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Behandlung aller Beteiligten als Täter

§ 12 StGB regelt, dass nicht nur derjenige Täter ist, der eine Straftat unmittelbar selbst begeht. Auch Personen, die andere zur Tat bestimmen oder in irgendeiner Weise dazu beitragen, werden als Täter behandelt. Das Gesetz stellt damit sicher, dass auch „Hintermänner“ und Mitwirkende erfasst werden. Es geht nicht darum, wer die Tat ausführt, sondern wer sie auf welche Weise unterstützt oder ermöglicht.

Täter ist nicht nur, wer die Tat selbst begeht, sondern auch, wer anstiftet oder dazu beiträgt.

§ 12 StGB zeigt wie Beteiligte an einer Straftat behandelt werden und erklärt die Unterschiede zwischen Mittätern Anstiftern und Helfern

Grundsatz des § 12 StGB

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine weite Definition des Täterbegriffs entschieden. Dadurch sollen auch Personen zur Verantwortung gezogen werden, die im Hintergrund agieren, aber für die Durchführung der Tat entscheidend sind. So soll verhindert werden, dass die Strafbarkeit nur den „Handlanger“ trifft, während Drahtzieher oder Unterstützer straflos bleiben.

Formen der Täterschaft

Unmittelbarer Täter

Der unmittelbare Täter ist die Person, die die Tat selbst begeht.
Beispiele:

Mittäter

Unmittelbare Täter können auch mehrere Personen gemeinsam sein. Von Mittäterschaft spricht man, wenn zwei oder mehr Personen bewusst und gewollt zusammenwirken und die Tathandlung gemeinsam verwirklichen.
Beispiel: Zwei Personen überfallen gemeinsam ein Geschäft, einer hält die Waffe, der andere leert die Kassa. Beide sind Täter.

Bestimmungstäterschaft (§12 zweiter Fall)

Ein Bestimmungstäter ist jemand, der bei einem anderen den Tatentschluss hervorruft. Er muss den anderen also dazu bringen, die Tat zu begehen.

Beispiel:
Eine Person überredet ihren Bekannten, einen Diebstahl zu begehen, indem sie verspricht, die Beute zu teilen. Selbst wenn der Bekannte nicht handelt, ist die Bestimmung strafbar.

Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall)

Die Beitragstäterschaft ist besonders weit gefasst und umfasst alle Handlungen, die eine Straftat erleichtern oder ermöglichen. Dazu gehören sowohl physische Beiträge als auch psychische Beiträge.

Physische Beiträge:

Psychische Beiträge:

Unterschied zwischen Täterschaft und Beitragstäterschaft

Mittäter: Führt die Tathandlung gemeinsam mit dem anderen aus.

Beitragstäter: Unterstützt die Tat, ohne selbst die Tathandlung vorzunehmen.
Beispiel: Wer beim Diebstahl selbst zugreift, ist Mittäter. Wer nur das Auto zum Abtransport bereitstellt, ist Beitragstäter.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Grenze zwischen Beitragstäterschaft und Mittäterschaft ist oft entscheidend, weil sie über das Strafmaß und die rechtliche Bewertung der Beteiligung bestimmt“

Wirksamkeit und Grenzen des Tatbeitrags

Akzessorietät

Ein zentraler Grundsatz lautet, dass es keine qualitative Akzessorietät gibt. Das bedeutet, auch wenn der unmittelbare Täter nicht bestraft werden kann, etwa weil er schuldunfähig ist, können Anstifter oder Beitragstäter dennoch strafbar sein.

Dagegen gilt die quantitative Akzessorietät. Wird die Haupttat gar nicht begonnen und bleibt es unterhalb der Versuchsstufe, ist auch der Beitragstäter nicht strafbar.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
§ 12 StGB sorgt dafür, dass nicht nur derjenige, der die Tat ausführt, belangt wird, sondern auch die Personen im Hintergrund, die anstiften oder unterstützen.“

Praktische Beispiele

Ein Fluchtwagenfahrer, der die Täter nach einem Raub davonbringt, gilt als Beitragstäter. Eine Person, die einen anderen zu einem Einbruch überredet, wird als Bestimmungstäter behandelt, auch wenn sie selbst nicht am Tatort anwesend ist. Jemand, der seinen Freund in dem Entschluss bestärkt, eine Körperverletzung auszuführen, leistet einen psychischen Tatbeitrag und fällt damit ebenfalls unter die Beitragstäterschaft. Eine Person, die bei einem Überfall aktiv beteiligt ist und Drohungen ausspricht, erfüllt die Voraussetzungen der Mittäterschaft.

Abgrenzung

§ 12 StGB betrifft ausschließlich strafbare Handlungen, also tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten. Handlungen, die zwar den Tatbestand erfüllen, aber durch Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe nicht strafbar sind, fallen nicht unter diese Bestimmung.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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Zuletzt geändert: 03.11.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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