Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
- Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
Die Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen beschreibt Fälle, in denen eine Person durch eine vorsätzliche Handlung so verletzt wird, dass bleibende oder langfristige Beeinträchtigungen zurückbleiben. Darunter fallen etwa der Verlust oder die schwere Schädigung von Sprache, Seh- oder Hörvermögen, der Fortpflanzungsfähigkeit oder anderer wesentlicher Körperfunktionen. Ebenso erfasst sind erhebliche Verstümmelungen oder auffallende Verunstaltungen, etwa sichtbare Narben oder dauerhafte Entstellungen, sowie Verletzungen der Geschlechtsorgane, wenn sie das sexuelle Empfinden nachhaltig beeinträchtigen. Auch schweres chronisches Leiden, Siechtum oder dauernde Berufsunfähigkeit zählen zu diesen Dauerfolgen.
Entscheidend ist dabei nicht, wie brutal die Tat ausgeführt wurde, sondern welche medizinisch nachweisbaren und bleibenden Folgen sie tatsächlich hinterlässt. Nur eine ärztlich gesicherte, dauerhafte Schädigung erfüllt die Voraussetzungen des § 85 StGB.
Eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen liegt vor, wenn eine Tat zu einem langfristigen oder bleibenden Verlust von Körperfunktionen, einer auffälligen Entstellung oder einem schweren chronischen Leiden führt, wie etwa bei Sinnesverlust, Berufsunfähigkeit oder deutlicher Verunstaltung.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Dauerfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
Die Tathandlung besteht in einer körperlichen Einwirkung,wie etwa durch Schlagen, Stoßen, Treten oder Würgen oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen, wenn eine rechtliche Pflicht zum Einschreiten bestand.
Der Taterfolg liegt in einer schweren und langfristigen Gesundheitsbeeinträchtigung. Dazu zählen der Verlust von Sinnesorganen, erhebliche Verstümmelungen, auffällige Verunstaltungen oder dauerhafte Leiden, die das alltägliche Leben wesentlich beeinträchtigen.
Kausalität bedeutet, dass die Handlung für die eingetretene Dauerfolge ursächlich war. Bei Unterlassungen wird geprüft, ob der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
Objektive Zurechnung liegt vor, wenn sich im eingetretenen Erfolg gerade das Risiko verwirklicht hat, das durch das Verhalten des Täters geschaffen wurde. Ein völlig atypischer Verlauf oder eigenständiges Fehlverhalten des Opfers unterbricht diese Zurechnung.
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur besseren Einordnung der Körperverletzungsdelikte im Strafrecht lässt sich folgende Abstufung festhalten:
- § 84 StGB – Schwere Körperverletzung:
Erfasst Verletzungen, die gravierend, aber grundsätzlich heilbar sind. Die Gesundheit ist deutlich beeinträchtigt, eine dauerhafte Schädigung liegt jedoch nicht zwingend vor. - § 85 StGB – Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen:
Betrifft Fälle, in denen die Verletzungsfolgen langfristig oder dauerhaft bestehen bleiben. Gemeint sind unheilbare Beeinträchtigungen, etwa der Verlust von Sinnesorganen, eine dauerhafte Entstellung oder chronische Leiden. - § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang:
Erfasst jene Konstellationen, in denen die Körperverletzung zum Tod des Opfers führt.
Diese Systematik zeigt, dass § 85 StGB die schwerste Form der Körperverletzung unterhalb des Todeserfolgs darstellt. Sie markiert den Übergang zwischen einer schweren, noch heilbaren Schädigung und dem endgültigen Verlust von Lebensfunktionen.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, schweren Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
- Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
- Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen (z. B. CCTV, Bodycam), digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Praxisbeispiele
- Ein Schlag gegen den Kopf, der zu einer dauerhaften Hörminderung führt, kann als Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gelten.
- Ein tiefer Schnitt im Gesicht, der eine auffällige, bleibende Narbe hinterlässt, erfüllt den Tatbestand ebenso.
- Auch eine Verletzung, die eine dauerhafte Einschränkung der Handfunktion oder eine anhaltende Berufsunfähigkeit zur Folge hat, fällt darunter.
- Ebenso erfasst sind Verletzungen der Geschlechtsorgane, wenn sie das sexuelle Empfinden nachhaltig beeinträchtigen.
- Vorübergehende Schmerzen oder leichte Beeinträchtigungen ohne nachweisbare Dauerfolgen genügen nicht.
Subjektiver Tatbestand
Die Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen kann in zwei Varianten begangen werden.
Nach Absatz 1 liegt sie vor, wenn jemand mit Vorsatz eine Misshandlung begeht und dabei fahrlässig eine schwere Dauerfolge verursacht.
Nach Absatz 2 handelt es sich um eine vorsätzliche Körperverletzung, bei der der Täter die schwere Dauerfolge zumindest fahrlässig herbeiführt.
Der Vorsatz muss sich also auf die Verletzungshandlung selbst richten. Für die Dauerfolge reicht es aus, dass der Täter die Gefahr erkannt, aber sorgfaltswidrig ignoriert hat. Der Vorsatznachweis erfolgt meist über Indizien wie die Intensität des Angriffs, das verwendete Tatmittel, die betroffene Körperregion oder das Verhalten vor und nach der Tat.
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. – forensisch-psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen ohne Verurteilung enden. Das Strafrecht sieht nämlich Möglichkeiten vor, von einer Bestrafung abzusehen oder das Verfahren diversionell zu erledigen, wenn der oder die Beschuldigte Verantwortung übernimmt und die Tatfolgen ausgeglichen werden.
Ein Rücktritt vom Versuch führt dazu, dass keine Strafe verhängt wird, wenn der Täter freiwillig auf die weitere Ausführung verzichtet oder den Erfolg noch rechtzeitig abwendet. Entscheidend ist dabei, dass der Rücktritt aus eigenem Antrieb erfolgt und nicht bloß, weil der Plan ohnehin gescheitert wäre.
Die Diversion ist eine Art außergerichtlicher Abschluss eines Strafverfahrens. Sie kommt in Betracht, wenn die Schuld nicht als schwer einzustufen ist, der Sachverhalt geklärt ist und der Beschuldigte zu einer Wiedergutmachung bereit ist. Typische Maßnahmen sind die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, die Teilnahme an Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich mit dem Opfer.
Bei erfolgreicher Diversion erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag im Strafregister. Das Verfahren gilt damit als erledigt, und die betroffene Person kann ihr Leben ohne formelle Verurteilung fortsetzen.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht (Strafrahmen bis 10 Jahre).
Örtlich: Tatort bzw. Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das OLG; Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ist nicht nur rechtlich komplex, sondern auch persönlich belastend. Es drohen hohe Freiheitsstrafen, erhebliche Schadenersatzforderungen und langfristige Einträge im Strafregister. Frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher entscheidend, um Beweise richtig zu sichern, medizinische Gutachten korrekt zu bewerten und strategisch auf eine Verfahrensmilderung hinzuarbeiten.
Unsere Kanzlei
- prüft sorgfältig, ob die vorgeworfene Dauerfolge tatsächlich die strengen Voraussetzungen des § 85 StGB erfüllt,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens,
- analysiert medizinische Unterlagen und sichert entlastende Gutachten,
- entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie – von der Diversion bis zur bedingten Strafnachsicht,
- unterstützt Geschädigte bei der Durchsetzung von Schmerzengeld- und Ersatzansprüchen,
- und wahrt Ihre Rechte und Interessen konsequent gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung sorgt dafür, dass jedes Detail Ihres Falles berücksichtigt wird und Sie nicht Opfer einer einseitigen Beweiswürdigung oder unvollständigen medizinischen Bewertung werden. So erhalten Sie eine fundierte, faire und auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Verteidigung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“