Mord
- Mord
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 75 StGB
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Mord
Mord ist die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen. Geschützt sind Leben und körperliche Integrität. Der Tatbestand verlangt eine menschliche Tathandlung, den Eintritt des Todes und einen Ursachenzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Subjektiv genügt Tötungsvorsatz, auch bedingter Vorsatz. Es geht um das zielgerichtete oder jedenfalls bewusst in Kauf genommene Herbeiführen des Todes. Die Strafdrohung ist außergewöhnlich hoch. Entsprechend streng sind Beweisanforderungen, Kausalitätsprüfung und die Bewertung alternativer Geschehensabläufe.
Vorsätzliche Tötung eines anderen wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslang bestraft.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Jede Tat beginnt mit einem Geschehen, das sich beweisen lassen muss. Nur was objektiv feststeht, darf auch rechtlich beurteilt werden.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: aktive Einwirkung wie Schlagen mit tödlicher Wirkung, Stich oder Schuss, Erwürgen, Vergiften. Alternativ pflichtwidriges Unterlassen bei Garantenstellung, etwa kein Setzen lebensrettender Maßnahmen.
- Taterfolg: Tod eines anderen Menschen.
- Kausalität: Zwischen der Handlung und dem Tod des Opfers muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das bedeutet: Ohne die Handlung wäre der Tod nicht eingetreten. Bei einem Unterlassen ist zu prüfen, ob der Tod mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können, wenn der Täter rechtzeitig gehandelt hätte.
- Objektive Zurechnung: Realisierung eines vom Täter geschaffenen, rechtlich missbilligten Todesrisikos. Atypische Drittursachen oder eigenverantwortliche Selbstgefährdung können die Zurechnung unterbrechen.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur Einordnung der Körperverletzungsdelikte:
- § 76 – StGB Totschlag: Tötung in heftigster Gemütsbewegung oder besonderer Belastungslage, niedrigerer Strafrahmen.
- § 77 – StGB Tötung auf Verlangen: ernstliches, eindringliches Verlangen des Opfers.
- § 78 – StGB Mitwirkung am Selbstmord: Abgrenzung bei eigenverantwortlicher Selbsttötung.
- § 79 – StGB Kindestötung: Sondertatbestand bei oder kurz nach der Geburt.
- § 80 – StGB Fahrlässige Tötung: Todeseintritt ohne Vorsatz.
Die Straftaten rund um Körperverletzung treten hinter dem Mordvorwurf zurück. Das heißt: Wer jemanden zu töten versucht oder tatsächlich tötet, wird nicht zusätzlich wegen Körperverletzung bestraft. Diese Delikte gelten als „mitabgegolten“, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft: trägt die volle Überzeugungslast für Tathandlung, Todeseintritt, Kausalität, Tötungsvorsatz und das Fehlen von Rechtfertigungen.
Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen, digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In einem Mordverfahren entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern die präzise Arbeit an Beweisen, Gutachten und rechtlichen Details.“
Praxisbeispiele
- Gezielter Schuss in den Oberkörper mit erkennbar hoher Lebensgefahr.
- Wuchtige Schläge mit hartem Gegenstand gegen den Kopf, obwohl klar ist, dass dadurch lebensbedrohliche Verletzungen entstehen können.
- Langanhaltendes Würgen trotz sichtbarer Erstickungssymptome und offensichtlicher Lebensgefahr.
- Unterlassen lebensrettender Maßnahmen durch eine Person, die rechtlich verpflichtet gewesen wäre einzugreifen (Garantenstellung), obwohl der Tod deutlich absehbar war.
- Nicht ausreichend ist bloße Anwesenheit oder Mitwisserschaft ohne erkennbaren Beitrag zum Tod.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz auf die Tötung, sei es unmittelbar oder in Form von Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Täter den Tod als mögliche Folge seines Handelns erkennt und ihn dennoch in Kauf nimmt. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nicht jedes tödliche Geschehen ist automatisch Mord. Entscheidend ist, was jemand wirklich wollte und was ihm nachweisbar ist.“
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen.
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verurteilung enden. Das Strafrecht sieht Möglichkeiten vor, von einer Bestrafung abzusehen oder das Verfahren durch eine Diversion abzuschließen, wenn die beschuldigte Person Verantwortung übernimmt und die Tatfolgen wiedergutmacht.
Ein Rücktritt vom Versuch führt dazu, dass keine Strafe verhängt wird, wenn der Täter freiwillig auf die weitere Ausführung verzichtet oder den Tod noch rechtzeitig verhindert. Entscheidend ist, dass der Rücktritt aus eigenem Antrieb erfolgt und nicht nur, weil der Plan ohnehin gescheitert wäre.
Die Diversion ist ein außergerichtlicher Abschluss des Strafverfahrens. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Schuld nicht schwer wiegt, der Sachverhalt vollständig geklärt ist und der Beschuldigte zu einer Wiedergutmachung bereit ist. Typische Maßnahmen sind Geldzahlungen, gemeinnützige Leistungen, die Teilnahme an Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich mit dem Opfer.
Bei erfolgreicher Diversion erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag im Strafregister. Das Verfahren gilt als erledigt und die betroffene Person kann ihr Leben ohne formelle Verurteilung fortsetzen.
Aufgrund der besonders hohen Strafdrohung beim Mord kommt eine Diversion allerdings nie in Betracht.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schuld des Täters und den Umständen der Tat. Das Gericht berücksichtigt insbesondere, wie geplant oder spontan die Tötung war, wie gefährlich, grausam oder kaltblütig sie ausgeführt wurde und ob der Täter Reue gezeigt oder Wiedergutmachung versucht hat. Auch persönliche Faktoren wie Vorstrafen, Lebensumstände oder Kooperation mit den Ermittlungsbehörden können Einfluss auf das Strafmaß haben.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besonders rücksichtslose Gewalt, Habgier, niedrige Beweggründe oder Angriffe auf schutzlose Opfer.
Milderungsgründe können Unbescholtenheit, ein Geständnis, Reue, Schadensgutmachung oder eine außergewöhnlich belastende Lebenssituation sein. Auch eine überlange Dauer des Strafverfahrens kann sich mildernd auswirken.
Bei Mord ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Die einzige mögliche Strafe ist eine Freiheitsstrafe zwischen zehn und zwanzig Jahren oder lebenslang.
Eine bedingte oder teilbedingte Nachsicht kommt aufgrund der Schwere des Delikts nicht in Betracht.
Ziel der Strafzumessung ist es, die Tat gerecht zu ahnden und zugleich die künftige Rechtsbefolgung des Täters zu sichern.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 75 StGB
- Grundfall: Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren
- Besonders schwere Fälle: Lebenslange Freiheitsstrafe
- Bei Mord wird regelmäßig eine Freiheitsstrafe im oberen Bereich des Strafrahmens verhängt. Maßgeblich sind die Brutalität des Vorgehens, die Beweggründe und die Persönlichkeit des Täters.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht.
Örtlich: Tatort oder Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei versuchtem Mord kann sich das überlebende Opfer dem Strafverfahren anschließen und zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzengeld, Heilkosten, Verdienstentgang oder Sachschäden geltend machen. Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung im beantragten Umfang. Wird der Anspruch nicht vollständig zugesprochen, kann er anschließend vor dem Zivilgericht weiterverfolgt werden.
Bei vollendetem Mord steht dieses Recht den Hinterbliebenen zu. Sie können Ersatz für Begräbniskosten, Unterhaltsausfall oder seelisches Leid beantragen. Eine frühzeitige und gut belegte Schadensaufstellung erleichtert die Durchsetzung solcher Ansprüche.
Eine strukturierte Schadensgutmachung oder eine Einigung mit den Angehörigen kann sich im Falle eines Versuchs strafmildernd auswirken, spielt jedoch beim vollendeten Mord keine Rolle für das Strafmaß.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen versuchten Mordes oder Mordes zählt zu den schwersten strafrechtlichen Anschuldigungen. Neben der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe steht häufig auch die persönliche und berufliche Existenz auf dem Spiel. Bereits eine unbedachte Aussage oder ein fehlerhaftes Gutachten kann über Schuld oder Freispruch entscheiden.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher unerlässlich, um Beweise richtig zu sichern, medizinische und forensische Gutachten zu überprüfen und eine durchdachte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In keinem anderen Delikt ist die Gefahr eines falschen Urteils so groß. Eine klare Verteidigungsstrategie ist der einzige Weg zu einem gerechten Verfahren.“
Unsere Kanzlei
- prüft den gesamten Ermittlungsablauf auf Verfahrensfehler und unzulässige Beweismittel,
- analysiert rechtsmedizinische Gutachten und lässt bei Bedarf Gegenexpertisen erstellen,
- entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Tatablauf, Motivlage und Beweiswürdigung abgestimmt ist,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens,
- wahrt Ihre Rechte gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit Entschlossenheit,
- unterstützt Sie oder im Todesfall Ihre Angehörigen bei der Geltendmachung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche.
Eine erfahrene Strafverteidigung stellt sicher, dass die Ereignisse sachlich und rechtlich richtig eingeordnet werden. So erhalten Sie eine fundierte und zielgerichtete Vertretung, die alle rechtlichen, forensischen und persönlichen Aspekte berücksichtigt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“