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Totschlag

Totschlag gemäß § 76 StGB liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen vorsätzlich tötet, dabei aber in einer Gemütslage handelt, die so heftig oder belastend ist, dass sie das Verhalten entscheidend beeinflusst. Solche Zustände entstehen etwa durch plötzliche Erregung, Furcht, Verzweiflung oder tiefgreifende seelische Konflikte. Der Täter handelt in diesem Moment nicht mit überlegtem Plan, sondern im unmittelbaren Einfluss einer außergewöhnlichen seelischen Belastung.

Vorsätzliche Tötung in einer emotionalen Ausnahmesituation mit gemindertem Schuldgehalt.

Totschlag gemäß § 76 StGB erklärt: Wann eine Tötung im Affekt vorliegt und wie sie sich von Mord unterscheidet. Jetzt informieren.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Affekt und Schuld schließen einander nicht aus sondern verändern nur den Blick auf das Motiv.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Prüfungsschritte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerichte prüfen beim Totschlag nicht nur, was getan wurde, sondern warum es geschah.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Zur Einordnung der Körperverletzungsdelikte:

Körperverletzungsdelikte der §§ 83 ff StGB werden vom Tötungsdelikt konsumiert, da der Tod als schwerster Erfolg alle leichteren Verletzungen mitumfasst.

Abgrenzung Totschlag – Mord

Beim Mord ist das Verhalten von Ruhe, Planung und innerer Entschlossenheit geprägt; der Täter will den Tod gezielt herbeiführen. Beim Totschlag steht dagegen eine heftige Gemütsbewegung im Vordergrund, die die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
Mord ist Ausdruck eines kalten, überlegten Vorsatzes, Totschlag hingegen einer momentanen seelischen Überforderung.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Emotionale Ausnahmezustände rechtfertigen keine Tat, sie erklären sie. Das ist der juristische Unterschied.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, schweren Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.

Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen, digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.

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Praxisbeispiele

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist Tötungsvorsatz, entweder direkt oder in Form von bedingtem Vorsatz. Der Täter erkennt den möglichen Tod des Opfers und nimmt ihn in Kauf. Charakteristisch für den Totschlag ist, dass der Täter in einem Affekt handelt, ausgelöst durch Wut, Verzweiflung oder Angst. Sein Wille ist vom momentanen emotionalen Zustand bestimmt, nicht von überlegtem Entschluss.

Die Rechtsprechung verlangt, dass die affektive Erregung erheblich ist und die Steuerungsfähigkeit deutlich einschränkt. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine Verteidigung im Totschlagsverfahren verlangt Feingefühl, jurische Präzision und psychologisches Verständnis.“
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Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen

Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).

Schuld & Irrtümer

Strafaufhebung & Diversion

Ein Strafverfahren kann in seltenen Ausnahmefällen ohne Verurteilung enden, etwa bei einem Rücktritt vom Versuch. Ein freiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter eigenständig die weitere Ausführung stoppt oder den Tod noch verhindert.

Eine Diversion ist beim Delikt des Totschlags in der Regel ausgeschlossen, da die Schuld zu schwer wiegt. Nur in atypischen Fällen mit geringen Tatfolgen und einem nachweislich hohen Maß an Wiedergutmachung kann sie überhaupt in Betracht gezogen werden.

Strafzumessung & Folgen

Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.

Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.

Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.

Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.

Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.

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Strafrahmen § 76 StGB

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.

§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachlich: Landesgericht als Schöffengericht
Örtlich: Tatort oder Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei versuchtem Totschlag kann sich das überlebende Opfer dem Strafverfahren anschließen und zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzengeld, Heilkosten, Verdienstentgang oder Sachschäden geltend machen. Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung im beantragten Umfang. Wird der Anspruch nicht vollständig zugesprochen, kann er anschließend vor dem Zivilgericht weiterverfolgt werden.

Bei vollendetem Totschlag steht dieses Recht den Hinterbliebenen zu. Sie können Ersatz für Begräbniskosten, Unterhaltsausfall oder seelisches Leid beantragen. Eine frühzeitige und gut belegte Schadensaufstellung erleichtert die Durchsetzung solcher Ansprüche.

Eine strukturierte Schadensgutmachung oder eine Einigung mit den Angehörigen kann sich im Falle eines Versuchs strafmildernd auswirken, spielt jedoch beim vollendeten Mord keine Rolle für das Strafmaß.

Strafverfahren im Überblick

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Beschuldigtenrechte

Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Verfahren wegen Totschlags gehört zu den schwersten und zugleich sensibelsten strafrechtlichen Verfahren. Hinter solchen Taten stehen oft starke emotionale Belastungen und außergewöhnliche Konfliktsituationen, in denen der Beschuldigte die Kontrolle über sein Handeln verloren hat. Die Grenze zwischen einer affektbedingten Kurzschlussreaktion und einer planvollen Tötung ist juristisch schmal, weshalb jedes Detail des Tatablaufs entscheidend ist. Bereits kleine Unklarheiten in psychologischen Gutachten oder Zeugenaussagen können über Schuld oder Freispruch bestimmen.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist daher unerlässlich, um Beweise zu sichern, Gutachten kritisch zu hinterfragen und die psychische Ausnahmesituation des Beschuldigten nachvollziehbar darzustellen.

Unsere Kanzlei

Eine erfahrene Strafverteidigung stellt sicher, dass menschliche Reaktionen in Extremsituationen richtig verstanden und rechtlich angemessen bewertet werden. So erhalten Sie eine sachliche, umfassende und auf Ihren konkreten Fall abgestimmte Verteidigung, die Ihre persönliche Situation ernst nimmt und gezielt auf ein faires Urteil hinwirkt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 31.10.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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