Beharrliche Verfolgung

Beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB umfasst jede länger andauernde, fortgesetzte Einflussnahme auf eine Person, die objektiv geeignet ist, deren Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber erfasst damit typische Stalkinghandlungen, wie das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers, das ständige Herstellen von Kommunikation, das missbräuchliche Bestellen von Waren im Namen der betroffenen Person oder das Veranlassen Dritter zu Kontaktaufnahmen. Auch das Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich fällt darunter. Entscheidend ist immer die Gesamtschau: Die einzelnen Handlungen müssen über eine längere Zeit hinweg gesetzt werden und in ihrer Summe eine schwerwiegende psychische Belastung oder Einschränkung der freien Lebensgestaltung bewirken. Die Norm soll verhindern, dass eine Person durch eine systematische, aufdringliche und nicht abreißende Einwirkung in ihrer Privatsphäre, Sicherheit und Selbstbestimmung verletzt wird.

Stalking auch beharrliche Verfolgung genannt ist fortgesetztes, unzumutbar beeinträchtigendes Nachstellen oder Belästigen über einen längeren Zeitraum, das die private Lebensgestaltung einer Person erheblich einschränkt.

Beharrliche Verfolgung §107a StGB, umgangssprachlich Stalking. Wann Nachstellen strafbar ist und welche Strafen drohen. Jetzt informieren.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Der objektive Tatbestand der beharrlichen Verfolgung knüpft nicht an subjektive Empfindlichkeiten an, sondern an ein Gesamtverhalten, das für jeden verständigen Menschen unzumutbar wirkt.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 107a StGB Beharrliche Verfolgung erfasst jedes nach außen erkennbare Verhalten, das sich über eine gewisse Dauer erstreckt, fortgesetzt erfolgt und objektiv geeignet ist, die Lebensführung einer Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Geschützt wird die Freiheit, den eigenen Alltag ohne ständige Beobachtung, Belästigung oder Druck zu gestalten. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens, nicht die innere Motivation des Täters. Das Opfer muss nicht tatsächlich Angst verspüren; ausreichend ist die objektive Eignung des Verhaltens, erheblichen psychischen Druck zu erzeugen.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Täter kann jede Person sein, die die beschriebenen Handlungen über längere Zeit hinweg fortsetzt oder durch Dritte durchführen lässt. Eine besondere Stellung oder Beziehung zum Opfer ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass das Verhalten dem Täter objektiv zurechenbar bleibt.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jede Person, deren freie Lebensgestaltung durch das Verhalten beeinträchtigt wird. Die Norm schützt insbesondere die Privatsphäre, die persönliche Sicherheit und die Möglichkeit, den Alltag unbeeinflusst zu organisieren.

Tathandlung:

Die Tathandlung ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Delikts. Beharrliche Verfolgung verlangt ein fortgesetztes, wiederholtes und erkennbar hartnäckiges Verhalten über eine gewisse Zeit hinweg. Die Handlungen müssen ein belastendes Gesamtmuster bilden, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen.

Gesetzliche Definition

Nach § 107a Abs. 2 StGB liegt beharrliche Verfolgung vor, wenn jemand immer wieder und über längere Zeit bestimmte Handlungen setzt, die objektiv geeignet sind, das Leben einer anderen Person spürbar zu belasten. Das Gesetz nennt fünf typische Verhaltensweisen. Sie haben gemeinsam, dass der Täter fortlaufend in den Alltag des Opfers eingreift und dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung erzeugt.

1. Wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe

Der Täter erscheint regelmäßig an Orten, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhält. Dadurch entsteht der Eindruck ständiger Beobachtung oder Verfolgung. Einzelne Begegnungen genügen nicht; entscheidend ist das wiederkehrende Muster.

2. Fortgesetzte Kontaktaufnahme über Kommunikationsmittel oder über Dritte

Der Täter kontaktiert das Opfer hartnäckig – durch Anrufe, Nachrichten, Social Media oder über beauftragte Personen. Es geht um anhaltende, unerwünschte Einflussnahme, nicht um vereinzelte Kontaktversuche.

3. Bestellen von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers

Durch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten werden Lieferungen oder Dienstleistungen ausgelöst, die das Opfer organisatorisch, finanziell oder emotional belasten. Typisch ist das Gefühl von Kontrollverlust.

4. Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme

Der Täter aktiviert Dritte – etwa durch Fake-Anzeigen oder manipulierte Profile –, sodass das Opfer von fremden Personen kontaktiert wird. Dies führt zu unvorhersehbaren, dauerhaften Störungen des Alltags.

5. Veröffentlichung höchstpersönlicher Tatsachen oder Bilder

Ohne Zustimmung werden intime oder besonders private Informationen oder Bildaufnahmen veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen erzeugen regelmäßig massiven psychischen Druck und können soziale oder berufliche Folgen haben.

Taterfolg:

Ein gesonderter Taterfolg ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Verfolgungshandlungen über eine gewisse Zeit hinweg fortgesetzt werden und objektiv geeignet sind, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche völlige Umstellung des Alltags oder nachweisbare Gesundheitsfolgen sind nicht Voraussetzung, können aber die Bewertung der Intensität beeinflussen.

Kausalität:

Kausal ist jedes Verhalten, ohne das das Gesamtmuster der Verfolgung nicht in dieser Form entstanden wäre. Auch mittelbare Handlungen wie das Einschalten oder Einsetzen Dritter sind umfasst, wenn sie das fortgesetzte Verfolgen ermöglichen oder verstärken.

Objektive Zurechnung:

Objektiv zurechenbar ist das Verhalten, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und diese Gefahr sich in der konkreten Beeinträchtigung der Lebensführung verwirklicht. Nicht erfasst sind zufällige Begegnungen, sozial übliche Kontaktaufnahmen oder isolierte Handlungen ohne erkennbaren Fortsetzungswillen.

Qualifizierende Umstände

107a Absatz 3 StGB verschärft den Strafrahmen erheblich. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn

Diese Qualifikationen tragen dem besonders hohen Gefährdungspotential langandauernder oder existenziell belastender Stalkinghandlungen Rechnung.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die Abgrenzung zu anderen Delikten entscheidet darüber, ob es um einen einzelnen Übergriff oder um ein systematisches Nachstellen mit eigener Strafwürdigkeit geht.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB erfasst ein fortgesetztes, über eine längere Zeit hinweg aufgebautes Verhalten, das nach seinem Gesamtbild geeignet ist, die Lebensführung einer Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Schwerpunkt liegt auf einem dauerhaften, systematischen Einwirken, das zu einer kontinuierlichen psychischen Belastung führt und die persönliche Freiheit sowie den geschützten Lebensbereich des Betroffenen nachhaltig einschränkt. Der Unrechtsgehalt entsteht nicht durch eine einzelne Handlung, sondern durch die Wiederholung, Dauer und Hartnäckigkeit der Einwirkungen.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur beharrlichen Verfolgung zusätzliche selbstständige Delikte hinzutreten, etwa gefährliche Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Datenmissbrauch, unbefugte Bildveröffentlichung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung. § 107a StGB verdrängt diese Delikte nicht, sondern steht regelmäßig selbstständig neben ihnen.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität ist nur dann gegeben, wenn eine andere Norm das Unrecht der beharrlichen Verfolgung vollständig erfasst. Dies ist etwa bei § 106a StGB der Fall, wenn das gesamte Nachstellen ausschließlich der Erzwingung einer Eheschließung dient. § 107c StGB kann in Einzelfällen ebenfalls Spezialität begründen, wenn ausschließlich öffentlich wahrnehmbare digitale Belästigung vorliegt.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter verschiedene Personen verfolgt oder in zeitlich voneinander unabhängigen Sequenzen handelt, die nicht Teil eines einheitlichen Geschehens sind. Jede Verfolgungslage ist als eigene Tat zu bewerten.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat ist anzunehmen, wenn das belastende Verhalten ohne wesentliche Unterbrechung aufrechterhalten wird und derselbe Zweck verfolgt wird, insbesondere Kontrolle, Einschüchterung oder anhaltende Beeinträchtigung der Lebensführung. Die Tat endet, wenn das Nachstellen aufgegeben oder dauerhaft unterbrochen wird.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„In Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung steht und fällt die Verurteilung mit der Frage, ob sich das behauptete Stalkingmuster beweisbar im Aktenbild widerspiegelt.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine Person über eine längere Zeit hinweg wiederholt auf eine Weise verfolgt hat, die objektiv geeignet war, deren Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Entscheidend ist der Beleg, dass mehrere konkrete Verhaltensweisen gesetzt wurden, die typisch für beharrliche Verfolgung sind und sich zu einem belastenden Gesamtbild verdichtet haben.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat außerdem darzustellen, dass die einzelnen Handlungen zusammengehören und ein erkennbares Stalkingmuster bilden.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob das Verhalten nach objektiven Maßstäben geeignet war, die Lebensführung des Opfers dauerhaft zu beeinträchtigen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Einwirkungen im Gesamtbild eine unzumutbare Belastung darstellen.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu Missverständnissen, einmaligen Vorfällen oder sozial üblichen Kontakten.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann auch vorbringen, dass bestimmte Vorgänge nicht hartnäckig, sondern zufällig, sozial üblich oder missverständlich waren.

Typische Bewertung

Bei § 107a StGB sind in der Praxis häufig folgende Beweise entscheidend:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Praxisbeispiele zeigen eindrücklich, dass Stalking selten aus einer einzigen spektakulären Handlung besteht, sondern aus vielen kleinen Grenzüberschreitungen, die sich zu einer massiven Belastung summieren.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass beharrliche Verfolgung dort vorliegt, wo ein Täter fortgesetzt und bewusst in den Alltag einer Person eingreift und dadurch die Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Entscheidend sind Wiederholung, Hartnäckigkeit und eine klar erkennbare Belastungswirkung.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des § 107a StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss erkennen, dass sein Verhalten wiederholt, hartnäckig und belastend ist und objektiv geeignet sein kann, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Es genügt, dass er weiß oder zumindest ernstlich damit rechnet, dass seine fortgesetzten Annäherungen, Kontaktaufnahmen oder sonstigen Handlungen als störend, bedrängend oder übergriffig empfunden werden.

Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild als beharrliche Verfolgung erscheint und typischerweise geeignet ist, Druck, Belastung oder Eingriffe in die Privatsphäre hervorzurufen. Ein zielgerichteter Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; regelmäßig reicht Eventualvorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen der Belastungswirkung.

Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass sein Verhalten nicht als Nachstellen wahrgenommen wird, etwa weil er glaubt, die Kontakte seien zufällig oder sozial üblich. Wer irrtümlich annimmt, sein Verhalten könne das Opfer nicht stören oder sei völlig belanglos, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.

Entscheidend ist letztlich, dass der Täter die möglichen Auswirkungen seines fortgesetzten und unerwünschten Einwirkens entweder bewusst anstrebt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer also weiß oder akzeptiert, dass seine wiederholten Handlungen die Lebensgestaltung des Opfers erheblich beeinträchtigen können, handelt vorsätzlich und erfüllt den subjektiven Tatbestand der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Schuld heißt im Stalkingverfahren nicht, dass jede ungeschickte Annäherung bestraft wird, sondern dass gezielt fortgesetztes Nachstellen in Kenntnis der Belastung rechtliche Konsequenzen hat.“
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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist bei beharrlicher Verfolgung grundsätzlich möglich. Da der Tatbestand ein fortgesetztes Verhalten verlangt, hängt die Diversion maßgeblich davon ab, wie ausgeprägt, wie lang anhaltend und wie belastend die Verfolgung war. Bei kurzer Dauer, geringer Intensität, klarer Einsicht und fehlender Vorbelastung kommt eine diversionelle Erledigung in der Praxis durchaus vor. Je deutlicher jedoch ein systematisches oder länger anhaltendes Stalkingmuster erkennbar ist, desto unwahrscheinlicher wird eine diversionelle Lösung.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis bleibt die Diversion bei beharrlicher Verfolgung möglich, aber selten.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Der Strafrahmen verdeutlicht, dass beharrliche Verfolgung kein Missverständnis, sondern ein ernstes Unrecht mit klaren gesetzlichen Grenzen ist.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach Dauer, Intensität und Hartnäckigkeit der Verfolgung sowie danach, wie stark das Verhalten die Lebensführung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über längere Zeit wiederholt, zielgerichtet oder planvoll in die Privatsphäre eingriff und ob die Verfolgung eine nachhaltige Belastung oder Einschränkung des Alltags verursachte.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist. Bei beharrlicher Verfolgung gilt dies ebenfalls, sofern keine besonders belastenden Umstände vorliegen.

Strafrahmen

Die beharrliche Verfolgung wird im Grundtatbestand gemäß § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Der Gesetzgeber bewertet das wiederholte, hartnäckige und objektiv belastende Einwirken auf eine Person als erheblichen Eingriff in deren Privatsphäre, Sicherheit und freie Lebensgestaltung. Dieses Grunddelikt bildet den Ausgangspunkt der Strafdrohung.

Für qualifizierte Fälle sieht § 107a Abs. 3 StGB einen erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die erhöhte Strafdrohung greift insbesondere dann, wenn

Damit verschärft der Gesetzgeber die Sanktion bei besonders langanhaltendem oder besonders folgenschwerem Stalkingverhalten erheblich.

Eine spätere Entschuldigung, Distanzierung oder das Abbrechen der Verhaltensweisen ändert den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Umstände können lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, berühren jedoch nicht die gesetzliche Einstufung des Tatbildes.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei beharrlicher Verfolgung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn das Verhalten kurzzeitig, wenig intensiv und an der unteren Grenze der Beharrlichkeit liegt. In Fällen, in denen die Verfolgung nur über eine sehr begrenzte Zeit stattfand, keine schwerwiegenden Belastungen verursacht hat und der Täter sofort einsichtig ist, entscheidet das Gericht häufig auf eine Geldstrafe. Je deutlicher jedoch ein dauerhaftes oder systematisches Stalkingmuster vorliegt oder die Lebensführung des Opfers erheblich beeinträchtigt wurde, desto eher rückt die Freiheitsstrafe in den Vordergrund.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten, deren Grundtatbestand Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und in qualifizierten Fällen höhere Strafrahmen zulässig sind. In der Praxis wird § 37 StGB jedoch zurückhaltend angewendet, wenn das Verhalten besonders belastend, planvoll oder von erheblicher Intensität war. In weniger gravierenden Fällen kann § 37 StGB jedoch durchaus herangezogen werden.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten mit einem Grundstrafrahmen bis zu einem oder mehreren Jahren. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder das Verhalten eine deutliche Belastungswirkung erzeugt hat. Realistisch ist sie insbesondere dann, wenn das Verhalten weniger schwer wiegt, situativ entstanden ist oder beim Opfer kein nachhaltiger Schaden eingetreten ist.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Teil einer Freiheitsstrafe. Sie ist bei Strafen über sechs Monate und bis zu zwei Jahren möglich. Da in qualifizierten Konstellationen vieler Delikte Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens verhängt werden können, kommt § 43a StGB regelmäßig in Betracht. In Fällen mit besonders gravierenden Umständen, langer Dauer oder erheblicher Belastungswirkung wird sie jedoch spürbar zurückhaltender angewendet.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen etwa Kontaktverbote, bestimmte Betreuungs- oder Therapieprogramme, Schadensgutmachung oder verpflichtende Maßnahmen zur Verhaltensänderung. Ziel ist eine stabile Legalbewährung und die Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der betroffenen Person und der verbindlichen Unterbindung weiterer belastender Verhaltensweisen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Ob eine Freiheitsstrafe bedingt wird, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten ein einmaliges Entgleisen oder ein planvolles Nachstellen war.“

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Für die grundlegende Form der beharrlichen Verfolgung ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig. Der Grund dafür ist einfach: Im Normalfall droht eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und solche Verfahren fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts.

Wenn jedoch ein schwererer Fall vorliegt – etwa wenn das Verhalten länger als ein Jahr angedauert hat oder wenn es als Folge der Verfolgung zu einem Selbstmord oder Selbstmordversuch gekommen ist – dann übernimmt das Landesgericht als Einzelrichter. Diese schwereren Varianten haben einen höheren Strafrahmen und dürfen deshalb nicht mehr vom Bezirksgericht entschieden werden.

Kommt es zu einer besonders ernsten Konstellation, bei der die beharrliche Verfolgung mit einem schweren Erfolg verbunden ist und der Strafrahmen dadurch erheblich steigt, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht. Hier wirken neben dem Richter auch zwei Schöffen mit, weil das Gesetz für schwerere Fälle einen erweiterten Spruchkörper verlangt.

Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, weil keine Variante der beharrlichen Verfolgung eine lebenslange Freiheitsstrafe zulässt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei beharrlicher Verfolgung können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat regelmäßig auf einem wiederholten, belastenden und psychisch beeinträchtigenden Verhalten beruht, stehen häufig Schmerzengeld, Kosten psychologischer Betreuung, Verdienstentgang sowie Ersatz für weitere seelische oder gesundheitliche Folgen im Raum.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter jedoch über längere Zeit ein hartnäckiges, systematisches Verfolgungsverhalten gezeigt, die betroffene Person massiv belastet, personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet oder eine besonders einschneidende psychische Belastungssituation geschaffen, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Zivilansprüche im Strafverfahren zeigen, dass beharrliche Verfolgung nicht nur strafrechtlich falsch ist, sondern regelmäßig auch reale, ersatzfähige Schäden verursacht.“
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Strafverfahren im Überblick

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Fälle der beharrlichen Verfolgung betreffen Eingriffe in die Privatsphäre, die persönliche Freiheit und die psychische Unversehrtheit einer Person. Entscheidend ist, ob das Verhalten tatsächlich geeignet war, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen und eine anhaltende Belastung zu erzeugen. Bereits kleine Unterschiede in Dauer, Häufigkeit, Annäherungsintensität oder in der persönlichen Situation der Beteiligten können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.

Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass sämtliche Verfolgungshandlungen korrekt dokumentiert, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob wirklich eine beharrliche Verfolgung im Sinn des Gesetzes vorliegt oder ob einzelne Vorgänge überzeichnet, missverstanden oder unzutreffend in einen Gesamtzusammenhang gestellt wurden.

Unsere Kanzlei

Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der beharrlichen Verfolgung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.

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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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