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Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

§ 8 StGB behandelt Fälle, in denen jemand irrtümlich davon ausgeht, in einer rechtfertigenden Situation zum Beispiel einer Notwehrlage zu handeln. Objektiv liegt eine solche Situation aber nicht vor. Wer sich also verteidigt, obwohl gar kein Angriff stattfindet, handelt nicht vorsätzlich strafbar. Eine Bestrafung kommt nur dann in Betracht, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die Tat auch in fahrlässiger Form strafbar ist.

Putativnotwehr bedeutet: Man glaubt an eine Notwehrsituation, obwohl objektiv keine besteht.

§ 8 StGB erklärt die Putativnotwehr bei irrtümlicher Notwehrlage und wann ein Irrtum straflos oder fahrlässig strafbar bleibt

Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes

Das Strafrecht unterscheidet streng zwischen vorsätzlichem Handeln und Handlungen in vermeintlicher Rechtfertigung. Wer glaubt, gerechtfertigt zu handeln, obwohl objektiv keine solche Lage besteht, soll nicht wie ein Täter behandelt werden, der bewusst gegen das Gesetz verstößt.

Grundsatz

§ 8 StGB stellt klar: Eine vorsätzliche Bestrafung entfällt, wenn jemand aufgrund eines Irrtums glaubt, eine rechtfertigende Situation liege vor. Strafbarkeit kommt nur in Betracht, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und Fahrlässigkeit in diesem Delikt ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.

Putativnotwehr und Putativnotstand

In beiden Fällen liegt keine vorsätzliche Strafbarkeit vor. Entscheidend ist jedoch, ob der Irrtum entschuldbar war.

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Abgrenzungen

Damit § 8 StGB nicht überdehnt wird, grenzt die Rechtsprechung klar ab:

Praktische Bedeutung

In vielen Strafverfahren spielt § 8 StGB eine wichtige Rolle, wenn Menschen in Stress- oder Gefahrensituationen falsch reagieren. Typisch sind Situationen, in denen sich jemand bedroht fühlt und deshalb eine Abwehrhandlung setzt. Ob dies strafbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

Rechtliche Einordnung und Beispiele

Die Gerichte prüfen stets, ob die angenommene Gefahr auch für einen objektiven Beobachter erkennbar gewesen wäre. Maßstab ist nicht die rein subjektive Angst, sondern ein verständiger Dritter in derselben Lage.

Beispiele:

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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“

Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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