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Entschuldigender Notstand

Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB ist ein Schuldausschließungsgrund. Er liegt vor, wenn jemand in einer außergewöhnlichen Zwangslage eine Straftat begeht, um einen unmittelbar drohenden, erheblichen Nachteil für sich oder andere abzuwenden. Obwohl die Tat rechtswidrig bleibt, entfällt die persönliche Schuld, weil einem besonnenen Menschen in dieser Situation kein rechtmäßiges Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist, dass die Gefahr nicht selbst verursacht wurde und der angerichtete Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als die abgewendete Gefahr.

Der entschuldigende Notstand bedeutet: Eine rechtswidrige Tat bleibt straffrei, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren und schweren Gefahr begangen wurde und rechtmäßiges Verhalten unzumutbar war.

Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB: Voraussetzungen, Unterschiede zu anderen Notständen und Folgen im Strafrecht Österreich.

Grundsatz des Entschuldigenden Notstands

Der entschuldigende Notstand betrifft Fälle, in denen ein Mensch eine rechtswidrige Handlung begeht, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden.
Wichtig: Die Tat bleibt rechtswidrig, aber der Täter wird nicht bestraft, weil ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands

Damit § 10 StGB greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

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Unterschied zu anderen Notständen

Rechtfertigender Notstand

Beim rechtfertigenden Notstand wird eine Gefahr abgewendet, indem ein weniger wichtiges Rechtsgut geopfert wird. Die Tat ist dann nicht rechtswidrig.

Entschuldigender Notstand

Beim entschuldigenden Notstand können auch gleichwertige Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden, etwa Leben gegen Leben. Die Tat bleibt rechtswidrig, der Täter ist jedoch entschuldigt und daher nicht schuldhaft.

Notwehr

Notwehr liegt nur vor, wenn ein rechtswidriger Angriff von einem Menschen ausgeht. Beim entschuldigenden Notstand geht es nicht um Angriffe, sondern um außergewöhnliche Notlagen.

Praktische Bedeutung

Der entschuldigende Notstand spielt vor allem in Extremsituationen eine Rolle.

Beispiele:

Grenzen

Grenzen bestehen dort, wo sich jemand bewusst in eine Gefahr begibt, etwa durch leichtsinniges Verhalten. In solchen Fällen kann man sich nicht auf den entschuldigenden Notstand berufen. Außerdem gilt § 10 StGB ausschließlich für Vorsatztaten, nicht für fahrlässiges Handeln. Schließlich kommt eine Entschuldigung auch dann nicht in Betracht, wenn für die konkrete Situation bereits eine spezielle Vorschrift im Strafgesetzbuch vorgesehen ist.

Folgen in der Praxis

In der Praxis bedeutet der entschuldigende Notstand, dass die Tat trotz allem rechtswidrig bleibt. Andere Personen dürfen sich daher mit Notwehr dagegen wehren. Der Täter selbst wird jedoch nicht bestraft, weil ihm kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann. Anders ist es, wenn jemand nur irrtümlich glaubt, in einer solchen Notlage gehandelt zu haben: War dieser Irrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen und ist das Delikt auch in fahrlässiger Form strafbar, kann es dennoch zu einer Verurteilung wegen Fahrlässigkeit kommen.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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