Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
Das Gesetz gibt Gerichten die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen, wenn eine Freiheitsstrafe nicht zwingend notwendig ist. Damit soll verhindert werden, dass Menschen für weniger schwere Taten inhaftiert werden, obwohl eine empfindliche finanzielle Sanktion denselben Zweck erfüllt. Eine Geldstrafe gilt als gleichwertige, aber mildere Form der Strafe, wenn sie die Schuld angemessen ausgleicht und abschreckend wirkt.
§ 37 StGB ermöglicht es dem Gericht, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen, wenn diese ausreicht, um den Täter zu bestrafen und von weiteren Straftaten abzuhalten.
Grundsatz
Die Freiheitsstrafe ist im österreichischen Strafrecht das letzte Mittel. Das Gericht prüft daher, ob der Strafzweck auch durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Nur wenn die Geldstrafe nicht genügt, um den Täter zu bessern oder andere abzuschrecken, darf eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
Bedeutung
§ 37 StGB hat eine doppelte Funktion: Er schützt den Einzelnen vor unverhältnismäßig schweren Eingriffen und entlastet zugleich das Justizsystem. Kurze Haftstrafen sind oft kontraproduktiv, weil sie soziale Bindungen zerstören, Arbeitsplätze gefährden und Rückfälle begünstigen können. Die Geldstrafe ermöglicht dagegen eine gerechte Sanktion, die den Täter wirtschaftlich spürbar trifft, ohne ihn aus seinem Umfeld herauszureißen. Besonders in Fällen, in denen Einsicht und Reue erkennbar sind, wird sie als gerechtes und zweckmäßiges Mittel angesehen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Geldstrafen sind kein Ausdruck von Nachsicht, sondern ein Instrument verantwortungsvoller Strafzumessung, das Schuld und Lebensrealität in ein gerechtes Verhältnis bringt.“
Voraussetzungen
Eine Geldstrafe kann nur verhängt werden, wenn die gesetzliche Strafdrohung nicht über zehn Jahre hinausgeht. Liegt die angedrohte Freiheitsstrafe bei höchstens fünf Jahren, darf das Gericht anstelle einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen aussprechen, sofern Haft nicht erforderlich ist, um den Täter von weiteren Taten abzuhalten. Bei Delikten mit einer Strafdrohung zwischen fünf und zehn Jahren gelten strengere Anforderungen: Hier darf eine Geldstrafe nur dann verhängt werden, wenn sie auch geeignet ist, die Allgemeinheit wirksam abzuschrecken. Damit bleibt gewährleistet, dass der Strafzweck nicht unterlaufen wird.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenAnwendung in der Praxis
In der Rechtsprechung zeigt sich, dass die Gerichte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig folgen. Eine Geldstrafe wird bevorzugt, wenn der Täter unbescholten ist, die Tat gestanden hat oder Wiedergutmachung geleistet wurde. Auch berufliche Stabilität, familiäre Verantwortung und soziales Engagement werden als positive Indizien gewertet. Entscheidend ist, ob die Geldstrafe ausreicht, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, und ob sie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Gerechtigkeit des Strafrechts wahrt.
In der Praxis werden Geldstrafen über das Tagessatzsystem bemessen. Dieses System sorgt dafür, dass die Strafe sowohl die Schwere der Tat als auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt. Je höher das Einkommen, desto höher der Tagessatz. Damit trifft die Geldstrafe jeden Täter gleichermaßen empfindlich, unabhängig von seiner finanziellen Lage.
Rechtsprechung und Grenzen
Der Oberste Gerichtshof betont regelmäßig, dass die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe hat, solange sie den Strafzweck erfüllt. Sie darf jedoch nicht verhängt werden, wenn eine Haft zur Besserung oder Abschreckung unumgänglich ist. Ebenso ist ihre Anwendung ausgeschlossen, wenn der Strafrahmen über zehn Jahre liegt oder das Tatverhalten von besonderer Gefährlichkeit zeugt. In diesen Fällen bleibt nur die Freiheitsstrafe.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenIhre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“