Schwere Körperverletzung
- Schwere Körperverletzung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Schwere Körperverletzung
Die schwere Körperverletzung zählt zu den qualifizierten Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und kennzeichnet sich dadurch, dass die eingetretenen Folgen einer Körperverletzung deutlich über das gewöhnliche Maß hinausreichen. Sie liegt immer dann vor, wenn die Tat eine ernsthafte, länger andauernde oder sogar dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat. Typischerweise handelt es sich um Verletzungen, die das Leben gefährden, bleibende Schäden hinterlassen oder die Erwerbsfähigkeit über mehrere Wochen hinweg ausschließen. Das Gesetz will damit nicht nur die körperliche Integrität schützen, sondern zugleich die langfristige Gesundheit, Leistungsfähigkeit und persönliche Lebensqualität des Menschen sichern. Maßgeblich ist daher stets, welche tatsächlichen Auswirkungen die Tat im konkreten Fall hat, und nicht allein, wie brutal sie ausgeführt wurde oder welches Mittel der Täter eingesetzt hat.
Eine schwere Körperverletzung liegt vor, wenn eine Tat eine länger andauernde, lebensgefährliche oder dauerhaft schädigende Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schwere Körperverletzung bedeutet nicht bloß einen heftigen Angriff, sondern eine tiefgreifende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Funktionsfähigkeit – das Gesetz schützt die langfristige Gesundheit des Menschen.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil bildet die Außenseite des Geschehens. Es geht um wer, was, womit, welches Ergebnis – und ob die Handlung den schweren Erfolg verursacht und ihm zurechenbar ist.
Prüfungsschritte
- Tatobjekt: jede andere lebende Person.
- Tathandlung: körperliche Einwirkung (Schlagen, Stoßen, Treten, Würgen, Verwenden gefährlicher Werkzeuge) oder pflichtwidriges Unterlassen (bei Garantenstellung).
- Taterfolg: Eintritt einer schweren Verletzungsfolge. Erforderlich ist eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, eine an sich schwere Verletzung (z. B. Knochenbruch, Verlust eines Sinnesorgans) oder eine Lebensgefahr. Maßgeblich ist die tatsächliche Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht bloß der Angriff selbst.
- Kausalität: conditio-sine-qua-non; bei Unterlassung: hypothetische Erfolgsverhinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit.
- Objektive Zurechnung: Realisierung des geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos im schweren Erfolg (Schutzzweckzusammenhang; kein völlig atypischer Drittverlauf oder eigenständiges Fehlverhalten des Opfers).
Qualifizierende Umstände
Erhöhte Strafdrohung insbesondere bei Konstellationen des Abs 4 (z. B. schwere Folge bei vorsätzlicher Körperverletzung; Strafrahmen bis 5 Jahre).
Abgrenzung zu anderen Delikten
Bei gravierenden Folgen gilt nicht mehr § 83 StGB mit Qualifikation, sondern es greifen die eigenständigen Tatbestände:
- § 84 StGB – schwere Körperverletzung (z. B. länger andauernde oder lebensgefährliche Gesundheitsschädigung),
- § 85 StGB – absichtlich schwere Körperverletzung,
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang.
Damit stellt § 84 StGB eine eigene Stufe der Eskalation dar, die immer dann relevant wird, wenn der Verletzungserfolg deutlich über die gewöhnliche Beeinträchtigung hinausgeht und eine nachhaltige Schädigung eintritt.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, schweren Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
- Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
- Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen (z. B. CCTV, Bodycam), digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Verfahren nach § 84 StGB entscheidet nicht die Lautstärke des Vorwurfs, sondern die Beweislage: Nur eine sauber dokumentierte medizinische Grundlage trägt eine Verurteilung.“
Praxisbeispiele
- Faustschlag gegen den Kopf mit Schädelprellung und mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit: regelmäßig § 84 StGB.
- Sturz nach kräftigem Stoß, daraus resultierende Fraktur eines Unterarms: schwere Körperverletzung durch längere Heilungsdauer und Funktionseinschränkung.
- Würgen mit Atemnot und Einblutungen am Hals: typische schwere Folge mit erhöhter Lebensgefahr.
- Tritt in den Bauch, der eine Milzruptur verursacht: lebensgefährliche Gesundheitsschädigung, somit § 84 StGB.
- Nach Schlägerei Verlust eines Zahns oder bleibende Gesichtsnarbe: an sich schwere Verletzung mit dauerhafter Entstellung.
Grenzfälle:
Vorübergehender Schmerz oder Rötung ohne nachweisbare Gesundheitsstörung reicht nicht. Eine Notwehrlage schließt die Rechtswidrigkeit aus, wenn die Verteidigung erforderlich und angemessen war.
Subjektiver Tatbestand
- § 84 StGB erfordert Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung sowie zumindest Eventualvorsatz in Bezug auf die schwere Folge. Der Täter muss die Möglichkeit einer gravierenden oder dauerhaften Schädigung ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden.
- Fahrlässige Herbeiführung einer schweren Folge fällt unter § 88 Abs. 4 StGB.
Der Vorsatznachweis erfolgt regelmäßig über Indizien: Intensität des Angriffs, Körperregion, Tatmittel, Fortsetzung trotz erkennbarer Gefahr, Verhalten vor und nach der Tat.
Fehlt eine plausible Erklärung, warum der Täter die schwere Folge nicht vorhersehen konnte, wird Eventualvorsatz in der Regel bejaht.
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. – forensisch-psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Rücktritt vom Versuch: Rechtzeitige freiwillige Aufgabe oder Erfolgsabwendung führt zu keiner Bestrafung wegen Versuchs. Maßgeblich dafür ist Freiwilligkeit, Stadium (beendeter/unbeendeter Versuch) und die Eignung der Gegenmaßnahmen.
Diversion: Verfahrenseinstellung ohne Schuldspruch bei nicht schwerer Schuld, geklärtem Sachverhalt und geeigneten Maßnahmen (Geldbetrag, gemeinnützige Leistungen, Probezeit/Bewährungshilfe, Tatausgleich). Kein Strafregistereintrag.
Strafzumessung & Folgen
Leitmaßstab: Schwere der Schuld, Ausmaß der Schädigung/Gefährdung, Pflichtverletzungen, Planungsgrad, Rücksichtslosigkeit, Spezial-/Generalprävention. Erschwerung: Mehrfachtaten, einschlägige Vorstrafen, besondere Rücksichtslosigkeit, Tat vor Kindern unter anderem Milderung: Unbescholtenheit, Geständnis, Schadensgutmachung, Mitverantwortung des Opfers, lange Verfahrensdauer, stabile Lebensführung.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist besonders relevant für den Grundfall des § 83 StGB, da sie eine Freiheitsstrafe regelmäßig vermeidet, sofern weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: In Grundfällen (§ 84 Abs. 1 StGB) ist das Landesgericht zuständig, da der Strafrahmen über zwei Jahre hinausgeht.
Örtlich: Gericht des Tatorts oder des Erfolgsorts; bei unklarem Tatort alternativ Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht, Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung kann weitreichende Folgen haben – von Freiheitsstrafen bis zu hohen Schadenersatzforderungen. Frühzeitige anwaltliche Vertretung sichert Ihre Rechte, schützt vor Fehleinschätzungen bei der medizinischen Bewertung und sorgt für eine strategisch fundierte Verteidigung.
Unsere Kanzlei:
- prüft, ob tatsächlich ein schwerer Erfolg im Sinn des § 84 StGB vorliegt,
- begleitet Sie im Ermittlungs- und Hauptverfahren,
- sichert entlastende Beweise und medizinische Gutachten,
- stellt Anträge auf Diversion oder bedingte Nachsicht,
- unterstützt Opfer bei der Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzengeld,
- wahrt Ihre Rechte und Interessen konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“