Rechtsirrtum
Rechtsirrtum
§ 9 StGB behandelt den Rechtsirrtum. Ein Rechtsirrtum liegt vor, wenn jemand zwar bewusst handelt, aber glaubt, dass sein Verhalten rechtmäßig sei. Er irrt also nicht über Tatsachen, sondern über die rechtliche Bewertung. Grundsätzlich gilt im Strafrecht: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Nur wenn der Irrtum unvermeidbar war, kann er strafbefreiend wirken.
Rechtsirrtum bedeutet: Man glaubt, etwas sei erlaubt, obwohl es verboten ist.
Rechtsirrtum
Der Rechtsirrtum betrifft die falsche Einschätzung der Rechtslage. Wer etwa eine Handlung setzt und glaubt, sie sei erlaubt, obwohl sie strafbar ist, kann sich nicht automatisch auf einen entschuldigenden Irrtum berufen.
Grundsatz des Rechtsirrtums
Grundsätzlich gilt: Unwissenheit schützt nicht automatisch vor Strafe. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur dann, wenn er für den Betroffenen unvermeidbar war. War das Verbot klar erkennbar oder bestand eine Pflicht, sich über die Rechtslage zu informieren, bleibt die Handlung strafbar.
Direkter und indirekter Verbotsirrtum
Direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter glaubt, seine Handlung sei gänzlich erlaubt. Der Irrtum betrifft also das grundsätzliche Bestehen eines Verbots.
Beispiel: Jemand nimmt an, eine bestimmte Abgabe müsse nicht gezahlt werden, obwohl das Gesetz klar eine Pflicht vorsieht.
Indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter weiß, dass seine Handlung an sich verboten ist, aber glaubt, ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund würde ihn schützen.
Beispiel: Eine Person geht davon aus, in Notwehr zu handeln, obwohl objektiv keine Notwehrlage vorlag.
Vorwerfbarkeit und Entschuldbarkeit
Ein Rechtsirrtum entschuldigt nur, wenn er nicht vorwerfbar war. Vorwerfbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn:
- das Unrecht für jedermann leicht erkennbar war,
- oder wenn sich der Täter trotz beruflicher oder sonstiger Pflicht nicht über die Rechtslage informiert hat.
Anders gesagt: Entschuldbare Unwissenheit gibt es nur dann, wenn auch ein sorgfältiger Mensch den Irrtum begangen hätte.
Praktische Bedeutung
Der Rechtsirrtum spielt in vielen Strafverfahren eine Rolle, wenn Beschuldigte geltend machen, sie hätten die Strafbarkeit nicht erkannt. In der Praxis sind vor allem folgende Situationen relevant:
- Alltagsirrtümer: Unkenntnis kleinerer gesetzlicher Verbote führt selten zu Entschuldbarkeit, da sich jedermann informieren kann.
- Berufsbezogene Pflichten: Ärztinnen, Unternehmer, Beamte oder andere Berufsgruppen haben eine gesteigerte Pflicht zur Rechtskenntnis.
- Rechtfertigungsirrtümer: Wer glaubt, in Notwehr, Selbsthilfe oder mit Zustimmung zu handeln, obwohl das objektiv nicht zutrifft.
Nur unvermeidbare Irrtümer führen zu Straffreiheit, sonst bleibt es bei der Strafbarkeit.
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