Strafbarkeit des Versuches
- Strafbarkeit des Versuches
- Grundsatz
- Voraussetzungen des strafbaren Versuches
- Abgrenzung: Vorbereitung vs. Versuch (unmittelbares Ansetzen)
- Arten des Versuches
- Rücktritt vom Versuch
- Absolute Untauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB)
- Beispiele
- Beteiligung am Versuch
- Folgen in der Praxis
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Strafbarkeit des Versuches
Der strafbare Versuch gemäß § 15 StGB liegt vor, wenn jemand mit Vorsatz eine Straftat verwirklichen will und bereits unmittelbar zur Tat ansetzt, die Tat aber nicht vollendet wird (z. B. der geplante Erfolg bleibt aus). Strafbar ist also nicht nur die vollendete Tat, sondern auch das ernsthafte Beginnen der Tatbestandsverwirklichung. Nicht strafbar sind bloße Vorbereitungshandlungen, solange noch kein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Absolut untaugliche Versuche sind nicht strafbar.
Versuch heißt: mit Vorsatz zur Tat ansetzen, aber nicht vollenden. Vorbereitung allein genügt nicht; absolut untaugliche Versuche sind straflos.
Grundsatz
Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Tatbeginn ist erreicht, sobald der Täter seinen Entschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Voraussetzungen des strafbaren Versuches
Damit ein Versuch strafbar ist, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:
- Vorsatz: Der Täter hat den festen Willen, den Tatbestand zu verwirklichen
- Nichtvollendung: Mindestens ein objektives Merkmal fehlt noch, etwa der Erfolgseintritt
- Unmittelbares Ansetzen: Die Handlung steht in direkter Nähe zur Tatbestandsverwirklichung
- Tauglichkeit: Täter, Tatobjekt und Handlung sind grundsätzlich geeignet, die Tat auszuführen
Abgrenzung: Vorbereitung vs. Versuch (unmittelbares Ansetzen)
Vorbereitung ist das Vorfeld einer Tat: planen, auskundschaften, Werkzeug beschaffen, zum Tatort fahren. Das ist grundsätzlich nicht strafbar.
Unmittelbares Ansetzen beginnt dort, wo die Handlung direkt in den gesetzlichen Tatbestand übergeht und ohne wesentliche Zwischenschritte zur Vollendung führen soll.
Praxisnahe Orientierung:
- Noch Vorbereitung: Kauf eines Brecheisens, Beobachten der Filiale, Anfahrt, Handschuhe anziehen.
- Schon Versuch: Ansetzen am Objekt – z. B. das Fenster mit dem Brecheisen aufhebeln, die Pistole auf das Opfer richten und abdrücken, die Droge ans Opfer verabreichen.
Arten des Versuches
- Unbeendeter Versuch: Der Täter hat noch nicht alles getan und will weiterhandeln (z. B. Einstieg ins Objekt scheitert an der ersten Tür).
- Beendeter Versuch: Der Täter meint, alles Erforderliche getan zu haben; der Erfolg bleibt nur zufällig aus (z. B. Schuss in Tötungsabsicht, Opfer überlebt).
- Untauglicher Versuch: Die Tat kann aus tatsächlichen Gründen nicht gelingen (siehe unten zur absoluten Untauglichkeit).
Rücktritt vom Versuch
Ein Täter kann sich unter bestimmten Umständen straffrei machen, wenn er von der weiteren Tatausführung absieht oder den bereits eingetretenen Erfolg aktiv verhindert. Dies wird als Rücktritt vom Versuch bezeichnet. Ob ein Rücktritt möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten, hängt von der Art des Versuches ab.
Absolute Untauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB)
Absolut untauglicher Versuch ist nicht strafbar. Das ist der Fall, wenn die Vollendung unter keinen Umständen möglich ist – weder mit diesen Mitteln noch an diesem Objekt noch mit diesem Täter.
Typische Konstellationen:
- Untaugliches Mittel (absolut): „Gift“, das objektiv wirkungslos ist (z. B. Zucker statt Gift).
- Untaugliches Objekt (absolut): „Tötung“ einer bereits verstorbenen Person.
- Fehlende gesetzliche Eigenschaft (absolut): Das Gesetz verlangt eine besondere Täterqualität, die endgültig fehlt (z. B. Nichtamtsträger bei einem echten Sonderdelikt, sofern diese Eigenschaft unverzichtbar ist).
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Abzugrenzen ist die relative Untauglichkeit (z. B. zu geringe Dosis, schlecht zielende Waffe): Sie könnte unter anderen Umständen funktionieren. Relative Untauglichkeit bleibt strafbar, absolute nicht.“
Beispiele
A will B töten und schießt B fünfmal in die Brust. B überlebt durch rasche ärztliche Hilfe.
- Vorsatz: A will einen anderen töten.
- Nichtvollendung: Der Tod tritt nicht ein.
- Unmittelbares Ansetzen: Abfeuern der Waffe ist eine tatbestandsnahe Tötungshandlung.
- Tauglichkeit: Tathandlung, Täter und Objekt sind tauglich.
→ Strafbarer Versuch der Tötung.
Weitere kurze Beispiele
- Versuch Diebstahl: Fensterhebel ansetzt und Glas durchdrückt → unmittelbares Ansetzen; Festnahme vor Wegnahme = Versuch.
- Untauglicher Versuch absolut: „Vergiftung“ mit Zucker in der Annahme, es sei Zyanid → nicht strafbar.
- Untauglicher Versuch relativ: zu geringe Dosis Gift, die zufällig keine Wirkung entfaltet → strafbar.
Beteiligung am Versuch
Anstiftung oder Beitrag zum Versuch ist ebenfalls erfasst: Wer einen anderen zum Versuch bestimmt oder zu einem bereits begonnenen Versuch beiträgt, fällt unter § 15 iVm § 12 StGB.
Folgen in der Praxis
Der Versuch unterliegt der Strafdrohung des Delikts; das Gericht kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb. Streitpunkt ist häufig die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch sowie die Frage absoluter Untauglichkeit – hier entscheidet die genaue Rekonstruktion des Ablaufs.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenIhre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.
Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.
Unsere Kanzlei:
- prüft, ob und in welchem Umfang der Tatvorwurf rechtlich tragfähig ist,
- begleitet Sie durch Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung,
- sorgt für rechtssichere Anträge, Stellungnahmen und Verfahrensschritte,
- unterstützt bei der Abwehr oder Regulierung von zivilrechtlichen Ansprüchen,
- wahrt Ihre Rechte und Interessen gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und Geschädigten.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“