Tötung eines Kindes bei der Geburt
- Tötung eines Kindes bei der Geburt
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 79 StGB
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Tötung eines Kindes bei der Geburt
Die Tötung eines Kindes bei der Geburt gemäß § 79 StGB erfasst Fälle, in denen die Mutter ihr Kind während des Geburtsvorgangs oder unmittelbar danach tötet. Das Gesetz berücksichtigt dabei den außergewöhnlichen seelischen und körperlichen Zustand der Mutter während der Geburt. Der Strafrahmen liegt deutlich unter jenem eines Mordes oder Totschlags, weil das Handeln als Ergebnis einer extremen Belastungssituation gewertet wird. Diese Sonderregelung dient dem Verständnis, dass die psychische Ausnahmelage während der Geburt die volle Schuldfähigkeit mindern kann.
Tötung eines Neugeborenen durch die Mutter während oder kurz nach der Geburt infolge seelischer Belastung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Sprechen Sie früh mit Ihrer Verteidigung. Rechtzeitig gesicherte Beweise entscheiden oft über den Ausgang.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand beschreibt die äußere Handlung. Er verlangt, dass die Täterin ihr eigenes Kind tötet, während die Geburt noch andauert oder unmittelbar danach abgeschlossen ist. Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Mutter noch unter dem körperlich-psychischen Ausnahmezustand der Geburt steht.
Prüfungsschritte
- Tatsubjekt: Kann nur die Mutter des Kindes sein.
- Tathandlung: Jede Handlung, die zum Tod des Kindes führt, etwa Ersticken, Unterlassen der Hilfeleistung nach der Geburt, Verdeckung oder Aussetzen.
- Taterfolg: Tod des lebend geborenen Kindes.
- Kausalität: Das Verhalten der Mutter muss den Tod unmittelbar verursacht haben.
- Zurechnung: Der Erfolg muss Ausdruck der seelischen Belastungssituation sein, die aus der Geburt resultiert.
Die Geburt gilt als abgeschlossen, wenn das Kind vollständig geboren und vom Körper der Mutter getrennt ist. Erfolgt die Tötung erst deutlich danach, kommt § 79 StGB nicht mehr zur Anwendung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wir ordnen den Geburtszeitraum rechtlich und medizinisch ein und sichern entlastende Fakten für Sie.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Zur Einordnung der Tötungsdelikte:
- § 75 StGB – Mord: vorsätzliche, planvolle Tötung ohne Einfluss besonderer seelischer Zustände.
- § 76 StGB – Totschlag: Tötung in heftiger Gemütsbewegung, ohne die besonderen Umstände einer Geburt.
- § 80 StGB – Fahrlässige Tötung: Tod infolge pflichtwidriger Nachlässigkeit, ohne Vorsatz.
- § 81 StGB – Mitwirkung am Selbstmord: betrifft völlig andere Konstellationen, da keine Geburtssituation vorliegt.
§ 79 StGB ist ein Sonderdelikt: Nur die Mutter kann Täterin sein. Andere Personen, die an der Tat mitwirken, sind nach den allgemeinen Tötungsdelikten zu bestrafen.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft trägt die volle Beweislast.
Nachzuweisen sind drei Kernpunkte:
- Lebendgeburt des Kindes
- Tathandlung der Mutter als Ursache des Todes
- Unmittelbarer Zusammenhang mit dem Geburtsvorgang
Sie hat belastbare medizinische und forensische Befunde beizubringen. Dazu gehören Obduktion, Atemprobe, Blut- und Gewebeanalysen, die Dokumentation von Nabelschnurstatus und Körpertemperatur, der Zeitpunkt der Geburt, die Spurenlage am Tatort sowie digitale und persönliche Spuren.
Bestehen alternative Geschehensabläufe, muss die Staatsanwaltschaft diese entkräften, soweit sie ernsthaft in Betracht kommen.
Gericht
Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Beweise frei und nachvollziehbar. Maßstab ist die zur Verurteilung erforderliche Sicherheit. Zweifel gehen zu Gunsten der Beschuldigten.
Zentrale Fragen sind:
- Hat das Kind sicher gelebt?
- War die festgestellte Ursache des Todes zuverlässig ermittelt?
- Stand die Tat zeitlich und situativ noch im Bereich des Geburtsvorgangs?
- Beruht die Beurteilung des psychischen Zustands auf einem schlüssigen, methodisch sauberen Gutachten?
Das Gericht prüft die Qualität der Gutachten, die Plausibilität von Befundketten, die Sicherungskette von Beweisstücken und die Vereinbarkeit der Einlassungen mit objektiven Spuren. Rechtswidrig erlangte Beweise sind nicht verwertbar. Widersprüche zwischen Sachverständigen sind offen zu klären. Bei verbleibenden Unklarheiten gilt der Zweifelssatz.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Kein Wort ohne Akteneinsicht. Schweigen ist Ihr Recht und häufig Ihre stärkste Verteidigungsstrategie.“
Beschuldigte
Die Beschuldigte hat keine Beweislast. Sie darf schweigen und über die Verteidigung Beweisanträge stellen.
Zulässig und zweckmäßig sind insbesondere:
- Benennung alternativer Ursachen wie Totgeburt, schwere Geburtskomplikation oder postpartale Bewusstseinsstörung.
- Antrag auf ein zusätzliches fachpsychiatrisches oder neonatologisches Gutachten.
- Rüge von Dokumentationslücken, unsicherer Spurensicherung oder fehlerhafter Methodik.
- Vorlage entlastender Unterlagen wie Notrufprotokolle, Chatverläufe oder Krankenunterlagen.
Ziel ist die begründete Erschütterung der Anklagethese. Bereits konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um durchgreifende Zweifel an Lebendgeburt, Kausalität oder zeitlichem Zusammenhang auszulösen.
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- Eine Mutter tötet ihr Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt aus panikartiger Angst vor sozialer Ächtung oder familiären Konsequenzen.
- Eine Frau bringt heimlich ein Kind zur Welt und unterlässt aus Überforderung jede Hilfeleistung, wodurch das Kind erstickt.
In all diesen Fällen ist entscheidend, dass die Tat unmittelbar im Zusammenhang mit der Geburt steht und die Täterin sich in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Erfolgt die Tötung erst Stunden oder Tage danach, liegt ein anderes Delikt (Totschlag oder Mord) vor.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz, also das Wissen und Wollen, das Kind zu töten. Der Vorsatz kann auch bedingt sein, wenn die Täterin den Tod zumindest in Kauf nimmt. Das Besondere am § 79 StGB ist, dass der Vorsatz durch die seelische Belastung in seiner Schuldschwere gemindert wird. Die Täterin handelt nicht kaltblütig, sondern unter dem Einfluss von Angst, Scham, Schmerz und Erschöpfung.
Die Rechtsprechung betont, dass diese affektive Belastung durch objektive Umstände gestützt sein muss. Ein bloßes Motiv wie Ablehnung des Kindes oder Vermeidung von Verantwortung genügt nicht, um die Privilegierung zu rechtfertigen.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
Wie bei allen Tötungsdelikten gibt es keine Rechtfertigungstatbestände, die den Tod eines Kindes erlauben könnten. Der Tatbestand bleibt rechtswidrig. Die Besonderheit liegt ausschließlich in der schuldmindernden Bewertung.
Die Beweislast für den Ausschluss von Rechtfertigungen trägt die Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung kann durch medizinische und psychologische Gutachten darlegen, dass die Mutter in einem unüberwindlichen seelischen Ausnahmezustand handelte.
Schuld & Irrtümer
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die verminderte Steuerungsfähigkeit der Gebärenden kann die Schuld mindern.
- Zurechnungsunfähigkeit: Liegt eine schwere seelische Störung vor, kann die Schuld ausgeschlossen sein.
- Verbotsirrtum: kommt selten in Betracht, da die Rechtswidrigkeit der Tötung allgemein bekannt ist.
- Entschuldigender Notstand: praktisch ausgeschlossen, weil keine Abwägung zugunsten des eigenen Lebens zulässig ist..
Strafaufhebung & Diversion
Eine Diversion ist beim Delikt der Tötung eines Kindes bei der Geburt grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Schuldschwere zwar gemindert, aber nicht gering ist.
Ein Rücktritt vom Versuch kann nur angenommen werden, wenn die Mutter die begonnene Tat selbständig stoppt und das Kind rettet.
Strafzumessung & Folgen
Die Strafhöhe richtet sich nach dem individuellen Verschulden, der Art der Tathandlung und den seelischen Umständen. Das Gericht berücksichtigt insbesondere die psychische und körperliche Ausnahmesituation während der Geburt, ob eine Hilfeleistung möglich und unterlassen wurde, die Lebensverhältnisse der Mutter (soziale Isolation, Angst, familiärer Druck) sowie, ob das Kind lebend zur Welt kam und wie lange es lebte.
Geständnis, Kooperation und psychiatrische Betreuung wirken mildernd. Wiederholte oder planvolle Handlungen schließen die Privilegierung des § 79 StGB aus.
Die Strafzumessung erfolgt stets nach der Schuld und den Auswirkungen der Tat. Das Gericht prüft, wie gravierend die Folgen sind, wie rücksichtslos oder gefährlich das Verhalten war und ob die Handlung spontan oder planvoll erfolgte. Ebenso werden persönliche Umstände wie Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung einbezogen.
Erschwerungsgründe sind etwa eine besonders rücksichtslose Vorgehensweise, mehrfache oder vorbereitete Handlungen, oder das gezielte Verbergen der Geburt, um Hilfe zu verhindern.
Milderungsgründe liegen vor, wenn die Mutter unbescholten ist, ein umfassendes Geständnis ablegt, sich in psychologische Behandlung begibt oder aus einer akuten Not- und Überforderungssituation heraus gehandelt hat. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Gerichte können zusätzlich Weisungen erteilen,wie etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 79 StGB
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Das Strafmaß liegt deutlich unter jenem des Totschlags oder Mordes, weil die Tat unter außergewöhnlichen psychischen Umständen begangen wird.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht als Schöffengericht
Örtlich: Gericht des Geburts- oder Fundortes des Kindes.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Die Angehörigen eines verstorbenen Kindes können als Privatbeteiligte Ansprüche auf Ersatz von Begräbniskosten und seelischem Schmerz geltend machen. In der Praxis sind solche Ansprüche selten, da es sich meist um Einzeltaten ohne familiären Konflikt handelt.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Tötung eines Kindes bei der Geburt erfordert höchste juristische und psychologische Sensibilität. Die Tat wird fast immer im Zusammenhang mit einer extremen physischen und seelischen Ausnahmesituation begangen. Ohne professionelle Verteidigung besteht die Gefahr, dass die besonderen Umstände übersehen und die Tat zu streng bewertet wird.
Eine frühzeitige anwaltliche Unterstützung ermöglicht,
- medizinische und psychiatrische Gutachten rechtzeitig zu beantragen,
- die psychische Belastung nachvollziehbar darzustellen,
- Beweise zu sichern und belastende Annahmen zu korrigieren,
- und eine faire rechtliche Einordnung zu erreichen.
Eine erfahrene Verteidigung stellt sicher, dass menschliche Reaktionen unter Geburt rechtlich richtig gewürdigt und die besonderen Umstände nicht als gewöhnliche Tötung fehlinterpretiert werden.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“