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Rücktritt vom Versuch

Der Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB bedeutet, dass jemand, der bereits mit der Ausführung einer Straftat begonnen hat, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt, wenn er die Tat freiwillig nicht zu Ende führt oder den Erfolg verhindert. Ob es genügt, einfach aufzuhören, oder ob der Täter aktiv etwas tun muss, hängt davon ab, ob die Tat bereits beendet oder noch unbeendet war.

Rücktritt vom Versuch heißt: Wer eine Straftat freiwillig nicht vollendet oder den Erfolg verhindert, kann straffrei bleiben.

§ 16 StGB erklärt wann ein Rücktritt vom Versuch möglich ist und wie Täter durch freiwilliges Aufgeben straffrei bleiben

Grundsatz

§ 16 StGB stellt klar, dass der Täter für den Versuch nicht bestraft wird, wenn er freiwillig zurücktritt. Freiwillig bedeutet: ohne äußeren Zwang, aus eigener Entscheidung. Ob ein bloßes Aufhören reicht oder ein aktives Gegenhandeln nötig ist, hängt von der Situation ab.

Unbeendeter Versuch

Beim unbeendeten Versuch hat der Täter zwar schon begonnen, die Tat auszuführen, glaubt aber, dass noch weitere Schritte notwendig wären, um den Erfolg herbeizuführen.

Beispiel:
Ein Täter lauert einem Opfer auf, zieht eine Waffe, zielt, schießt aber im letzten Moment doch nicht. → Er tritt freiwillig zurück und bleibt straffrei.

Beendeter Versuch

Beim beendeten Versuch glaubt der Täter, bereits alles Nötige getan zu haben, um den Erfolg eintreten zu lassen.

Rücktritt setzt hier ein aktives Tun voraus, um den Erfolg abzuwenden.

Beispiel:
Ein Täter schießt auf sein Opfer und glaubt, dass dieses sterben wird. Dann besinnt er sich, leistet Erste Hilfe und ruft die Rettung. Überlebt das Opfer dadurch, tritt er wirksam zurück.

Freiwilligkeit

Freiwilligkeit ist Voraussetzung. Der Täter muss aus eigenem Entschluss handeln, nicht, weil er gezwungen wird oder ohnehin keine Chance mehr hätte, die Tat fortzusetzen.

Merksatz:

Folgen in der Praxis

Ein wirksamer Rücktritt hebt die Strafbarkeit des Versuchs auf. Der Täter bleibt jedoch für bereits vollendete Delikte verantwortlich.

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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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