Beharrliche Verfolgung
- Beharrliche Verfolgung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Beharrliche Verfolgung
Beharrliche Verfolgung gemäß § 107a StGB umfasst jede länger andauernde, fortgesetzte Einflussnahme auf eine Person, die objektiv geeignet ist, deren Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Gesetzgeber erfasst damit typische Stalkinghandlungen, wie das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers, das ständige Herstellen von Kommunikation, das missbräuchliche Bestellen von Waren im Namen der betroffenen Person oder das Veranlassen Dritter zu Kontaktaufnahmen. Auch das Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich fällt darunter. Entscheidend ist immer die Gesamtschau: Die einzelnen Handlungen müssen über eine längere Zeit hinweg gesetzt werden und in ihrer Summe eine schwerwiegende psychische Belastung oder Einschränkung der freien Lebensgestaltung bewirken. Die Norm soll verhindern, dass eine Person durch eine systematische, aufdringliche und nicht abreißende Einwirkung in ihrer Privatsphäre, Sicherheit und Selbstbestimmung verletzt wird.
Stalking auch beharrliche Verfolgung genannt ist fortgesetztes, unzumutbar beeinträchtigendes Nachstellen oder Belästigen über einen längeren Zeitraum, das die private Lebensgestaltung einer Person erheblich einschränkt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der objektive Tatbestand der beharrlichen Verfolgung knüpft nicht an subjektive Empfindlichkeiten an, sondern an ein Gesamtverhalten, das für jeden verständigen Menschen unzumutbar wirkt.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 107a StGB Beharrliche Verfolgung erfasst jedes nach außen erkennbare Verhalten, das sich über eine gewisse Dauer erstreckt, fortgesetzt erfolgt und objektiv geeignet ist, die Lebensführung einer Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Geschützt wird die Freiheit, den eigenen Alltag ohne ständige Beobachtung, Belästigung oder Druck zu gestalten. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens, nicht die innere Motivation des Täters. Das Opfer muss nicht tatsächlich Angst verspüren; ausreichend ist die objektive Eignung des Verhaltens, erheblichen psychischen Druck zu erzeugen.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein, die die beschriebenen Handlungen über längere Zeit hinweg fortsetzt oder durch Dritte durchführen lässt. Eine besondere Stellung oder Beziehung zum Opfer ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass das Verhalten dem Täter objektiv zurechenbar bleibt.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede Person, deren freie Lebensgestaltung durch das Verhalten beeinträchtigt wird. Die Norm schützt insbesondere die Privatsphäre, die persönliche Sicherheit und die Möglichkeit, den Alltag unbeeinflusst zu organisieren.
Tathandlung:
Die Tathandlung ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Delikts. Beharrliche Verfolgung verlangt ein fortgesetztes, wiederholtes und erkennbar hartnäckiges Verhalten über eine gewisse Zeit hinweg. Die Handlungen müssen ein belastendes Gesamtmuster bilden, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, die Lebensführung des Opfers zu beeinträchtigen.
Gesetzliche Definition
Nach § 107a Abs. 2 StGB liegt beharrliche Verfolgung vor, wenn jemand immer wieder und über längere Zeit bestimmte Handlungen setzt, die objektiv geeignet sind, das Leben einer anderen Person spürbar zu belasten. Das Gesetz nennt fünf typische Verhaltensweisen. Sie haben gemeinsam, dass der Täter fortlaufend in den Alltag des Opfers eingreift und dadurch eine unzumutbare Beeinträchtigung erzeugt.
1. Wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe
Der Täter erscheint regelmäßig an Orten, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhält. Dadurch entsteht der Eindruck ständiger Beobachtung oder Verfolgung. Einzelne Begegnungen genügen nicht; entscheidend ist das wiederkehrende Muster.
2. Fortgesetzte Kontaktaufnahme über Kommunikationsmittel oder über Dritte
Der Täter kontaktiert das Opfer hartnäckig – durch Anrufe, Nachrichten, Social Media oder über beauftragte Personen. Es geht um anhaltende, unerwünschte Einflussnahme, nicht um vereinzelte Kontaktversuche.
3. Bestellen von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers
Durch die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten werden Lieferungen oder Dienstleistungen ausgelöst, die das Opfer organisatorisch, finanziell oder emotional belasten. Typisch ist das Gefühl von Kontrollverlust.
4. Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme
Der Täter aktiviert Dritte – etwa durch Fake-Anzeigen oder manipulierte Profile –, sodass das Opfer von fremden Personen kontaktiert wird. Dies führt zu unvorhersehbaren, dauerhaften Störungen des Alltags.
5. Veröffentlichung höchstpersönlicher Tatsachen oder Bilder
Ohne Zustimmung werden intime oder besonders private Informationen oder Bildaufnahmen veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen erzeugen regelmäßig massiven psychischen Druck und können soziale oder berufliche Folgen haben.
Taterfolg:
Ein gesonderter Taterfolg ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Verfolgungshandlungen über eine gewisse Zeit hinweg fortgesetzt werden und objektiv geeignet sind, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche völlige Umstellung des Alltags oder nachweisbare Gesundheitsfolgen sind nicht Voraussetzung, können aber die Bewertung der Intensität beeinflussen.
Kausalität:
Kausal ist jedes Verhalten, ohne das das Gesamtmuster der Verfolgung nicht in dieser Form entstanden wäre. Auch mittelbare Handlungen wie das Einschalten oder Einsetzen Dritter sind umfasst, wenn sie das fortgesetzte Verfolgen ermöglichen oder verstärken.
Objektive Zurechnung:
Objektiv zurechenbar ist das Verhalten, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und diese Gefahr sich in der konkreten Beeinträchtigung der Lebensführung verwirklicht. Nicht erfasst sind zufällige Begegnungen, sozial übliche Kontaktaufnahmen oder isolierte Handlungen ohne erkennbaren Fortsetzungswillen.
Qualifizierende Umstände
107a Absatz 3 StGB verschärft den Strafrahmen erheblich. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
- die Verfolgung länger als ein Jahr andauert, oder
- sie den Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers zur Folge hat.
Diese Qualifikationen tragen dem besonders hohen Gefährdungspotential langandauernder oder existenziell belastender Stalkinghandlungen Rechnung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abgrenzung zu anderen Delikten entscheidet darüber, ob es um einen einzelnen Übergriff oder um ein systematisches Nachstellen mit eigener Strafwürdigkeit geht.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB erfasst ein fortgesetztes, über eine längere Zeit hinweg aufgebautes Verhalten, das nach seinem Gesamtbild geeignet ist, die Lebensführung einer Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Schwerpunkt liegt auf einem dauerhaften, systematischen Einwirken, das zu einer kontinuierlichen psychischen Belastung führt und die persönliche Freiheit sowie den geschützten Lebensbereich des Betroffenen nachhaltig einschränkt. Der Unrechtsgehalt entsteht nicht durch eine einzelne Handlung, sondern durch die Wiederholung, Dauer und Hartnäckigkeit der Einwirkungen.
- § 105 StGB – Nötigung: Die Nötigung schützt die Entscheidungsfreiheit im Einzelfall und verlangt, dass das Opfer zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung gedrängt wird. § 107a StGB knüpft hingegen nicht an ein Erzwingen eines Verhaltens an, sondern an ein fortgesetztes Nachstellen, das die gesamte Lebensführung belastet. Beide Tatbestände können nebeneinander verwirklicht sein, insbesondere wenn durch Stalkinghandlungen zusätzlicher Druck ausgeübt wird, um ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Eine Verdrängung tritt nicht ein, da § 107a StGB ein eigenständiges Schutzgut betrifft.
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Die gefährliche Drohung unterscheidet sich von § 107a StGB dadurch, dass sie eine qualifizierte Drohhandlung voraussetzt, durch die ein bedeutendes Übel angekündigt wird. Der Druck entsteht unmittelbar durch die Aussicht auf einen schweren Nachteil. § 107a StGB erfasst hingegen auch völlig drohungsfreie Verhaltensweisen, sofern sie im Gesamtbild eine unzumutbare Belastung darstellen. Stalking kann zwar Drohungen enthalten, verlangt diese aber nicht. Treffen beide Erscheinungen zusammen, stehen § 107 und § 107a regelmäßig nebeneinander, weil die Verfolgung über die einmalige Drohung hinausgeht und ein eigenständiges Unrecht bildet.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur beharrlichen Verfolgung zusätzliche selbstständige Delikte hinzutreten, etwa gefährliche Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Datenmissbrauch, unbefugte Bildveröffentlichung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung. § 107a StGB verdrängt diese Delikte nicht, sondern steht regelmäßig selbstständig neben ihnen.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität ist nur dann gegeben, wenn eine andere Norm das Unrecht der beharrlichen Verfolgung vollständig erfasst. Dies ist etwa bei § 106a StGB der Fall, wenn das gesamte Nachstellen ausschließlich der Erzwingung einer Eheschließung dient. § 107c StGB kann in Einzelfällen ebenfalls Spezialität begründen, wenn ausschließlich öffentlich wahrnehmbare digitale Belästigung vorliegt.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter verschiedene Personen verfolgt oder in zeitlich voneinander unabhängigen Sequenzen handelt, die nicht Teil eines einheitlichen Geschehens sind. Jede Verfolgungslage ist als eigene Tat zu bewerten.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat ist anzunehmen, wenn das belastende Verhalten ohne wesentliche Unterbrechung aufrechterhalten wird und derselbe Zweck verfolgt wird, insbesondere Kontrolle, Einschüchterung oder anhaltende Beeinträchtigung der Lebensführung. Die Tat endet, wenn das Nachstellen aufgegeben oder dauerhaft unterbrochen wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Verfahren wegen beharrlicher Verfolgung steht und fällt die Verurteilung mit der Frage, ob sich das behauptete Stalkingmuster beweisbar im Aktenbild widerspiegelt.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine Person über eine längere Zeit hinweg wiederholt auf eine Weise verfolgt hat, die objektiv geeignet war, deren Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Entscheidend ist der Beleg, dass mehrere konkrete Verhaltensweisen gesetzt wurden, die typisch für beharrliche Verfolgung sind und sich zu einem belastenden Gesamtbild verdichtet haben.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- die Verfolgung wiederholt und hartnäckig erfolgte,
- die Handlungen klar über zufällige Begegnungen oder normale Kontaktversuche hinausgingen,
- das Gesamtverhalten realistisch geeignet war, die betroffene Person in ihrem Alltag spürbar einzuschränken.
Die Staatsanwaltschaft hat außerdem darzustellen, dass die einzelnen Handlungen zusammengehören und ein erkennbares Stalkingmuster bilden.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob das Verhalten nach objektiven Maßstäben geeignet war, die Lebensführung des Opfers dauerhaft zu beeinträchtigen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Einwirkungen im Gesamtbild eine unzumutbare Belastung darstellen.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Art, Häufigkeit und Dauer der Handlungen,
- den Zusammenhang zwischen den einzelnen Einwirkungen,
- die Intensität der Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch ein solches Verhalten als massiv störend und belastend empfinden würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu Missverständnissen, einmaligen Vorfällen oder sozial üblichen Kontakten.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- der tatsächlichen Wiederholung oder Dauer der behaupteten Verhaltensweisen,
- der Frage, ob sie tatsächlich ein einheitliches Verfolgungsmuster bilden,
- der behaupteten Belastungswirkung,
- Lücken, Widersprüchen oder fehlenden Belegen in der Darstellung des Opfers.
Sie kann auch vorbringen, dass bestimmte Vorgänge nicht hartnäckig, sondern zufällig, sozial üblich oder missverständlich waren.
Typische Bewertung
Bei § 107a StGB sind in der Praxis häufig folgende Beweise entscheidend:
- medizinische oder psychologische Unterlagen, wenn die Belastung nachvollziehbar dargestellt werden soll.
- Video- oder Fotoaufnahmen wiederholter Annäherungen oder Beobachtungen,
- Standortdaten oder Überwachungsaufnahmen,
- Belege über missbräuchliche Bestellungen oder ungewollte Kontaktvermittlungen,
- veröffentlichte private Bilder oder Informationen,
- Zeugenaussagen zum wiederholten Auftreten des Beschuldigten,
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Praxisbeispiele zeigen eindrücklich, dass Stalking selten aus einer einzigen spektakulären Handlung besteht, sondern aus vielen kleinen Grenzüberschreitungen, die sich zu einer massiven Belastung summieren.“
Praxisbeispiele
- Wiederholtes Aufsuchen der räumlichen Nähe: Eine Person taucht über mehrere Wochen hinweg absichtlich immer wieder vor der Wohnung und dem Arbeitsplatz des Opfers auf. Der Täter richtet seine Zeiten nach dem Tagesablauf des Opfers aus, weil er dessen Routinen bewusst beobachtet und notiert hat. Er macht in einer Nachricht deutlich, dass er „nicht aufhören werde, aufzutauchen, bis du endlich mit mir redest“.
Das gezielte Nachstellen, die zeitliche Anpassung an die Routinen und die ausdrückliche Ankündigung, weiterzumachen, zeigen klaren Vorsatz, die betroffene Person zu belasten. - Fortgesetzte unerwünschte persönliche Annäherungen: Der Täter sucht das Opfer wiederholt an unterschiedlichen Orten auf: vor der Arbeit, am Heimweg, am Parkplatz eines Supermarkts. Er sagt einmal direkt: „Wenn du mich weiter ignorierst, komme ich eben öfter.“
Obwohl das Opfer mehrfach klar kommuniziert hat, keinen Kontakt zu wollen, setzt der Täter sein Verhalten bewusst fort, wechselt Orte und passt seine Anwesenheitszeiten an.
Die Hartnäckigkeit, die bewusste Reaktion auf Ablehnung und die explizite Aussage, dass er „öfter kommen wird“, machen den Vorsatz eindeutig.
Diese Beispiele zeigen, dass beharrliche Verfolgung dort vorliegt, wo ein Täter fortgesetzt und bewusst in den Alltag einer Person eingreift und dadurch die Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Entscheidend sind Wiederholung, Hartnäckigkeit und eine klar erkennbare Belastungswirkung.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des § 107a StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss erkennen, dass sein Verhalten wiederholt, hartnäckig und belastend ist und objektiv geeignet sein kann, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Es genügt, dass er weiß oder zumindest ernstlich damit rechnet, dass seine fortgesetzten Annäherungen, Kontaktaufnahmen oder sonstigen Handlungen als störend, bedrängend oder übergriffig empfunden werden.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild als beharrliche Verfolgung erscheint und typischerweise geeignet ist, Druck, Belastung oder Eingriffe in die Privatsphäre hervorzurufen. Ein zielgerichteter Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; regelmäßig reicht Eventualvorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen der Belastungswirkung.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass sein Verhalten nicht als Nachstellen wahrgenommen wird, etwa weil er glaubt, die Kontakte seien zufällig oder sozial üblich. Wer irrtümlich annimmt, sein Verhalten könne das Opfer nicht stören oder sei völlig belanglos, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
Entscheidend ist letztlich, dass der Täter die möglichen Auswirkungen seines fortgesetzten und unerwünschten Einwirkens entweder bewusst anstrebt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer also weiß oder akzeptiert, dass seine wiederholten Handlungen die Lebensgestaltung des Opfers erheblich beeinträchtigen können, handelt vorsätzlich und erfüllt den subjektiven Tatbestand der beharrlichen Verfolgung gemäß § 107a StGB.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schuld heißt im Stalkingverfahren nicht, dass jede ungeschickte Annäherung bestraft wird, sondern dass gezielt fortgesetztes Nachstellen in Kenntnis der Belastung rechtliche Konsequenzen hat.“
Schuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei beharrlicher Verfolgung grundsätzlich möglich. Da der Tatbestand ein fortgesetztes Verhalten verlangt, hängt die Diversion maßgeblich davon ab, wie ausgeprägt, wie lang anhaltend und wie belastend die Verfolgung war. Bei kurzer Dauer, geringer Intensität, klarer Einsicht und fehlender Vorbelastung kommt eine diversionelle Erledigung in der Praxis durchaus vor. Je deutlicher jedoch ein systematisches oder länger anhaltendes Stalkingmuster erkennbar ist, desto unwahrscheinlicher wird eine diversionelle Lösung.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld gering ist,
- das Verhalten kurzzeitig, wenig intensiv oder nur an der untersten Grenze der Beharrlichkeit liegt,
- das Opfer nicht dauerhaft oder nur geringfügig belastet wurde,
- kein systematisches oder länger aufrechterhaltenes Stalkingmuster bestand,
- der Sachverhalt klar, überschaubar und eindeutig ist,
- und der Täter sofort einsichtig, kooperativ und bereit zum Tatausgleich ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- das Nachstellen über längere Zeit hinweg erfolgt ist,
- die Belastung des Opfers erheblich war oder zu schwerwiegenden Einschränkungen geführt hat,
- ein systematisches, zielgerichtetes oder manipulierendes Stalkingmuster vorliegt,
- personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet oder intime Inhalte veröffentlicht wurden,
- das Verhalten qualifizierte Folgen hatte, etwa eine massive psychische Belastung,
- ein Selbstmord oder Selbstmordversuch im Sinn des Abs. 3 eingetreten ist,
- oder das Gesamtverhalten eine schwere Verletzung der persönlichen Freiheit und Privatsphäre darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis bleibt die Diversion bei beharrlicher Verfolgung möglich, aber selten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der Strafrahmen verdeutlicht, dass beharrliche Verfolgung kein Missverständnis, sondern ein ernstes Unrecht mit klaren gesetzlichen Grenzen ist.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach Dauer, Intensität und Hartnäckigkeit der Verfolgung sowie danach, wie stark das Verhalten die Lebensführung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über längere Zeit wiederholt, zielgerichtet oder planvoll in die Privatsphäre eingriff und ob die Verfolgung eine nachhaltige Belastung oder Einschränkung des Alltags verursachte.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Verfolgung über einen längeren Zeitraum anhielt,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Nachstellen vorlag,
- das Opfer deutlich in seiner Lebensführung eingeschränkt wurde,
- personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet oder intime Inhalte veröffentlicht wurden,
- trotz klarer Ablehnung weiterverfolgt wurde,
- eine erhebliche psychische Belastung eingetreten ist,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung des Verhaltens,
- Wiedergutmachungsbemühungen,
- besondere psychische Belastungen beim Täter,
- oder überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist. Bei beharrlicher Verfolgung gilt dies ebenfalls, sofern keine besonders belastenden Umstände vorliegen.
Strafrahmen
Die beharrliche Verfolgung wird im Grundtatbestand gemäß § 107a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Der Gesetzgeber bewertet das wiederholte, hartnäckige und objektiv belastende Einwirken auf eine Person als erheblichen Eingriff in deren Privatsphäre, Sicherheit und freie Lebensgestaltung. Dieses Grunddelikt bildet den Ausgangspunkt der Strafdrohung.
Für qualifizierte Fälle sieht § 107a Abs. 3 StGB einen erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Die erhöhte Strafdrohung greift insbesondere dann, wenn
- die Verfolgung länger als ein Jahr andauerte, oder
- das Verhalten den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verfolgten Person zur Folge hatte.
Damit verschärft der Gesetzgeber die Sanktion bei besonders langanhaltendem oder besonders folgenschwerem Stalkingverhalten erheblich.
Eine spätere Entschuldigung, Distanzierung oder das Abbrechen der Verhaltensweisen ändert den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Umstände können lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, berühren jedoch nicht die gesetzliche Einstufung des Tatbildes.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei beharrlicher Verfolgung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn das Verhalten kurzzeitig, wenig intensiv und an der unteren Grenze der Beharrlichkeit liegt. In Fällen, in denen die Verfolgung nur über eine sehr begrenzte Zeit stattfand, keine schwerwiegenden Belastungen verursacht hat und der Täter sofort einsichtig ist, entscheidet das Gericht häufig auf eine Geldstrafe. Je deutlicher jedoch ein dauerhaftes oder systematisches Stalkingmuster vorliegt oder die Lebensführung des Opfers erheblich beeinträchtigt wurde, desto eher rückt die Freiheitsstrafe in den Vordergrund.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten, deren Grundtatbestand Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und in qualifizierten Fällen höhere Strafrahmen zulässig sind. In der Praxis wird § 37 StGB jedoch zurückhaltend angewendet, wenn das Verhalten besonders belastend, planvoll oder von erheblicher Intensität war. In weniger gravierenden Fällen kann § 37 StGB jedoch durchaus herangezogen werden.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten mit einem Grundstrafrahmen bis zu einem oder mehreren Jahren. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder das Verhalten eine deutliche Belastungswirkung erzeugt hat. Realistisch ist sie insbesondere dann, wenn das Verhalten weniger schwer wiegt, situativ entstanden ist oder beim Opfer kein nachhaltiger Schaden eingetreten ist.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Teil einer Freiheitsstrafe. Sie ist bei Strafen über sechs Monate und bis zu zwei Jahren möglich. Da in qualifizierten Konstellationen vieler Delikte Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens verhängt werden können, kommt § 43a StGB regelmäßig in Betracht. In Fällen mit besonders gravierenden Umständen, langer Dauer oder erheblicher Belastungswirkung wird sie jedoch spürbar zurückhaltender angewendet.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen etwa Kontaktverbote, bestimmte Betreuungs- oder Therapieprogramme, Schadensgutmachung oder verpflichtende Maßnahmen zur Verhaltensänderung. Ziel ist eine stabile Legalbewährung und die Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der betroffenen Person und der verbindlichen Unterbindung weiterer belastender Verhaltensweisen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob eine Freiheitsstrafe bedingt wird, hängt entscheidend davon ab, ob das Verhalten ein einmaliges Entgleisen oder ein planvolles Nachstellen war.“
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die grundlegende Form der beharrlichen Verfolgung ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig. Der Grund dafür ist einfach: Im Normalfall droht eine Strafe von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und solche Verfahren fallen in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts.
Wenn jedoch ein schwererer Fall vorliegt – etwa wenn das Verhalten länger als ein Jahr angedauert hat oder wenn es als Folge der Verfolgung zu einem Selbstmord oder Selbstmordversuch gekommen ist – dann übernimmt das Landesgericht als Einzelrichter. Diese schwereren Varianten haben einen höheren Strafrahmen und dürfen deshalb nicht mehr vom Bezirksgericht entschieden werden.
Kommt es zu einer besonders ernsten Konstellation, bei der die beharrliche Verfolgung mit einem schweren Erfolg verbunden ist und der Strafrahmen dadurch erheblich steigt, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht. Hier wirken neben dem Richter auch zwei Schöffen mit, weil das Gesetz für schwerere Fälle einen erweiterten Spruchkörper verlangt.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, weil keine Variante der beharrlichen Verfolgung eine lebenslange Freiheitsstrafe zulässt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere
- wo die Verfolgungshandlungen gesetzt wurden,
- wo die betroffene Person die Einwirkungen wahrgenommen hat,
- wo die Belastungs- oder Beeinträchtigungswirkung eingetreten ist,
- oder wo begleitende Handlungen gesetzt wurden, die Teil des Verfolgungsgeschehens sind.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei beharrlicher Verfolgung können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat regelmäßig auf einem wiederholten, belastenden und psychisch beeinträchtigenden Verhalten beruht, stehen häufig Schmerzengeld, Kosten psychologischer Betreuung, Verdienstentgang sowie Ersatz für weitere seelische oder gesundheitliche Folgen im Raum.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch über längere Zeit ein hartnäckiges, systematisches Verfolgungsverhalten gezeigt, die betroffene Person massiv belastet, personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet oder eine besonders einschneidende psychische Belastungssituation geschaffen, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zivilansprüche im Strafverfahren zeigen, dass beharrliche Verfolgung nicht nur strafrechtlich falsch ist, sondern regelmäßig auch reale, ersatzfähige Schäden verursacht.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Fälle der beharrlichen Verfolgung betreffen Eingriffe in die Privatsphäre, die persönliche Freiheit und die psychische Unversehrtheit einer Person. Entscheidend ist, ob das Verhalten tatsächlich geeignet war, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen und eine anhaltende Belastung zu erzeugen. Bereits kleine Unterschiede in Dauer, Häufigkeit, Annäherungsintensität oder in der persönlichen Situation der Beteiligten können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass sämtliche Verfolgungshandlungen korrekt dokumentiert, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob wirklich eine beharrliche Verfolgung im Sinn des Gesetzes vorliegt oder ob einzelne Vorgänge überzeichnet, missverstanden oder unzutreffend in einen Gesamtzusammenhang gestellt wurden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob das Verhalten die gesetzliche Schwelle der beharrlichen Verfolgung tatsächlich erreicht,
- analysiert Nachrichten, Abläufe und Kontaktaufnahmen auf Widersprüche oder Unklarheiten,
- schützt Sie vor vorschnellen Einschätzungen und einseitigen Bewertungen,
- und entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Verlauf nachvollziehbar darstellt.
Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der beharrlichen Verfolgung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“