Mitwirkung an der Selbsttötung
- Mitwirkung an der Selbsttötung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 78 StGB
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Mitwirkung an der Selbsttötung
Mitwirkung an der Selbsttötung umfasst zwei Erscheinungsformen. Erstens die Verleitung. Dabei wird der Entschluss zur Selbsttötung hervorgerufen oder ein bereits gefasster Entschluss bestärkt. Zweitens die Hilfeleistung. Dabei wird die Selbsttötung praktisch gefördert, etwa durch Beschaffung eines Mittels, Anleitung zum Gebrauch oder Organisation der Rahmenbedingungen. Zwingend ist, dass die betroffene Person den letzten, tötenden Akt selbst setzt. Übernimmt eine andere Person die Tötungshandlung, liegt kein § 78 StGB vor, sondern ein Tötungsdelikt.
Mitwirkung am Selbstmord (Mitwirkung an der Selbsttötung) bedeutet Verleiten oder Helfen zu einer eigenhändig ausgeführten Selbsttötung. Zulässig ist nur eine Begleitung innerhalb der strengen Vorgaben der Sterbeverfügung. Jede Mitwirkung außerhalb dieses Rahmens ist strafbar.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Entscheidend ist die Freiverantwortlichkeit des Entschlusses,ohne sie scheidet erlaubte Sterbebegleitung aus.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: Verleiten. Herbeiführen oder Bestärken des Selbsttötungsentschlusses.
- Tathandlung: Hilfeleisten. Jede Förderung der Selbsttötung, etwa Mittelbeschaffung, Anleitung, Organisation.
- Taterfolg: Eigenhändige Selbsttötung oder Versuch der Selbsttötung.
- Kausalität und Zurechnung: Das Verhalten muss den Entschluss oder die Durchführung ursächlich gefördert haben.
Abgrenzung zu anderen Delikten
- § 75 StGB – Mord: vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen ohne oder gegen dessen Willen. Das Opfer hat keine Entscheidungsfreiheit, der Täter tötet eigenhändig.
- § 76 StGB – Totschlag: Tötung in einer affektiven Ausnahmesituation, ausgelöst durch starke Gemütsbewegung wie Wut, Angst oder Verzweiflung.
- § 77 StGB – Tötung auf Verlangen: Tötung auf ausdrückliches, ernstliches und eindringliches Verlangen des Opfers; der Täter handelt selbst aktiv, um dem Wunsch zu entsprechen.
- § 78 StGB – Mitwirkung an der Selbsttötung Das Opfer führt die Tötungshandlung eigenständig aus; der Täter leistet nur Unterstützung oder psychische Beihilfe.
- § 80 StGB – Fahrlässige Tötung: Der Tod tritt infolge mangelnder Sorgfalt ein, ohne dass der Täter den Tod will oder ihn billigend in Kauf nimmt.
Die Mitwirkung an der Selbsttötung grenzt sich von der Tötung auf Verlangen durch die Selbsttätigkeit des Opfers ab. Entscheidend ist, dass der Tod nicht durch die Hand des Täters, sondern durch das Handeln des Opfers selbst eintritt. Das Strafrecht erkennt diese Unterscheidung an, weil der freie Entschluss zur Selbsttötung die strafrechtliche Verantwortlichkeit verschiebt, der unterstützende Beitrag bleibt dennoch strafbar, wenn das Opfer nicht freiverantwortlich handelt oder der Täter den Entschluss wesentlich beeinflusst.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Mitwirkung beginnt bereits bei psychischer Einflussnahme. Eine klare Distanzierung kann strafrechtlich entlasten.“
Sterbeverfügung und § 78 StGB
Seit 2022 besteht in Österreich durch das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) eine eng begrenzte Möglichkeit, den eigenen Todeswunsch rechtlich kontrolliert umzusetzen. Dies ist jedoch ausschließlich durch eigenhändige Handlung der betroffenen Person erlaubt.
Die Sterbeverfügung ermöglicht es einer volljährigen und entscheidungsfähigen Person, die an einer unheilbaren oder dauerhaften schweren Krankheit mit anhaltendem Leiden leidet, ein tödliches Präparat selbst einzunehmen, sofern
- zwei Ärztinnen oder Ärzte (einer davon mit palliativmedizinischer Ausbildung) die Entscheidungsfähigkeit und Freiverantwortlichkeit bestätigt haben,
- die Verfügung schriftlich vor einer Notarin, einem Notar oder einer Patientenvertretung errichtet wurde,
- und das Präparat nur an die betroffene Person selbst ausgefolgt wird.
Keine Sterbeverfügung im Sinn des Gesetzes liegt vor, wenn
- eine andere Person das tödliche Mittel verabreicht,
- die Handlung nicht selbsttätig erfolgt,
- oder das Verlangen zu sterben nicht freiverantwortlich und dauerhaft geäußert wurde.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Sterbebegleitung ist nur zulässig, wenn der letzte Schritt eigenhändig erfolgt. Jede fremde Verabreichung überschreitet die Grenze.“
In all diesen Fällen ist die Grenze zur Mitwirkung an der Selbsttötung überschritten, wenn eine andere Person den Todeseintritt aktiv unterstützt oder herbeiführt. Das Gesetz erlaubt ausschließlich den assistierten Suizid, also die Hilfe zur Selbsttötung, nicht aber die aktive Sterbehilfe.
Entscheidend bleibt, dass der letzte, unmittelbar tödliche Schritt von der betroffenen Person eigenhändig gesetzt wird.
Beweislast & Beweiswürdigung
Die Staatsanwaltschaft trägt die Überzeugungslast für Handlung, Kausalität, Zurechnung und die Frage, ob tatsächlich eine selbstbestimmte Handlung des Opfers vorlag oder der Täter den Tatentschluss wesentlich beeinflusst hat.
Das Gericht würdigt die Gesamtheit der Beweise und prüft insbesondere, ob die Freiverantwortlichkeit des Opfers zweifelsfrei feststeht. Ungeeignete oder unter Druck erlangte Aussagen sowie rechtswidrig gewonnene Beweise sind nicht verwertbar.
Die beschuldigte Person hat keine Beweislast, darf aber Zweifel an der Freiwilligkeit oder Kausalität begründen. Es genügt, Alternativverläufe oder Unsicherheiten aufzuzeigen.
Typische Belege: ärztliche Unterlagen, Kommunikationsverläufe (Nachrichten, Briefe, E-Mails), Zeug:innenaussagen, digitale Metadaten, Gutachten zur psychischen Stabilität, Medikamentenprotokolle.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Humanitäre Motive ersetzen keine Rechtfertigung. Rechtlich gilt die klare Trennlinie zur aktiven Einflussnahme.“
Praxisbeispiele
- Ein pflegender Angehöriger besorgt einer todkranken Person auf deren Wunsch ein tödliches Medikament, das diese eigenhändig einnimmt.
- Eine Freundin unterstützt beim Verfassen eines Abschiedsbriefs und besorgt das Mittel, ohne es selbst zu verabreichen.
- Ein Arzt klärt über die Wirkung eines Präparats auf, weiß vom Suizidplan, greift aber nicht ein.
- Keine Mitwirkung an der Selbsttötung liegt vor, wenn das Opfer nicht entscheidungsfähig war, unter Druck handelte oder der Täter den Entschluss selbst herbeiführte.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz auf die Unterstützung einer freiverantwortlichen Selbsttötung. Der Täter weiß und will, dass seine Handlung den Suizidentschluss einer anderen Person fördert oder ermöglicht.
Nicht erforderlich ist eine aktive Handlung; entscheidend ist, dass der Täter den eigenständigen Entschluss des Opfers respektiert.
Handelt der Täter, um den Entschluss erst herbeizuführen, liegt keine echte Selbsttötung, sondern eine Fremdtötung vor.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenRechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
Die Mitwirkung an der Selbsttötung ist rechtswidrig, wenn das Verhalten des Täters über eine bloß unterstützende oder organisatorische Hilfeleistung hinausgeht oder wenn das Opfer nicht freiverantwortlich gehandelt hat. Entscheidend ist, ob der Todesentschluss eigenständig, dauerhaft und unbeeinflusst gefasst wurde.
Nicht rechtswidrig ist die Begleitung eines Suizids, wenn die betroffene Person die Tathandlung selbst ausführt, über die geistige und psychische Fähigkeit zur freien Entscheidung verfügt und keine Beeinflussung durch Dritte erkennbar ist.
Sobald der Täter den Entschluss aktiv herbeiführt, verstärkt oder den Ablauf bestimmt, überschreitet er die rechtlich zulässige Grenze und erfüllt den Tatbestand des § 78 StGB.
Die Beweislast für das Vorliegen einer strafbaren Mitwirkung liegt bei der Staatsanwaltschaft. Sie hat nachzuweisen, dass das Opfer nicht selbstbestimmt handelte oder der Täter eine kausale Einflussnahme ausgeübt hat. Bestehen begründete Zweifel an der Freiverantwortlichkeit, ist zugunsten des Beschuldigten zu entscheiden.
Schuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrtümlich annimmt, sein Verhalten sei rechtlich zulässig. Er entschuldigt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war, also trotz zumutbarer Erkundigung keine Klarheit über die Strafbarkeit erlangt werden konnte.
Schuldunfähigkeit besteht, wenn der Täter aufgrund einer psychischen Erkrankung, schweren seelischen Störung oder massiven affektiven Einengung nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Eine bloße emotionale Belastung genügt nicht.
Ein entschuldigender Notstand ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, etwa wenn eine gegenwärtige, anders nicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben bestand. Mitleid oder moralische Beweggründe begründen keinen Notstand im strafrechtlichen Sinn.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Verfahren kann enden, wenn der Täter freiwillig vom Versuch zurücktritt oder aktiv hilft, den Tod zu verhindern.
Diversion ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber bei geringem Schuldgehalt, humanitärem Motiv und fehlender Gefährdung Dritter geprüft werden.
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht berücksichtigt insbesondere,
- ob der Suizidentschluss eigenständig war,
- ob der Täter Druck ausgeübt hat,
- wie stark seine Mitwirkung kausal war,
- und ob er nachträglich Rettungsbemühungen zeigte.
Erschwerungsgründe: Einflussnahme auf labile Personen, eigennützige Motive, wiederholte Beteiligung.
Milderungsgründe: nachvollziehbare Mitleidsmotive, emotionale Nähe, Rücktritt, Reue.
Strafrahmen § 78 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
- Der Strafrahmen ist dem der Tötung auf Verlangen vergleichbar, da in beiden Fällen die Selbstbestimmung des Opfers eine Rolle spielt. Die Grenze liegt in der eigenhändigen Ausführung der Tathandlung.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht als Schöffengericht
Örtlich: Tatort oder Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei überlebter Selbsttötung kann die betroffene Person Schadenersatz wegen unzulässiger Einflussnahme oder unterlassener Hilfeleistung fordern.
Bei vollendetem Suizid können Angehörige Ersatz für Begräbniskosten, Unterhaltsausfall oder seelisches Leid verlangen, wenn der Täter rechtswidrig auf den Entschluss eingewirkt hat.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet)
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus. - Keine Rechtfertigungen aus Mitleid äußern. Sie können als Schuldeingeständnis gewertet werden.
- Psychologische Betreuung und Dokumentation von Überforderung können entlastend wirken.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Mitwirkung an der Selbsttötung zählt zu den rechtlich anspruchsvollsten Bereichen des Strafrechts. Der Übergang zwischen zulässiger Sterbebegleitung und strafbarer Mitwirkung ist schmal und hängt entscheidend davon ab, ob der Todesentschluss frei, dauerhaft und unbeeinflusst gefasst wurde.
Gerade in Fällen mit medizinischem, familiärem oder psychologischem Hintergrund ist die Beweislage komplex. Schon kleine Ungenauigkeiten in Gutachten oder Aussagen können den Vorwurf der Beihilfe begründen. Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher unerlässlich, um die tatsächlichen Abläufe präzise festzuhalten und rechtlich richtig einzuordnen.
Unsere Kanzlei
- analysiert sorgfältig, ob eine strafbare Einflussnahme oder eine bloß begleitende Unterstützung vorlag,
- prüft, ob die Freiverantwortlichkeit des Opfers nachweisbar gegeben war,
- bewertet ärztliche, psychologische und digitale Beweismittel im Hinblick auf ihre Zulässigkeit und Beweiskraft,
- begleitet Sie durch alle Phasen des Ermittlungs- und Hauptverfahrens,
- und wahrt Ihre Rechte mit der gebotenen Konsequenz gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung stellt sicher, dass rechtlich relevante Grenzen gewahrt und menschliche Beweggründe sachlich eingeordnet werden. So entsteht eine Verteidigungsstrategie, die Ihre Position juristisch fundiert, aber ohne Emotionalisierung darstellt – mit dem Ziel, eine faire und objektive Beurteilung Ihres Handelns zu erreichen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“