Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
Die Regelung zur Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung erklärt, wie ein Gericht vorgeht, wenn jemand nachträglich wegen einer weiteren Tat verurteilt wird. Das Gericht bildet gedanklich die Strafe, die bei gemeinsamer Verurteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre, zieht davon die bereits verhängte Strafe ab und spricht gegebenenfalls eine Zusatzstrafe aus. Typische Probleme entstehen bei getrennten Verfahren, bedingt nachgesehenen Urteilen und unklaren Verbüßtheitszeiten. Verteidigung muss deshalb frühzeitig Vollstreckungs- und Urteilskopien sichern, um Mehrbelastungen zu verhindern.
§ 40 StGB bestimmt, dass eine Zusatzstrafe so bemessen wird, dass die Summe aller Strafen der Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung verhängt worden wäre.
Grundsatz
Das Gericht muss bei nachträglicher Verurteilung die bereits verhängte Strafe berücksichtigen. Es ermittelt zuerst die hypothetische Gesamtstrafe für alle Taten, zieht die frühere Strafe ab und bestimmt aus dem verbleibenden Rest die Zusatzstrafe. Ergibt die hypothetische Gesamtstrafe keinen höheren Betrag als die frühere Strafe, verzichtet das Gericht auf eine Zusatzstrafe.
Bedeutung
Die Vorschrift verhindert Doppelbestrafung und wahrt die Verhältnismäßigkeit. Sie sorgt dafür, dass eine Person nicht mehrfach und unverhältnismäßig für vergleichbare Verfehlungen bestraft wird, nur weil die Verfahren zeitlich oder organisatorisch getrennt liefen. Für Betroffene kann das bedeuten, dass später verhängte Sanktionen ganz oder teilweise entfallen.
Berücksichtigung in der Praxis
Das Gericht stellt die hypothetische Gesamtstrafe unter Einbeziehung der allgemeinen Strafzumessungsregeln fest. Es berücksichtigt Milderungs- und Erschwerungsgründe, Werte- und Schadenssummen sowie gegebenenfalls Vorhaftzeiten. Fehler bei der Feststellung der Verbüßtheit oder bei der Fristanwendung bieten Ansatzpunkte für Rechtsmittel.
Zentrale Regeln
- Gedankliche Bildung der Gesamtstrafe: erst die hypothetische Strafe bei gemeinsamer Aburteilung ermitteln.
- Abzug der früheren Strafe: von der hypothetischen Strafe die bereits verhängte Strafe abziehen.
- Kein Zusatz, wenn keine Mehrbelastung entsteht: bleibt die Gesamtstrafe gleich oder niedriger, fällt die Zusatzstrafe weg.
- Bedingt nachgesehene Strafen: beginnen die Fristen meist erst mit der Rechtskraft der Entscheidung.
- Zusammenrechnung von Werten und Schadensbeträgen: bei der Bemessung sind die einschlägigen Zusammenrechnungsregeln zu beachten.
Praxisbeispiele
Gerichte ordnen Zusatzstrafen an, wenn die gedankliche Gesamtstrafe die frühere Strafe übersteigt; in anderen Fällen verzichten sie auf eine Zusatzstrafe. Häufig zeigen Entscheidungen, dass genaue Vollstreckungsnachweise und die Dokumentation von Vorhaftzeiten entscheidend sind.
Verhältnis zu verwandten Vorschriften
§ 40 StGB ergänzt die Regeln zur Zusatzstrafe in § 31 StGB und wirkt mit den allgemeinen Strafzumessungsregeln zusammen. Bei der praktischen Anwendung muss das Gericht die Qualifikationen, das Zusammentreffen von Taten und die Wertzusammenrechnung transparent darstellen, damit die Entscheidung in Berufung oder Revision überprüfbar bleibt.
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