Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
Fortdauernde Belästigung gemäß § 107c StGB erfasst jedes wiederholte und andauernde Einwirken auf eine Person, das über ein Telekommunikationsmittel oder ein Computersystem erfolgt und objektiv geeignet ist, eine erhebliche Belastung auszulösen. Erfasst werden sämtliche digitalen Kommunikationswege wie Telefon, SMS, Messenger-Dienste, E-Mail, soziale Netzwerke sowie automatisierte Systeme, die Nachrichten, Signale oder Daten versenden. Maßgeblich ist, dass die Einwirkungen nicht vereinzelt bleiben, sondern durch Häufung oder Dauer einen Zustand fortgesetzter Belästigung schaffen, der die betroffene Person organisatorisch oder psychisch beeinträchtigt. Ein Computersystem ist jedes Gerät oder jede technische Infrastruktur, die elektronische Daten verarbeitet, speichert oder übermittelt und kommunikativ genutzt werden kann, etwa Smartphones, Computer, Server, Plattformen oder internetfähige Geräte mit automatisierten Funktionen.
Bei der fortdauernden Belästigung handelt es sich um wiederholte digitale oder telekommunikative Eingriffe, die eine Person spürbar stören oder belasten und über Telefon, Internetdienste oder ein Computersystem erfolgen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Digitale Belästigung entfaltet ihre Wirkung nicht in Sekunden, sondern durch Dauer, Reichweite und den Verlust der Kontrolle über das eigene Bild in der Öffentlichkeit.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 107c StGB Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems erfasst jedes nach außen erkennbare digitale Verhalten, das für eine größere Zahl von Menschen über eine längere Zeit wahrnehmbar ist und objektiv geeignet ist, die Lebensführung einer Person unzumutbar zu beeinträchtigen. Geschützt wird die Freiheit, den eigenen Alltag ohne dauerhafte digitale Bloßstellung, ohne öffentlich wahrnehmbare Ehrkränkungen und ohne Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich zu gestalten. Entscheidend ist das Gesamtbild der digitalen Einwirkungen, nicht die subjektive Motivation des Täters. Das Opfer muss keinen tatsächlichen Angstzustand entwickeln; ausreichend ist die objektive Eignung der Veröffentlichung oder Zugänglichmachung, erheblichen sozialen oder psychischen Druck zu erzeugen.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein, die die beschriebenen Handlungen setzt oder durch Dritte beziehungsweise technische Systeme veranlasst. Eine besondere Stellung oder Beziehung zum Opfer ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist, dass die digitale Veröffentlichung oder Zugänglichmachung dem Täter objektiv zurechenbar bleibt.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede Person, deren freie Lebensgestaltung durch die digitale Wahrnehmbarkeit der Inhalte beeinträchtigt wird. Die Norm schützt insbesondere die persönliche Integrität, die Ehre, den höchstpersönlichen Lebensbereich und die Möglichkeit, den Alltag unbeeinflusst von öffentlicher Bloßstellung zu organisieren.
Tathandlung:
Die Tathandlung ist der zentrale Anknüpfungspunkt des Delikts. § 107c StGB verlangt eine für viele Menschen und über längere Zeit sichtbare digitale Verbreitung. Die Handlungen müssen ein belastendes Gesamtmuster bilden, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, die Lebensführung des Opfers erheblich zu beeinträchtigen. Die Norm umfasst zwei Fallgruppen:
- die strafbare Ehrverletzung, die digital für viele Menschen und über längere Zeit wahrnehmbar ist, und
- die Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Zustimmung.
Beide Varianten beruhen auf der kombinierten Belastungswirkung von Öffentlichkeit und zeitlicher Dauer, die typischerweise starken sozialen Druck erzeugen.
Legaldefinition Computersystem:
Nach § 74 Abs. 1 Z 8 StGB ist ein Computersystem jede einzelne oder verbundene Vorrichtung, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dient. Erfasst sind insbesondere Computer, Smartphones, Server, Netzgeräte, digitale Plattformen und jede Anwendung, die Daten erfasst, verarbeitet, speichert oder übermittelt.
Taterfolg:
Ein gesonderter Taterfolg ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die digitale Wahrnehmbarkeit fortdauert und objektiv geeignet ist, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Eine tatsächliche vollständige Umstellung des Alltags oder nachweisbare Gesundheitsfolgen sind nicht Voraussetzung, können aber die Bewertung der Intensität beeinflussen.
Kausalität:
Kausal ist jedes Verhalten, ohne das die digitale Veröffentlichung oder Zugänglichmachung nicht in dieser Form entstanden wäre. Auch mittelbare Vorgänge wie Weiterleitungen, Plattformverbreitungen oder das Einschalten Dritter sind umfasst, wenn sie die fortdauernde Wahrnehmbarkeit ermöglichen oder verstärken.
Objektive Zurechnung:
Objektiv zurechenbar ist das Verhalten, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen oder erhöht hat und diese sich in der konkreten digitalen Wahrnehmbarkeit und der damit verbundenen Belastung verwirklicht. Nicht erfasst sind zufällige Sichtbarkeiten, sozial übliche digitale Interaktionen oder isolierte Uploads ohne fortdauernde Wirkung.
Qualifizierende Umstände
Die qualifizierenden Umstände des § 107c Abs. 2 StGB betreffen besonders schwerwiegende Fälle fortdauernder digitaler Belastigung. Sie liegen vor, wenn die digitale Wahrnehmbarkeit oder die fortgesetzten Handlungen ein Ausmaß erreichen, das deutlich über typische Fallgestaltungen hinausgeht.
Qualifizierende Konstellationen bestehen insbesondere, wenn
- die tatbestandsmäßigen Inhalte länger als ein Jahr für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar sind,
- der Täter über mehr als ein Jahr hinweg fortgesetzt Handlungen gemäß Abs. 1 gegen die betroffene Person setzt,
- das Verhalten einen Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der betroffenen Person zur Folge hat.
Diese Umstände kennzeichnen Fälle, in denen digitale Bloßstellungen oder ehrverletzende Inhalte eine besonders anhaltende, intensive oder existenzielle Wirkung entfalten und die Lebensführung des Opfers in außergewöhnlicher Weise beeinträchtigen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Je länger ehrverletzende oder intime Inhalte online bleiben, desto stärker verschiebt sich ein Fall von bloßer Unhöflichkeit hin zu einer strafbaren fortdauernden Belästigung.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems gemäß § 107c StGB erfasst digitale Inhalte, die über längere Zeit öffentlich wahrnehmbar sind und die Lebensführung einer Person spürbar beeinträchtigen. Der Schwerpunkt liegt auf der dauerhaften digitalen Präsenz ehrverletzender Aussagen oder höchstpersönlicher Informationen. Das Unrecht entsteht nicht durch eine einzelne Veröffentlichung, sondern durch Dauer, Reichweite und Öffentlichkeit der digitalen Einwirkung.
- § 105 StGB – Nötigung: Die Nötigung setzt das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens voraus. § 107c StGB knüpft dagegen an eine fortdauernde digitale Wahrnehmbarkeit an, ohne dass das Opfer zu etwas gedrängt werden muss. Beide Delikte können nebeneinander bestehen, wenn digitale Inhalte zusätzlich zur Druckausübung verwendet werden.
- § 107 StGB – Gefährliche Drohung: Die gefährliche Drohung erfordert die Ankündigung eines erheblichen Übels. § 107c StGB erfasst auch drohungsfreie Veröffentlichungen, sofern sie im Gesamtbild belastend wirken. Treffen Drohung und digitale Veröffentlichung zusammen, stehen beide Tatbestände regelmäßig nebeneinander.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur fortdauernden digitalen Belästigung zusätzliche selbstständige Delikte hinzutreten, etwa gefährliche Drohung, Nötigung, Datenmissbrauch, unbefugte Bildveröffentlichung, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Sachbeschädigung oder andere digitale Straftaten. Die fortdauernde digitale Veröffentlichung verdrängt diese Delikte nicht, sondern steht regelmäßig selbstständig neben ihnen.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität ist nur gegeben, wenn eine andere Norm das gesamte Unrecht der digitalen Veröffentlichung vollständig erfasst. Dies kommt insbesondere bei spezialgesetzlichen medienrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor. Umgekehrt kann die fortdauernde digitale Wahrnehmbarkeit selbst Spezialität begründen, wenn ausschließlich öffentliche digitale Inhalte betroffen sind.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter mehrere Personen durch digitale Inhalte beeinträchtigt oder in zeitlich unabhängigen Sequenzen handelt, die nicht Teil eines einheitlichen Geschehensbildes sind. Jede Veröffentlichungslage ist als eigene Tat zu beurteilen.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat ist anzunehmen, wenn die digitale Wahrnehmbarkeit kontinuierlich aufrechterhalten wird und ein einheitlicher Zweck verfolgt wird, insbesondere Bloßstellung, Einschüchterung oder eine anhaltende digitale Beeinträchtigung. Die Tat endet, wenn die Veröffentlichung entfernt oder die Wahrnehmbarkeit dauerhaft unterbrochen wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Verfahren zu digitaler Belästigung entscheidet oft die Qualität der Beweissicherung, nicht das Bauchgefühl der Beteiligten.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte über eine längere Zeit hinweg digitale Inhalte veröffentlicht oder zugänglich gemacht hat, die objektiv geeignet waren, die betroffene Person spürbar zu belasten. Wichtig ist der Nachweis mehrerer konkreter Handlungen, die zusammen ein belastendes Gesamtbild ergeben. Es geht also nicht um einen einzelnen Post, sondern um eine fortdauernde digitale Präsenz, die den Alltag der betroffenen Person beeinträchtigt.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- die digitale Sichtbarkeit wiederholt und über längere Zeit bestand,
- die Inhalte klar über zufällige oder kurzzeitige Onlinevorgänge hinausgingen,
- das Gesamtverhalten geeignet war, die betroffene Person im täglichen Leben einzuschränken.
Die Staatsanwaltschaft hat außerdem darzustellen, dass die einzelnen Handlungen zusammengehören und ein erkennbares Stalkingmuster bilden.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob das Verhalten nach objektiven Maßstäben geeignet war, die Lebensführung des Opfers dauerhaft zu beeinträchtigen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Einwirkungen im Gesamtbild eine unzumutbare Belastung darstellen.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Art und Inhalt der Veröffentlichungen,
- wie oft und wie lange die Inhalte sichtbar waren,
- ob die Ehre oder der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen war,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch eine solche digitale Präsenz als massiv störend empfinden würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu Missverständnissen, einmaligen Vorfällen oder sozial üblichen Kontakten.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- der tatsächlichen Dauer oder Häufigkeit der Inhalte,
- der Frage, ob wirklich ein durchgehendes Muster vorlag,
- der behaupteten Belastungswirkung,
- Widersprüchen oder fehlenden Belegen in der Darstellung des Opfers.
Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Vorgänge zufällig, kurzfristig, nicht öffentlich gemeint oder missverständlich waren.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 107c StGB vor allem folgende Beweise wichtig:
- Screenshots, gesicherte Chatverläufe oder gespeicherte Posts,
- öffentliche Social-Media-Einträge oder Kommentare,
- technische Nachweise zur Dauer der Online-Sichtbarkeit,
- veröffentlichte private Bilder oder Informationen,
- Zeugenaussagen zu den Auswirkungen der Veröffentlichung,
- gegebenenfalls medizinische oder psychologische Unterlagen, wenn eine Belastung nachvollziehbar dargestellt werden soll.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist bei fortdauernder digitaler Belästigung die Ausnahme, nicht die Regel, und setzt ein Mindestmaß an Einsicht und Bereinigung der Online Situation voraus.“
Praxisbeispiele
- Veröffentlichung von Nacktbildern: Der Täter stellt intime Fotos des Opfers ohne dessen Zustimmung online. Die Bilder bleiben über längere Zeit öffentlich sichtbar und werden von zahlreichen Personen aufgerufen oder weiterverbreitet. Trotz mehrfacher Löschaufforderungen lädt der Täter die Inhalte erneut hoch oder nutzt alternative Accounts. Die Veröffentlichung aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich erzeugt erheblichen psychischen Druck und stellt einen typischen Fall digitaler Bloßstellung dar.
- Fortdauernde digitale Ehrverletzung: Über mehrere Wochen erscheinen immer wieder abwertende Kommentare, Beleidigungen oder rufschädigende Beiträge über das Opfer in sozialen Netzwerken. Die Inhalte sind dauerhaft einsehbar, werden geteilt oder kommentiert, und verstärken damit die öffentliche Wirkung. Obwohl das Opfer Kontaktversuche unterbindet und Löschung verlangt, setzt der Täter die Veröffentlichungen bewusst fort.
Diese Beispiele zeigen, dass eine fortdauernde digitale Belästigung vorliegt, wenn jemand über längere Zeit hinweg Inhalte öffentlich zugänglich macht, die den Alltag einer Person spürbar und unzumutbar beeinträchtigen.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des § 107c StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss erkennen, dass seine digitalen Veröffentlichungen oder Zugänglichmachungen über längere Zeit sichtbar bleiben können und objektiv geeignet sind, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Es genügt, dass er weiß oder zumindest ernstlich damit rechnet, dass die fortdauernde digitale Sichtbarkeit seiner Inhalte als belastend, bloßstellend oder eingreifend empfunden wird.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild als fortdauernde digitale Belästigung erscheint und typischerweise geeignet ist, Druck, soziale Nachteile oder Eingriffe in den höchstpersönlichen Lebensbereich hervorzurufen. Ein zielgerichteter Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; regelmäßig reicht Eventualvorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen der Belastungswirkung.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass seine digitalen Inhalte nicht als belastend wahrgenommen werden, etwa weil er glaubt, die Veröffentlichungen seien nur kurz sichtbar, unbeachtlich oder sozial üblich. Wer irrtümlich annimmt, sein Verhalten könne das Opfer nicht stören oder sei völlig folgenlos, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
Entscheidend ist letztlich, dass der Täter die möglichen Auswirkungen seiner fortdauernden digitalen Einwirkungen entweder bewusst anstrebt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer also weiß oder akzeptiert, dass seine wiederholten oder anhaltend sichtbaren Inhalte die Lebensgestaltung des Opfers erheblich beeinträchtigen können, handelt vorsätzlich und erfüllt den subjektiven Tatbestand der fortdauernden Belästigung.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob jemand vorsätzlich handelt, zeigt sich im digitalen Kontext meist daran, dass Inhalte trotz Kritik, Sperren oder Löschungen bewusst weiterverbreitet werden.“
Schuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei fortdauernder digitaler Belästigung grundsätzlich möglich. Da der Tatbestand eine über längere Zeit wahrnehmbare digitale Veröffentlichung verlangt, hängt die diversionelle Erledigung maßgeblich davon ab, wie ausgeprägt, wie lang anhaltend und wie belastend die Online-Wahrnehmbarkeit war. Bei kurzer Dauer, geringer Reichweite, klarer Einsicht und fehlender Vorbelastung kommt eine diversionelle Lösung in der Praxis durchaus vor. Je deutlicher jedoch ein systematisches oder länger anhaltendes Veröffentlichungsmuster erkennbar ist, desto unwahrscheinlicher wird eine Diversion.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld gering ist,
- die digitale Veröffentlichung kurzzeitig, wenig intensiv oder nur an der untersten Grenze der fortdauernden Wahrnehmbarkeit liegt,
- das Opfer nicht dauerhaft oder nur geringfügig belastet wurde,
- kein systematisches oder über längere Zeit aufrechterhaltenes Veröffentlichungsgeschehen bestand,
- der Sachverhalt klar, überschaubar und eindeutig ist,
- und der Täter sofort einsichtig, kooperativ und bereit zum Tatausgleich ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- die digitale Veröffentlichung über längere Zeit hinweg fortbestand,
- die Belastung des Opfers erheblich war oder zu schwerwiegenden Einschränkungen geführt hat,
- ein systematisches, zielgerichtetes oder manipulierendes Veröffentlichungsmuster vorliegt,
- intime Inhalte oder andere Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich veröffentlicht wurden,
- das Verhalten qualifizierte Folgen hatte, etwa eine massive psychische Belastung,
- ein Selbstmord oder Selbstmordversuch im Sinn des Abs. 2 eingetreten ist,
- oder das Gesamtverhalten eine schwere Verletzung der persönlichen Freiheit, Ehre oder Privatsphäre darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis bleibt die Diversion bei beharrlicher Verfolgung möglich, aber selten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein angeblicher Irrtum schützt nicht, wenn jemand die Belastungswirkung seiner digitalen Veröffentlichungen klar hätte erkennen müssen.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach Dauer, Intensität und Reichweite der digitalen Veröffentlichungen sowie danach, wie stark die fortdauernde Wahrnehmbarkeit die Lebensführung des Opfers tatsächlich beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über längere Zeit wiederholt, zielgerichtet oder planvoll Inhalte online stellte oder zugänglich hielt und ob die digitale Sichtbarkeit eine nachhaltige Belastung oder Einschränkung des Alltags verursachte.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die digitale Veröffentlichung über einen längeren Zeitraum aufrecht blieb,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Veröffentlichungsmuster vorlag,
- das Opfer deutlich eingeschränkt wurde,
- intime Inhalte oder Daten aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich veröffentlicht wurden,
- trotz klarer Löschaufforderungen weiterveröffentlicht wurde,
- eine erhebliche psychische Belastung eingetreten ist,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung der Online-Veröffentlichungen,
- Wiedergutmachungs- oder Löschbemühungen,
- besondere psychische Belastungen beim Täter,
- oder überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist. Bei beharrlicher Verfolgung gilt dies ebenfalls, sofern keine besonders belastenden Umstände vorliegen.
Strafrahmen
Die fortdauernde digitale Belästigung ist im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedroht. Maßgeblich ist die anhaltende digitale Wahrnehmbarkeit, die breite Öffentlichkeit und der Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich.
In schweren Fällen erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn
- die digitale Wahrnehmbarkeit länger als ein Jahr andauerte,
- über mehr als ein Jahr hinweg fortgesetzt Inhalte veröffentlicht wurden,
- die Veröffentlichung zu einem Selbstmord oder Selbstmordversuch geführt hat.
Damit werden Fälle erfasst, in denen digitale Veröffentlichungen besonders langanhaltend oder besonders folgenschwer sind.
Eine spätere Entschuldigung, nachträgliche Löschungen oder das Beenden des Verhaltens ändern den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Umstände können lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.gesetzliche Einstufung des Tatbildes.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei fortdauernder digitaler Belästigung kommt eine Geldstrafe vor allem dann in Betracht, wenn das Verhalten kurzzeitig, wenig intensiv war und die digitale Veröffentlichung nur an der unteren Grenze der fortdauernden Wahrnehmbarkeit lag. Je deutlicher hingegen ein systematisches oder länger anhaltendes Online-Verhalten erkennbar ist oder wenn intime Inhalte betroffen sind, desto eher wird das Gericht zu einer Freiheitsstrafe greifen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten, deren Grundtatbestand Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und in qualifizierten Fällen höhere Strafrahmen zulässig sind. In der Praxis wird § 37 StGB jedoch zurückhaltend angewendet, wenn das Verhalten besonders belastend, planvoll oder von erheblicher digitaler Reichweite oder Dauer war. In weniger gravierenden Fällen kann § 37 StGB jedoch durchaus herangezogen werden.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten mit einem Grundstrafrahmen bis zu einem oder mehreren Jahren. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder das digitale Veröffentlichungsverhalten eine deutliche Belastungswirkung erzeugt hat. Realistisch ist sie insbesondere dann, wenn das Verhalten weniger schwer wiegt, situativ entstanden ist oder beim Opfer kein nachhaltiger Schaden eingetreten ist.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Teil einer Freiheitsstrafe. Sie ist bei Strafen über sechs Monate und bis zu zwei Jahren möglich. Da in qualifizierten Konstellationen digitaler Belästigung Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens verhängt werden können, kommt § 43a StGB regelmäßig in Betracht. In Fällen mit besonders gravierenden Umständen, langer Dauer der Online-Wahrnehmbarkeit oder erheblicher digitaler Belastungswirkung wird sie jedoch spürbar zurückhaltender angewendet.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen etwa Kontaktverbote, bestimmte Betreuungs- oder Therapieprogramme, Schadensgutmachung oder verpflichtende Maßnahmen zur Verhaltensänderung. Ziel ist eine stabile Legalbewährung und die Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der betroffenen Person und der verbindlichen Unterbindung weiterer digitaler Veröffentlichungen oder belastender Online-Einwirkungen.
Zuständigkeit der Gerichte
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Schwere des Vorwurfs und zeigt bereits, welches Gewicht der Gesetzgeber digitaler Belästigung beimisst.“
Sachliche Zuständigkeit
Für die grundlegende Form der fortdauernden digitalen Belästigung ist in der Regel das Bezirksgericht zuständig. Der Grund dafür ist, dass im Normalfall eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe besteht und solche Verfahren der Zuständigkeit des Bezirksgerichts unterliegen.
Liegt jedoch ein schwererer Fall vor, etwa wenn die digitale Wahrnehmbarkeit länger als ein Jahr angedauert hat oder wenn es infolge der Veröffentlichung zu einem Selbstmord oder Selbstmordversuch gekommen ist, entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter. Diese Konstellationen betreffen einen erhöhten Strafrahmen und dürfen daher nicht mehr vom Bezirksgericht entschieden werden.
Kommt es zu einer besonders ernsten Situation, bei der die fortdauernde digitale Belästigung mit einem schweren Erfolg verbunden ist und der Strafrahmen dadurch deutlich steigt, ist das Landesgericht als Schöffengericht zuständig. Neben dem Berufsrichter wirken zwei Schöffen mit, weil das Gesetz bei schwereren Fällen einen erweiterten Spruchkörper vorsieht.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, da keine Variante dieser Tat eine lebenslange Freiheitsstrafe ermöglicht und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht erfüllt sind.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere
- wo die digitalen Veröffentlichungen gesetzt wurden,
- wo die betroffene Person die Online-Einwirkungen wahrgenommen hat,
- wo die Belastungswirkung eingetreten ist,
- oder wo ergänzende digitale Handlungen vorgenommen wurden.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat häufig auf einer dauerhaften digitalen Wahrnehmbarkeit, einer breiten Öffentlichkeit und einer eindeutigen Beeinträchtigung des höchstpersönlichen Lebensbereiches beruht, stehen regelmäßig Schmerzengeld, Kosten psychologischer Betreuung, Verdienstentgang sowie Ersatz für weitere seelische oder gesundheitliche Folgen im Raum.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch über längere Zeit digital Inhalte verbreitet, die betroffene Person massiv belastet, höchstpersönliche Daten oder Bilder veröffentlicht oder eine besonders einschneidende digitale psychische Belastungssituation geschaffen, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Konstellationen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer digital bloßstellt, riskiert nicht nur eine Verurteilung, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Ansprüche, die wirtschaftlich oft schwerer wiegen als die Strafe selbst.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Fälle der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems betreffen Eingriffe in die Privatsphäre, die persönliche Freiheit und die psychische Unversehrtheit einer Person. Entscheidend ist, ob die digitale Veröffentlichung oder Verbreitung tatsächlich geeignet war, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen und eine anhaltende Belastung zu erzeugen. Bereits kleine Unterschiede in Dauer, Reichweite, Art der veröffentlichten Inhalte oder in der persönlichen Situation der Beteiligten können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass sämtliche digitale Handlungen, Zeitpunkte, Sichtbarkeiten und Reaktionen korrekt dokumentiert, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob tatsächlich eine fortdauernde Belästigung im Sinn des Gesetzes vorliegt oder ob einzelne Vorgänge überzeichnet, missverstanden oder unzutreffend in einen Gesamtzusammenhang gestellt wurden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die digitale Veröffentlichung die gesetzliche Schwelle der fortdauernden Belästigung tatsächlich erreicht,
- analysiert Inhalte, Kommunikationsverläufe und Online-Aktivitäten auf Widersprüche oder Unklarheiten,
- schützt Sie vor vorschnellen Einschätzungen und einseitigen Bewertungen,
- und entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar darstellt.
Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der fortdauernden digitalen Belästigung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“