegeben werden, als am selben Tag, Erklärungen, welche außerhalb dieser Zeiten abgegeben werden, als am nächsten Werktag um 8:00 Uhr zugegangen.
4. Mandantenprüfung und Compliance
4.1. Mandantenprüfungsmaßnahmen. Der Rechtsanwalt ist im Hinblick auf die hier besonders hohe Gefahr der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, bei denen er im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für den Auftraggeber an deren Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
- den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
- die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
- die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
4.2. Identitätsprüfung. Bei Vorliegen eines der in 4.1. angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität des Auftraggebers und jene des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Rechtsanwalt angeforderten Daten zeitnah zur Verfügung zu stellen.
4.3. Nachweis. Der Rechtsanwalt wird einen entsprechenden Nachweis über die Überprüfung des Mandanten basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen auch nach Abschluss des Mandats aufbewahren.
5. Beendigung der Vollmacht bzw. des Mandats
5.1. Auflösungserklärung. Die Vollmacht bzw. das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts bleibt davon unberührt.
5.2. Automatische Auflösung. Mit Abschluss der beauftragten Leistungen ist das Mandat jedenfalls automatisch beendet bzw. erlischt die Vollmacht des Rechtsanwalts für den Auftraggeber in dieser Sache tätig zu werden.
5.3. Übergangsfrist. Im Falle der Auflösung durch den Auftraggeber oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von vierzehn Tagen den Auftraggeber insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Auftraggeber vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht wünscht.
Danach ist der Rechtsanwalt nicht mehr verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen und diesen z. B. auf eine geänderte Rechtslage oder geänderte Umstände hinzuweisen.
6. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1. Erfüllungsort. Der Erfüllungsort ist der Sitz des Rechtsanwalts.
6.2. Leistungsumfang. Der Umfang des erteilten Mandats ergibt sich aus der schriftlichen Vollmacht bzw. einer etwaigen sonstigen schriftlichen Leistungsbeschreibung des Rechtsanwalts.
6.3. Grundsätze der Leistungserbringung. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, das erteilte Mandat gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Auftraggebers gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist.
Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem erteilten Mandat, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. Erteilt der Auftraggeber dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (z. B. den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwalts unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch ein vom erteilten Mandat nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers dringend geboten erscheint.
6.4. Fremdleistungen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, oder sich bei der Erbringung der Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung).
6.5. Fremdleistung in Form der Unterbevollmächtigung und Substitution. Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt darf im Verhinderungsfalle das Mandat oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).
6.6. Vereinbarte Fremdleistungen. Im Fall, dass die Erbringung einer Leistung als Fremdleistung mit dem Auftraggeber vereinbart ist (vereinbarte Fremdleistung), ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Fremdleistung nach eigener Wahl sowohl im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers als auch auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.
Bei vereinbarten Fremdleistungen sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Rechtsanwalts.
Soweit bei vereinbarten Fremdleistungen für diese Fremdleistungen zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber keine besonderen Leistungsbeschreibungen bzw. keine besonderen Geschäftsbedingungen vereinbart wurden, gelten im Fall der Beauftragung des Dritten im Namen des Rechtsanwalts die Leistungsbeschreibung des Dritten, im Fall der Beauftragung im Namen des Auftraggebers die Leistungsbeschreibung und die Geschäftsbedingungen des Dritten auch für den Auftraggeber.
Soweit die Laufzeit vereinbarter Fremdleistungen vereinbarungsgemäß über die Laufzeit des damit zusammenhängenden Mandats des Rechtsanwalts hinausgeht, hat der Auftraggeber bei im Namen bzw. auf Rechnung des Rechtsanwalts beauftragten Fremdleistungen nach Beendigung des Mandats die Fremdleistungen auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu übernehmen.
6.7. Teilbare Leistungen. Bei teilbaren Leistungen ist der Rechtsanwalt berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen.
6.8. Verfall. Der Auftraggeber hat alle beim Rechtsanwalt bestellten Leistungen oder dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung übergebenen Urkunden bzw. Gegenstände fristgerecht abzuholen.
Für den Fall, dass die Abholung nicht fristgerecht erfolgt, ist der Rechtsanwalt berechtigt, bei Verträgen mit Unternehmern nach drei Monaten und bei Verträgen mit Konsumenten nach sechs Monaten, spätestens jedoch nach Ablauf einer etwaigen, längeren gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu entsorgen.
6.9. Rechte an den Leistungen. Grundsätzlich stehen alle Rechte an den vereinbarten Leistungen dem Rechtsanwalt zu.
Der Auftraggeber erhält das Recht, die Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts im vereinbarten Umfang zu nutzen. Für den Fall, dass der Umfang nicht vereinbart wurde, umfasst dieser die nicht exklusive, kein Recht zur Sublizenzierung oder Weitergabe an Dritte [bzw. verbundene Unternehmen] beinhaltende Nutzung zum eigenen Gebrauch.
Allfällige Lizenzbedingungen von Leistungen oder Werken Dritter, welche Bestandteile der Leistungen oder Werke des Rechtsanwalts sind, sind vom Auftraggeber einzuhalten.
6.10. Recht auf das Endprodukt. Der Auftraggeber hat nur ein Recht auf die Nutzung der Leistung in der vereinbarten Form als Endprodukt, nicht jedoch auf die Übergabe der zur Erstellung der Leistungen notwendigen Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. Soweit dies nicht vereinbart wurde oder keine gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtungen bestehen, hat der Rechtsanwalt auch keine Verpflichtung, diese Grundlagen, Arbeitsbehelfe, Zwischenergebnisse etc. nach Abschluss der Arbeiten aufzubewahren.
6.11. Herausgabepflicht. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Auftraggeber dessen Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
Soweit der Auftraggeber nochmals Kopien von Schriftstücken verlangt, die er bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Auftraggeber zu tragen.
6.12. Aktenvernichtung. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der Auftraggeber stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. Nach Erteilung des Mandats ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Rechtsanwalt sämtliche Informationen, Tatsachen, Leistungen, und dergleichen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Urkunden, Unterlagen, Beweismittel und dergleichen zu übermitteln.
Während des aufrechten Mandats ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten, später hervorgekommenen oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Leistungen, Urkunden, Unterlagen, Beweismittel und dergleichen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Nimmt der Rechtsanwalt auf Basis der vom Auftraggeber erteilten Informationen die Selbstberechnungen von Steuern vor, ist er von jeglicher Haftung dem Auftraggeber gegenüber jedenfalls befreit.
7.2. Verletzung der Mitwirkungspflichten. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte, verspätete oder unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, und insbesondere auch für den dem Rechtsanwalt dadurch entstehenden Zeitaufwand und das dafür gebührende Honorar.
Wird der Rechtsanwalt von Dritten wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit vom Auftraggeber beigestellten Informationen, Tatsachen, Leistungen, Urkunden, Unterlagen, Beweismitteln und dergleichen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt zudem schad- und klaglos zu halten und bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen.
8. Kommunikation mit dem Auftraggeber
8.1. Kommunikationswege. Der Rechtsanwalt kann mit dem Auftraggeber in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise kommunizieren, insbesondere via der vom Auftraggeber dem Rechtsanwalt bekanntgegebenen Postadresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer.
8.2. Nutzt der Auftraggeber seinerseits andere Kommunikationsarten, Adressen oder Anschlüsse zur Kommunikation mit dem Rechtsanwalt, so ist der Rechtsanwalt ebenfalls zu deren Nutzung zur Kommunikation mit dem Auftraggeber berechtigt.
8.3. Zugang. Erklärungen des Rechtsanwalts gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Auftraggeber bekannt gegebenen oder von diesem später selbst genutzten Adressen bzw. Anschlüsse versandt wurden.
8.4. Verschlüsselung. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Kommunikation mit dem Auftraggeber in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln.
8.5. Schriftlichkeit. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können auch mittels E-Mail abgegeben werden.
9. Verschwiegenheitsverpflichtung
9.1. Verschwiegenheitsverpflichtung. Der Rechtsanwalt ist gesetzlich zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines Auftraggebers gelegen ist.
9.2. Überbindung an Mitarbeiter. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter und Dritte im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter und Dritte nachweislich über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
9.3. Entbindung bei Ansprüchen gegen den Auftraggeber. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwalts (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwalts) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Auftraggebers oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) erforderlich ist, ist der Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
9.4. Entbindung aufgrund diverser Gesetze. Der Rechtsanwalt ist aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (z. B. Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG).
9.5. Entbindung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen Auftraggeber enthebt den Rechtsanwalt nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines Auftraggebers entspricht. Wird der Rechtsanwalt als Mediator tätig, hat er trotz seiner Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht sein Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.
10. Honorar
10.1. Honorarvereinbarung. Grundsätzlich wird das Honorar in der im Rahmen der Erteilung des Mandats oder später schriftlich getroffenen Honorarvereinbarung festgelegt.
10.2. Angemessenes Honorar. Wenn im Einzelfall keine Honorarvereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar. Die Ansätze und Berechnungsmethoden gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und Allgemeinen Honorarkriterien (AHK) gelten jedenfalls als angemessen.
10.3. Kosteneinschätzung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zur vollständigen Bearbeitung und Erledigung des konkreten Falls zu erbringenden, notwendigen und sinnvollen Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
10.4. Honorartransparenz. Um eine maximale Honorartransparenz zu gewährleisten, ist die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH daher zur kontinuierlichen Zwischenabrechnung verpflichtet. Eine Zwischenabrechnung ist insbesondere anlässlich der Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeiten, des Schlusses der mündlichen Verhandlung bei Gericht, der Einbringung von Rechtsmitteln sowie nach mehreren wesentlichen Leistungsschritten eine Zwischenabrechnung vorzunehmen. Wesentliche Leistungsschritte stellen insbesondere außergerichtliche Aufforderungsschreiben sowie alle grundsätzlich einheitssatzfähigen Hauptleistungen gemäß § 23 (1) RATG dar.
10.5. Zusatzleistungen. Alle Leistungen des Rechtsanwalts, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt.
10.6. Teilleistungen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, bereits erbrachte Teilleistungen abzurechnen.
10.7. Kostenvorschuss. Barauslagen wie Gerichtsgebühren (z. B. Pauschalgebühren), Amtsgebühren oder Sachverständigenkosten sind immer vorab zur Überweisung zu bringen. Auch sonst ist der Rechtsanwalt berechtigt, jederzeit angemessene Honorarvorschüsse zumindest in der Höhe der nächsten anstehenden Teilleistungen zu verlangen.
Für den Fall, dass Kostenvorschüsse für Barauslagen nicht spätestens drei Werktage vor dem Ende gerichtlicher oder behördlicher Fristen einlangen, können damit zusammenhängende Handlungen (z. B. Klage, Klagebeantwortung, Rechtsmittel) nicht mehr gesichert fristgerecht vorgenommen werden. Solange ein bereits in der Vollmacht angeforderter Kostenvorschuss nicht bzw. nicht zumindest sieben Tage vor Ablauf einer eventuellen Frist (z. B. Verjährung, Klagebeantwortung, Rechtsmittel) einlangt, kann keine Annahme des Mandats erfolgen.
10.8. Übersteigender Kostenersatz. Übersteigt der vom Gegner erstrittene und einbringlich machbare Kostenersatzbetrag das mit dem Auftraggeber vereinbarte Honorar, so gebührt der das vereinbarte Honorar übersteigende Kostenersatzbetrag dem Rechtsanwalt.
10.9. Steuern, Spesen, Barauslagen. Das Honorar versteht sich ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle des Rechtsanwalts. Zu dem Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (z. B. für Fahrt- und Nächtigungskosten, Telefon, Kopien) sowie die im Namen des Auftraggebers entrichteten Barauslagen (z. B. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
10.10. Rechtsschutzversicherung. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Auftraggeber und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwalts gegenüber dem Auftraggeber unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwalts anzusehen, sich mit der von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Versicherungsleistung als Honorar abzufinden. Soweit ein Versicherungsschutz besteht, kann die Einholung der Deckungszusage für den Auftrag durch den Rechtsanwalt erfolgen. Die Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung bedeutet, dass eine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung entsprechend dem Versicherungsvertrag des Auftraggebers erfolgt. Dies bedeutet nicht automatisch, dass eine vollständige Kostenübernahme erfolgt. Viele Versicherungsverträge honorieren gewisse Leistungen nicht, nur teilweise, nur gedeckelt oder erst nach Abschluss bestimmter Verfahrensabschnitte. Die Deckungszusage bedeutet daher nicht zwangsläufig, dass jeder einzelne notwendige oder sinnvolle Leistungsschritt abzugsfrei bzw. überhaupt gedeckt ist. Rechnungsempfänger ist immer der Auftraggeber als Mandant des Rechtsanwalts. Soweit die Versicherung des Auftraggebers eine Deckung zugesagt hat, übermittelt der Rechtsanwalt die Rechnung zusätzlich an die Versicherung des Auftraggebers zur Bezahlung. Beträge, welche oder von der Versicherung aufgrund der Versicherungsbedingungen berechtigterweise oder auch unberechtigterweise nicht übernommen werden, wie z. B. Selbstbehalte des Versicherten, Umsatzsteuer bei Vorsteuerabzugsberechtigten, oder nicht, nicht vollständig oder nicht sofort von der Versicherung gedeckte Leistungen sind vom Auftraggeber zur Anweisung zu bringen.
10.11. Kostenersatz durch den Gegner. Der Auftragnehmer hat das Honorar des Rechtsanwalts auch in Verfahren, in welchen es zu einer Kostenersatzpflicht des Gegners kommen kann oder kommt, vorerst selbst zu tragen. Der Rechtsanwalt sagt in keinem Fall zu, dass die Kosten beim Gegner einbringlich gemacht werden können, weil die Einbringlichkeit von Kosten ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
Ebenso übernimmt der Rechtsanwalt in keinem Fall das Risiko der Einbringlichkeit der Kosten.
10.12. Genehmigung. Bei Verträgen mit Unternehmern gilt eine dem Auftraggeber übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen vierzehn Tagen (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
11. Zahlung
11.1. Fälligkeit und Zahlbarkeit. Die Rechnungen des Rechtsanwalts sind ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, bei Fernabsatzgeschäften mit der Bestellung und sonst binnen vierzehn Tagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Ausführung von Leistungen erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung.
11.2. Abrechnung nach Pauschale. Im Fall der Abrechnung in Form einer Pauschale deckt diese alle Leistungen ab, die zur Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind. Ausgenommen sind die Kosten unvorhersehbarer Ereignisse, Mehrkosten durch nicht vertragsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers sowie Mehrkosten aufgrund von versteckten Mängeln in beigestellten Leistungen.
11.3. Abrechnung nach Aufwand. Im Fall der Abrechnung nach Aufwand erfolgt eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Eine Abrechnung nach Aufwand liegt vor, wenn der voraussichtliche Aufwand als circa, voraussichtlich oder geschätzt angegeben wird.
11.4. Solidarhaftung. Bei Erteilung eines Mandats durch mehrere Auftraggeber in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwalts. Bei Verträgen mit Konsumenten gilt dies nur, soweit die Leistungen des Rechtsanwalts aus dem Mandat nicht teilbar sind und nicht eindeutig nur für einen bestimmten Auftraggeber erbracht wurden.
11.5. Direkte Bezahlung. Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats angefallenen Spesen und Barauslagen können nach Ermessen des Rechtsanwalts dem Auftraggeber auch zur direkten Begleichung übermittelt werden.
11.6. Rechtsschutzversicherung. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Auftraggeber begehren.
11.7. § 19 RAO. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für den Auftraggeber an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, soweit diese durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt sind, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, diese sogleich zu verrechnen.
Falls die Richtigkeit und die Höhe der Forderung bestritten werden, ist sowohl der Rechtsanwalt als der Auftraggeber berechtigt, den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites zu ersuchen. Der Rechtsanwalt ist aber in diesem Fall auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
11.8. § 19a RAO. Wenn dem Auftraggeber in einem Verfahren vor einem Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der den Auftraggeber zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung des Auftraggebers.
Wenn der Auftraggeber zuletzt durch mehrere Rechtsanwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Rechtsanwalt zu.
Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Rechtsanwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Rechtsanwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Rechtsanwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
11.9. Abtretung. Bei Verträgen mit Unternehmern werden Kostenersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Gegner in Höhe des Honoraranspruchs des Rechtsanwalts an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.
11.10. Verbot der Aufrechnung und der Zurückbehaltung durch den Auftraggeber. Unternehmer sind nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen des Rechtsanwalts aufzurechnen, außer die Forderung des Auftraggebers wurde vom Rechtsanwalt schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht zugunsten von Unternehmern ist ausgeschlossen.
11.11. Zahlungsverzug. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt jedenfalls Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % zu zahlen.
Hat der Auftraggeber den Zahlungsverzug verschuldet, sind bei Verträgen mit Unternehmern die zwischen Unternehmern gültigen gesetzlichen Zinsen, zumindest jedoch 9 % per anno, bei Verträgen mit Konsumenten Zinsen in der Höhe von 9 % per anno zu bezahlen. Der Auftraggeber hat zudem alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände und alle sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.12. Fortgesetzter Zahlungsverzug. Nach erfolgloser Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer zumindest siebentägigen Nachfrist kann der Rechtsanwalt sämtliche, auch im Rahmen von anderen durch Auftraggeber erteilten Mandaten bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und die Erbringung noch nicht bezahlter Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Entgeltforderungen vorübergehend einstellen.
Nach erfolgloser zweiter Mahnung des Auftraggebers unter Setzung einer weiteren zumindest siebentägigen Nachfrist ist der Rechtsanwalt berechtigt, von allen Mandaten zurückzutreten und zusätzlich zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen den Ersatz des entgangenen Gewinns zu fordern.
11.13. Ratenzahlung. Soweit der Rechtsanwalt und der Auftraggeber eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen, gilt Terminsverlust im Fall der nicht fristgerechten Bezahlung auch nur einer Rate als vereinbart.
12. Haftung
12.1. Allgemeine Haftungsbeschränkung. Die Haftung des Rechtsanwalts, ausgenommen bei Personenschäden, ist auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtsumme als Höchstbetrag beschränkt.
Die Mindesthaftpflichtsumme beträgt derzeit bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 2.400.000,00, bei Rechtsanwälten EUR 400.000,00.
Der Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des Auftraggebers auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht.
Der Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Auftraggeber) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gilt diese allgemeine Haftungsbeschränkung auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
Bei Verträgen mit Konsumenten gilt diese allgemeine Haftungsbeschränkung nur, soweit die Haftung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Rechtsanwalts beruht.
12.2. Haftungsbeschränkung auf das Mandatsverhältnis. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Auftraggeber, nicht gegenüber Dritten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Auftraggebers mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
12.3. Haftungsbeschränkung bei Fremdleistungen. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Auftraggebers im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
12.4. Haftungsausschluss bei ausländischem Recht. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er angeboten hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.
12.5. Gefahrenübergang. Beim Versand von Gegenständen oder Urkunden an Unternehmer geht die Gefahr immer auf den Auftraggeber über, sobald der Rechtsanwalt diese an das Beförderungsunternehmen übergeben hat. Der Versand erfolgt grundsätzlich nicht versichert, sofern der Auftraggeber nicht auf seine Kosten den Rechtsanwalt schriftlich mit der Versicherung beauftragt hat.
12.6. Rügeverpflichtung. Unternehmer haben nach Übergabe oder nach Anforderung einer Zwischenabnahme durch den Rechtsanwalt die übergebenen bzw. abzunehmenden Leistungen spätestens binnen vierzehn Tagen jedenfalls schriftlich abzunehmen („freizugeben“) oder allfällige Mängel schriftlich zu rügen.
Im Fall einer Zwischenabnahme kann die Weiterarbeit durch den Rechtsanwalt erst nach erfolgter Zwischenabnahme („Freigabe“) erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme oder bei vorheriger Verwendung der Leistungen gelten die Leistungen automatisch als vom Unternehmer abgenommen.
Verdeckte Mängel bzw. Schäden, die erst nach Ablauf von vierzehn Tagen, jedoch innerhalb offener Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzfristen auftreten, sind von Unternehmern ebenfalls binnen vierzehn Tagen ab Erkennbarkeit zu rügen.
Die Rüge des Unternehmers hat den Mangel bzw. die Schäden detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben. Der Unternehmer hat dem Rechtsanwalt alle zur Untersuchung und Behebung der Mängel bzw. Schäden erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen.
Bei nicht rechtzeitiger Rüge der Mängel durch Unternehmer sind die Geltendmachung von Garantie-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.
12.7. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Säumigkeit des Auftraggebers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen sowie für den Rechtsanwalt unvorhersehbare Verzögerungen beim Rechtsanwalt oder seinen Auftragnehmern – verlängern Fristen bzw. verschieben Termine um die Dauer des unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses zuzüglich der Dauer der in einem solchen Fall notwendigen organisatorischen Maßnahmen. Davon hat der Rechtsanwalt den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
12.8. Nachfrist. Die Nichteinhaltung von Fristen bzw. Terminen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung von Ansprüchen, wenn dieser dem Rechtsanwalt schriftlich eine angemessene, zumindest aber vierzehntägige Nachfrist gewährt hat.
12.9. Verjährung / Präklusion. Soweit das Gesetz nicht ohnehin kürzere Verjährungs- bzw. Präklusivfristen vorsieht, verfallen sämtliche Ansprüche von Unternehmern gegen den Rechtsanwalt, sofern Sie nicht vor Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden, auf Gewährleistung binnen sechs Monate ab Leistungserbringung und alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers oder dem sonstigen anspruchsbegründenden Ereignis, längstens aber nach drei Jahren ab dem schadensstiftenden bzw. anspruchsbegründenden Ereignis.
13. Abwerbeverbot
13.1. Abwerbeverbot. Der Auftraggeber darf keine Mitarbeiter des Rechtsanwalts abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Mandatsende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe eines Bruttojahresgehalts des Mitarbeiters je Verstoß zu bezahlen.
14. Datenschutz
14.1. Verarbeitungszweck. Der Rechtsanwalt verarbeitet die Daten des Auftraggebers ausschließlich zur gesetzes- und auftragskonformen Erfüllung des vom Auftraggeber erteilten Auftrages ausschließlich gemäß dem Gesetz bzw. gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag (Mandat).
14.2. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung. Die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung der Daten des Auftraggebers sind
- im Fall der Vorbesprechung bzw. Erteilung eines Auftrages (Mandats)
- bei der Verarbeitung von strafrechtlichen Verurteilungen und Strafdaten Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO („Einwilligung“) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO („Vorvertrag, Vertrag“), wobei die rechtsanwaltliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 9 RAO als geeignete Garantie für die Rechte und Freiheiten des Auftraggebers gemäß Art. 10 DSGVO vorgesehen ist
- bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO („Einwilligung“)
- bei der Verarbeitung sonstiger personenbezogener und nicht personenbezogener Daten Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO („Vorvertrag, Vertrag“)
- im Fall der Erfüllung abgabenrechtlicher Aufbewahrungspflichten die BAO
14.3. Weltweite Verarbeitung. Im Fall der Verarbeitung von Daten durch den Rechtsanwalt in einem Drittstaat wird der Rechtsanwalt besondere Datensicherheitsmaßnahmen wie insbesondere die verschlüsselte Übertragung und Speicherung von Daten verwenden.
14.4. Keine Verpflichtung zur Einwilligung / Auftragserteilung. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Erteilung der Einwilligung (bei strafrechtlichen Verurteilungen und Strafdaten bzw. bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten) und zur Erteilung des Auftrages (Mandats). Die Nichterteilung der Einwilligung bzw. das Unterbleiben des Auftrages (Mandats) hätte jedoch zur Folge, dass der Auftrag (Mandat) durch den Rechtsanwalt nicht übernommen werden kann.
14.5. Recht zum Widerruf der Einwilligung. Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Im Fall des Widerrufs wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt.
14.6. Speicherdauer. Die Daten des Auftraggebers werden durch den Rechtsanwalt zumindest für die Dauer etwaiger abgabenrechtlicher Aufbewahrungsverpflichtungen, also in der Regel bis zu sieben Kalenderjahre nach Beendigung des Auftrages (Mandats), aufbewahrt und können darüber hinaus bis zum Erlöschen sämtlicher sich aus dem Auftrag (Mandat) ergebenden Verpflichtungen aufbewahrt werden.
14.7. Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Weitergabe an andere Empfänger. Die Daten des Auftraggebers unterliegen der vereinbarten bzw. der strengen gesetzlichen anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und dem gesetzlichen Schutz personen- und unternehmensbezogener Daten. Eine Weitergabe der Daten des Auftraggebers erfolgt, abgesehen von der Weitergabe an Versanddienstleister im Fall der Zusendung von Schriftstücken, an Banken im Fall von Überweisungen, an Steuerberater im Rahmen der Buchhaltung, an andere Rechtsanwälte im Fall der substitutionsweisen Vertretung, sowie an Behörden und Gerichte, nur aufgrund gesetzlicher Grundlage bzw. sonst in Abstimmung mit dem Auftraggeber.
14.8. Rechts- und Veranstaltungsinformationen. Im Fall der Einwilligung des Auftraggebers zur Zusendung von Rechts- und Veranstaltungsinformationen durch den Rechtsanwalt verarbeitet der Rechtsanwalt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers aufgrund der Einwilligung zur Zusendung von Rechts- und Veranstaltungsinformationen bis auf Widerruf bzw. Widerspruch des Auftraggebers.
14.9. Recht zum Widerruf der Einwilligung bzw. zum Widerspruch gegen das Direktmarketing. Der Auftraggeber hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen bzw. der Verwendung seiner Daten zum Zweck des Direktmarketings zu widersprechen. Im Fall des Widerrufs wird die Verarbeitung, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht, eingestellt. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten wird durch den Widerruf nicht berührt. Im Fall des Widerspruchs werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nicht mehr zum Zweck des Direktmarketings verarbeitet.
14.10. Rechte des Auftraggebers / Betroffenenrechte. Der Auftraggeber hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, das Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Recht zur Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
15. Einlagensicherung
15.1. Treuhandkonten des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt führt seine Treuhandkonten bei der Salzburger Sparkasse Bank AG. Der Rechtsanwalt hat für diese Treuhandkonten den Informationsbogen nach § 37a BWG unterzeichnet. Die allgemeine Sicherungsobergrenze für Einlagen nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl I 117/2015) umfasst auch Einlagen auf diesen Treuhandkonten.
15.2. Einlagen des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber ebenfalls Einlagen bei der Salzburger Sparkasse Bank AG hält, sind diese zusammen mit den Treuhandgeldern in die maximale Deckungssumme von derzeit € 100.000,00 pro Einleger einzurechnen und es besteht keine gesonderte Einlagensicherung.
16. Schlussbestimmungen
16.1. Anzuwendendes Recht. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
16.2. Streitschlichtung. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Konsumenten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und entscheidet über eine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren im Einzelfall.
16.3. Gerichtsstand. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Rechtsanwalt und Unternehmern wird das sachlich zuständige österreichische Gericht in Salzburg vereinbart. Der Rechtsanwalt ist aber auch zur Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Rechtsanwalts und des Unternehmers berechtigt.