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Raufhandel

Der Raufhandel gemäß § 91 StGB ist eine körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Tätlichkeiten, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Strafbar ist die Beteiligung, sobald eine Verletzung oder der Tod eines Beteiligten eintritt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der eigene Beitrag mitgewirkt hat. Es geht nicht um den fairen Zweikampf oder bloßes Dabeistehen, sondern um unübersichtliche Gruppengewalt, bei der Verursachungsanteile oft schwer aufklärbar sind. Ziel des Strafrechts ist der Schutz der körperlichen Integrität und die Sanktionierung eskalationsfördernden Verhaltens.

Raufhandel ist eine gegenseitige Schlägerei zwischen mindestens drei Personen mit Verletzungs- oder Todesfolge.

Raufhandel gemäß § 91 StGB erklärt. Wann eine Schlägerei strafbar ist und welche Folgen bei Verletzung oder Tod drohen.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Entscheidend sind Beteiligtenzahl, tätliche Handlung und die konkrete Verletzungsfolge.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Teil bildet die Außenseite des Geschehens. Es geht um wer, was, womit, welches Ergebnis – und ob die Handlung den Erfolg verursacht und ihm zurechenbar ist.

Prüfungsschritte

Qualifizierende Umstände

Beim Raufhandel erhöhen bestimmte Begleitumstände die rechtliche Bedeutung der Tat. Es geht nicht um das bloße Mitwirken an einer Auseinandersetzung, sondern um die Schwere der Folgen und die Art des Zusammenwirkens.

Schlägerei mit schweren Folgen
Liegt eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen vor und kommt es dabei zu einer schweren Körperverletzung oder gar zum Tod eines Beteiligten, wird die Teilnahme rechtlich besonders gewichtet. Strafbar ist schon die Mitwirkung am Geschehen, auch wenn nicht feststeht, wer den Schaden konkret verursacht hat.

Angriff mehrerer Personen
Neben dem klassischen Raufhandel erfasst das Gesetz auch den Fall, dass mehrere Personen gemeinsam angreifen. Es genügt, dass sich jemand aktiv und tätlich an diesem Angriff beteiligt. Entscheidend ist, dass die Handlung nicht defensiv oder schlichtend, sondern aggressiv und unterstützend wirkt. Ein gemeinsamer Angriff mehrerer kann auch ohne typische Schlägerei vorliegen – etwa, wenn mehrere Beteiligte gezielt auf eine einzelne Person losgehen.

Schlägereien und Angriffe im Sicherheitsbereich
Besondere Bedeutung hat § 91 Abs. 2a StGB bei Sportgroßveranstaltungen. Wer sich in einem Sicherheitsbereich,wie etwa in oder rund um ein Stadion, an einer tätlichen Auseinandersetzung oder einem Angriff mehrerer beteiligt, macht sich schon durch die Teilnahme strafbar. Damit soll Gewalttätigkeit im Umfeld von Sportereignissen konsequent eingedämmt werden.

Ausschluss der Strafbarkeit bei fehlendem Vorwurf
Nicht strafbar ist, wer unfreiwillig in eine Schlägerei hineingezogen wird oder sich nur zur eigenen Abwehr körperlich wehrt, ohne die Gewalt zu fördern. In solchen Fällen liegt keine tatbestandsmäßige Teilnahme vor. Maßgeblich ist, ob dem Beteiligten persönlich ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Raufhandel ist keine gezielte Körperverletzung, sondern die strafbare Teilnahme an kollektiver Gewalt.“

Abgrenzung zu anderen Delikten

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Wichtige Abgrenzung:

Der Raufhandel unterscheidet sich von der Körperverletzung dadurch, dass nicht eine konkrete Handlung gegen eine bestimmte Person, sondern das Mitwirken an einer gemeinsamen Gewalthandlung bestraft wird. Wer nicht gezielt angreift, sondern sich an einer Gruppenschlägerei beteiligt, macht sich auch dann strafbar, wenn unklar bleibt, wer den Schaden verursacht hat. Entscheidend ist die Beteiligung an der kollektiven Gewalt und nicht die individuelle Verletzungshandlung.

Beweislast & Beweiswürdigung

Typische Belege: medizinische Befunde/Bilder, neutrale Zeugen, Video/CCTV/Bodycam, Spurenbilder, digitale Daten (Zeit/Ort/Metadaten), sachverständige Rekonstruktionen.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Typische Fälle zeigen das Muster, kleine Details entscheiden oft über Schuld oder Freispruch.“

Praxisbeispiele

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Raufhandel erfordert, dass der Täter vorsätzlich oder zumindest bewusst tätlich an der Auseinandersetzung teilnimmt. Es genügt, wenn die Person weiß, dass es sich um eine körperliche Schlägerei mit mehreren Beteiligten handelt, und sich dennoch darauf einlässt oder aktiv mitwirkt.

Eine Absicht, jemanden zu verletzen, ist nicht erforderlich; entscheidend ist die bewusste Beteiligung an der Gewalthandlung. Wer also erkennt, dass eine Situation außer Kontrolle gerät, und trotzdem weiter zuschlägt, stößt oder tritt, handelt subjektiv tatbestandsmäßig.

Nimmt jemand dagegen nur reflexartig oder zur bloßen Verteidigung teil, ohne die Gewalt zu fördern, fehlt der innere Tatvorsatz. Ebenso scheidet eine strafbare Teilnahme aus, wenn sich die Person nicht freiwillig beteiligt oder überhaupt keine Kontrolle über ihr Verhalten hat – etwa bei unvorhersehbarem Gedränge.

Maßgeblich ist, ob der Täter die Eskalation als möglich erkennt und trotzdem aktiv handelt, also die Gefahr bewusst in Kauf nimmt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Es braucht keine Verletzungsabsicht, die bewusste Teilnahme an der Schlägerei reicht aus.“
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Schuld & Irrtümer

Strafaufhebung & Diversion

Rücktritt vom Versuch

Ein Rücktritt ist beim Raufhandel grundsätzlich nicht möglich, da die Tat bereits mit der tätlichen Teilnahme vollendet ist. Wer sich jedoch rechtzeitig und eindeutig aus der Auseinandersetzung zurückzieht, keine weiteren Handlungen setzt und das Geschehen nicht mehr fördert, kann straflos bleiben, wenn ihm die spätere Eskalation nicht mehr zugerechnet werden kann. Entscheidend sind Freiwilligkeit, Zeitpunkt und die erkennbare Distanzierung vom weiteren Tatverlauf.

Diversion

Eine Diversion kommt in Betracht, wenn die Schuld gering, der Sachverhalt geklärt und der Beschuldigte einsichtig ist. Möglich sind Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit, Bewährungshilfe oder ein Tatausgleich. Wird das Verfahren diversionell erledigt, erfolgt kein Schuldspruch und kein Eintrag ins Strafregister.

Eine Diversion scheidet aus, wenn der Raufhandel erhebliche Verletzungen, bewusste Eskalation oder eine Gefährdung Dritter umfasst. In anderen Fällen kann sie bei Geständnis, Einsicht und Wiedergutmachung eine angemessene Lösung ohne Gerichtsverurteilung sein.

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Strafzumessung & Folgen

Die Höhe der Strafe beim Raufhandel richtet sich nach dem Ausmaß der Beteiligung, der Schwere der Folgen und dem persönlichen Verschulden. Entscheidend ist, ob das Verhalten bewusst aggressiv, leichtfertig oder nur aus momentaner Unbeherrschtheit erfolgte und welche Verletzungsfolgen eingetreten sind. Maßgeblich ist auch, ob der Beschuldigte eine Eskalation hätte vermeiden können oder sie billigend in Kauf genommen hat.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Das österreichische Strafrecht sieht bei Geldstrafen das Tagessatzsystem vor. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuldschwere, der einzelne Tagessatz nach den Einkommensverhältnissen. So wird gewährleistet, dass die Geldstrafe für alle Betroffenen vergleichbar spürbar ist. Wird sie nicht bezahlt, kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose vorliegt. Der Verurteilte bleibt dann auf freiem Fuß, muss sich jedoch während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Strafe bei Einhaltung aller Auflagen als endgültig nachgesehen.

Das Gericht kann außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, zur Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training oder an einer Therapie. Zusätzlich kann eine Bewährungshilfe angeordnet werden. Diese Maßnahmen dienen der Vermeidung weiterer Gewalthandlungen und fördern eine dauerhafte Stabilisierung des sozialen Umfelds.

Strafrahmen

Bei Raufhandel und Angriff mehrerer Personen hängt die Strafe davon ab, welche Folge die Auseinandersetzung hatte und unter welchen Umständen sie stattfand. Bereits die tätliche Teilnahme genügt, um strafbar zu sein, auch wenn unklar bleibt, wer den eigentlichen Schlag geführt hat.

Bei einem Raufhandel, der eine Körperverletzung verursacht, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Führt der Raufhandel zu einer schweren Körperverletzung, droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Kommt es im Zuge der Auseinandersetzung zum Tod eines Menschen, erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Besonders schwer wird die Teilnahme an einer Schlägerei oder einem Angriff in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gewertet. Schon die tätliche Beteiligung genügt, um mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft zu werden, auch wenn niemand verletzt wird.

Damit berücksichtigt § 91 StGB sowohl die Gefährlichkeit kollektiver Gewalt als auch die Schwere der Folgen. Die Strafen bleiben zwar unterhalb jener für vorsätzliche Körperverletzungen, erfassen aber die besondere Gefahr, die von unkontrollierten Massenschlägereien oder Gruppenangriffen ausgeht.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Kurze Freiheitsstrafen werden oft ersetzt oder nachgesehen, Bewährung braucht Prognose und Auflagen.“

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist besonders relevant für den Grundfall des § 83 StGB, da sie eine Freiheitsstrafe regelmäßig vermeidet, sofern weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.

§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Fälle des Raufhandels fallen je nach Schwere der Tat unter unterschiedliche Gerichtszuständigkeiten. Beim Grundtatbestand mit einer einfachen Körperverletzung entscheidet das Bezirksgericht durch Einzelrichter. Kommt es zu einer schweren Körperverletzung oder Todesfolge, ist das Landesgericht zuständig, ebenfalls mit Einzelrichter. Ein Schöffen- oder Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, da der Strafrahmen höchstens zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist in der Regel das Gericht des Tatorts, also jenes, in dessen Gebiet die Schlägerei stattgefunden hat. Bei einer Verletzungs- oder Todesfolge kann auch das Gericht des Ortes, an dem die Folgen eingetreten sind, zuständig sein. Lässt sich der Tatort nicht eindeutig feststellen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beschuldigten, dem Ort der Festnahme oder dem Sitz der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wird dort geführt, wo es am zweckmäßigsten erscheint.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist die Berufung an das Landesgericht zulässig. Entscheidungen des Landesgerichts können mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht oder beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Vom Verdacht bis zum Urteil gilt Ordnung, Rechte nutzen, Fristen halten, Beweise sichern.“

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei einem Raufhandel können verletzte Personen oder Hinterbliebene zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Dazu zählen etwa Arzt- und Behandlungskosten, Schmerzengeld, Verdienstentgang oder bei Todesfolgen auch Begräbniskosten, Unterhaltsausfall und seelisches Leid.

Durch den Privatbeteiligtenanschluss wird die Verjährung dieser Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt. Erst wenn das Strafverfahren beendet ist, läuft die Frist wieder weiter, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Schadensgutmachung oder eine Einigung mit dem Verletzten oder den Angehörigen kann sich mildernd auf das Strafausmaß auswirken, wenn sie rechtzeitig, ehrlich und nachvollziehbar erfolgt. Wird jedoch ein besonders aggressives oder gemeinschaftlich gefährliches Verhalten festgestellt, verliert dieser Umstand in der Regel seine strafmildernde Wirkung.

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Strafverfahren im Überblick

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Ruhe bewahren, nichts posten, Beweise sichern, erst sprechen, wenn die Akten bekannt sind.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Objektive Befunde, neutrale Zeugen und gesicherte Videodaten tragen das Verfahren – nicht Vermutungen oder Erklärchats.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Verfahren wegen Raufhandel zählt zu den ernsteren Fällen im Bereich der Körperverletzungsdelikte. Oft beginnen solche Situationen spontan, etwa durch Provokationen oder Gruppendynamik. Was als kurze Auseinandersetzung gedacht war, kann schnell eskalieren und schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Schon die bloße Teilnahme an einer Schlägerei kann zu einer Verurteilung führen, selbst wenn man keinen Schlag ausgeführt hat.

Die rechtliche Bewertung hängt stark davon ab, wie aktiv jemand beteiligt war, welche Folgen entstanden sind und ob ein Rückzug möglich gewesen wäre. Bereits kleine Unterschiede in Zeugenaussagen, Videoaufnahmen oder medizinischen Befunden können entscheidend sein.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher unerlässlich. Sie hilft, den tatsächlichen Ablauf zu rekonstruieren, Beweise rechtzeitig zu sichern und unzutreffende Darstellungen richtigzustellen. Gerade bei Gruppenauseinandersetzungen droht leicht eine falsche Zuweisung von Verantwortung, wenn die Situation unübersichtlich war.

Unsere Kanzlei

Eine erfahrene Strafverteidigung sorgt dafür, dass spontane Reaktionen, Abwehrhandlungen oder Verwechslungen nicht vorschnell als Beteiligung am Raufhandel gewertet werden. Sie stellt sicher, dass Ihre Sichtweise Gehör findet und das Verfahren rechtlich fair und sachlich ausgewogen geführt wird. So erhalten Sie eine Verteidigung mit klarer Struktur und persönlicher Strategie, die Ihre Interessen umfassend wahrt und auf ein gerechtes Ergebnis hinwirkt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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Zuletzt geändert: 05.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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