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Probezeit

Die §§ 48 und 49 StGB regeln, wie lange eine Probezeit dauert, wann sie beginnt und wie sie läuft, wenn mehrere Entscheidungen zusammentreffen. § 48 StGB bestimmt die Länge der Probezeit je nach Fallkonstellation (z. B. bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafe, Entlassung aus Maßnahmen, besondere Deliktsgruppen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe). § 49 StGB legt fest, dass die Probezeit mit Rechtskraft der Entscheidung startet, Zeiten behördlichen Anhaltens nicht mitzählen und bei mehreren gleichzeitig laufenden Probezeiten ein gemeinsamer Ablauf gilt. Zusammen sichern beide Normen, dass Bewährung planbar, kontrollierbar und am individuellen Risiko ausgerichtet verläuft; Verstöße haben Folgen nach §§ 53–56 StGB (Widerruf, Verlängerung, Auflagen).

§§ 4849 StGB regeln Dauer, Beginn und Ablauf der Probezeit. Die Bestimmungen sorgen für klare Fristen, eine risikoorientierte Bemessung und ein einheitliches System, das bei Verstößen geordnete Konsequenzen vorsieht.

§§ 48 – 49 StGB regeln Dauer und Beginn der Probezeit und sichern klare Fristen, Kontrolle und geregelte Folgen bei Verstößen.

§ 48 StGB – Probezeiten

Grundsätze

Die Probezeit dient der Überprüfung, ob sich der Verurteilte nach der Entlassung bewährt. Sie beträgt bei bedingter Entlassung mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Das Gericht legt die genaue Dauer individuell fest und berücksichtigt dabei Tat, Persönlichkeit und Rückfallrisiko.

Verlängerte Probezeiten

Bestimmte Umstände rechtfertigen eine längere Bewährungsphase:

Probezeit bei Entlassung aus Maßnahmen

Für Entlassungen aus forensisch-therapeutischen Zentren oder Anstalten für gefährliche Rückfallstäter gilt grundsätzlich eine zehnjährige Probezeit. Ist die zugrunde liegende Tat mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht, reduziert sich diese auf fünf Jahre.
Bei Entwöhnungsanstalten beträgt die Probezeit zwischen einem und fünf Jahren, abhängig vom Behandlungsfortschritt und der Stabilität der Lebensverhältnisse.

Endgültige Nachsicht und Fristenlauf

Hat sich der Entlassene während der Probezeit bewährt, erklärt das Gericht die Nachsicht für endgültig. Damit gilt die Strafe als erlassen.
Fristen, die normalerweise erst mit Vollzug zu laufen beginnen, starten in diesem Fall mit der bedingten Entlassung. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert eine doppelte Belastung.

§ 49 StGB – Berechnung der Probezeiten

Beginn der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, durch die die bedingte Nachsicht §§ 43–45 StGB oder die bedingte Entlassung §§ 46–47 StGB ausgesprochen wurde.
Sie läuft also ab dem Zeitpunkt, ab dem das Urteil oder der Beschluss rechtswirksam wird – nicht erst ab der tatsächlichen Entlassung.

Nicht anrechenbare Zeiten

Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten ist, werden nicht in die Probezeit eingerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewährung nur in Freiheit zählt, wo sich das Verhalten tatsächlich beobachten lässt.

Gemeinsamer Ablauf bei mehreren Probezeiten

Wenn jemand aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe entlassen wird, bevor die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil abgelaufen ist, laufen beide Probezeiten gemeinsam.
Dieses Prinzip verhindert Überschneidungen, erleichtert die Kontrolle und wahrt die Übersichtlichkeit des Fristenlaufs.

Bedeutung für die Praxis

Die §§ 48 und 49 StGB schaffen ein ausgewogenes System zwischen Kontrolle und Vertrauen.
Sie geben Gerichten einen klaren Rahmen, um Bewährungszeiten realistisch und verhältnismäßig festzulegen, und schützen die Öffentlichkeit vor erneuter Gefahr, ohne unnötig lange Nachsichtzeiten zu erzwingen.

Die Kombination aus gesetzlich fixierten Grenzen und gerichtlicher Einzelfallbewertung ermöglicht flexible, aber nachvollziehbare Entscheidungen.
Bei Verstößen, Rückfällen oder neuen Straftaten greifen die Regelungen der §§ 53–56 StGB, die den Widerruf, die Verlängerung oder Anpassung der Probezeit vorsehen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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