Fahrlässige Körperverletzung
- Fahrlässige Körperverletzung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 88 StGB
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Fahrlässige Körperverletzung
Die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB erfasst Fälle, in denen eine Person durch Sorgfaltsverstoß eine Verletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht. Entscheidend ist, dass die Folge vorhersehbar und vermeidbar war. Grobe Fahrlässigkeit verschärft den Strafrahmen. Liegen die gesetzlichen Privilegierungstatbestände vor, bleibt die Tat straffrei.
Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn eine Sorgfaltspflicht verletzt wird und sich dadurch der typische Verletzungserfolg realisiert.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Fahrlässigkeit ist kein Unglück. Wer Sorgfaltspflichten ignoriert, haftet strafrechtlich und zivilrechtlich.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: körperliche Einwirkung (z. B. Schlagen, Stoßen, Treten, Würgen, Einsatz von Werkzeugen) oder pflichtwidriges Unterlassen bei bestehender Garantenstellung.
- Taterfolg: Durch diese Pflichtverletzung muss tatsächlich eine körperliche Verletzung oder Gesundheitsschädigung eingetreten sein, wie etwa eine Prellung, Fraktur oder eine länger andauernde Beeinträchtigung.
- Kausalität: Zwischen Handlung und Verletzung muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang bestehen. Ohne das pflichtwidrige Verhalten wäre die Verletzung nicht passiert.
- Objektive Zurechnung: Der Erfolg muss gerade das vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Risiko realisieren (Schutzzweckzusammenhang). Atypische Drittursachen oder völlig eigenständiges Opferverhalten können die Zurechnung unterbrechen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Beweise überzeugen, wenn Handlung, Zielregion und Mittel zusammen ein klares Bild der Absicht ergeben.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur Einordnung der Körperverletzungsdelikte:
- § 83 StGB – Körperverletzung: vorsätzliche Verletzung.
- § 84 StGB – Schwere Körperverletzung: schwere Folge, in der Regel bei Vorsatz auf Verletzung.
- § 85 StGB – Schwere Dauerfolgen: langfristige oder irreversible Folgen.
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: Todesfolge fahrlässig, Verletzung vorsätzlich.
- § 87 StGB – Absichtliche schwere Körperverletzung: Wollen der schweren Folge.
- § 89 StGB – Gefährdung: konkretes Gefährdungsdelikt ohne Erfolgseintritt.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
Beschuldigter: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen, digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Fahrlässigkeit steht und fällt mit Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit. Beides muss belastbar belegt sein.“
Praxisbeispiele
- Übersehen eines Fußgängers im Schutzweg trotz klarer Sicht und einzuhaltender Geschwindigkeit.
- Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen ohne vorgeschriebene Abdeckung trotz Anweisung.
- Verabreichen eines falschen Medikaments trotz vorgesehener Gegenkontrolle.
- Unterlassene Räumung einer stark frequentierten Treppe bei Glatteisgefahr trotz Streupflicht.
- Kein strafbarer Sorgfaltsverstoß bei völlig atypischem Selbstgefährdungsverhalten des Opfers ohne Pflichtenkreisbezug.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Fahrlässigkeit im Sinn des § 6 StGB: Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, obwohl die Folge vorhersehbar und vermeidbar war. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit besonders auffällig ist.
Leitlinie
Grobe Fahrlässigkeit ist der rote Bereich des Sorgfaltsverstoßes. Wer Warnsignale ignoriert, verschärft sein Risiko deutlich.
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verurteilung enden. Das Strafrecht sieht dafür zwei Wege vor: die Straffreiheit nach § 88 Abs 2 StGB und die Diversion.
Nach § 88 Abs 2 StGB bleibt eine fahrlässige Körperverletzung straffrei, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und die Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nicht länger als 14 Tage dauert. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ergibt sich aus belastbaren medizinischen Feststellungen. In solchen Fällen wird von einer Bestrafung abgesehen, weil der Gesetzgeber geringfügige Fahrlässigkeiten nicht kriminalisieren will.
Darüber hinaus kann ein Verfahren auch diversionell erledigt werden. Die Diversion ist eine Art außergerichtlicher Abschluss eines Strafverfahrens, bei dem die Schuld nicht als schwer gilt, der Sachverhalt feststeht und der Beschuldigte Verantwortung übernimmt. Voraussetzung ist regelmäßig eine Wiedergutmachung der Tatfolgen,wie etwa durch Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, Teilnahme an Bewährungshilfe oder einen Tatausgleich mit dem Opfer.
Bei erfolgreicher Diversion erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag im Strafregister. Das Verfahren gilt als erledigt, und die betroffene Person kann ihr Leben ohne formelle Verurteilung fortsetzen. Die Diversion ist somit ein Instrument, das auf Einsicht und Schadensausgleich setzt, anstatt auf Bestrafung.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Strafzumessung folgt der Konsequenz der Tat und der Zielgerichtetheit. Eine frühzeitige Verteidigungsarbeit senkt Risiken.“
Strafrahmen § 88 StGB
Grundfall: Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Grobe Fahrlässigkeit oder Fall des § 81 Abs 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Straffreistellung nach § 88 Abs 2 StGB: nicht grob fahrlässig und keine Beeinträchtigung über 14 Tage.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Für Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig, da es sich um ein Vergehen mit geringerer Strafdrohung handelt.
Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel entweder
- die Tat begangen wurde (Tatort), oder
- der Verletzungserfolg eingetreten ist (Erfolgsort).
Lässt sich beides nicht eindeutig feststellen, kann auch das Gericht am Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beschuldigten zuständig sein.
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Strafprozessordnung. In der Regel entscheidet über Berufungen das Landesgericht als Rechtsmittelinstanz.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten hängt das Ergebnis stark von der Beweiswürdigung und der fachlichen Beurteilung des Sachverhalts ab. Schon kleine Ungenauigkeiten in Gutachten, Messwerten oder Zeugenaussagen können den entscheidenden Unterschied ausmachen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher wesentlich, um die tatsächlichen Abläufe rechtlich korrekt einzuordnen und eine voreilige Strafverfolgung zu verhindern.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob der vorgeworfene Sorgfaltsverstoß tatsächlich bestand,
- analysiert technische, organisatorische und medizinische Beweismittel im Detail,
- begleitet Sie durch das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren,
- stimmt sich mit unabhängigen Sachverständigen ab, um unklare oder widersprüchliche Befunde zu klären,
- entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die auf Nachweis von Sorgfalt, Unvorhersehbarkeit oder Mitverschulden anderer abzielt,
- und setzt sich konsequent dafür ein, dass die Tat richtig rechtlich eingeordnet wird und gegebenenfalls unter Anwendung der Straffreiheitsbestimmung oder einer diversionellen Erledigung.
Eine kompetente Strafverteidigung stellt sicher, dass aus einem vermeidbaren Unfall keine ungerechtfertigte Kriminalisierung entsteht. Sie schützt Ihre Rechte, wahrt Ihre Glaubwürdigkeit und hilft, das Verfahren mit möglichst geringen persönlichen und rechtlichen Belastungen abzuschließen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“