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Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe nach § 18 StGB ist die schwerste Form der Strafe im österreichischen Strafrecht. Sie bedeutet, dass der Verurteilte für eine bestimmte Zeit seiner persönlichen Freiheit beraubt wird. Die Dauer richtet sich nach der Schwere der Tat und dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen. Ziel der Freiheitsstrafe ist es, Gerechtigkeit herzustellen, die Gesellschaft zu schützen und den Täter zu einem rechtskonformen Leben zu führen.

Die Freiheitsstrafe ist der gerichtlich angeordnete Entzug der persönlichen Freiheit für eine gesetzlich festgelegte Zeitspanne.

Freiheitsstrafe nach § 18 StGB: Ablauf, Dauer, Rechte und Chancen auf bedingte Entlassung im österreichischen Strafrecht einfach erklärt.

Grundsatz

Gemäß § 18 StGB unterscheidet das österreichische Recht zwischen zeitlicher Freiheitsstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe:

Die Strafe beginnt mit dem tatsächlichen Freiheitsentzug, also dem Haftantritt. Jede Freiheitsstrafe wird in Tagen, Monaten oder Jahren ausgesprochen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine Freiheitsstrafe soll nicht nur bestrafen, sondern helfen, dass der Betroffene wieder eine Chance auf ein normales Leben bekommt.“
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Ziel und Zweck der Freiheitsstrafe

Die Freiheitsstrafe verfolgt mehrere gesetzliche Ziele:

Die österreichische Strafjustiz versteht die Freiheitsstrafe nicht nur als Strafe, sondern auch als Chance zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Arten der Freiheitsstrafe

Zeitliche Freiheitsstrafe

Sie ist die häufigste Form. Das Gericht legt eine bestimmte Dauer fest, die der Verurteilte in einer Justizanstalt absitzen muss.
Je nach Verhalten und Umständen kann eine bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafe erfolgen.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Diese Form wird nur bei außergewöhnlich schweren Verbrechen verhängt, etwa bei Mord oder terroristischen Straftaten. Eine Entlassung ist frühestens nach 15 Jahren möglich, wenn das Gericht erwartet, dass keine weiteren Straftaten zu befürchten sind.

Alternativen und Milderungen

In bestimmten Fällen kann die Freiheitsstrafe ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden:

Diese Möglichkeiten sollen helfen, Überbelegung von Haftanstalten zu vermeiden und den Täter sozial zu stabilisieren, anstatt ihn dauerhaft aus der Gesellschaft auszuschließen.

Vollzug und Haftbedingungen

Der Vollzug der Freiheitsstrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz (StVG)
Ziel ist ein menschenwürdiger und auf Resozialisierung ausgerichteter Vollzug. Der Häftling arbeitet während der Haft, bildet sich weiter und bereitet sich auf ein straffreies Leben nach der Entlassung vor

Je nach Fall kommen folgende Formen in Betracht:

Beispiele

Ein Mann schlägt in einer Bar einen anderen und verletzt ihn. Das Gericht verurteilt ihn zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, sieht diese aber bedingt nach.
Das bedeutet: Er muss nicht ins Gefängnis, wenn er in den nächsten drei Jahren keine neue Straftat begeht.
Die Strafe bleibt also „auf Bewährung“. Ziel ist, ihm eine zweite Chance zu geben, ohne ihn sofort einzusperren.

Das Gericht verurteilt den Mann wegen mehrfacher Einbrüche, da er bereits vorbestraft ist und die neuen Taten während einer Bewährungszeit begangen hat, entscheidet das Gericht auf eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
Das bedeutet: Er muss die Strafe tatsächlich im Gefängnis verbüßen.
Das Gericht hält eine Haft für notwendig, weil er trotz früherer Verurteilungen keine Einsicht gezeigt hat und weitere Straftaten zu befürchten sind.

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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

Unsere Kanzlei:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 06.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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