Besondere Erschwerungsgründe der Strafbemessung
Besondere Erschwerungsgründe der Strafbemessung
§ 33 StGB listet besondere Erschwerungsgründe auf, die das Strafmaß erhöhen können. Diese Umstände zeigen, dass die Tat ein höheres Maß an Schuld, Rücksichtslosigkeit oder gesellschaftlicher Gefährlichkeit aufweist. Die Liste ist nicht abschließend – auch andere gleichwertige Umstände dürfen berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass die Strafe die individuelle Verantwortung des Täters widerspiegelt.
Besondere Erschwerungsgründe verschärfen das Strafmaß, wenn sie den Unwert der Tat oder die Persönlichkeit des Täters in negativer Weise verdeutlichen. § 33 StGB dient der gerechten Abstufung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und sorgt dafür, dass schwerere Formen eines Delikts härter geahndet werden.
Grundsatz
Die besonderen Erschwerungsgründe ergänzen die allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze nach § 32 StGB. Sie beschreiben Umstände, die das Tatunrecht erhöhen und damit eine strengere Strafe rechtfertigen. Der Richter muss diese Faktoren in seiner Begründung ausdrücklich nennen und ihre Bedeutung für das Strafausmaß nachvollziehbar darlegen. Maßgeblich bleibt stets die Schuld des Täters.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Erschwerungsgründe sind kein starres Schema – sie zeigen, wie sehr eine Tat die Grenzen gesellschaftlicher Verantwortung überschreitet.“
Rechtliche Bedeutung
Die Aufzählung des § 33 StGB ist demonstrativ. Das bedeutet, sie zeigt typische Fälle auf, ohne andere auszuschließen. Auch vergleichbare, nicht ausdrücklich genannte Umstände dürfen als erschwerend bewertet werden, wenn sie das Unrecht in ähnlicher Weise verstärken. Die Erschwerungsgründe können sich auf den Gesinnungsunwert (verwerfliche Motive), den Handlungsunwert (Art und Weise der Tat) oder den Erfolgsunwert (Schwere der Folgen) beziehen.
Beispiele für Erschwerungsgründe
- mehrfache oder fortgesetzte Tatbegehung
- Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte oder Rückfall aufgrund schädlicher Neigung
- Anstiftung oder führende Beteiligung an gemeinschaftlicher Tat
- Tatbegehung aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder extremistischen Motiven
- grausame oder besonders qualvolle Tatbegehung
- Ausnützung der Wehr- oder Hilflosigkeit des Opfers
- Tat unter Missbrauch von Autorität oder Vertrauen
- Begehung während des Strafvollzugs oder trotz laufender Bewährung
Diese Umstände zeigen ein erhöhtes Maß an krimineller Energie oder moralischer Verwerflichkeit. Sie heben die Tat über den Durchschnitt vergleichbarer Delikte hinaus.
Berücksichtigung in der Praxis
Das Gericht prüft im Einzelfall, welche erschwerenden Faktoren vorliegen und wie sie im Verhältnis zu etwaigen Milderungsgründen zu gewichten sind. Erschwerungsgründe dürfen nicht doppelt verwertet werden, wenn sie bereits Teil des Straftatbestands sind. Eine nachvollziehbare Begründung ist zwingend – bloße pauschale Hinweise genügen nicht.
In der Praxis spielen vor allem Wiederholungsdelinquenz, Gewalttaten gegen Wehrlose und ideologisch motivierte Handlungen eine große Rolle. Diese Umstände zeigen eine erhöhte Gefährdung der Allgemeinheit und beeinflussen das Strafmaß deutlich.
Verhältnis zu Milderungsgründen
§ 33 StGB steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit § 34 StGB, der seinerseits die besonderen Milderungsgründe regelt. Das Gericht hat daher sowohl die erschwerenden als auch die mildernden Umstände sorgfältig gegeneinander abzuwägen und diese Abwägung in seiner Urteilsbegründung klar offenzulegen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die verhängte Strafe der individuellen Schuld des Täters in angemessener Weise entspricht und zugleich sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Wirkungen entfaltet.
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