Tötung auf Verlangen
- Tötung auf Verlangen
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen § 77 StGB
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Tötung auf Verlangen
Die Tötung auf Verlangen ist in § 77 StGB geregelt. Sie liegt vor, wenn jemand einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches, ernstliches und eindringliches Verlangen tötet. Der entscheidende Unterschied zu § 76 StGB Totschlag liegt darin, dass hier nicht eine emotionale Ausnahmesituation des Täters, sondern der freie und ernste Todeswunsch des Opfers das Tatmotiv bildet. Gleichwohl bleibt die Tat strafbar, da das Leben als höchstrangiges Rechtsgut nicht zur Disposition steht.
Tötung auf ausdrückliches, ernstliches und eindringliches Verlangen des Opfers
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei Tötung auf Verlangen entscheidet eine präzise Verteidigungsstrategie über den Ausgang des Verfahrens.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil beschreibt die äußere Seite des Geschehens. Er beantwortet die Frage, wer was womit getan hat, welches Ergebnis eingetreten ist und ob zwischen der Handlung und der schweren Verletzungsfolge ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Prüfungsschritte
- Tathandlung: Jede kausale Handlung, die den Tod herbeiführt (z. B. Verabreichen eines Giftes, Ersticken, Schussabgabe).
- Taterfolg: Tod eines anderen Menschen.
- Kausalität: Die Handlung muss den Tod tatsächlich herbeiführen. Ohne das Verhalten des Täters wäre der Tod nicht eingetreten.
- Verlangen des Opfers: ausdrücklich, ernstlich, eindringlich, freiverantwortlich und auf den eigenen Tod gerichtet.
Abgrenzung zu anderen Delikten
- § 75 StGB – Mord: vorsätzliche Tötung ohne Einverständnis oder gegen den Willen des Opfers.
- § 76 StGB – Totschlag: Tötung in einer affektiven Ausnahmesituation, ohne ausdrückliches Verlangen.
- § 78 StGB – Mitwirkung am Selbstmord: Opfer handelt selbsttätig; Täter leistet nur Hilfe oder Bestärkung.
- § 80 StGB – Fahrlässige Tötung: Todeseintritt durch Sorgfaltsverstoß, aber ohne Vorsatz.
Die Tötung auf Verlangen bildet somit eine Grenzlinie zwischen Mord und Selbstmord. Sie bleibt auch dann strafbar, wenn das Opfer ausdrücklich sterben wollte, da das Strafrecht den Schutz des Lebens höher gewichtet als die Autonomie über den Tod.
Sterbeverfügung und § 77 StGB
Seit 2022 ist in Österreich durch das Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) eine eng begrenzte Möglichkeit geschaffen worden, den eigenen Todeswunsch rechtlich kontrolliert umzusetzen. Jedoch ausschließlich durch eigenhändige Handlung des Betroffenen.
Die Sterbeverfügung erlaubt einer volljährigen, entscheidungsfähigen Person, die an einer unheilbaren oder dauerhaften schweren Krankheit mit anhaltendem Leiden leidet, ein tödliches Präparat selbst einzunehmen, sofern
- zwei Ärztinnen oder Ärzte (einer mit palliativmedizinischer Ausbildung) die Entscheidungsfähigkeit und Freiverantwortlichkeit bestätigt haben,
- die Verfügung schriftlich vor einer Notarin oder einem Notar oder einer Patientenvertretung errichtet wurde,
- und das Präparat nur an die betroffene Person selbst ausgefolgt wird.
Keine Sterbeverfügung im Sinn des Gesetzes liegt vor, wenn
- eine andere Person das tödliche Mittel verabreicht,
- die Handlung nicht selbsttätig erfolgt,
- oder das „Verlangen zu sterben“ nicht freiverantwortlich und dauerhaft geäußert wurde.
In all diesen Fällen greift wieder der Tatbestand des § 77 StGB, da das Gesetz nur den assistierten Suizid, nicht aber die aktive Sterbehilfe erlaubt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Sterbeverfügung bedeutet Selbstbestimmung, nicht aktive Sterbehilfe. Die Grenze liegt bei der eigenhändigen Handlung.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, schweren Erfolg, Kausalität, Zurechnung und gegebenenfalls Qualifikationsmerkmale.
Gericht: würdigt die Gesamtheit der Beweise und bewertet insbesondere die medizinischen Unterlagen. Ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nicht verwertbar.
Beschuldigte:r: hat keine Beweislast, darf jedoch Alternativverläufe aufzeigen, Zweifel an der Kausalität begründen oder Beweisverwertungsverbote geltend machen.
Typische Belege: ärztliche Befunde, bildgebende Diagnostik (CT, Röntgen, MRT), neutrale Zeug:innen, Videoaufzeichnungen, digitale Metadaten, sachverständige Gutachten zur Schwere der Verletzung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Beweise entfalten erst mit frühzeitiger Akteneinsicht und konsequenter Beweissicherung ihre volle Wirkung.“
Praxisbeispiele
- Ein pflegender Angehöriger verabreicht einer todkranken Person auf deren ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Medikamentendosis.
- Ein Ehepartner erstickt den schwerkranken Lebensgefährten, nachdem dieser wiederholt und eindringlich um den Tod gebeten hat.
- Eine Ärztin führt eine Injektion aus Mitleid aus, weil der Patient nicht mehr leiden will.
- Keine Tötung auf Verlangen liegt vor, wenn das Opfer nicht mehr entscheidungsfähig ist oder der Wunsch nur in einer kurzfristigen Verzweiflung geäußert wurde.
Subjektiver Tatbestand
Erforderlich ist Vorsatz auf die Tötung eines anderen Menschen, verbunden mit dem Bewusstsein und dem Willen, auf das ausdrückliche, ernstliche und eindringliche Verlangen des Opfers zu handeln.
Der Täter erkennt, dass er durch sein Verhalten den Tod herbeiführt, und will diesem Wunsch entsprechen.
Charakteristisch für die Tötung auf Verlangen ist daher nicht ein Affekt oder Kontrollverlust, sondern eine bewusste Handlung aus Mitleid, Loyalität oder emotionaler Verbundenheit, die gleichwohl den Tatbestand erfüllt.
Das Strafrecht unterscheidet hier nicht nach moralischer Motivation, sondern nach der objektiven Handlung, also dem gezielten Eingriff in das Leben eines anderen.
Die Rechtsprechung verlangt, dass das Verlangen des Opfers ernstlich, dauerhaft und freiverantwortlich geäußert wurde.
Fahrlässigkeit oder bloß vermeintliches Einverständnis genügen nicht, in diesen Fällen liegt regelmäßig Mord nach § 75 StGB vor.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Mitleid erklärt die Motivation, es beseitigt nicht die Strafbarkeit der Tötungshandlung.“
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Die Tötung auf Verlangen ist grundsätzlich rechtswidrig. Auch wenn das Opfer ausdrücklich den Tod wünscht, bleibt das Leben ein höchstrangiges Rechtsgut, über das niemand frei verfügen darf.
Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann ein Verhalten gerechtfertigt oder entschuldigt sein. - Notwehr: Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff darf abgewehrt werden, sofern die Verteidigung erforderlich und angemessen ist. Wer jedoch tötet, um Leiden zu beenden, handelt nicht in Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Er liegt vor, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, kein milderes Mittel zur Verfügung steht und ein überwiegendes Interesse verfolgt wird. Ein Mitleidshandeln erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht.
- Wirksame Einwilligung: Eine Einwilligung in die eigene Tötung ist rechtlich unbeachtlich. Das Strafrecht erkennt keine Verfügung über das eigene Leben an. Selbst eine ausdrückliche Zustimmung des Opfers hebt die Rechtswidrigkeit nicht auf.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe sind nur dann zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind, etwa im Rahmen medizinischer Behandlung oder staatlicher Amtshandlung.
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel nachweisen, dass kein Rechtfertigungsgrund eingreift. Die beschuldigte Person muss nichts beweisen; konkrete Tatsachen, die Zweifel begründen, genügen. Der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ bleibt maßgeblich.
Schuld & Irrtümer
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. – forensisch-psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
Strafaufhebung & Diversion
Ein Strafverfahren kann in seltenen Ausnahmefällen ohne Verurteilung enden, etwa bei einem Rücktritt vom Versuch. Ein freiwilliger Rücktritt liegt vor, wenn der Täter eigenständig die weitere Ausführung stoppt oder den Tod noch verhindert.
Eine Diversion ist beim Delikt der Tötung auf Verlangen in der Regel ausgeschlossen, weil die Schuld zu schwer wiegt. Nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa bei deutlich gemindertem Vorsatz und nachweislich umfangreicher Wiedergutmachung, könnte sie überhaupt erwogen werden.
Strafzumessung & Folgen
Die Höhe einer Strafe richtet sich nach der Schuld und nach den Auswirkungen der Tat. Das Gericht berücksichtigt, wie gravierend die Verletzungsfolgen sind, wie gefährlich oder rücksichtslos die Handlung war und ob der Täter planvoll oder spontan handelte. Ebenso werden persönliche Umstände geprüft, etwa Vorstrafen, Lebenssituation, Geständnisbereitschaft oder Bemühungen um Wiedergutmachung.
Erschwerungsgründe sind etwa mehrere Taten, besondere Rücksichtslosigkeit oder Angriffe auf wehrlose Personen.
Milderungsgründe sind Unbescholtenheit, ein umfassendes Geständnis, Schadensgutmachung oder Mitverantwortung des Opfers. Auch eine lange Dauer des Strafverfahrens kann strafmildernd wirken.
Das österreichische Strafrecht kennt das Tagessatzsystem bei Geldstrafen: Die Zahl der Tagessätze hängt von der Schwere der Schuld ab, der einzelne Tagessatz vom Einkommen. So soll sichergestellt werden, dass eine Geldstrafe für alle Betroffenen gleich spürbar ist. Wird die Strafe nicht bezahlt, kann sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
Eine Freiheitsstrafe kann ganz oder teilweise bedingt nachgesehen werden, wenn die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. In diesem Fall bleibt der Verurteilte auf freiem Fuß, muss sich aber während einer Probezeit von ein bis drei Jahren bewähren. Bei Einhaltung aller Auflagen gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
Gerichte können außerdem Weisungen erteilen, etwa zur Schadensgutmachung, Therapie oder Kontaktbeschränkung, und Bewährungshilfe anordnen. Ziel ist immer, das Rückfallrisiko zu verringern und eine stabile Lebensführung zu fördern.
Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchenStrafrahmen § 77 StGB
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Der Strafrahmen ist deutlich milder als bei Mord oder Totschlag, da der Täter auf ausdrückliches Verlangen des Opfers handelt. Dennoch handelt es sich um ein schweres Delikt gegen das Leben.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Landesgericht als Schöffengericht
Örtlich: Tatort oder Erfolgsort; subsidiär Wohnsitz/Betretungsort.
Instanzen: Berufung an das Oberlandesgericht; Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei einem Versuch der Tötung auf Verlangen, der überlebt wird, kann sich die betroffene Person dem Strafverfahren anschließen und zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzengeld, Heilkosten, Verdienstentgang oder Sachschäden geltend machen.
Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung im beantragten Umfang. Wird der Anspruch nicht vollständig zugesprochen, kann er anschließend vor dem Zivilgericht weiterverfolgt werden.
Bei einem vollendeten Delikt steht dieses Recht den Hinterbliebenen zu. Sie können Ersatz für Begräbniskosten, Unterhaltsausfall oder seelisches Leid beantragen. Eine strukturierte und belegte Schadensaufstellung erleichtert die Durchsetzung solcher Ansprüche.
Eine frühzeitige Einigung oder Wiedergutmachung kann sich bei Versuchsfällen strafmildernd auswirken, spielt bei vollendeter Tat jedoch keine Rolle für das Strafmaß.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet)
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche
Beschuldigtenrechte
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Tötung auf Verlangen gehört zu den rechtlich und menschlich anspruchsvollsten Konstellationen des Strafrechts.
Hinter solchen Fällen stehen meist tragische Situationen schwerer Krankheit, Überforderung oder intensiver emotionaler Bindung. Der Unterschied zwischen strafbarer Handlung aus Mitleid und rechtlich zulässiger Sterbehilfe kann juristisch minimal, in der Wirkung aber entscheidend sein.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung ist unerlässlich, um Beweise zu sichern, Gutachten kritisch zu prüfen und die Freiverantwortlichkeit der Handlung nachvollziehbar darzustellen.
Unsere Kanzlei
- analysiert genau, ob tatsächlich ein ausdrückliches, ernstliches und freies Verlangen des Opfers vorlag,
- prüft ärztliche und psychologische Gutachten auf Plausibilität,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Hauptverfahrens,
- arbeitet mit erfahrenen forensischen Fachleuten zusammen,
- und wahrt Ihre Rechte entschieden gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
Eine erfahrene Strafverteidigung sorgt dafür, dass menschliche Beweggründe richtig verstanden und juristisch korrekt bewertet werden.
So erhalten Sie eine sachliche, präzise und auf Ihren Fall abgestimmte Verteidigung, die Ihre persönliche Situation ernst nimmt und auf ein faires Urteil hinwirkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“