Nötigung
- Nötigung
- Objektiver Tatbestand
- Qualifizierende Umstände
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Nötigung
Nötigung gemäß § 105 StGB liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung dazu veranlasst wird, ein Verhalten zu setzen, zu unterlassen oder zu dulden. Im Mittelpunkt steht der rechtswidrige Zwang: Die betroffene Person kann ihrem Willen nicht mehr frei folgen, weil sie sich der angekündigten oder ausgeübten Einwirkung faktisch nicht entziehen kann. Gewalt meint jede körperliche Kraftentfaltung, die geeignet ist, Widerstand zu brechen. Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt wird, das geeignet ist, begründete Furcht zu erzeugen. Die Bestimmung schützt die Entscheidungsfreiheit und grenzt klare Zwangssituationen von sozial üblichem Druck ab.
Eine Nötigung ist das rechtswidrige Erzwingen eines Verhaltens durch Gewalt oder gefährliche Drohung, das die freie Willensbildung einer Person wesentlich beeinträchtigt.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 105 StGB Nötigung umfasst jede nach außen erkennbare Handlung, durch die eine Person durch Gewalt oder durch gefährliche Drohung dazu gebracht wird, ein bestimmtes Verhalten zu setzen, zu dulden oder zu unterlassen. Im Mittelpunkt steht der von außen wahrnehmbare Zwang, der geeignet ist, die freie Willensbildung der betroffenen Person erheblich einzuschränken. Die Norm schützt die persönliche Freiheit und die Fähigkeit, eigene Entscheidungen unbeeinflusst treffen zu können.
Tatbestandsmäßig ist jede Lage, in der eine Person durch physische Einwirkung oder durch ein in Aussicht gestelltes erhebliches Übel dazu veranlasst wird, sich einem fremdbestimmten Willen unterzuordnen. Erforderlich ist ein objektiv erkennbarer Druck, der der betroffenen Person realistische und naheliegende Gründe gibt, den Forderungen des Täters Folge zu leisten. Die innere Motivation des Täters ist für den objektiven Tatbestand ohne Bedeutung. Maßgeblich sind ausschließlich die äußeren Umstände und deren tatsächliche Wirkung auf die Entscheidungsfreiheit.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede Person sein, die Gewalt ausübt oder eine gefährliche Drohung setzt. Besondere Eigenschaften sind nicht erforderlich. Auch Personen, die den Zwang durch Beiträge wie Überbringen der Drohung, Schaffen einer Drohkulisse oder physische Unterstützung ermöglichen, können als Täter oder Beteiligte in Betracht kommen.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede Person, deren freie Willensentschließung durch Gewalt oder gefährliche Dro hung beeinträchtigt wird. Geschützt wird das Recht, eigene Entschlüsse unbeeinflusst und ohne unzulässigen Druck fassen zu können.
Tathandlung:
Objektiv tatbestandsmäßig ist jedes Verhalten, durch das Gewalt oder eine gefährliche Drohung ausgeübt wird.
Gewalt ist jede physische Kraftentfaltung, die geeignet ist, Widerstand zu brechen oder die Handlungsfreiheit des Betroffenen einzuschränken.
Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn ein erhebliches Übel in Aussicht gestellt wird, das geeignet ist, begründete Furcht zu erzeugen. Dazu zählen insbesondere Drohungen mit Körperverletzung, mit erheblichen Vermögensnachteilen oder mit anderen empfindlichen Nachteilen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters ernst zu nehmen sind.
Typische Erscheinungsformen sind etwa:
- Androhung körperlicher Gewalt zur Erzwingung eines Verhaltens.
- Drohung mit erheblichen finanziellen oder persönlichen Nachteilen.
- Einsatz körperlicher Kraft, um Widerstand zu brechen.
- Errichtung einer Drohkulisse, die eine unmittelbar bevorstehende Gefahr vermittelt.
Entscheidend ist, dass die Einwirkung objektiv geeignet ist, die verlangte Handlung, Duldung oder Unterlassung herbeizuführen.
Taterfolg:
Der objektive Taterfolg liegt vor, wenn die betroffene Person aufgrund der ausgeübten Gewalt oder aufgrund der gefährlichen Drohung die geforderte Handlung vornimmt, unterlässt oder duldet. Es genügt, dass das Verhalten der betroffenen Person kausal auf den ausgeübten Zwang zurückzuführen ist. Ein zusätzlicher Schaden ist nicht erforderlich.
Kausalität:
Kausal ist jede Handlung des Täters, ohne die der erzwungene Erfolg nicht oder nicht in dieser Form eingetreten wäre. Dazu zählen auch vorbereitende oder unterstützende Beiträge, sofern sie ursächlich für die Zwangswirkung sind.
Objektive Zurechnung:
Objektive Zurechnung
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn das Verhalten des Täters eine rechtlich missbilligte Gefahr für die freie Willensentschließung geschaffen oder erhöht hat und sich diese Gefahr im erzwungenen Verhalten des Opfers realisiert. Sozialübliches Drängen oder legitimer Einfluss begründen keine solche Gefahr.
Qualifizierende Umstände
§ 105 StGB enthält keine typischen Qualifikationen im objektiven Tatbestand.
Sozialadäquanz nach Abs. 2
Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Gewalt oder die Drohung nach Art und Zweck nicht den guten Sitten widerspricht. Diese Ausnahme wirkt eng begrenzend. Sie betrifft nur Situationen, in denen die eingesetzte Einwirkung gesellschaftlich akzeptiert und verhältnismäßig ist. Gewalt oder Drohungen, die die körperliche Integrität oder die Würde der betroffenen Person verletzen, sind niemals sozialadäquat.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Für eine strafbare Nötigung zählt nicht die subjektive Empfindlichkeit des Opfers, sondern der objektiv erkennbare Zwang, der seine Entscheidungsfreiheit tatsächlich bricht.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Nötigung nach § 105 StGB liegt vor, wenn eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wird und dadurch ihre freie Willensentschließung erheblich eingeschränkt ist.Maßgeblich ist der objektive Druck, der auf die betroffene Person ausgeübt wird und sie zu einem Verhalten zwingt, das sie ohne die Einwirkung nicht vorgenommen hätte.
- § 99 StGB – Freiheitsentziehung: Erfasst ist das bloße Festhalten oder Einsperren einer Person gegen oder ohne ihren Willen. Der Schwerpunkt liegt auf der Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit. Wird keine Handlung, Duldung oder Unterlassung erzwungen, bleibt es bei § 99 StGB. Erst wenn das Festhalten dazu dient, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen, kommt zusätzlich Nötigung in Betracht.
- § 102 StGB – erpresserische Entführung: Dieser Tatbestand verlangt eine Bemächtigungssituation mit dem Ziel, Druck auf einen Dritten auszuüben. Der Fokus liegt auf der Erpressungssituation. § 105 StGB betrifft hingegen den direkten Zwang gegenüber dem Opfer selbst. Beide Tatbestände überschneiden sich, wenn die Bemächtigung eines Opfers zugleich zur Erzwingung eines Verhaltens beim Entführten verwendet wird.
- § 106 StGB – schwere Nötigung: § 106 StGB stellt eine qualifizierte Form der Nötigung dar und setzt eine besonders gefährliche oder einschneidende Art der Zwangsausübung voraus, etwa durch qualifizierte Drohungen oder durch das Herbeiführen eines schweren Nachteils. § 106 StGB baut auf § 105 StGB auf und verdrängt ihn, wenn die Voraussetzungen des qualifizierten Tatbestands erfüllt sind.
- § 107 StGB – gefährliche Drohung: Die gefährliche Drohung nach § 107 StGB ist ein eigenständiges Delikt. Sie erfasst das In-Aussicht-Stellen eines erheblichen Übels, ohne dass es tatsächlich zu einem erzwungenen Verhalten kommen muss. Die Nötigung setzt hingegen voraus, dass der Zwang zu einem Verhalten führt. Wo die Drohung allein schon strafbar ist und kein Verhalten erzwungen wird, bleibt es bei § 107 StGB.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur Nötigung weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Freiheitsentziehung nach § 99 StGB, Körperverletzung oder eigenständige Drohungsdelikte. Die Zwangsausübung begründet dann mehrere voneinander unabhängige Strafbarkeiten.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung nach dem Spezialitätsprinzip kommt nur in Betracht, wenn ein speziellerer Tatbestand die Zwangsausübung vollständig erfasst. Bei qualifizierten Nötigungen verdrängt § 106 StGB den Grundtatbestand des § 105 StGB. In allen anderen Fällen bleibt die Nötigung bestehen.
Tatmehrheit:
Wer mehrere Personen zu verschiedenen Zeitpunkten oder in mehreren getrennten Vorgängen nötigt, begeht mehrere selbstständige Taten. Die einzelnen Vorgänge werden gesondert bewertet.
Fortgesetzte Handlung:
Eine länger andauernde Zwangssituation bildet eine einheitliche Tat, solange Gewalt oder Drohung ohne wesentliche Unterbrechung aufrechterhalten werden und der Zwang einen identen Verhaltenszweck verfolgt. Die Tat endet, sobald der Zwang oder der Zweck der Einwirkung wegfällt.
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für das Vorliegen der Gewalt oder der gefährlichen Drohung, für deren konkrete Auswirkung auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers sowie für den kausalen Zusammenhang zwischen dem Zwangsmittel und dem erzwungenen Verhalten. Sie weist nach, dass die betroffene Person aufgrund der Einwirkung objektiv veranlasst wurde, eine Handlung vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen. Ebenso ist nachzuweisen, dass die Einwirkung ernstlich, geeignet und von außen erkennbar war und damit eine tatsächliche Zwangssituation schuf, der sich das Opfer nicht entziehen konnte.
Gericht:
Das Gericht prüft und würdigt alle Beweise im Gesamtzusammenhang. Es verwertet keine ungeeigneten oder rechtswidrig erhobenen Beweise. Entscheidend ist, ob der Zwang objektiv erkennbar war, ob die Gewalt oder die Drohung wirklich geeignet war, die freie Willensbildung zu brechen, und ob das Opfer tatsächlich zu dem geforderten Verhalten veranlasst wurde. Das Gericht stellt fest, ob ein Zwangsmechanismus vorlag, der den Tatbestand trägt und die geschützte Entscheidungsfreiheit wesentlich unterläuft.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person hat keine Beweislast. Sie kann jedoch Zweifel an der behaupteten Gewaltanwendung, an der Ernstlichkeit oder Qualität der Drohung, am tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung oder am kausalen Zusammenhang zwischen Drohung, Gewalt und Verhalten des Opfers aufzeigen. Ebenso kann sie auf Widersprüche, Beweislücken oder unklare Sachverständigengutachten hinweisen.
Typische Belege sind Video- oder Überwachungsmaterial zu Gewaltanwendungen oder Drohkulissen, digitale Kommunikationsverläufe, Nachrichten mit Drohcharakter, Tonaufnahmen, Standortdaten, Spuren an Orten oder Gegenständen, die auf eine Zwangswirkung hindeuten, sowie Dokumentationen über körperliche Verletzungen oder psychische Reaktionen, die mit der behaupteten Gewaltanwendung oder Drohung übereinstimmen. In besonderen Fällen kommen auch psychologische oder medizinische Gutachten in Betracht, insbesondere wenn es darum geht, die Ernstlichkeit der Drohung oder die Zwangswirkung der Gewalt zu beurteilen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerichte überzeugen nicht Überschriften, sondern klar belegbare Zwangssituationen, die zeigen, wie Gewalt oder Drohung die Entscheidungsfreiheit des Opfers tatsächlich gebrochen haben.“
Praxisbeispiele
- Drohung mit einem konkreten persönlichkeitsbezogenen Nachteil: Eine Person fordert einen Bekannten auf, eine bestimmte Erklärung abzugeben, und kündigt an, ansonsten ein belastendes privates Video an dessen Familie weiterzuleiten. Das Opfer erkennt, dass die Veröffentlichung einen empfindlichen Eingriff in seine Privatsphäre darstellen würde, und erfüllt die Forderung. Die Drohung ist konkret, ernst und objektiv geeignet, begründete Furcht auszulösen.
- Erzwingen eines Unterlassens durch glaubhafte körperliche Einschüchterung: Ein Täter begegnet einer Zeugin eines vorangegangenen Streits und sagt ihr, dass sie „Probleme bekommen wird“, wenn sie den Vorfall bei der Polizei schildert. Dabei tritt er ihr so nahe, dass sie einen unmittelbar bevorstehenden körperlichen Angriff ernsthaft für möglich hält. Die Zeugin verzichtet später auf die Aussage, weil die Drohung glaubhaft und unmittelbar wirkt. Die Drohung bleibt unterhalb der Schwelle zur schweren Nötigung, ist jedoch klar gefährlich im Sinn des § 105 StGB.
Diese Beispiele zeigen, dass bereits das Erzeugen oder Aufrechterhalten eines ernsthaften Zwangs, der auf Gewalt oder gefährlicher Drohung beruht, den Tatbestand der Nötigung im Sinn des § 105 StGB erfüllt. Maßgeblich ist die objektiv erkennbare Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers, die so weit reicht, dass es das geforderte Verhalten nur deshalb vornimmt oder unterlässt. Unerheblich ist, ob die Drohung persönlichkeitsbezogen, sozial, körperlich oder situativ wirkt; ausschlaggebend ist die Eignung des Zwangsmittels, die freie Willensbildung zu brechen und ein fremdbestimmtes Verhalten herbeizuführen.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter handelt vorsätzlich. Er weiß oder nimmt zumindest ernstlich in Kauf, dass er durch Gewalt oder gefährliche Drohung auf eine Person einwirkt und dadurch deren freie Willensentschließung beeinträchtigt. Er erkennt, dass seine Handlung darauf abzielt, das Opfer zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, und nimmt die dadurch entstehende Zwangssituation als mögliche Folge bewusst hin.
Erforderlich ist, dass der Täter versteht, dass seine Einwirkung objektiv geeignet ist, das Opfer zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen. Es genügt, dass er die Wirkung der Drohung oder Gewalt für möglich hält und sich damit abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht notwendig.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass das Opfer sein Verhalten freiwillig setzt und die Einwirkung nicht als Zwang versteht oder verstehen muss. Dies betrifft etwa Fälle, in denen der Täter irrtümlich annimmt, der andere stimme dem Verhalten zu oder fühle sich nicht bedroht. Wer glaubt, dass die betroffene Person ohne Druck handeln würde, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
Entscheidend ist, dass der Täter bewusst eine Zwangswirkung erzeugt oder diese zumindest in Kauf nimmt, und dass er erkennt, dass sein Verhalten fremdbestimmend auf die Entscheidungsfreiheit des Opfers einwirkt. Wer weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass Gewalt oder Drohung die freie Willensbildung bricht, handelt vorsätzlich und erfüllt damit den subjektiven Tatbestand des § 105 StGB.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei § 105 StGB grundsätzlich möglich, jedoch nur bei geringer Schuld und überschaubaren Zwangssituationen. Die Nötigung umfasst ein breites Spektrum, weshalb eine diversionelle Erledigung nur dann in Betracht kommt, wenn das eingesetzte Zwangsmittel geringfügig, kurzzeitig oder ohne schwerwiegende Folgen war.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld des Täters gering ist,
- die Drohung oder Gewalt nur von geringem Gewicht war,
- das Opfer nicht erheblich eingeschüchtert oder gefährdet wurde,
- kein nachhaltiger Zwangsmechanismus aufgebaut wurde,
- der Sachverhalt überschaubar und klar ist,
- und der Täter sofort einsichtig ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit oder einen Tatausgleich anordnen.
Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- das Opfer erheblich bedroht oder körperlich angegriffen wurde,
- der Täter massive Gewalt anwandte oder eine ernstliche gefährliche Drohung setzte,
- ein deutlicher oder fortdauernder Zwang aufgebaut wurde,
- oder wenn das Verhalten insgesamt eine schwere Verletzung persönlicher Schutzgüter darstellt.
Nur bei geringer Schuld, bei Missverständnissen über die Wirkung der Drohung oder bei sofortiger Einsicht kann das Gericht prüfen, ob ein Ausnahmefall vorliegt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Strafzumessung in Fällen der Nötigung bedeutet, die gesetzliche Strafdrohung mit der Intensität des ausgeübten Zwangs, der Ernstlichkeit der Drohung und der tatsächlichen Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Opfers in Einklang zu bringen.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach der Art und Intensität der angewendeten Gewalt oder gefährlichen Drohung, nach der Dauer und Wirkung der Zwangssituation sowie danach, wie stark die freie Willensentschließung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt wurde. Entscheidend ist, ob der Täter das Opfer bewusst in eine Lage bringt oder hält, in der es sich dem geforderten Verhalten nicht entziehen kann und ob der Einsatz des Zwangsmittels planvoll oder gesteigert erfolgt.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Zwangssituation über längere Zeit aufrechterhalten wird,
- die Drohung besonders eindringlich, realistisch oder einschneidend wirkt,
- Gewalt angewendet wird oder das Opfer erhebliche seelische Belastungen erleidet,
- der Täter wiederholt oder organisiert vorgeht,
- die Drohung empfindliche persönliche oder wirtschaftliche Nachteile betrifft,
- oder bereits einschlägige Vorstrafen vorliegen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein umfassendes Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung des Zwangs,
- ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung,
- eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation des Täters,
- oder überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist. Bei längeren Strafen kommt eine teilweise bedingte Nachsicht in Betracht. Zusätzlich kann das Gericht Weisungen anordnen, etwa eine Therapie, Schadenswiedergutmachung, Beratung oder sonstige Maßnahmen, die die Legalbewährung unterstützen.
Strafrahmen
Beim Grundtatbestand der Nötigung gemäß§ 105 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Dieser Strafrahmen gilt immer dann, wenn eine Person durch Gewalt oder gefährliche Drohung dazu gebracht wird, ein bestimmtes Verhalten vorzunehmen, zu dulden oder zu unterlassen. Maßgeblich ist die spürbare Einschränkung der freien Willensentschließung des Opfers durch das eingesetzte Zwangsmittel.
Ein milderer Strafrahmen existiert nicht. Der Gesetzgeber behandelt jede Form der rechtswidrigen Willensbeugung als eigenständiges Unrecht, unabhängig davon, ob die Zwangswirkung im Einzelfall unterschiedlich stark ausgeprägt ist.
Der höhere Strafrahmen des § 106 StGB kommt zur Anwendung, wenn die Nötigung unter besonders belastenden oder intensiven Umständen begangen wird, etwa wenn die Drohung besonders einschneidend ist, die Gewaltanwendung ein erhebliches Gewicht hat oder der Zwang eine deutlich gesteigerte Gefährlichkeit aufweist. In diesen Fällen wird die Tat nicht mehr nach § 105 StGB, sondern nach § 106 StGB beurteilt.
Eine gesetzliche Strafmilderung durch freiwillige Rücknahme der Drohung oder durch spätere Entschärfung der Situation ist im Gesetz nicht vorgesehen. Solches Verhalten kann das Gericht lediglich innerhalb des bestehenden Strafrahmens berücksichtigen, nicht jedoch zu einer Absenkung der gesetzlichen Strafdrohung führen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Geldstrafen sind bei der Nötigung häufig ausreichend, doch dort, wo beharrlicher Druck, intensivere Drohungen oder eine spürbare Einschränkung der Entscheidungsfreiheit über einen längeren Zeitraum wirken, rückt regelmäßig die Freiheitsstrafe in den Vordergrund.“
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Nötigung gemäß § 105 StGB kommt eine Geldstrafe in vielen Fällen realistisch in Betracht, insbesondere wenn das Zwangsmittel nur geringes Gewicht hatte und keine schweren Folgen eingetreten sind. Die Freiheitsstrafe tritt erst dann stärker in den Vordergrund, wenn die Drohung oder Gewalt intensiver, beharrlicher oder mit spürbaren Auswirkungen verbunden war.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht bei § 105 StGB vollumfänglich, weil der Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen beträgt. Das Gericht kann daher ausdrücklich prüfen, ob eine kurze Freiheitsstrafe durch eine Geldstrafe ersetzt wird.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt.
Diese Möglichkeit besteht bei § 105 StGB uneingeschränkt, da Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr im Raum stehen. In der Praxis wird die bedingte Nachsicht bei Nötigung häufig angewendet, wenn die Drohung oder Gewalt geringfügig war und kein ausgeprägtes Zwangsmuster bestand.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt die Kombination aus einem unbedingten und einem bedingten Teil einer Freiheitsstrafe.Sie ist bei Strafen zwischen mehr als sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Da im Grundtatbestand des § 105 StGB Freiheitsstrafen über sechs Monate im Einzelfall verhängt werden können, kommt eine teilbedingte Nachsicht grundsätzlich in Betracht, insbesondere bei einmaligen, weniger intensiven Nötigungssituationen. Bei andauernden oder besonders einschneidenden Drohkulissen wird sie jedoch zurückhaltender angewendet.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Typische Weisungen betreffen beispielsweise Schadensgutmachung, Kontaktverbote, Anti-Aggressions-Trainings, Beratungsgespräche oder andere Maßnahmen, die der Stabilisierung des Täters dienen. Ziel ist eine dauerhafte Legalbewährung und die Vermeidung weiterer Zwangssituationen, insbesondere in Fällen, in denen das Opfer über längere Zeit eingeschüchtert wurde oder ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Bei der Nötigung gemäß § 105 StGB ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, da der Strafrahmen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reicht. Es handelt sich um ein Vergehen, das regelmäßig vor dem Einzelrichter verhandelt wird.
Eine Zuständigkeit des Landesgerichts entsteht nur dann, wenn sich im Verfahren zeigt, dass die Tat nicht mehr im Bereich des § 105 StGB liegt, sondern die schwerere Form der Nötigung erfüllt ist. In diesen Fällen ist das Schöffengericht zuständig, weil der höhere Strafrahmen die Entscheidungskompetenz des Landesgerichts eröffnet.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, da die Strafdrohung weder bei § 105 StGB noch bei den qualifizierten Fällen die Voraussetzungen für dessen Zuständigkeit erfüllt.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere,
- wo die Drohung ausgesprochen oder die Gewalt angewendet wurde,
- wo das Opfer zu einem bestimmten Verhalten veranlasst wurde,
- oder wo der Schwerpunkt der Zwangsausübung lag.
Kann der Tatort nicht genau bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen ein Urteil des Bezirksgerichts ist eine Berufung an das Landesgericht möglich.
Entscheidungen des Landesgerichts können anschließend durch Nichtigkeitsbeschwerde oder weitere Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Zivilansprüche machen im Nötigungsverfahren sichtbar, dass das Opfer nicht nur Objekt des Zwangs, sondern auch Inhaber durchsetzbarer Rechte bleibt.“
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei Nötigung gemäß § 105 StGB können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen. Dazu zählen Schmerzengeld, Therapie und Behandlungskosten, Verdienstentgang, Betreuungskosten, Kosten psychologischer Unterstützung sowie Ersatz für seelisches Leid und andere Folgeschäden. Diese Ansprüche knüpfen an die erlebte Drohung oder Gewalt, die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und die daraus entstandenen psychischen oder körperlichen Belastungen an.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung des Opfers, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch eine besonders einschüchternde Drohung aufgebaut, spürbare Gewalt ausgeübt, erhebliche psychische oder körperliche Auswirkungen verursacht oder die Zwangssituation rücksichtslos ausgenützt, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann sie das begangene Unrecht nicht mehr aufwiegen.
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächStrafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Verfahren wegen Nötigung gehört zu den anspruchsvolleren Bereichen des Strafrechts. Die Vorwürfe betreffen den Kern der persönlichen Entscheidungsfreiheit und sind häufig von komplexen Fragen zu Drohungsintensität, Wahrnehmungssituationen, freiwilligem Verhalten und psychischer Druckwirkung geprägt. Oft ist strittig, ob die Drohung tatsächlich als gefährlich einzustufen war oder ob das Verhalten des Opfers durch andere persönliche, soziale oder berufliche Faktoren beeinflusst wurde.
Ob eine strafbare Nötigung vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Einwirkung des Täters objektiv geeignet war, die freie Willensentschließung zu brechen und das Verhalten des Opfers zu bestimmen. Schon kleine Unterschiede in der Formulierung einer Drohung, der konkreten Begegnungssituation oder dem bestehenden Verhältnis zwischen den Beteiligten können die rechtliche Bewertung entscheidend verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass Beweise korrekt erhoben, Aussagen sachgerecht eingeordnet und belastbare Argumente herausgearbeitet werden. Nur eine präzise juristische Analyse zeigt, ob eine strafbare Nötigung gegeben ist oder ob der Vorwurf auf Missverständnissen, Überinterpretationen oder unklaren Umständen beruht.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob eine gefährliche Drohung oder Gewalt rechtlich vorlag oder ob die Handlung im konkreten Kontext anders zu beurteilen ist,
- analysiert Aussagen, Nachrichten und Begegnungssituationen auf Widersprüche oder unstimmige Belastungen,
- schützt Sie verlässlich im gesamten Verfahren vor einseitigen Darstellungen,
- und entwickelt eine strukturierte Verteidigungsstrategie, die Ihre tatsächliche Situation vollständig und realistisch abbildet.
Eine klare und professionelle Vertretung stellt sicher, dass der Vorwurf der Nötigung rechtlich korrekt geprüft wird und dass alle relevanten Umstände berücksichtigt werden..
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