Einziehung
Einziehung
§ 26 StGB ordnet eine Maßnahme der Gefahrenabwehr an. Das Gericht greift auf den Gegenstand zu, nicht auf die Person: Es entzieht Tatwerkzeuge und Tatprodukte, wenn deren besondere Beschaffenheit die Begehung weiterer Straftaten begünstigt. Die Maßnahme setzt keinen Schuldspruch voraus; ausschlaggebend sind Anlasstat und Deliktstauglichkeit. Der Berechtigte kann die Einziehung vermeiden, indem er die gefährliche Eigenschaft verlässlich beseitigt.
Die Einziehung nach § 26 StGB erlaubt dem Gericht, Gegenstände aus dem Verkehr zu ziehen, die eine Straftat ermöglicht, erleichtert oder hervorgebracht haben. Ziel ist Prävention: Gefährliche oder deliktstaugliche Dinge sollen künftige Delikte nicht weiter fördern.
Grundsatz
Eine Anlasstat bildet den Ausgangspunkt. Der betroffene Gegenstand steht tatbezogen in Verbindung: Entweder verwendete ihn der Täter bei der Begehung, bestimmte ihn dafür, oder die Tat brachte ihn hervor. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine besondere Beschaffenheit, die künftige Delikte wahrscheinlich macht. Das Gericht stellt diese Tatsachen fest und begründet, warum der Eingriff erforderlich ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Anlasstat, also einer mit Strafe bedrohten Handlung.
Der Gegenstand muss zur Tat verwendet worden sein, dazu bestimmt gewesen sein oder durch die Tat hervorgebracht worden sein.
Es genügt, dass diese Verbindung objektiv besteht; eine Verurteilung ist nicht erforderlich.
Die Maßnahme bleibt auch möglich, wenn Schuldausschließungsgründe, persönliche Strafausschließungsgründe oder Verjährung vorliegen.
Damit wird sichergestellt, dass gefährliche Gegenstände auch unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens eingezogen werden können.
Absehen
Der Gesetzgeber eröffnet eine Schonungsschiene: Der Berechtigte erhält die Chance, die gefährliche Eigenschaft zu entfernen und damit die Maßnahme zu vermeiden. Verfügt eine unbeteiligte Person über Rechte am Gegenstand, ordnet das Gericht die Einziehung nur an, wenn diese Person keine Gewähr für eine rechtmäßige Nutzung bietet.
Besondere Beschaffenheit
Die Einziehung setzt voraus, dass der Gegenstand aufgrund seiner Beschaffenheit eine Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten darstellt.
Dieses Kriterium betrifft die sogenannte Deliktstauglichkeit:
Ein Gegenstand ist einzuziehen, wenn seine Bauart, Funktion oder Nutzungsermöglichung die Begehung von Delikten begünstigt.
Beispiele sind Waffen, manipulierte Geräte, Datenträger mit strafbaren Inhalten oder speziell angepasste Werkzeuge. Wird die gefährliche Eigenschaft beseitigt,wie etwa durch das Löschen unzulässiger Daten oder das Entfernen verbotener Vorrichtungen, hat das Gericht von der Einziehung abzusehen.
Praxisbeispiele
In der Praxis zeigen sich deutliche Unterschiede bei der Anwendung der Einziehung
So lehnte das Gericht die Einziehung eines Klappmessers ab, weil keine besondere Beschaffenheit festgestellt werden konnte, die eine Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten erkennen ließ.
Anders entschied es bei einem Datenträger mit strafrechtlich relevanten Inhalten: In diesem Fall wurde die Einziehung als gerechtfertigt angesehen, weil der Gegenstand seiner Art nach zur Begehung weiterer Delikte geeignet war.
Dem Berechtigten wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die gefährliche Beschaffenheit durch das Löschen der betreffenden Daten zu beseitigen. Bei Werkzeugen oder Maschinen, die auch im Alltag oder im beruflichen Umfeld zu rechtmäßigem Gebrauch dienen, wird hingegen in der Regel keine Einziehung ausgesprochen, weil keine konkrete Gefahr für die Begehung strafbarer Handlungen besteht.
Prozessuale Aspekte
Die Einziehung muss ausdrücklich im Urteil ausgesprochen werden.
Eine bloße Annahme oder Vermutung genügt nicht; das Gericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen festzustellen. Die Maßnahme kann auch selbständig erfolgen,
wenn keine bestimmte Person verfolgt wird,wie etwa bei unbekannten oder verstorbenen Tätern.
Die Entscheidung über die Einziehung ist Teil des Strafausspruchs und kann im Rechtsmittelweg bekämpft werden.
Verhältnis zu anderen Maßnahmen
Die Einziehung ist abzugrenzen von anderen Instrumenten der Vermögensabschöpfung.
Während der Verfall unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte betrifft
und der erweiterte Verfall Vermögen unklarer Herkunft erfasst,
bezieht sich die Einziehung ausschließlich auf die Gefährlichkeit des Gegenstands selbst.
Sie wirkt also nicht strafend, sondern sichernd.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“