Fahrlässige Tötung
- Fahrlässige Tötung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 80 StGB
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Fahrlässige Tötung
Die fahrlässige Tötung gemäß § 80 StGB liegt vor, wenn jemand durch Unachtsamkeit, Pflichtvergessenheit oder mangelnde Sorgfalt den Tod eines anderen Menschen verursacht, ohne dies zu beabsichtigen. Entscheidend ist, dass der Täter eine gebotene Vorsichtsmaßnahme außer Acht lässt, obwohl der Eintritt des Erfolgs für ihn vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Typische Fälle sind Verkehrsunfälle, Behandlungsfehler oder Arbeitsunfälle infolge von Sicherheitsverstößen. Die Strafbarkeit soll sicherstellen, dass jeder im Rahmen seiner Verantwortung die gebotene Umsicht wahrt, wenn fremdes Leben auf dem Spiel steht.
Fahrlässige Tötung bedeutet, dass jemand durch Sorgfaltsverstoß oder Unachtsamkeit den Tod eines anderen verursacht, ohne dies zu wollen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Fahrlässigkeit ist kein Zufall, sondern das bewusste Ignorieren der gebotenen Sorgfalt. Wer Verantwortung trägt, muss vorausschauen.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Zu prüfen ist, ob der Täter durch ein pflichtwidriges Verhalten den Tod verursacht hat und ob ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Bei Unterlassungen muss zusätzlich eine sogenannte Garantenstellung vorliegen, also eine rechtliche Pflicht, den Erfolg abzuwenden.
Prüfungsschritte
- Tathandlung oder Unterlassen: Verstoß gegen objektive Sorgfaltspflichten in einer vorhersehbaren Gefahrenlage.
- Taterfolg: Tod eines anderen Menschen.
- Kausalität: Ohne das sorgfaltswidrige Verhalten wäre der Tod nicht eingetreten.
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Das verletzte Gebot sollte gerade den eingetretenen Erfolg verhindern.
- Objektive Zurechnung: Der Erfolg muss auf ein rechtlich missbilligtes Risiko zurückgehen. Eigenverantwortliches Opferverhalten oder atypische Drittursachen können die Zurechnung ausschließen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerichte prüfen beim Totschlag nicht nur, was getan wurde, sondern warum es geschah.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
- § 75 StGB – Mord: vorsätzliche Tötung in ruhiger Überlegung, planvoll und mit besonders verwerflichen Motiven.
- § 76 StGB – Totschlag: vorsätzliche Tötung in einer außergewöhnlichen Gemütsbewegung, ohne kaltblütige Planung.
- § 81 StGB – Grob fahrlässige Tötung: besonders schwerer Sorgfaltsverstoß mit deutlich erhöhter Vorwerfbarkeit.
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: vorsätzliche Körperverletzung, deren Folge der Tod ist.
- § 88 StGB – Fahrlässige Körperverletzung: Sorgfaltsverstoß mit Verletzung, jedoch ohne Todesfolge.
- § 80 StGB – Fahrlässige Tötung: Todeseintritt ohne Vorsatz infolge eines pflichtwidrigen Verhaltens.
Wichtige Abgrenzung:
Für § 80 StGB genügt einfache Fahrlässigkeit. Liegt eine besonders grobe Pflichtverletzung oder Gleichgültigkeit gegenüber einer erkennbaren Lebensgefahr vor, ist § 81 StGB anzuwenden.
Beweislast & Beweiswürdigung
Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für Sorgfaltsverstoß, Kausalität, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Zurechnung.
Das Gericht würdigt alle Beweise, insbesondere technische, unfallanalytische oder medizinische Gutachten.
Die beschuldigte Person muss nichts beweisen, darf aber alternative Abläufe oder Zweifel an der Vorhersehbarkeit aufzeigen.
Typische Belege:
Unfallgutachten, Tachodaten, Telemetrie, Zeugenaussagen, Sicherheitsvorschriften, Dokumentationen, Videoaufnahmen oder ärztliche Unterlagen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Moment der Ablenkung kann genügen, um Leben zu zerstören – rechtlich zählt, was vermeidbar gewesen wäre.“
Praxisbeispiele
- Verkehrsunfall durch überhöhte Geschwindigkeit oder Missachtung eines Rotlichts.
- Baustellenunfall infolge fehlender Sicherungspflichten, obwohl Gefahr bekannt war.
- Medizinischer Behandlungsfehler trotz klarer Leitlinie oder mangelnder Aufklärung.
- Unachtsames Verhalten im Freizeitbereich mit tödlicher Folge, etwa beim Grillen oder Lagerfeuer.
- Unterlassene Hilfeleistung durch eine Garantenperson, obwohl rasches Eingreifen den Tod hätte verhindern können.
Subjektiver Tatbestand
Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv vorwerfbar gehandelt hat.
Maßgeblich ist, was eine besonnene Person in derselben Lage getan hätte. Der Tod muss vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr muss erforderlich und angemessen sein. Ein Nachschlag nach Ende des Angriffs ist keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr, kein milderes Mittel, überwiegendes Interesse. Gilt auch bei spontanen Rettungshandlungen, wenn eine Gefahr nur durch Pflichtverletzung abwendbar war.
- Wirksame Einwilligung: Erfordert Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung und Freiwilligkeit. Eine Einwilligung in den eigenen Tod ist rechtlich unbeachtlich.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen von Amtshandlungen, technischer Überwachung oder polizeilicher Maßnahmen.
Beweislast:
Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund besteht.
Die beschuldigte Person muss nichts beweisen; es genügt, konkrete Umstände aufzuzeigen, die Zweifel begründen können.
Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: Entschuldigt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Jeder ist verpflichtet, sich über die Rechtslage kundig zu machen.
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt; Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus.
- Zurechnungsunfähigkeit: Keine Schuld bei schwerer seelischer Störung oder krankhafter Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Bestehen Anhaltspunkte, ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Entschuldigender Notstand: Gilt bei Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in einer extremen Zwangslage – etwa wenn Hilfeleistung oder Rettung das eigene Leben ernstlich gefährden würde.
- Putativnotwehr: Ein Irrtum über das Vorliegen einer Rechtfertigung schließt den Vorsatz aus, nicht jedoch die Fahrlässigkeit, sofern der Sorgfaltsverstoß bestehen bleibt.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Rücktritt vom Versuch spielt bei Fahrlässigkeitsdelikten keine Rolle, da es hier keinen Vorsatz und somit auch keinen Versuch gibt.
Allerdings kann ein Strafverfahren ohne Verurteilung enden, wenn eine Diversion angewendet wird.
Eine Diversion ist bei fahrlässiger Tötung grundsätzlich möglich, sofern die Schuld nicht schwer wiegt und der Beschuldigte Verantwortung übernimmt. Besonders entscheidend ist eine nachweisliche Wiedergutmachung, etwa durch Schadenersatz, Entschuldigung oder Unterstützung der Hinterbliebenen.
Liegt eine grobe Pflichtverletzung oder eine gravierende Missachtung von Sicherheitsvorschriften vor, ist eine Diversion ausgeschlossen. In allen anderen Fällen kann sie dazu beitragen, den Konflikt außergerichtlich zu bereinigen und die strafrechtlichen Folgen zu mildern.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schuld und den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Pflichtverletzung war, wie vorhersehbar und vermeidbar der Tod gewesen ist und ob die Handlung kurzzeitig unachtsam oder Ausdruck anhaltender Nachlässigkeit war. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind insbesondere mehrfache oder besonders grobe Pflichtverletzungen, Missachtung klarer Sicherheitsregeln, Alkohol- oder Drogenbeeinflussung sowie Gleichgültigkeit gegenüber erkennbaren Gefahren.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein aufrichtiges Geständnis, aktive Schadensgutmachung, Mitverantwortung des Opfers oder eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. Dadurch soll die Strafe für alle Betroffenen gleich spürbar sein. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt die verurteilte Person auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen – etwa zur Schadensgutmachung, Therapie, Fahrtauglichkeitsprüfung oder Kontaktbeschränkung – und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist stets, das Rückfallrisiko zu verringern und eine gefestigte Lebensführung zu fördern.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 80 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
- Bei Tötung mehrerer Menschen erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In besonders gravierenden Fällen kann zusätzlich eine grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB in Betracht kommen, deren Strafdrohung deutlich höher ist. Der Strafrahmen des § 80 StGB bleibt damit im unteren Bereich der Tötungsdelikte und trägt dem geringeren Schuldvorwurf Rechnung.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Bei § 80 Abs 1 StGB ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, da die Strafdrohung ein Jahr nicht übersteigt. Bei § 80 Abs 2 StGB entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter.
Örtlich: Zuständig ist das Gericht des Tatorts oder des Erfolgsorts, subsidiär der Wohnsitz oder Betretungsort der beschuldigten Person.
Instanzen: Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist die Berufung an das Landesgericht, gegen Urteile des Landesgerichts die Berufung an das Oberlandesgericht zulässig.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei fahrlässiger Tötung können sich die Hinterbliebenen dem Strafverfahren anschließen und zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere Begräbniskosten, Unterhaltsausfall, Schmerzengeld oder seelisches Leid. Der Privatbeteiligtenanschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung im geltend gemachten Umfang. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen, soweit der Anspruch nicht zugesprochen wurde. Wird der Anspruch teilweise oder gar nicht berücksichtigt, kann er anschließend vor dem Zivilgericht weiterverfolgt werden.
Eine strukturierte Schadensgutmachung oder eine Einigung mit den Angehörigen kann sich im Verfahren strafmildernd auswirken, insbesondere wenn Wiedergutmachung und Verantwortungsübernahme nachvollziehbar dokumentiert sind. Bei grob fahrlässigen Fällen kommt eine solche Milderung hingegen meist nicht mehr in Betracht.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Strafrechtlich entscheidend ist nicht das Unglück selbst, sondern die Pflichtverletzung, die ihm vorausging.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen fahrlässiger Tötung zählt zu den rechtlich und menschlich anspruchsvollsten Verfahren im Strafrecht. Hinter solchen Vorwürfen stehen häufig tragische Unfälle, komplexe Sachverhalte und schwere persönliche Belastungen. Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann schwerwiegende Folgen haben – sowohl für die Beteiligten als auch für deren Angehörige. Die juristische Beurteilung hängt oft davon ab, ob eine Pflichtverletzung nachweisbar, vorhersehbar und vermeidbar war. Schon kleine Widersprüche in Gutachten oder Zeugenaussagen können über Schuld, Diversion oder Freispruch entscheiden.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher entscheidend, um Beweise zu sichern, technische und medizinische Gutachten kritisch zu prüfen und den Geschehensablauf rechtlich präzise aufzuarbeiten.
Unsere Kanzlei
- analysiert sorgfältig, ob tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorlag oder ein tragischer Unfall ohne strafrechtliche Relevanz,
- prüft unfallanalytische, medizinische und technische Gutachten auf Nachvollziehbarkeit und Beweiswert,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens,
- arbeitet mit Sachverständigen aus relevanten Fachbereichen zusammen, um Ursachen und Verantwortlichkeiten objektiv festzustellen,
- entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die den konkreten Ablauf, die Gefahrenlage und die persönlichen Umstände berücksichtigt,
- und wahrt Ihre Rechte entschlossen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung stellt sicher, dass Fehler, Zufall oder menschliche Nachlässigkeit richtig eingeordnet und rechtlich angemessen bewertet werden. So erhalten Sie eine sachliche, umfassende und auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigung, die Ihre Situation ernst nimmt und gezielt auf eine gerechte und ausgewogene Entscheidung hinwirkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“