Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- Gefährdung der körperlichen Sicherheit
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 88 StGB
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
Die Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB bestraft Verhaltensweisen, die eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer anderen Person schaffen. Ein Verletzungserfolg ist nicht erforderlich. Strafbar ist das Verhalten bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fahrlässigkeit in den Fällen des § 81 Abs 2 StGB. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe.
Gefährdung liegt vor, wenn eine Person durch Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine naheliegende, konkrete Gefahr für eine andere Person verursacht. Die Gefahr, nicht die Verletzung, steht im Zentrum.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gefährdung beginnt oft mit einer kleinen Unachtsamkeit. Doch wer früh juristische Unterstützung sucht, kann schwerwiegende Folgen verhindern.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: Aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen, das eine gefährliche Situation erzeugt.
- Gefährdungserfolg: Konkrete, naheliegende Gefahr für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer bestimmten Person.
- Kausalität: Ohne das Verhalten wäre die Gefahr nicht entstanden.
- Objektive Zurechnung: Realisierung eines rechtlich missbilligten Risikos; atypische Drittursachen oder eigenverantwortliche Selbstgefährdung können Zurechnung unterbrechen.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur Einordnung der Körperverletzungs- und Gefährdungsdelikte:
- § 83 StGB – Körperverletzung: vorsätzliche Verletzung.
- § 84 StGB – Schwere Körperverletzung: schwere Folge bei Vorsatz auf Verletzung.
- § 85 StGB – Schwere Dauerfolgen: langfristige oder irreversible Folgen.
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: Verletzung vorsätzlich, Todesfolge fahrlässig.
- § 87 StGB – Absichtliche schwere Körperverletzung: gewollte schwere Folge.
- § 88 StGB – Fahrlässige Körperverletzung: Verletzung durch Sorgfaltsverstoß, konkreter Erfolg erforderlich.
- § 89 StGB – Gefährdung der körperlichen Sicherheit: konkretes Gefährdungsdelikt ohne Verletzungserfolg; reine Gefahrenschaffung genügt.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft: Überzeugungsbeweis zu Verhalten, konkreter Gefahr, Kausalität, Zurechnung sowie subjektivem Tatbestand.
Gericht: Gesamtwürdigung aller Beweise; technische Rekonstruktionen, Sicht- und Abstandsnachweise, Weg-Zeit-Berechnungen, Video- sowie Telemetriedaten sind zentral.
Beschuldigte Person: Keine Beweislast; Alternativverläufe und Zweifel an der Konkretheit der Gefahr können genügen.
Typische Belege: Dashcam- und CCTV-Aufnahmen, Unfallrekonstruktion, Sachverständigengutachten, digitale Metadaten, Zeugenaussagen.
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- Deutlich überhöhte Geschwindigkeit im Bereich eines Schutzwegs mit querenden Personen.
- Werfen schwerer Gegenstände vom Balkon, während Passantinnen darunter gehen.
- Arbeiten an ungesicherten Kreissägen in unmittelbarer Nähe Dritter.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Zusätzlich erfasst § 89 StGB Fahrlässigkeit in den Sonderfällen des § 81 Abs 2 StGB (etwa bestimmte Verkehrsdelikte). Einfache Fahrlässigkeit reicht sonst nicht.
Leitlinie
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Sorgfaltsregeln in besonders auffälliger Weise außer Acht gelassen werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Gefährdungsverfahren entscheidet frühzeitige Verteidigung über das Ergebnis. Wer rechtzeitig handelt, kann Anklage und Vorstrafe vermeiden.“
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verurteilung enden. Das Strafrecht sieht dafür die Möglichkeit einer Diversion vor.
Die Diversion ist ein außergerichtlicher Abschluss eines Strafverfahrens, bei dem die Schuld nicht als schwer gilt, der Sachverhalt feststeht und die beschuldigte Person Verantwortung übernimmt. Voraussetzung ist regelmäßig eine Wiedergutmachung der Folgen der Tat, etwa durch Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, Teilnahme an einer Bewährungshilfe oder einen Tatausgleich mit der gefährdeten Person.
Eine diversionelle Erledigung kommt in Betracht, wenn keine grobe Fahrlässigkeit und keine erhebliche Gefährdung vorliegen. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind und ob eine solche Lösung dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Beschuldigten entspricht.
Bei erfolgreicher Diversion erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag im Strafregister. Das Verfahren gilt als erledigt, und die betroffene Person kann ihr Leben ohne formelle Verurteilung fortsetzen. Die Diversion ist ein Instrument der Einsicht, Verantwortungsübernahme und Prävention, das auf Wiedergutmachung statt auf Bestrafung setzt.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 88 StGB
Grundfall: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Für Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, da es sich um ein Vergehen mit geringerer Strafdrohung handelt.
Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel entweder
- die Tat begangen wurde (Tatort), oder
- der Verletzungserfolg eingetreten ist (Erfolgsort).
Lässt sich beides nicht eindeutig feststellen, kann auch das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschuldigten zuständig sein.
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung. In der Regel entscheidet über Berufungen das Landesgericht als Rechtsmittelinstanz.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Bei Gefährdungsdelikten entscheidet die fachliche Aufarbeitung der Gefahrenlage. Schon kleine Ungenauigkeiten bei Weg-Zeit-Analysen, Sichtverhältnissen oder Geschwindigkeitsannahmen verändern das Ergebnis. Frühzeitige Vertretung ordnet den Sachverhalt rechtlich korrekt ein und verhindert voreilige Schritte.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob der vorgeworfene Sorgfaltsverstoß tatsächlich bestand,
- analysiert technische, organisatorische und medizinische Beweismittel im Detail,
- begleitet Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- stimmt sich mit unabhängigen Sachverständigen ab, um unklare oder widersprüchliche Befunde zu klären,
- entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Nachweis von Sorgfalt, Unvorhersehbarkeit oder Mitverschulden anderer abzielt,
- und setzt sich konsequent dafür ein, dass die Tat richtig rechtlich eingeordnet wird und gegebenenfalls unter Anwendung der Straffreiheitsbestimmung oder einer diversionellen Erledigung.
Eine kompetente Strafverteidigung stellt sicher, dass aus einem vermeidbaren Unfall keine ungerechtfertigte Kriminalisierung entsteht. Sie schützt Ihre Rechte, wahrt Ihre Glaubwürdigkeit und hilft, das Verfahren mit möglichst geringen persönlichen und rechtlichen Belastungen abzuschließen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“