Körperverletzung mit tödlichen Ausgang
- Körperverletzung mit tödlichen Ausgang
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Körperverletzung mit tödlichen Ausgang
Die Körperverletzung mit tödlichem Ausgang erfasst Fälle, in denen jemand eine vorsätzliche Misshandlung oder Verletzungshandlung begeht und dadurch – zumindest fahrlässig – der Tod des Opfers verursacht wird. Der Kern liegt in der Kombination aus Vorsatz bezüglich der Körperverletzung und einem tödlichen Erfolg, der auf die Tat zurückzuführen ist. Nicht die Brutalität der Handlung entscheidet, sondern der sichere Nachweis, dass die Verletzungshandlung den Tod kausal und zurechenbar herbeigeführt hat. Typische Konstellationen sind schwere Schläge, Tritte, Würgen oder der Einsatz gefährlicher Werkzeuge, wenn infolge der Verletzung Komplikationen (innere Blutungen, Organversagen, Hirnblutungen) zum Tod führen.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang bezeichnet eine vorsätzliche Verletzungshandlung, die fahrlässig zum Tod des Opfers führt; der Todeserfolg ist Folge der Verletzung.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Dauerfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: körperliche Einwirkung (z. B. Schlagen, Stoßen, Treten, Würgen, Einsatz von Werkzeugen) oder pflichtwidriges Unterlassen bei bestehender Garantenstellung.
- Taterfolg: der Tod des Opfers.
- Kausalität: Die Verletzungshandlung muss conditio sine qua non für den Tod sein. Bei Unterlassungen ist zu prüfen, ob der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
- Objektive Zurechnung: Der Tod muss gerade das vom Täter geschaffene rechtlich missbilligte Risiko realisieren (Schutzzweckzusammenhang). Atypische Drittursachen oder völlig eigenständiges Opferverhalten können die Zurechnung unterbrechen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schwere Körperverletzung steht und fällt mit der nachweisbaren Dauer- oder Lebensgefährdung; die bloße Heftigkeit des Angriffs genügt nicht.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur besseren Einordnung der Körperverletzungsdelikte im Strafrecht lässt sich folgende Abstufung festhalten:
- § 84 StGB – Schwere Körperverletzung:
Erfasst Verletzungen, die gravierend, aber grundsätzlich heilbar sind. Die Gesundheit ist deutlich beeinträchtigt, eine dauerhafte Schädigung liegt jedoch nicht zwingend vor. - § 85 StGB – Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen:
Betrifft Fälle, in denen die Verletzungsfolgen langfristig oder dauerhaft bestehen bleiben. Gemeint sind unheilbare Beeinträchtigungen, etwa der Verlust von Sinnesorganen, eine dauerhafte Entstellung oder chronische Leiden. - § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang:
Erfasst jene Konstellationen, in denen die Körperverletzung zum Tod des Opfers führt.
Damit bildet § 86 StGB die höchste Stufe der Körperverletzungsdelikte unterhalb eines vollendeten Tötungsdelikts; der Unterschied zu Mord oder Totschlag liegt darin, dass sich der Vorsatz nicht auf den Tod, sondern auf die Verletzung richtet.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, schweren Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
- Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
- Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen (z. B. CCTV, Bodycam), digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Praxisbeispiele
- Nach einem wuchtigen Faustschlag mit anschließendem Sturz kommt es zu einer Hirnblutung; das Opfer verstirbt an den Folgen.
- Würgen führt zu einem Hirnschaden durch Sauerstoffmangel, der tödlich endet.
- Tritte gegen den Oberkörper verursachen einen Milzriss und innere Blutungen, die trotz anfänglicher Stabilität tödlich verlaufen.
- Ein Stoß auf eine Treppe mit schwerer Schädelverletzung kann ebenfalls unmittelbar den Tod herbeiführen.
- Nicht ausreichend ist eine bloße Anwesenheit oder leichte Berührung ohne nachweisbaren Zusammenhang mit dem Tod.
Subjektiver Tatbestand
Die Vorsatzform bezieht sich auf die Körperverletzung (Vorsatz genügt, Eventualvorsatz reicht). Hinsichtlich des Todes genügt Fahrlässigkeit: Der Täter hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen und vermeiden müssen, dass die Handlung zum Tod führen kann. Indizien für Fahrlässigkeit bzw. Vorhersehbarkeit sind Intensität und Art des Angriffs, betroffene Körperregion (Kopf, Hals, Bauch), Einsatz gefährlicher Mittel sowie Fortsetzung des Angriffs trotz erkennbarer Gefährdung.
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. – forensisch-psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verurteilung enden. Das Strafrecht sieht nämlich Möglichkeiten vor, von einer Bestrafung abzusehen oder das Verfahren diversionell zu erledigen, wenn der oder die Beschuldigte Verantwortung übernimmt und die Tatfolgen ausgeglichen werden.
Ein Rücktritt vom Versuch führt dazu, dass keine Strafe verhängt wird, wenn der Täter freiwillig auf die weitere Ausführung verzichtet oder den Erfolg noch rechtzeitig abwendet. Entscheidend ist dabei, dass der Rücktritt aus eigenem Antrieb erfolgt und nicht bloß, weil der Plan ohnehin gescheitert wäre.
Die Diversion ist eine Art außergerichtlicher Abschluss eines Strafverfahrens. Sie kommt in Betracht, wenn die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, der Sachverhalt geklärt ist und der Beschuldigte zu einer Wiedergutmachung bereit ist. Typische Maßnahmen sind die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, die Teilnahme an Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich mit dem Opfer.
Bei erfolgreicher Diversion erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag im Strafregister. Das Verfahren gilt damit als erledigt, und die betroffene Person kann ihr Leben ohne formelle Verurteilung fortsetzen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Strukturiert belegte Schadensgutmachung und ein belastbares medizinisches Gutachten reduzieren das Strafrisiko spürbar und öffnen den Weg zur Diversion.“
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht (wegen des hohen Strafrahmens).
Örtlich: Tatort oder Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zählt zu den schwersten strafrechtlichen Vorwürfen. Es steht nicht nur eine hohe Freiheitsstrafe im Raum, sondern auch eine enorme persönliche und emotionale Belastung. Die Grenze zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Tatfolge ist oft schmal, und bereits kleine Widersprüche in Gutachten oder Aussagen können über Schuld oder Freispruch entscheiden. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher entscheidend, um Beweise richtig zu sichern, medizinische Gutachten kritisch zu prüfen und den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse präzise herauszuarbeiten.
Unsere Kanzlei
- analysiert umfassend, ob der eingetretene Tod tatsächlich auf die vorgeworfene Handlung zurückzuführen ist,
- prüft, ob ein rechtlich relevanter Kausalzusammenhang zwischen Verletzung und Todesfolge besteht,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens,
- arbeitet mit erfahrenen medizinischen Sachverständigen zusammen, um fehlerhafte oder voreilige Befunde zu vermeiden,
- entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, die sowohl jurische als auch forensische Aspekte berücksichtigt,
- und wahrt Ihre Rechte und Interessen entschlossen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung sorgt dafür, dass keine voreiligen Schlüsse aus tragischen Folgen gezogen werden und Ihr Handeln rechtlich im richtigen Zusammenhang bewertet wird. So erhalten Sie eine fundierte, sachliche und auf Ihren konkreten Fall abgestimmte Verteidigung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“