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Strafbarkeit des Versuches

Der strafbare Versuch gemäß § 15 StGB liegt vor, wenn jemand mit Vorsatz eine Straftat verwirklichen will und bereits unmittelbar zur Tat ansetzt, die Tat aber nicht vollendet wird (z. B. der geplante Erfolg bleibt aus). Strafbar ist also nicht nur die vollendete Tat, sondern auch das ernsthafte Beginnen der Tatbestandsverwirklichung. Nicht strafbar sind bloße Vorbereitungshandlungen, solange noch kein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Absolut untaugliche Versuche sind nicht strafbar.

Versuch heißt: mit Vorsatz zur Tat ansetzen, aber nicht vollenden. Vorbereitung allein genügt nicht; absolut untaugliche Versuche sind straflos.

§ 15 StGB erklärt wann ein Versuch strafbar ist welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Ausnahmen bestehen

Grundsatz

Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Tatbeginn ist erreicht, sobald der Täter seinen Entschluss durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Voraussetzungen des strafbaren Versuches

Damit ein Versuch strafbar ist, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

Abgrenzung: Vorbereitung vs. Versuch (unmittelbares Ansetzen)

Vorbereitung ist das Vorfeld einer Tat: planen, auskundschaften, Werkzeug beschaffen, zum Tatort fahren. Das ist grundsätzlich nicht strafbar.
Unmittelbares Ansetzen beginnt dort, wo die Handlung direkt in den gesetzlichen Tatbestand übergeht und ohne wesentliche Zwischenschritte zur Vollendung führen soll.

Praxisnahe Orientierung:

Arten des Versuches

Rücktritt vom Versuch

Ein Täter kann sich unter bestimmten Umständen straffrei machen, wenn er von der weiteren Tatausführung absieht oder den bereits eingetretenen Erfolg aktiv verhindert. Dies wird als Rücktritt vom Versuch bezeichnet. Ob ein Rücktritt möglich ist und welche Voraussetzungen dafür gelten, hängt von der Art des Versuches ab.

Absolute Untauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB)

Absolut untauglicher Versuch ist nicht strafbar. Das ist der Fall, wenn die Vollendung unter keinen Umständen möglich ist – weder mit diesen Mitteln noch an diesem Objekt noch mit diesem Täter.

Typische Konstellationen:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Abzugrenzen ist die relative Untauglichkeit (z. B. zu geringe Dosis, schlecht zielende Waffe): Sie könnte unter anderen Umständen funktionieren. Relative Untauglichkeit bleibt strafbar, absolute nicht.“

Beispiele

A will B töten und schießt B fünfmal in die Brust. B überlebt durch rasche ärztliche Hilfe.

Weitere kurze Beispiele

Beteiligung am Versuch

Anstiftung oder Beitrag zum Versuch ist ebenfalls erfasst: Wer einen anderen zum Versuch bestimmt oder zu einem bereits begonnenen Versuch beiträgt, fällt unter § 15 iVm § 12 StGB.

Folgen in der Praxis

Der Versuch unterliegt der Strafdrohung des Delikts; das Gericht kann im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen, dass es bei einem Versuch blieb. Streitpunkt ist häufig die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch sowie die Frage absoluter Untauglichkeit – hier entscheidet die genaue Rekonstruktion des Ablaufs.

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Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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