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Konfiskation

Die Konfiskation nach § 19a StGB ist eine Maßnahme des österreichischen Strafrechts, mit der Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat stehen, endgültig eingezogen werden. Sie ist keine Strafe, sondern dient der Sicherung der Rechtsordnung und dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Rechtsverletzungen.

Konfisziert werden können Dinge, die zur Begehung einer vorsätzlichen Tat verwendet wurden, für deren Begehung bestimmt waren oder durch die Tat hervorgebracht wurden. Entscheidend ist, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Eigentum des Täters stehen.

Wann darf das Gericht Gegenstände nach § 19a StGB konfiszieren? Voraussetzungen und Folgen einfach erklärt.

Grundlage

§ 19a Abs 1 StGB normiert, dass Tatwerkzeuge, Tatmittel oder Tatprodukte konfisziert werden können. Abs 1a erweitert die Regelung auf sogenannte Ersatzwerte, also Vermögenswerte, die an die Stelle des ursprünglichen Gegenstands getreten sind, etwa ein Verkaufserlös.
Nach Abs 2 muss das Gericht prüfen, ob die Konfiskation verhältnismäßig ist. Das Gericht ordnet die Konfiskation nicht an, wenn sie zur Bedeutung der Tat oder zum persönlichen Vorwurf außer Verhältnis steht.

Systematisch steht die Konfiskation im StGB vor dem Verfall und der Einziehung . Sie bildet damit den ersten Teil der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung.

Voraussetzungen

Eine Konfiskation darf nur angeordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Fehlt eines dieser Kriterien, ist die Konfiskation unzulässig.

Verhältnismäßigkeit

Von einer Konfiskation ist abzusehen, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Schwere der Tat oder zur Schuld des Täters steht.
Gerichte müssen daher stets prüfen, ob der Eingriff gerechtfertigt ist oder ob er eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde.
Bei geringfügigen Delikten oder hohem Sachwert kann die Maßnahme entfallen.

Abgrenzung zu Verfall und Einziehung

Damit ist die Konfiskation vorrangig eine Sicherungsmaßnahme, nicht eine Strafe oder Gewinnabschöpfung.

Folgen in der Praxis

Die Konfiskation entzieht dem Täter Vermögenswerte dauerhaft. Das kann neben der eigentlichen Strafe erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.
Betroffen sind häufig Fahrzeuge bei Verkehrsdelikten, technische Geräte bei Cyberkriminalität oder Bargeld und Wertgegenstände bei Eigentums- und Vermögensdelikten.
Mit Rechtskraft des Urteils überträgt das Gericht das Eigentum an den konfiszierten Gegenständen auf den Staat, der sie verwertet, unbrauchbar macht oder vernichtet.

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Ein Strafverfahren ist für Betroffene eine erhebliche Belastung. Schon zu Beginn drohen schwerwiegende Folgen – von Zwangsmaßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Festnahme über Eintragungen im Strafregister bis hin zu Freiheits- oder Geldstrafen. Fehler in der ersten Phase, etwa unbedachte Aussagen oder fehlende Beweissicherung, lassen sich später oft nicht mehr korrigieren. Auch wirtschaftliche Risiken wie Schadenersatzansprüche oder Kosten des Verfahrens können massiv ins Gewicht fallen.

Eine spezialisierte Strafverteidigung sorgt dafür, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie gibt Sicherheit im Umgang mit Polizei und Staatsanwaltschaft, schützt vor Selbstbelastung und schafft die Basis für eine klare Verteidigungsstrategie.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ

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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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