Körperverletzung
- Körperverletzung
- Objektiver Tatbestand
- Praxisbeispiele
- Grenzfälle:
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Körperverletzung
Wegen §83 StGB Körperverletzung macht sich strafbar, wer eine andere Person am Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit schädigt. Ebenso strafbar ist, wer eine andere Person am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Der Grundstrafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Wird die Tat während oder wegen der Tätigkeit gegen bestimmte besonders geschützte Personengruppen begangen, etwa Gesundheitspersonal, Rettungsorganisationen, Feuerwehr oder bestimmte Personen im öffentlichen Verkehr, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahren.
Körperverletzung nach § 83 StGB liegt vor, wenn jemand eine andere Person am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Der Strafrahmen reicht bis zu einem Jahr oder bis zu 720 Tagessätzen, bei Angriffen auf besonders geschützte Berufsgruppen bis zu zwei Jahren.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Teil bildet die Außenseite des Geschehens. Es geht um wer, was, womit, welches Ergebnis – und ob die Handlung den Erfolg verursacht und ihm zurechenbar ist.
Prüfungsschritte
- Tatobjekt: jede andere lebende Person.
- Tathandlung: körperliche Einwirkung (Schlagen, Stoßen, Drücken, Werfen) oder pflichtwidriges Unterlassen (bei Garantenstellung).
- Taterfolg: Verletzung der körperlichen Integrität oder Gesundheitsschädigung (auch funktionelle Störungen; Befundlage entscheidend).
- Kausalität: conditio-sine-qua-non; bei Unterlassung: hypothetische Erfolgsverhinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit.
- Objektive Zurechnung: Realisierung des geschaffenen rechtlich missbilligten Risikos im Erfolg (Schutzzweckzusammenhang; kein völlig atypischer Drittverlauf).
Qualifizierende Umstände
Erhöhte Strafdrohung bei Taten während oder wegen der Tätigkeit gegen: Kontroll-/Lenkpersonal öffentlicher Verkehrsmittel; Gesundheitsberufe; Rettungsorganisationen; Verwaltung im Gesundheitsbereich (insbesondere Krankenanstalten); Feuerwehr. Entscheidend sind Dienstbezug, Kontext und Nachweise (Dienstkleidung/ID, Einsatzprotokolle, Ort, Video/Zeugen).
Abgrenzung „schwere Folge“ – eigene Delikte
Bei gravierenden Folgen gilt nicht § 83 StGB mit Qualifikation, sondern die eigenständigen Tatbestände:
- § 84 StGB – schwere Körperverletzung (z. B. länger andauernde Gesundheitsschädigung),
- § 85 StGB – absichtlich schwere Körperverletzung,
- § 86 StGB – Körperverletzung mit tödlichem Ausgang.
Beweislast & Beweiswürdigung
- Staatsanwaltschaft: trägt die Überzeugungslast für Handlung, Erfolg, Kausalität, Zurechnung und ggf. Qualifikationsmerkmale.
- Gericht: ordnet und würdigt alle Beweise; ungeeignete oder rechtswidrig erlangte Beweise sind nicht verwertbar.
- Beschuldigte:r: keine Beweislast; darf Alternativabläufe, Lücken und Verwertungsverbote aufzeigen.
Typische Belege: medizinische Befunde/Bilder, neutrale Zeug:innen, Video/CCTV/Bodycam, Spurenbilder, digitale Daten (Zeit/Ort/Metadaten), sachverständige Rekonstruktionen.
Praxisbeispiele
- Faustschlag ins Gesicht auf einem Volksfest (z. B. Oktoberfest): Hämatom oder Schwellung dokumentiert → regelmäßig tatbestandsmäßig. Qualifikation möglich, wenn das Opfer Einsatz- oder Rettungspersonal ist.
- Stoß auf einer Treppe, dadurch Sturz mit Verstauchung des Handgelenks: Verletzungserfolg gegeben; Zurechnung, wenn der Stoß ursächlich war.
- Wurf eines Bierkrugs in eine Menschenmenge mit Treffer am Kopf: Platz- oder Schnittwunde genügt; bei gezieltem Wurf vorsätzlich, sonst Fahrlässigkeit möglich.
- Mehrfaches kräftiges Ziehen an den Haaren mit Kopfhautabschürfung oder ärztlich dokumentierter Schmerzreaktion: Verletzung oder Gesundheitsschädigung belegt.
- Tritt gegen das Schienbein mit sichtbarem Bluterguss und Gangschmerz: dokumentierte Verletzung genügt; Intensität und Trefferzone sprechen für Vorsatz.
- Würgen am Hals für kurze Zeit mit Rötungen, punktförmigen Einblutungen oder Heiserkeit: Gesundheitsschädigung; erhöhte strafzumessungsrelevante Gefährlichkeit.
- Stoß gegen eine geschlossene Tür, die auf eine dahinterstehende Person schlägt (Fingerquetschung): Verletzungserfolg; Zurechnung bei Vorhersehbarkeit.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Körperverletzungsverfahren setzt die erste Einlassung die Weichen. Ohne Akteneinsicht ist Schweigen regelmäßig die beste Verteidigung.“
Grenzfälle:
Reiner Schmerz ohne objektivierbaren Befund genügt in der Regel nicht. Eine Notwehrlage schließt die Rechtswidrigkeit aus, wenn die Verteidigung erforderlich und angemessen war. Bei bloß leichtem Rempeln ohne nachweisbare Verletzung liegt der Tatbestand regelmäßig nicht vor.
Subjektiver Tatbestand
- § 83 Abs 1: Vorsatz auf Verletzung oder Gesundheitsschädigung genügt; Eventualvorsatz reicht (ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden).
- § 83 Abs 2: Vorsatz auf Misshandlung, fahrlässiger Verletzungserfolg (Brücke zur § 88 StGB).
- Nur Fahrlässigkeit: ohne Vorsatz bereits zur Misshandlung → § 88 StGB (Sorgfaltsverstoß, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit, Pflichtwidrigkeitszusammenhang).
Vorsatznachweis: über Indizienkette (Intensität, Zielrichtung, Trefferzone, Tatmittel, Fortsetzung trotz Risikowarnung, Vor-/Nachverhalten, digitale Spuren). Meinung: Auf „ich wollte nicht verletzen“ ohne belastbare Gegenindizien gibt es im Zweifel keine Verurteilung wegen Vorsatz – aber Fahrlässigkeit bleibt real.
Rechtswidrigkeit & Rechtfertigungen
- Notwehr: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff; Abwehr erforderlich und angemessen. Nachschlag nach Ende des Angriffs = keine Notwehr.
- Entschuldigender Notstand: Unmittelbare Gefahr; kein milderes Mittel; überwiegendes Interesse.
- Wirksame Einwilligung: Entscheidungsfähigkeit, Aufklärung, Freiwilligkeit; Grenzen: Sittenwidrigkeit, Minderjährige.
- Gesetzliche Befugnisse: Eingriffe mit Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit (insbesondere Amtshandlungen, rechtmäßiger Zwang).
Beweislast: Die Staatsanwaltschaft muss ohne vernünftige Zweifel zeigen, dass kein Rechtfertigungsgrund greift. Der/die Beschuldigte muss nichts beweisen; konkrete Anknüpfungstatsachen genügen, um Zweifel zu begründen (in dubio pro reo).
Schuld & Irrtümer
- Schuldprinzip: Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
- Zurechnungsunfähigkeit: keine Schuld bei schwerer seelischer Störung etc. – forensisch-psychiatrisches Gutachten, sobald Anhaltspunkte bestehen.
- Entschuldigender Notstand: Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens in extremer Zwangslage.
- Putativnotwehr: Irrtum über Rechtfertigung nimmt den Vorsatz; Fahrlässigkeit bleibt, wenn normiert.
- Verbotsirrtum: entschuldigt nur, wenn unvermeidbar (Pflicht zur Kundigmachung!).
Strafaufhebung & Diversion
Rücktritt vom Versuch: Rechtzeitige freiwillige Aufgabe oder Erfolgsabwendung führt zu keiner Bestrafung wegen Versuchs. Maßgeblich dafür ist Freiwilligkeit, Stadium (beendeter/unbeendeter Versuch) und die Eignung der Gegenmaßnahmen.
Diversion: Verfahrenseinstellung ohne Schuldspruch bei nicht schwerer Schuld, geklärtem Sachverhalt und geeigneten Maßnahmen (Geldbetrag, gemeinnützige Leistungen, Probezeit/Bewährungshilfe, Tatausgleich). Kein Strafregistereintrag.
Strafzumessung & Folgen
Leitmaßstab: Schwere der Schuld, Ausmaß der Schädigung/Gefährdung, Pflichtverletzungen, Planungsgrad, Rücksichtslosigkeit, Spezial-/Generalprävention. Erschwerung: Mehrfachtaten, einschlägige Vorstrafen, besondere Rücksichtslosigkeit, Tat vor Kindern unter anderem Milderung: Unbescholtenheit, Geständnis, Schadensgutmachung, Mitverantwortung des Opfers, lange Verfahrensdauer, stabile Lebensführung.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Spanne: bis 720 Tagessätze (Zahl der Tagessätze = Schuldmaß; Betrag/Tag = Leistungsfähigkeit; min. € 4,00 , max. € 5.000,00).
- Praxisformel: 6 Monate Freiheitsstrafe ≈ 360 Tagessätze (Orientierung, nicht Schema).
- Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe (in der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe = 2 Tagessätze).
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, soll das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist besonders relevant für den Grundfall des § 83 StGB, da sie eine Freiheitsstrafe regelmäßig vermeidet, sofern weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.
§ 43 StGB: Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe kann ausgesprochen werden, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Verurteilten eine günstige Sozialprognose bescheinigt werden kann. Die Probezeit beträgt ein bis drei Jahre. Wird sie ohne Widerruf absolviert, gilt die Strafe als endgültig nachgesehen.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingtem Strafteil. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jahren kann ein Teil bedingt nachgesehen oder durch eine Geldstrafe bis zu siebenhundertzwanzig Tagessätzen ersetzt werden, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen Schadensgutmachung, Therapie, Kontakt- oder Aufenthaltsverbote sowie Maßnahmen zur sozialen Stabilisierung. Ziel ist die Vermeidung weiterer Straftaten und die Förderung einer dauerhaften Legalbewährung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachlich: Für Verfahren nach § 83 Abs 1 und 2 StGB ist das Bezirksgericht zuständig und entscheidet durch Einzelrichter. Liegt ein qualifizierter Fall nach § 83 Abs 3 StGB vor, fällt die Zuständigkeit dem Landesgericht zu, ebenfalls mit Einzelrichter. Ein Schöffen- oder Geschworenengericht ist ausgeschlossen, da der Strafrahmen zwei Jahre nicht übersteigt.
Örtlich: Zuständig ist in erster Linie das Gericht des Tatorts, bei Erfolgsdelikten zusätzlich jenes des Erfolgsorts. Lässt sich der Tatort nicht eindeutig bestimmen, kann ersatzweise auf den Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten, den Ort der Betretung oder den Sitz der Staatsanwaltschaft abgestellt werden. Bestehen mehrere Möglichkeiten, wird das Verfahren beim zweckmäßigsten Gericht konzentriert.
Instanzen: Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist die Berufung an das Landesgericht zulässig; Entscheidungen des Landesgerichts können mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde beim Oberlandesgericht beziehungsweise beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Das Opfer kann sich anschließen (Schmerzengeld, Heilbehandlung, Verdienstentgang, Sachschaden). Der Anschluss unterbricht die zivilrechtliche Verjährung wie eine Klage – aber nur gegenüber dem Beschuldigten und nur im beantragten Umfang. Zuschlag ganz/teilweise möglich; sonst Verweisung auf den Zivilrechtsweg. Strategie: früh strukturierte Schadensgutmachung erhöht Chancen für Diversion und milde Zumessung.
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Objektive Befunde, neutrale Zeugen und gesicherte Videodaten tragen das Verfahren – nicht Vermutungen oder Erklärchats.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Strafverfahren greift tief in das Leben der Betroffenen ein. Bereits zu Beginn können schwerwiegende Folgen entstehen. Hausdurchsuchungen, Festnahmen, Eintragungen im Strafregister, Freiheitsstrafen oder Geldstrafen sind reale Risiken. Unüberlegte Aussagen, fehlende Akteneinsicht oder versäumte Beweissicherung führen häufig zu Nachteilen, die später kaum mehr korrigiert werden können. Auch wirtschaftliche Belastungen durch Schadenersatzforderungen, Verfahrenskosten oder den Verlust des Arbeitsplatzes sind keine Seltenheit.
Eine erfahrene Strafverteidigung wie unsere stellt sicher, dass Ihre Rechte von Anfang an gewahrt bleiben. Sie sorgt für ein durchdachtes und planvolles Vorgehen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, wahrt Ihr Schweigerecht und sichert Beweise rechtzeitig. So entsteht eine klare und wirksame Verteidigungsstrategie, die auf Ihren konkreten Fall abgestimmt ist.
Unsere Kanzlei:
- prüft, ob der Tatvorwurf in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht tragfähig ist,
- begleitet Sie während des gesamten Ermittlungs- und Hauptverfahrens,
- stellt alle erforderlichen Anträge, Beweisanträge und Stellungnahmen,
- unterstützt bei der Abwehr oder Regulierung von Schadenersatz- und Zivilansprüchen,
- wahrt Ihre Rechte und Interessen konsequent gegenüber Gericht, Staatsanwaltschaft und allen Beteiligten,
- und sorgt für eine nachvollziehbare, zielorientierte Verteidigung, die auch Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Machen Sie keine inhaltlichen Aussagen ohne vorherige Rücksprache mit Ihrer Verteidigung. Sie haben jederzeit das Recht zu schweigen und eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Dieses Recht gilt bereits bei der ersten polizeilichen Kontaktaufnahme. Erst nach Akteneinsicht lässt sich klären, ob und welche Einlassung sinnvoll ist.“