Raub
- Raub
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Raub
Gemäß § 142 StGB liegt Raub vor, wenn eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wegnimmt oder abnötigt und dabei vorsätzlich handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Täter verbindet den Vermögensangriff mit einem unmittelbaren Angriff auf die persönliche Freiheit oder körperliche Integrität des Opfers. Kennzeichnend ist die funktionale Verknüpfung von Gewalt oder qualifizierter Drohung mit der Wegnahme oder Erzwingung der Sache. Das besondere Unrecht des Raubes liegt nicht nur im Vermögenseingriff, sondern vor allem in der Nötigung durch Gewalt oder Lebensgefahr. Bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt auch beim Raub.
Ein Raub liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben vorsätzlich weggenommen oder abgenötigt wird, um sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Raub ist kein bloßes Vermögensdelikt. Entscheidend ist die Verbindung von Vermögensentzug mit unmittelbarer Gewalt oder einer ernsthaften Bedrohung von Leib oder Leben.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Geschehen. Maßgeblich ist nur das, was eine neutrale Beobachtung wie durch eine Kamera festhalten könnte: Handlungen, Abläufe, eingesetzte Mittel und eingetretene Folgen. Innere Vorgänge wie Gedanken, Motive oder Vorsatz gehören nicht dazu und bleiben außer Betracht.
Der objektive Tatbestand des Raubes erfordert die Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Entscheidend ist, dass der Täter die Sache nicht bloß erlangt, sondern sie unter unmittelbarer persönlicher Zwangseinwirkung an sich bringt oder sich verschaffen lässt.
Die Wegnahme liegt vor, wenn der Täter dem Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft entzieht und selbst oder durch einen Dritten neue Sachherrschaft begründet. Eine Abnötigung ist gegeben, wenn das Opfer aufgrund der Gewalt oder Drohung selbst eine Handlung setzt, durch die der Täter die Sache erhält. In beiden Varianten ist maßgeblich, dass die Sache unter Zwang in den Herrschaftsbereich des Täters gelangt.
Das Tatmittel muss sich gegen eine Person richten. Die Gewalt muss körperlich wirken oder unmittelbar darauf abzielen, den Widerstand des Opfers zu brechen. Die Drohung muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben betreffen und geeignet sein, beim Opfer begründete Furcht auszulösen. Die Zwangseinwirkung muss funktional mit der Wegnahme oder Abnötigung verknüpft sein und diese ermöglichen oder absichern.
Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, wenn der Täter kurzzeitig tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt. Ein dauerhafter Besitz, eine spätere Verwendung oder ein wirtschaftlicher Nutzen sind nicht erforderlich. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Kombination aus Vermögenseingriff und unmittelbarer Gewalt- oder Bedrohungssituation.
Erscheinungsformen des Raubes
Der Raub weist unterschiedliche Erscheinungsformen auf, die sich nach Intensität der Gewalt, Wert der Sache und Tatfolgen unterscheiden.
Eine mildere Erscheinungsform liegt vor, wenn der Täter den Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begeht, sich die Tat auf eine Sache geringen Wertes bezieht und nur unbedeutende Folgen nach sich zieht. In diesen Fällen bleibt der Tatbestand zwar erfüllt, das Unrecht ist jedoch deutlich geringer ausgeprägt. Die Tat zeichnet sich durch eine reduzierte Zwangswirkung und eine begrenzte Vermögensbeeinträchtigung aus. Diese Konstellation führt zu einem abgesenkten Strafrahmen, solange keine Umstände vorliegen, die eine schwerere Bewertung rechtfertigen.
Demgegenüber liegt eine qualitativ gesteigerte Erscheinungsform vor, wenn die Tat durch Umstände geprägt ist, die das Gewaltpotential erheblich erhöhen oder zu schweren Tatfolgen führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter unter Verwendung einer Waffe handelt, mit einem oder mehreren Mittätern zusammenwirkt, als Teil einer kriminellen Struktur agiert oder wenn die Gewaltanwendung schwere Verletzungen, dauerhafte Gesundheitsschäden oder den Tod einer Person nach sich zieht.
Liegt ein solcher Sachverhalt vor, handelt es sich nicht mehr um einen einfachen Raub, sondern um schweren Raub. In diesen Konstellationen tritt der Grundtatbestand zurück, da das erhöhte Maß an Gewalt, die massive Gefährdung der betroffenen Person oder die gravierenden Tatfolgen ein eigenständiges, deutlich verschärftes Unrecht begründen, das gesondert zu beurteilen ist.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache mit Vermögenswert, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und tatsächlich weggenommen oder abgenötigt werden kann.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht entweder in der Wegnahme oder in der Abnötigung der Sache unter Einsatz von Gewalt oder durch qualifizierte Drohung. Die Zwangseinwirkung muss sich gegen eine Person richten und die Erlangung der Sache ermöglichen oder absichern.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt darin, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt und der Berechtigte diese verliert. Bereits eine kurzfristige Herrschaftsbegründung genügt.
Kausalität:
Die Wegnahme oder Abnötigung muss kausal auf die Gewalt oder Drohung zurückzuführen sein. Ohne die Zwangseinwirkung wäre der Vermögenseingriff nicht erfolgt.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das der Raub verhindern soll, nämlich dass fremdes Vermögen durch unmittelbare Gewalt oder existenzielle Bedrohung einer Person entzogen wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Nicht jede aggressive Situation erfüllt den Tatbestand des Raubes. Maßgeblich ist, ob Gewalt oder Drohung funktional eingesetzt wurde, um die Wegnahme oder Abnötigung der Sache zu ermöglichen.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand des Raubes erfasst Fälle, in denen eine fremde bewegliche Sache unter Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Verknüpfung eines Vermögensdelikts mit unmittelbarer persönlicher Zwangseinwirkung. Entscheidend ist nicht allein der Vermögensentzug, sondern die konkrete Gefährdung der körperlichen Integrität des Opfers im Zeitpunkt der Tat.
- § 143 StGB – Schwerer Raub: Ein schwerer Raub liegt vor, wenn zum Grundtatbestand zusätzliche Umstände hinzutreten, die das Gewalt- oder Gefährdungspotential erheblich steigern oder zu schweren Folgen führen. Dies ist insbesondere der Fall bei Waffenverwendung, Mitwirkung mehrerer Täter in organisierter Form oder bei schweren Verletzungen, Dauerfolgen oder Todesfolge. In diesen Konstellationen tritt der einfache Raub zurück, da das gesteigerte Maß an Gewalt, Gefährdung oder Schadensfolgen ein qualitativ höheres Unrecht begründet, das eigenständig zu beurteilen ist.
- § 144 StGB – Erpressung: Die Erpressung betrifft ebenfalls Vermögensschäden durch Gewalt oder gefährliche Drohung, unterscheidet sich jedoch im Angriffspunkt der Tat. Während beim Raub die fremde bewegliche Sache unmittelbar unter Zwang erlangt wird, richtet sich die Erpressung auf eine Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers, durch die ein Vermögensnachteil eintritt. Der Vermögensschaden entsteht hier mittelbar über das Verhalten des Genötigten, nicht durch den unmittelbaren Zugriff des Täters auf die Sache. Maßgeblich ist daher, ob der Täter die Sache selbst unter Zwang erlangt oder ob das Opfer den Vermögensnachteil durch eigenes Handeln herbeiführt.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum Raub weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der Raub behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Die Delikte stehen nebeneinander, sofern keine Verdrängung eintritt.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Raubes vollständig erfasst. Dies ist insbesondere bei Fällen gegeben, in denen das erhöhte Gewaltpotential oder die schweren Tatfolgen eine qualitativ gesteigerte Erscheinungsform begründen. In diesen Fällen tritt der Grundtatbestand zurück.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Raubhandlungen selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Übergriffen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Tat bildet eine eigene strafrechtliche Einheit, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Zwangshandlungen und Vermögensentziehungen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei mehreren Zugriffen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Zwangshandlungen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob ein einfacher Raub oder eine qualifizierte Form vorliegt, entscheidet sich nicht an Schlagworten, sondern an der konkreten Intensität der Gewalt und den tatsächlichen Tatfolgen.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte einen Raub begangen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass dem Berechtigten eine fremde bewegliche Sache unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben weggenommen oder abgenötigt wurde. Maßgeblich ist nicht nur der Vermögensentzug, sondern insbesondere die unmittelbare Zwangseinwirkung auf eine Person im Zusammenhang mit der Erlangung der Sache.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Wegnahme oder Abnötigung tatsächlich vorgenommen wurde,
- die Sache fremd war, also nicht ausschließlich im Eigentum des Beschuldigten stand,
- Gewalt gegen eine Person oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wurde,
- die Zwangseinwirkung funktional mit der Erlangung der Sache verknüpft war,
- der Berechtigte infolge dessen die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat,
- der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet hat, auch wenn dies nur kurzfristig war,
- der Vermögenseingriff kausal auf die Gewalt oder Drohung zurückzuführen ist.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Gewaltanwendung, Drohung und Wegnahme objektiv feststellbar sind, etwa durch Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, ärztliche Befunde, Kommunikationsnachweise, Tatortspuren oder sonstige nachvollziehbare Umstände.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Wegnahme oder Abnötigung unter Zwangseinwirkung vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine gegen eine Person gerichtete Gewalt oder Drohung eingesetzt wurde, ob diese für den Vermögensentzug kausal und funktional war und ob der Beschuldigte dadurch tatsächliche Sachherrschaft über die Sache erlangt hat.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Art, Intensität und Ablauf der Gewaltanwendung oder Drohung,
- zeitlichen Zusammenhang zwischen Zwangseinwirkung und Vermögensentzug,
- Gewahrsamsverhältnisse vor und nach dem Vorfall,
- Zeugenaussagen zum Tatablauf und zur Beteiligung des Beschuldigten,
- Videoaufnahmen, ärztliche Dokumentationen oder sonstige objektive Nachweise,
- Umstände, die auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben schließen lassen,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch von einer zwangsausgelösten Herausgabe oder Wegnahme ausgehen würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Einschüchterungen ohne Zwangsqualität, zu rein verbalen Konflikten ohne gegenwärtige Gefährdung sowie zu Situationen, in denen der Vermögensentzug nicht auf Gewalt oder qualifizierter Drohung beruht.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung eingesetzt wurde,
- ob die Zwangseinwirkung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellte,
- ob zwischen Zwang und Vermögensentzug ein kausaler Zusammenhang bestand,
- ob die Sache freiwillig übergeben wurde,
- ob lediglich eine Drohung ohne entsprechende Intensität vorlag,
- ob die tatsächliche Sachherrschaft überhaupt begründet wurde,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung des Tatablaufs,
- alternativen Geschehensabläufen, die den Vermögensverlust anders erklären könnten.
Sie kann außerdem darlegen, dass Handlungen missverständlich, situationsbedingt oder ohne Zwangscharakter erfolgt sind oder dass die Voraussetzungen eines Raubes nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 142 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Zeugenaussagen zum Ablauf der Gewalt- oder Drohsituation,
- Videoaufzeichnungen oder Fotos aus öffentlichen oder privaten Bereichen,
- ärztliche Befunde oder Verletzungsdokumentationen,
- Tatortspuren und Sicherstellungen,
- Kommunikationsnachweise vor oder nach der Tat,
- zeitliche Abläufe, die den Zusammenhang zwischen Zwang und Vermögensentzug belegen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Raubverfahren ist die Beweiswürdigung zentral. Aussagen zur Bedrohungssituation müssen objektiv nachvollziehbar sein und dürfen nicht isoliert vom Gesamtgeschehen beurteilt werden.“
Praxisbeispiele
- Wegnahme einer Geldbörse unter Gewaltandrohung: Der Täter stellt sich einer Person auf einer nächtlichen Straße in den Weg, versperrt den Fluchtweg und droht mit unmittelbarer körperlicher Gewalt, falls die Geldbörse nicht herausgegeben wird. Aus Angst vor einem Angriff übergibt das Opfer seine Geldbörse mit Bargeld und Bankkarten. Der Täter erlangt dadurch neue tatsächliche Sachherrschaft über die fremde bewegliche Sache, während das Opfer die Kontrolle verliert. Maßgeblich ist, dass die Herausgabe der Sache durch die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erzwungen wurde. Der Vermögensentzug steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der persönlichen Zwangseinwirkung und erfüllt damit den Tatbestand des Raubes.
- Abnötigung eines Mobiltelefons durch körperliche Gewalt: Der Täter stößt in einem Park eine Person zu Boden und hält sie am Aufstehen fest. Währenddessen verlangt er die Herausgabe des Mobiltelefons. Um weitere Gewalt zu vermeiden, übergibt das Opfer das Gerät. Der Täter begründet dadurch neuen Gewahrsam an der fremden beweglichen Sache. Entscheidend ist, dass die Sache nicht heimlich oder ohne Kontakt entzogen wird, sondern unter unmittelbarem Einsatz körperlicher Gewalt gegen eine Person erlangt wird. Bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen.
Diese Beispiele zeigen, dass ein Raub vorliegt, wenn eine fremde bewegliche Sache nicht bloß weggenommen wird, sondern unter Einsatz von Gewalt oder durch qualifizierte Drohung gegen eine Person erlangt wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht allein im Vermögensentzug, sondern in der Verknüpfung von Vermögenseingriff und persönlicher Zwangseinwirkung, unabhängig davon, wie lange der Täter die Sache tatsächlich behält.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Raubes verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen, dass er unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt oder abnötigt und dadurch dem Berechtigten die tatsächliche Sachherrschaft entzieht. Er muss erkennen, dass die Sache nicht ihm gehört und dass die Erlangung ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild einen durch persönliche Zwangseinwirkung erzwungenen Vermögensentzug darstellt. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Gewaltanwendung oder qualifizierte Drohung sowie die Wegnahme oder Abnötigung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.
Der Vorsatz muss sich auch auf das Tatmittel beziehen. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die eingesetzte Gewalt körperlich wirkt oder dass die Drohung eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben darstellt und geeignet ist, das Opfer zur Herausgabe der Sache zu veranlassen. Ebenso muss er erkennen oder zumindest für möglich halten, dass zwischen Zwangseinwirkung und Vermögensentzug ein funktionaler Zusammenhang besteht.
Zusätzlich verlangt der Raub einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten durch die Zueignung der Sache einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Verwerten der Sache. Diese innere Zielrichtung ist für Raub als Vermögensdelikt konstitutiv.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, zur Erlangung der Sache berechtigt zu sein oder dass das Opfer die Sache freiwillig und ohne Zwang herausgibt. Entsprechendes gilt, wenn der Täter ohne Vorsatz hinsichtlich der Gewaltanwendung oder der qualifizierten Drohung handelt, etwa weil er deren Zwangswirkung auf das Opfer nicht erkennt oder nicht zumindest billigend in Kauf nimmt.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächSchuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist beim Raub gemäß § 142 StGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen, kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Der Tatbestand erfordert den Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und weist damit regelmäßig ein hohes Maß an persönlichem Unrecht auf. Dieses Gewaltmoment begrenzt die Möglichkeit einer diversionellen Erledigung erheblich.
In Fällen, in denen keine erhebliche Gewalt angewendet wurde, die Sache geringwertig ist, die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und kein schwerer Raub vorliegt, kann eine Diversion ausnahmsweise geprüft werden. Mit zunehmender Intensität der Gewalt, höherem Gefährdungspotential oder zielgerichtetem Vorgehen sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld insgesamt gering ist,
- keine erhebliche Gewalt gegen Personen eingesetzt wurde,
- die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat,
- kein planmäßiges oder wiederholtes Verhalten vorliegt,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- eine erhebliche Gewaltanwendung oder eine gravierende Bedrohung vorliegt,
- der Tatvorwurf ein hohes Gefährdungspotential für Leib oder Leben aufweist,
- die Tat bewusst zielgerichtet oder planmäßig begangen wurde,
- mehrere selbstständige Raubhandlungen vorliegen,
- ein wiederholtes oder systematisches Verhalten gegeben ist,
- besondere erschwerende Umstände hinzutreten,
- oder das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung der persönlichen Sicherheit des Opfers darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld, minimaler Zwangseinwirkung und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion beim Raub nur in seltenen Grenzfällen möglich und strikt von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Dauer und Intensität der Gewalt- oder Drohungssituation sowie danach, wie stark der Raub die persönliche Sicherheit und wirtschaftliche Stellung des Opfers beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob das Verhalten eine erhebliche Gefährdung für Leib oder Leben sowie eine spürbare Vermögensbeeinträchtigung verursacht hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Tat unter intensiver Gewaltanwendung oder massiver Drohung begangen wurde,
- ein systematisches oder besonders rücksichtsloses Vorgehen vorlag,
- ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist,
- mehrere Gegenstände oder wirtschaftlich bedeutsame Sachen betroffen waren,
- trotz erkennbarem Widerstand oder besonderer Schutzbedürftigkeit des Opfers gehandelt wurde,
- die Tat in einem Nähe-, Abhängigkeits- oder Überlegenheitsverhältnis begangen wurde,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung des deliktischen Verhaltens,
- aktive Wiedergutmachungsbemühungen oder Schadensregulierung,
- besondere Belastungs- oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Für den Raub ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Liegt ein minder schwerer Fall vor, insbesondere wenn keine erhebliche Gewalt eingesetzt wird, sich die Tat auf eine Sache geringen Wertes bezieht und nur unbedeutende Folgen eingetreten sind, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Beim Raub gemäß § 142 StGB steht die Freiheitsstrafe im Vordergrund. Eine ausschließliche Geldstrafe ist im Strafrahmen des § 142 StGB nicht vorgesehen. Das Tagessatzsystem ist daher für dieses Delikt als Hauptsanktion praktisch nicht maßgeblich.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung kommt beim Raub gemäß § 142 StGB nicht zur Anwendung, da der Tatbestand ausschließlich eine Freiheitsstrafe vorsieht und keine Geldstrafe kennt. Eine Ersetzung einer Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ist daher ausgeschlossen.
§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch beim Raub, wird jedoch deutlich zurückhaltender gewährt, da der Tatbestand einen Vermögenseingriff unter Einsatz von Gewalt oder qualifizierter Drohung gegen eine Person voraussetzt. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn sich die Tat am unteren Rand des Strafrahmens bewegt, keine erhebliche Gewalt angewendet wurde und der Täter einsichtig ist.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Beim Raub kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt und keine deutlich erschwerenden Umstände vorliegen. Bei intensiver Gewaltanwendung oder erhöhter Gefährlichkeit scheidet sie regelmäßig aus.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen beim Raub häufig verhaltenslenkende Maßnahmen, etwa Gewaltprävention, Kontaktverbote oder strukturierende Programme. Ziel ist es, weitere Straftaten zu verhindern und eine stabile soziale Wiedereingliederung zu fördern.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für Raub ist aufgrund der vorgesehenen Freiheitsstrafe jedenfalls das Landesgericht zuständig. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts scheidet aus, da der gesetzliche Strafrahmen deutlich über einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.
Im Regelfall des Raubes entscheidet das Landesgericht durch einen Einzelrichter. Diese Besetzung entspricht der gesetzlichen Grundzuständigkeit für Straftaten mit erhöhter, aber nicht außergewöhnlicher Strafdrohung.
Handelt es sich jedoch um einen minder schweren Raub, bei dem insbesondere keine erhebliche Gewalt angewendet wurde, die Sache nur von geringem Wert war und lediglich unbedeutende Folgen eingetreten sind, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht. In diesen Fällen ordnet das Gesetz ausdrücklich eine verstärkte richterliche Besetzung an.
Ein Geschworenengericht ist beim Raub nicht zuständig, da weder die Untergrenze noch die Art der Strafdrohung dessen Zuständigkeit eröffnen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort, also dort, wo die Gewalt oder Drohung eingesetzt wurde und die Sache weggenommen oder abgenötigt wurde.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Wird ein Urteil vom Landesgericht gefällt, ist dieses nicht zwingend endgültig. Gegen die Entscheidung kann die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergreifen.
Je nach Art des Urteils kommt entweder eine Berufung oder zusätzlich eine Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Dabei wird das Urteil von einem höheren Gericht überprüft. Dieses kontrolliert, ob das Verfahren korrekt geführt wurde und ob das Urteil rechtlich richtig ist.
Welche Art der Überprüfung möglich ist, hängt davon ab, wie das Landesgericht entschieden hat und in welcher Besetzung es tätig war. Die Zuständigkeit der höheren Gerichte richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Beim Raub gemäß § 142 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da der Raub auf den gewaltsamen oder durch qualifizierte Drohung erzwungenen Entzug einer fremden beweglichen Sache gerichtet ist, umfassen die Ansprüche insbesondere den Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Tat entstanden sind.
Je nach Sachverhalt können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn die Sache für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und der gewaltsame Entzug zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch unter Anwendung von Gewalt oder massiver Bedrohung, planmäßig oder wiederholt gehandelt oder ist die Tat mit einer erheblichen Zwangssituation verbunden gewesen, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der Raub gemäß § 142 StGB verbindet einen Vermögenseingriff mit Gewalt gegen eine Person oder einer qualifizierten Drohung. Die rechtliche Beurteilung hängt entscheidend vom konkreten Tatablauf, von der Intensität der Zwangseinwirkung, vom Vorsatz sowie von der Beweislage ab. Bereits geringe Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob der Tatbestand erfüllt ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt oder ob eine weitergehende Qualifikation in Betracht kommt.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt korrekt eingeordnet, Beweise sachgerecht gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen eines Raubes tatsächlich vorliegen oder eine andere rechtliche Bewertung geboten ist,
- analysiert die Beweislage insbesondere zu Gewalt, Drohung und Zueignungsvorsatz,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den Tatablauf vollständig und rechtlich präzise einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Raubvorwurf sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“