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Allgemeine Grundsätze der Strafbemessung

§ 32 StGB enthält die Grundsätze der Strafzumessung im österreichischen Strafrecht. Er konkretisiert das verfassungsrechtliche Schuldprinzip und bildet die Brücke zwischen dem abstrakten Strafrahmen eines Delikts und der konkreten Strafe im Einzelfall.
Die Norm verpflichtet das Gericht, Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, die Persönlichkeit des Täters und die Folgen der Strafe für dessen Leben zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Strafe weder übermäßig hart noch verharmlosend wirkt.
Damit wird die Strafe zum gerechten Ausgleich zwischen Tatunrecht, Täterschuld und sozialer Verantwortung.

Die Strafbemessung ist der Teil des Urteils, in dem das Gericht die Höhe und Art der Strafe festlegt. Maßstab ist allein die Schuld des Täters und nicht das öffentliche Interesse, nicht der Zufall der Tatfolgen. § 32 StGB verpflichtet das Gericht, jede Strafe individuell und schuldangemessen zu bestimmen.

§ 32 StGB regelt die Strafbemessung nach Schuld, Erschwerungs- und Milderungsgründen §32 ist eine wesentliche Grundlage für gerechte Urteile

Grundsatz

Die Schuld des Täters ist die alleinige Grundlage der Strafbemessung. Das Gericht hat jene Strafe zu verhängen, die dem Unrechtsgehalt der Tat und der persönlichen Verantwortung entspricht.
Dabei berücksichtigt es die Schwere des Schadens, den Umfang der Pflichtverletzung, die Vorbereitung und Planung der Tat sowie die Art der Ausführung. Je überlegter und rücksichtsloser die Tat, desto strenger fällt die Strafe aus.

Das österreichische Strafrecht lehnt starre Strafschemata ab. Jede Strafe muss individuell bemessen und begründet werden.

Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind zentrale Elemente der Strafzumessung. Sie dürfen nicht doppelt verwertet werden, wenn sie bereits im Tatbestand angelegt sind.

Erschwerungsgründe sind unter anderem:

Milderungsgründe sind unter anderem:

Die Gewichtung dieser Faktoren ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, muss aber stets nachvollziehbar begründet werden.

Bedeutung der Persönlichkeit und der sozialen Folgen

Das ist Gericht ist verpflichtet auch die Auswirkungen der Strafe auf das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist, ob und wie die Strafe eine soziale Wiedereingliederung ermöglicht.
Ziel ist nicht Vergeltung, sondern eine Strafe, die den Täter zur Rechtstreue anleitet, ohne ihn dauerhaft aus der Gesellschaft zu verdrängen.

Strenge der Strafe

Absatz 3 des § 32 StGB nennt objektive Kriterien für die Schärfe der Strafe. Die Strafe ist umso strenger,

Damit soll sichergestellt werden, dass die Strafe sowohl dem Handlungsunwert als auch dem Gesinnungsunwert der Tat entspricht.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerechtigkeit entsteht nicht durch Härte, sondern durch die Abwägung von Tat, Schuld und menschlicher Verantwortung.“

Praxisbeispiele

Beispiel 1 – Wiederholte Vermögensdelikte:
Ein Angeklagter begeht mehrere gleichartige Betrugsfälle. Das Gericht berücksichtigt die wiederholte Tatbegehung als Erschwerungsgrund und verhängt eine empfindliche Freiheitsstrafe, da beharrliche Delinquenz eine erhöhte Gefährdung zeigt.

Beispiel 2 – Geständnis und Wiedergutmachung:
Ein Täter ersetzt den verursachten Schaden vollständig und legt ein glaubwürdiges Geständnis ab. Das Gericht sieht darin gewichtige Milderungsgründe und reduziert die Freiheitsstrafe deutlich.

Beispiel 3 – Schwere Gewalttat:
Bei einem Sexualdelikt gegen Unmündige wird eine lange Freiheitsstrafe verhängt, um den hohen Handlungsunwert und den massiven sozialen Störwert abzubilden.

Beispiel 4 – Überlange Verfahrensdauer:
Ein Verfahren zieht sich über viele Jahre hin, ohne dass der Angeklagte dies zu vertreten hätte. Diese übermäßige Dauer wirkt mildernd auf das Strafausmaß.

Doppelverwertungsverbot

Das Doppelverwertungsverbot schützt vor einer doppelten Belastung durch denselben Umstand.
Wird ein Merkmal,wie etwa „mehrfache Tatbegehung“ bereits im Gesetzeswortlaut einer Strafnorm verschärfend berücksichtigt, darf es bei der Strafzumessung nicht nochmals als Erschwerungsgrund gewertet werden.
Ein Verstoß dagegen ist ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO.

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Verhältnis zu Prävention und Strafzweck

§ 32 StGB stellt klar, dass Strafen nicht bloß generalpräventiv wirken dürfen.
Sie dienen in erster Linie der gerechten Sanktion der individuellen Schuld (Spezialprävention als Folge, nicht Zweck).
Das Gericht muss ein Gleichgewicht zwischen Abschreckung, Resozialisierung und Schuldangemessenheit herstellen.
Damit bleibt das österreichische Strafrecht auf den Menschen ausgerichtet und nicht auf bloße Strafschärfe.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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