Rücktritt vom Versuch
Rücktritt vom Versuch
Der Rücktritt vom Versuch nach § 16 StGB bedeutet, dass jemand, der bereits mit der Ausführung einer Straftat begonnen hat, unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibt, wenn er die Tat freiwillig nicht zu Ende führt oder den Erfolg verhindert. Ob es genügt, einfach aufzuhören, oder ob der Täter aktiv etwas tun muss, hängt davon ab, ob die Tat bereits beendet oder noch unbeendet war.
Rücktritt vom Versuch heißt: Wer eine Straftat freiwillig nicht vollendet oder den Erfolg verhindert, kann straffrei bleiben.
Grundsatz
§ 16 StGB stellt klar, dass der Täter für den Versuch nicht bestraft wird, wenn er freiwillig zurücktritt. Freiwillig bedeutet: ohne äußeren Zwang, aus eigener Entscheidung. Ob ein bloßes Aufhören reicht oder ein aktives Gegenhandeln nötig ist, hängt von der Situation ab.
Unbeendeter Versuch
Beim unbeendeten Versuch hat der Täter zwar schon begonnen, die Tat auszuführen, glaubt aber, dass noch weitere Schritte notwendig wären, um den Erfolg herbeizuführen.
- Rücktritt genügt hier durch das einfache Unterlassen weiterer Handlungen.
Beispiel:
Ein Täter lauert einem Opfer auf, zieht eine Waffe, zielt, schießt aber im letzten Moment doch nicht. → Er tritt freiwillig zurück und bleibt straffrei.
Beendeter Versuch
Beim beendeten Versuch glaubt der Täter, bereits alles Nötige getan zu haben, um den Erfolg eintreten zu lassen.
Rücktritt setzt hier ein aktives Tun voraus, um den Erfolg abzuwenden.
Beispiel:
Ein Täter schießt auf sein Opfer und glaubt, dass dieses sterben wird. Dann besinnt er sich, leistet Erste Hilfe und ruft die Rettung. Überlebt das Opfer dadurch, tritt er wirksam zurück.
Freiwilligkeit
Freiwilligkeit ist Voraussetzung. Der Täter muss aus eigenem Entschluss handeln, nicht, weil er gezwungen wird oder ohnehin keine Chance mehr hätte, die Tat fortzusetzen.
- Freiwillig ist auch ein Rücktritt aus Mitleid oder aufgrund einer Überredung durch das Opfer.
- Nicht freiwillig ist der Rücktritt, wenn der Täter lediglich erkennt, dass er die Tat nicht mehr ungestört fortsetzen kann (z. B. weil die Polizei auftaucht).
Merksatz:
- Kann er noch, will aber nicht mehr → freiwilliger Rücktritt.
- Will er noch, kann aber nicht mehr → gescheiterter Versuch, kein Rücktritt.
Folgen in der Praxis
Ein wirksamer Rücktritt hebt die Strafbarkeit des Versuchs auf. Der Täter bleibt jedoch für bereits vollendete Delikte verantwortlich.
- Beispiel: Wer durch einen Schuss eine schwere Körperverletzung verursacht und dann von der Tötung zurücktritt, bleibt dennoch wegen Körperverletzung strafbar.
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