Probezeit
Probezeit
Die §§ 48 und 49 StGB regeln, wie lange eine Probezeit dauert, wann sie beginnt und wie sie läuft, wenn mehrere Entscheidungen zusammentreffen. § 48 StGB bestimmt die Länge der Probezeit je nach Fallkonstellation (z. B. bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafe, Entlassung aus Maßnahmen, besondere Deliktsgruppen bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe). § 49 StGB legt fest, dass die Probezeit mit Rechtskraft der Entscheidung startet, Zeiten behördlichen Anhaltens nicht mitzählen und bei mehreren gleichzeitig laufenden Probezeiten ein gemeinsamer Ablauf gilt. Zusammen sichern beide Normen, dass Bewährung planbar, kontrollierbar und am individuellen Risiko ausgerichtet verläuft; Verstöße haben Folgen nach §§ 53–56 StGB (Widerruf, Verlängerung, Auflagen).
§§ 48 – 49 StGB regeln Dauer, Beginn und Ablauf der Probezeit. Die Bestimmungen sorgen für klare Fristen, eine risikoorientierte Bemessung und ein einheitliches System, das bei Verstößen geordnete Konsequenzen vorsieht.
§ 48 StGB – Probezeiten
Grundsätze
Die Probezeit dient der Überprüfung, ob sich der Verurteilte nach der Entlassung bewährt. Sie beträgt bei bedingter Entlassung mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre. Das Gericht legt die genaue Dauer individuell fest und berücksichtigt dabei Tat, Persönlichkeit und Rückfallrisiko.
Verlängerte Probezeiten
Bestimmte Umstände rechtfertigen eine längere Bewährungsphase:
- Wenn eine begonnene therapeutische Behandlung (§ 51 StGB) fortgesetzt werden muss, kann die Probezeit bis zu fünf Jahre dauern.
- Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder betrifft die Strafe eine Sexualstraftat über ein Jahr, beträgt die Probezeit fünf Jahre.
- Bei der bedingten Entlassung aus lebenslanger Freiheitsstrafe gilt eine zehnjährige Probezeit.
Probezeit bei Entlassung aus Maßnahmen
Für Entlassungen aus forensisch-therapeutischen Zentren oder Anstalten für gefährliche Rückfallstäter gilt grundsätzlich eine zehnjährige Probezeit. Ist die zugrunde liegende Tat mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht, reduziert sich diese auf fünf Jahre.
Bei Entwöhnungsanstalten beträgt die Probezeit zwischen einem und fünf Jahren, abhängig vom Behandlungsfortschritt und der Stabilität der Lebensverhältnisse.
Endgültige Nachsicht und Fristenlauf
Hat sich der Entlassene während der Probezeit bewährt, erklärt das Gericht die Nachsicht für endgültig. Damit gilt die Strafe als erlassen.
Fristen, die normalerweise erst mit Vollzug zu laufen beginnen, starten in diesem Fall mit der bedingten Entlassung. Das schafft Rechtssicherheit und verhindert eine doppelte Belastung.
§ 49 StGB – Berechnung der Probezeiten
Beginn der Probezeit
Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, durch die die bedingte Nachsicht §§ 43–45 StGB oder die bedingte Entlassung §§ 46–47 StGB ausgesprochen wurde.
Sie läuft also ab dem Zeitpunkt, ab dem das Urteil oder der Beschluss rechtswirksam wird – nicht erst ab der tatsächlichen Entlassung.
Nicht anrechenbare Zeiten
Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten ist, werden nicht in die Probezeit eingerechnet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bewährung nur in Freiheit zählt, wo sich das Verhalten tatsächlich beobachten lässt.
Gemeinsamer Ablauf bei mehreren Probezeiten
Wenn jemand aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe entlassen wird, bevor die Probezeit für den bedingt nachgesehenen Teil abgelaufen ist, laufen beide Probezeiten gemeinsam.
Dieses Prinzip verhindert Überschneidungen, erleichtert die Kontrolle und wahrt die Übersichtlichkeit des Fristenlaufs.
Bedeutung für die Praxis
Die §§ 48 und 49 StGB schaffen ein ausgewogenes System zwischen Kontrolle und Vertrauen.
Sie geben Gerichten einen klaren Rahmen, um Bewährungszeiten realistisch und verhältnismäßig festzulegen, und schützen die Öffentlichkeit vor erneuter Gefahr, ohne unnötig lange Nachsichtzeiten zu erzwingen.
Die Kombination aus gesetzlich fixierten Grenzen und gerichtlicher Einzelfallbewertung ermöglicht flexible, aber nachvollziehbare Entscheidungen.
Bei Verstößen, Rückfällen oder neuen Straftaten greifen die Regelungen der §§ 53–56 StGB, die den Widerruf, die Verlängerung oder Anpassung der Probezeit vorsehen.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“