Grob fahrlässige Tötung
- Grob fahrlässige Tötung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 81 StGB
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Grob fahrlässige Tötung
Die grob fahrlässige Tötung nach § 81 StGB liegt vor, wenn jemand den Tod eines anderen Menschen durch ein außergewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten verursacht. Es handelt sich um eine qualifizierte Form der Fahrlässigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird. Typisch sind Situationen, in denen die Lebensgefahr klar erkennbar war und dennoch elementare Sicherheitsregeln missachtet wurden,wie etwa massives Tempo bei Nässe, Fahren unter Alkoholeinfluss oder das Ignorieren offensichtlicher Gefahren am Arbeitsplatz.
Grob fahrlässige Tötung bedeutet, dass jemand eine offensichtlich gefährliche Situation durch besonders schweres Fehlverhalten herbeiführt und dadurch den Tod eines Menschen verursacht.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Objektive Zurechnung setzt ein rechtlich missbilligtes Risiko voraus, nicht bloß Pech im Ablauf.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Tod eines Menschen auf einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß beruht. Das Verhalten muss in offensichtlicher Weise von dem abweichen, was eine besonnene und pflichtbewusste Person in derselben Lage getan hätte.
Prüfungsschritte
- Tathandlung oder Unterlassen: massive Missachtung klarer Sicherheitsregeln oder bewusste Ignorierung evidenter Risiken.
- Taterfolg: Tod eines anderen Menschen.
- Kausalität: Der Tod wäre ohne das sorgfaltswidrige Verhalten nicht eingetreten.
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Das verletzte Gebot sollte gerade den eingetretenen Erfolg verhindern.
- Objektive Zurechnung: Der Erfolg muss auf ein rechtlich missbilligtes Risiko zurückzuführen sein.Eigenverantwortliches Opferverhalten oder atypische Drittursachen können die Zurechnung ausschließen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Grenze zur einfachen Fahrlässigkeit ist dort überschritten, wo Warnzeichen offensichtlich sind und dennoch ignoriert werden.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
- § 75 StGB – Mord: vorsätzliche Tötung in ruhiger Überlegung, planvoll und mit besonders verwerflichen Motiven.
- § 76 StGB – Totschlag: vorsätzliche Tötung in einer außergewöhnlichen Gemütsbewegung, ohne kaltblütige Planung.
- § 80 StGB – Fahrlässige Tötung: einfache Fahrlässigkeit; ein Moment der Unachtsamkeit ohne besonders schweres Fehlverhalten.
- § 81 StGB – Grob fahrlässige Tötung: besonders schwerer Sorgfaltsverstoß mit deutlich erhöhter Vorwerfbarkeit; die Gefahr war klar erkennbar, wurde aber bewusst ignoriert oder vollständig verkannt.
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: vorsätzliche Körperverletzung, deren Folge der Tod ist.
- § 88 StGB – Fahrlässige Körperverletzung: Sorgfaltsverstoß mit Verletzung, jedoch ohne Todesfolge.
Wichtige Abgrenzung:
Bei § 80 StGB genügt einfache Fahrlässigkeit. § 81 StGB setzt hingegen eine grob sorgfaltswidrige, nahezu gleichgültige Missachtung elementarer Sicherheitsregeln voraus. Entscheidend ist, dass die Gefahr offensichtlich und vorhersehbar war, der Täter sie jedoch trotzdem in Kauf nahm oder völlig unbeachtet ließ.
Beweislast & Beweiswürdigung
Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für Sorgfaltsverstoß, Kausalität, Pflichtwidrigkeitszusammenhang und Zurechnung.
Das Gericht würdigt alle Beweise, insbesondere technische, unfallanalytische oder medizinische Gutachten.
Die beschuldigte Person muss nichts beweisen, darf aber alternative Abläufe oder Zweifel an der Vorhersehbarkeit aufzeigen.
Typische Belege:
Unfallgutachten, Tachodaten, Telemetrie, Zeugenaussagen, Sicherheitsvorschriften, Dokumentationen, Videoaufnahmen oder ärztliche Unterlagen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer behauptet, muss beweisen; doch auch kleine Lücken in Gutachten genügen, um berechtigte Zweifel zu säen.“
Praxisbeispiele
- Deutlich überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Witterungsverhältnissen.
- Ausschalten von Schutzvorrichtungen an Maschinen.
- Arbeiten auf Dächern ohne Sicherung trotz bestehender Warnung.
- Fahren eines Fahrzeugs im Rauschzustand mit tödlicher Folge.
Subjektiver Tatbestand
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter objektiv sorgfaltswidrig und subjektiv schwer vorwerfbar handelt. Der tödliche Erfolg muss für jeden durchschnittlich verständigen Menschen vorhersehbar und vermeidbar sein. Maßstab ist, was eine besonnene Person in derselben Lage getan hätte.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Grobe Fahrlässigkeit verlangt nicht mehr Wissen, sondern mehr Sorgfalt; der Maßstab bleibt die besonnene Person.“
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr muss erforderlich und angemessen sein. Ein Nachschlag nach Ende des Angriffs ist keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr, kein milderes Mittel, überwiegendes Interesse. Gilt auch bei spontanen Rettungshandlungen, wenn eine Gefahr nur durch Pflichtverletzung abwendbar war.
- Wirksame Einwilligung: Erfordert Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung und Freiwilligkeit. Eine Einwilligung in den eigenen Tod ist rechtlich unbeachtlich.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen von Amtshandlungen, technischer Überwachung oder polizeilicher Maßnahmen.
Beweislast
Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund besteht
Die beschuldigte Person muss nichts beweisen; es genügt, konkrete Umstände aufzuzeigen, die Zweifel begründen können.
Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: Entschuldigt nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Jeder ist verpflichtet, sich über die Rechtslage kundig zu machen.
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt; Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs voraus.
- Zurechnungsunfähigkeit: Keine Schuld bei schwerer seelischer Störung oder krankhafter Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit. Bestehen Anhaltspunkte, ist ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen.
- Entschuldigender Notstand: Gilt bei Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in einer extremen Zwangslage – etwa wenn Hilfeleistung oder Rettung das eigene Leben ernstlich gefährden würde.
- Putativnotwehr: Ein Irrtum über das Vorliegen einer Rechtfertigung schließt den Vorsatz aus, lässt aber die Fahrlässigkeit unberührt, wenn der Sorgfaltsverstoß bestehen bleibt. Auch hier gilt: Wer erkennbar riskant handelt, kann sich nicht auf vermeintliche Rechtfertigungen berufen.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Rücktritt vom Versuch ist ausgeschlossen, da es sich um kein Vorsatzdelikt handelt.
Eine diversionelle Erledigung kommt nur dann in Betracht, wenn der Pflichtverstoß im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt und der Beschuldigte nachweislich Verantwortung übernimmt, etwa durch Wiedergutmachung, Entschuldigung oder Betreuung der Hinterbliebenen.
Bei bewusster Missachtung von Sicherheitsvorschriften, Alkoholisierung, Übermüdung oder mehrfachen Verstößen ist eine Diversion ausgeschlossen.
In allen anderen Fällen kann sie nur in eng begrenzten Situationen angewendet werden, wenn das öffentliche Interesse an einer gerichtlichen Strafe als gering einzuschätzen ist.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Schuldintensität und den konkreten Umständen der Tat. Das Gericht prüft, wie vorhersehbar und vermeidbar die Gefahr war, ob die Pflichtverletzung bewusst, grob fahrlässig oder leichtfertig erfolgte und welche Folgen eingetreten sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten auf vorübergehende Unachtsamkeit oder auf anhaltende Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Sicherheitsregeln zurückzuführen war.
Erschwerungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
- die Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen wurde,
- eine klare Sicherheitsvorschrift bewusst missachtet wurde,
- bereits zuvor ähnliche Verstöße oder Verwarnungen erfolgt sind, oder
- eine verantwortungslose Risikoeinstellung erkennbar war.
Milderungsgründe sind unter anderem
- Unbescholtenheit,
- ein umfassendes Geständnis,
- eine nachweisliche Schadensgutmachung oder
- eine Mitverantwortung des Opfers.
Auch eine außergewöhnliche psychische Belastung oder eine überlange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Das österreichische Strafrecht sieht bei Geldstrafen das Tagessatzsystem vor. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schwere der Schuld, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. So soll gewährleistet werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen vergleichbar spürbar ist. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Das bedeutet: Der oder die Verurteilte bleibt auf freiem Fuß, muss sich jedoch während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe nach Ablauf der Probezeit als endgültig nachgesehen.
Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen,wie etwa zur Schadensgutmachung, zur Teilnahme an einer Therapie oder an Sicherheits- und Verkehrsschulungen
und eine Bewährungshilfe anordnen. Diese Maßnahmen dienen dazu, Rückfälle zu verhindern und eine dauerhafte Stabilisierung des Lebensumfelds zu erreichen.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 81 StGB
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
- Bei mehreren Todesopfern oder besonders gefährlichem Verhalten (z. B. Fahren im Rauschzustand, Ignorieren von Lebensgefahren) sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.
- Wird der Tod unter besonders gravierenden Umständen verursacht, kann die Strafe nahe der Höchstgrenze liegen.
Damit liegt § 81 StGB deutlich über dem Strafrahmen des § 80 StGB, trägt aber dem fehlenden Vorsatz weiterhin Rechnung.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Zuständig ist in der Regel das Landesgericht als Einzelrichter.
Bei besonders schweren Fällen, etwa mehreren Todesopfern oder erhöhtem Strafrahmen, entscheidet das Schöffengericht.
Örtlich: Zuständig ist das Gericht des Tatorts oder Erfolgsorts, subsidiär der Wohnsitz oder Betretungsort der beschuldigten Person.
Instanzen: Gegen Urteile des Landesgerichts ist die Berufung an das Oberlandesgericht, gegen Urteile des Schöffengerichts zusätzlich die Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei grob fahrlässiger Tötung können sich die Hinterbliebenen dem Strafverfahren anschließen und zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, insbesondere Begräbniskosten, Unterhaltsausfall, Schmerzengeld oder seelisches Leid.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die zivilrechtliche Verjährung im geltend gemachten Umfang.
Nach Abschluss des Strafverfahrens läuft die Frist erneut, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine strukturierte Schadensgutmachung oder eine Einigung mit den Angehörigen kann sich strafmildernd auswirken, wenn sie freiwillig, frühzeitig und nachvollziehbar dokumentiert erfolgt.
In Fällen massiver Pflichtverletzungen verliert dieser Umstand jedoch regelmäßig seine strafmildernde Wirkung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Frühzeitige Verteidigung verhindert Fehlbewertungen und sichert Beweise, bevor sich Narrative verfestigen.“
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen grob fahrlässiger Tötung gehört zu den schwerwiegendsten Anklagen im Bereich der Fahrlässigkeitsdelikte. Oft stehen dahinter tragische Ereignisse, die aus einem Moment verantwortungsloser Nachlässigkeit oder einer bewussten Missachtung von Sicherheitsregeln entstanden sind. Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob die Gefahr klar erkennbar und leicht vermeidbar war – und ob der Beschuldigte sie trotzdem ignoriert oder falsch eingeschätzt hat. Schon kleine Unstimmigkeiten in technischen Gutachten, unfallanalytischen Rekonstruktionen oder Zeugenaussagen können über Schuld oder Freispruch entscheiden.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher entscheidend, um den tatsächlichen Ablauf präzise aufzuklären, Beweise rechtzeitig zu sichern und eine Überbewertung des Verschuldensgrades zu verhindern. Die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ist oft fließend und erfordert eine sorgfältige juristische Analyse jedes Einzelfalls.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob tatsächlich ein grober Sorgfaltsverstoß vorliegt oder ein tragischer Unfall ohne strafrechtliche Relevanz,
- analysiert technische, medizinische und verkehrsanalytische Gutachten auf Plausibilität und Beweiswert,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens,
- arbeitet mit anerkannten Sachverständigen zusammen, um Ursachen, Reaktionszeiten und Gefahrenverläufe objektiv darzustellen,
- entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, die Pflichtverletzung, Vorhersehbarkeit und individuelle Umstände realistisch einordnet,
- und wahrt Ihre Rechte entschlossen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung stellt sicher, dass menschliche Fehlentscheidungen, situative Überforderung oder spontane Reaktionen nicht vorschnell als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Sie sorgt dafür, dass die Tat in ihrem tatsächlichen Zusammenhang gesehen und rechtlich ausgewogen beurteilt wird. So erhalten Sie eine sachliche, fundierte und auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigung, die Ihre Perspektive ernst nimmt und gezielt auf ein gerechtes Urteil hinwirkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“