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Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

§ 41a StGB regelt die außerordentliche Strafmilderung, wenn ein Beschuldigter oder Verurteilter durch gezielte Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden einen wesentlichen Beitrag leistet: etwa die Gefahr aus einer kriminellen Vereinigung verringert, die Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus fördert oder führende Täter ausforscht. Die Norm erlaubt dem Gericht, das gesetzliche Mindestmaß der Strafe zu unterschreiten, wenn die Bedeutung der offenbarten Tatsachen in einem erkennbar positiven Verhältnis zur Schuld des Täters steht. Problematisch sind in der Praxis die Beurteilung des Gehalts der Mitwirkung, die Abgrenzung gegenüber Kronzeugenregelungen und die Prognose, ob trotz Milderung keine Wiederholungsgefahr besteht. Verteidigung muss deshalb früh und strategisch die Kooperationsleistung vorbereiten und umfassend belegen.

§ 41a StGB erlaubt eine deutlich geringere Mindeststrafe, wenn Ihre aussagegestützte Kooperation der Strafverfolgung erheblich hilft.

§41a StGB: Kooperation kann die Strafe mildern. Voraussetzungen, Grenzen, Abgrenzung zur Kronzeugenregelung.

Grundsatz

§ 41a StGB bietet ein Ausnahmemittel: Das Gericht darf das gesetzliche Mindestmaß unterschreiten, wenn die gelieferten Informationen erheblich zur Gefahrenabwehr oder Aufklärung beitragen und diese Leistung in einem angemessenen Verhältnis zur Tat steht. Die Anwendung bleibt an strenge Voraussetzungen gebunden.

Bedeutung

Die Vorschrift schafft einen Anreiz zur Kooperation mit Ermittlungsbehörden und dient der effektiveren Bekämpfung organisierter oder vernetzter Straftaten. Für Beschuldigte kann sie den Unterschied zwischen einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer milden Sanktion bedeuten.

Zentrale Voraussetzungen

Der Täter muss Tatsachen offenbaren, die die Gefahr der verabredeten oder organisierten Straftat beseitigen oder erheblich vermindern. Die Angaben müssen über den eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufklärung beitragen oder helfen, führende Personen der Organisation zu ermitteln.

Die Bedeutung der offenbarten Informationen muss in einem erkennbar positiven Verhältnis zur Schuld des Täters stehen. Die Prognose muss ergeben, dass eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe keine erhebliche Rückfallgefahr begründet.

Gerichtliche Prüfung

Gerichte prüfen nacheinander: zuerst die Tatsachengrundlage, also welche Informationen der Kooperierende lieferte, wie verlässlich diese sind und welche praktischen Wirkungen sie erzielen, und anschließend die Prognose, ob die Kooperation die Gefahr nachhaltig verringert oder ein hohes Rückfallrisiko bestehen bleibt. Die Verteidigung muss die Kooperation sauber dokumentieren und nachweisen, wie wichtig die Informationen tatsächlich sind.

Praxisbeispiele

Ein Mittäter liefert belastbare Hinweise, die eine führende Person identifizieren; daraufhin wendet das Gericht die Milderung an.
Ein reines Geständnis ohne eigenständige, verwertbare Hinweise reicht nicht, weil die Aufklärungswirkung fehlt; die Ausnahme greift in solchen Fällen nicht.

Verhältnis zur Kronzeugenregelung und zu anderen Regeln

§ 41a StGB ergänzt die Kronzeugenregelung, ersetzt sie jedoch nicht. Greifen die formellen Voraussetzungen der Kronzeugenregelung, kommt diese vorrangig zur Anwendung. Bleibt die Kronzeugenprüfung ohne Erfolg, steht § 41a StGB als eigenständiges Instrument zur Verfügung. Gericht und Verteidigung müssen Doppelverwertung vermeiden und die Gewichtung der Angaben transparent begründen.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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