Üble Nachrede
- Üble Nachrede
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Üble Nachrede
Üble Nachrede gemäß § 111 StGB liegt vor, wenn jemand einer anderen Person in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung zuschreibt oder ihr ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten vorwirft, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Es geht um Angriffe auf den guten Ruf, etwa durch Gerüchte, abwertende Zuschreibungen oder öffentliche Beschuldigungen.
Das Gesetz schützt das gesellschaftliche Ansehen einer Person und damit ihre soziale Geltung. Die Strafbarkeit knüpft nicht an eine subjektive Kränkung an, sondern an die objektive Eignung der Äußerung, das Ansehen einer Person zu beschädigen. Praktisch relevant sind vor allem soziale Medien, WhatsApp-Gruppen, E-Mails und innerbetriebliche Kommunikationskanäle, in denen sich Aussagen besonders schnell verbreiten.
Die üble Nachrede bedeutet, dass über eine Person eine angebliche Tatsache weitererzählt wird, die geeignet ist, ihren Ruf zu schädigen. Es geht also darum, dass jemand etwas über eine andere Person behauptet, was diese in der Öffentlichkeit schlechter dastehen lässt, unabhängig davon, ob es am Ende stimmt oder nicht.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer Tatsachen verbreitet, trägt Verantwortung dafür, wie sie wirken und welche Folgen sie auslösen.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 111 StGB erfasst jede ehrverletzende Tatsachenbehauptung, die jemand gegenüber zumindest einer dritten Person äußert und die den Ruf der betroffenen Person schädigen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aussage freundlich, beiläufig oder im Streit fällt. Entscheidend ist, dass der Inhalt objektiv geeignet ist, die soziale Stellung oder das Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Der Tatbestand schützt das Recht jedes Menschen, nicht durch falsche oder unklare Tatsachendarstellungen in der Öffentlichkeit herabgesetzt zu werden.
Eine Äußerung erfüllt den objektiven Tatbestand, sobald sie einen Tatsachenkern enthält, von Dritten wahrgenommen wird und objektiv rufspezifische Nachteile auslösen kann. Ob die Aussage stimmt oder nicht, beurteilt das Gericht erst im Rahmen des Wahrheitsbeweises nach § 112 StGB.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein, die eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung äußert oder weitergibt. Es kommt nicht darauf an, ob dies im privaten Umfeld, im Unternehmen, in einer WhatsApp-Gruppe oder öffentlich geschieht. Maßgeblich ist allein, dass die Äußerung von dieser Person ausgeht und für Dritte erkennbar wird.
Tatobjekt:
Das Tatobjekt bildet jede bestimmte oder zumindest klar erkennbare Person, über die jemand eine Tatsachenbehauptung aufstellt. Es genügt, dass Dritte erkennen, wen die Aussage betrifft. Der Tatbestand schützt den guten Ruf einer Person.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in einer Tatsachenbehauptung mit ehrverletzendem Charakter. Dazu zählen alle Aussagen mit überprüfbarem Inhalt, insbesondere Vorwürfe, jemand habe sich strafbar, unmoralisch, unzuverlässig oder sonst sozial verpönt verhalten.
Eine Äußerung erfüllt den Tatbestand, wenn:
• sie gegenüber zumindest einer dritten Person erfolgt,
• sie einen ehrverletzenden Tatsachenkern enthält,
• sie objektiv rufschädigend ist.
Wichtig: Auch das Weiterverbreiten eines Gerüchts ist tatbestandsmäßig, wenn sich der Täter die Behauptung erkennbar zu eigen macht. Werturteile können ebenfalls erfasst sein, wenn sie einen mittransportierten Tatsachenkern enthalten.
Taterfolg:
Der Taterfolg besteht in der Rufgefährdung. Ein tatsächlicher Schaden ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Äußerung nach objektiven Maßstäben geeignet ist, die betroffene Person in der öffentlichen Meinung schlechter dastehen zu lassen.
Kausalität:
Die ehrverletzende Aussage verursacht die Rufgefährdung. Ohne die Äußerung bestünde die konkrete Gefahr in dieser Form nicht. Auch Weiterleitungen oder Verstärkungen tragen zur Kausalität bei, wenn sie die Rufgefährdung entstehen lassen oder vergrößern.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich in der Rufgefährdung genau das Risiko verwirklicht, das § 111 StGB verhindern will, nämlich die ungerechtfertigte Schädigung des sozialen Ansehens. Keine Zurechnung liegt vor, wenn Dritte eine neutrale Aussage eigenmächtig entstellen und der ursprüngliche Äußernde mit dieser schweren Sinnverfälschung nicht rechnen musste.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Rufschädigung beginnt selten mit einem großen Angriff, sondern meist mit einer unbedachten Behauptung“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der üblen Nachrede setzt an, sobald jemand eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten äußert und damit den Ruf einer bestimmten Person gefährdet. Der Täter beeinträchtigt das soziale Ansehen des Betroffenen, indem er eine Tatsachendarstellung verbreitet, die geeignet ist, dessen gesellschaftliche Stellung herabzusetzen. Das Unrecht entsteht, weil der Täter einen rufschädigenden Tatsachenkern behauptet oder weitergibt, den Dritte wahrnehmen können, und nicht aufgrund einer bloßen Meinungsäußerung. Maßgeblich ist, dass der Täter den sozialen Geltungsanspruch der betroffenen Person verletzt, selbst wenn die Aussage nicht grob formuliert ist oder in einem alltäglichen Gespräch fällt.
- § 115 StGB – Beleidigung: Die Beleidigung beruht auf einer wertenden Kränkung, also auf reinen Werturteilen und Beschimpfungen, die keinen Tatsachenkern enthalten. § 111 StGB erfasst dagegen Tatsachenbehauptungen, die grundsätzlich wahr oder falsch sein können. Die Abgrenzung erfolgt nach dem Charakter der Aussage: Während § 115 StGB auf die persönliche Ehre als Gefühlssphäre abstellt, schützt § 111 StGB das gesellschaftliche Ansehen. Beide Delikte können nebeneinanderstehen, wenn eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung mit beleidigenden Werturteilen verbunden wird.
- § 107c StGB – Fortdauernde Belästigung: Die fortdauernde Belästigung schützt die Freiheit der Lebensgestaltung durch digitale und medial fortwirkende Einwirkungen. § 111 StGB ist hiervon getrennt zu beurteilen, weil er allein das soziale Ansehen betrifft. Beide Delikte können zusammentreffen, wenn wiederholte oder massenhaft verbreitete Aussagen einer Person zugleich den Ruf schädigen und die Lebensführung beeinträchtigen.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur üblen Nachrede weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Beleidigung, Verleumdung, gefährliche Drohung, Nötigung oder fortdauernde Belästigung. Diese Tatbestände werden nicht verdrängt, weil die Rufbeeinträchtigung einen eigenständigen Unrechtsgehalt bildet. Kommt es infolge der Aussagen zu weiteren Rechtsgutsverletzungen, stehen die Delikte regelmäßig nebeneinander.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt nur in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand das gesamte Unrecht vollständig erfasst. Dies ist typischerweise bei der Verleumdung der Fall, wenn die bewusst falsche Tatsachenbehauptung ausschließlich auf die Einleitung eines Verfahrens abzielt. Umgekehrt entfaltet § 111 StGB selbst Spezialität, wenn allein die rufspezifische Gefährdung im Vordergrund steht und keine weitergehenden Rechtsgutsverletzungen gegeben sind.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere rufschädigende Aussagen unabhängig voneinander geäußert oder verbreitet werden oder verschiedene Kommunikationsvorgänge zeitlich getrennt erfolgen. Jede eigenständige Äußerung gegenüber einem neuen Adressatenkreis bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit besteht.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat ist anzunehmen, wenn fortlaufende ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegen dieselbe Person in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, etwa eine Serie ähnlicher Aussagen in einem anhaltenden Konflikt. Die Tat endet, sobald keine weiteren Äußerungen mehr getätigt werden oder der Täter seine Beteiligung am Kommunikationsgeschehen erkennbar beendet.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Worte entfalten rechtliche Wirkung, sobald sie Dritte erreichen und deren Bild von einer Person prägen.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Bei § 111 StGB ist die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird oder wenn die üble Nachrede in Zusammenhang mit anderen Offizialdelikten steht. Soweit sie tätig wird, muss sie nachweisen, dass der Beschuldigte eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten geäußert oder verbreitet hat und dass diese Äußerung objektiv geeignet war, den Ruf des Betroffenen zu beeinträchtigen. Es geht nicht um persönliche Empfindungen oder Werturteile, sondern um den objektiven Umstand, dass eine rufschädigende Tatsachenbehauptung abgegeben wurde und von zumindest einer dritten Person wahrgenommen werden konnte.
- Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine konkrete Tatsachenbehauptung tatsächlich geäußert wurde,
- diese Behauptung gegenüber Dritten wahrnehmbar gemacht wurde,
- sie objektiv rufschädigend ist,
- die Äußerung dem Beschuldigten zuzurechnen ist.
Die Staatsanwaltschaft hat außerdem darzustellen, ob die Äußerung im Kontext ihrer Verbreitung einen rufschädigenden Charakter entfaltet oder ob Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte bewusst oder fahrlässig einen Tatsachenkern behauptet hat, der geeignet war, das Ansehen der betroffenen Person zu mindern.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung abgegeben und von Dritten wahrgenommen wurde. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine überprüfbare Tatsache behauptet wurde und ob diese nach ihrem Inhalt, ihrer Formulierung und ihrem Kontext geeignet war, das gesellschaftliche Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- den genauen Wortlaut der Aussage,
- den Kommunikationszusammenhang, in dem sie gefallen ist,
- ob die betroffene Person eindeutig identifizierbar war,
- ob die Behauptung als Tatsache dargestellt wurde oder lediglich als Werturteil,
- ob und in welchem Umfang Dritte tatsächliche Kenntnis erlangt haben,
- welche Reichweite und Wirkung die Äußerung im sozialen Umfeld hatte.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Meinungsäußerungen ohne Tatsachenkern, zu wertenden Auseinandersetzungen im Alltag und zu Missverständnissen, bei denen der Aussagegehalt für Außenstehende erkennbar unklar oder nicht rufschädigend war.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- der Frage, ob tatsächlich eine Tatsachenbehauptung geäußert wurde,
- ob die Äußerung von Dritten wahrgenommen wurde,
- ob die Aussage überhaupt ehrverletzend oder rufrelevant war,
- ob die Äußerung als bloßes Werturteil zu verstehen ist,
- Widersprüchen oder fehlenden Belegen im Vorbringen des Privatanklägers.
Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen wurden, dass sie erkennbar als Meinung oder Kritik formuliert waren oder dass sie auf ernsthaft angenommenen Quellen beruhten, sofern der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis nach § 112 StGB zulässig ist.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 111 StGB vor allem folgende Beweise wichtig:
- gesicherte Chatverläufe, Nachrichten, E-Mails oder Social-Media-Posts,
- Aussagen von Personen, die die Äußerung wahrgenommen haben,
- Nachweise über die tatsächliche Reichweite oder Weiterverbreitung der Aussage,
- Dokumentationen zum Kontext, etwa Konfliktverläufe oder berufliche Zusammenhänge,
- Belege dazu, ob die Äußerung als Tatsache oder als Meinung verstanden wurde,
- Chronologien, aus denen hervorgeht, wann, wo und in welchem Umfeld die Äußerung gefallen ist.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Strafverfahren entscheidet nicht der lauteste Vorwurf, sondern die beweisbare Tatsachengrundlage.“
Praxisbeispiele
- Rufschädigende Tatsachenbehauptung bei vermeintlicher Harmlosigkeit: Der Täter verbreitet in einer WhatsApp-Gruppe die Behauptung, ein Kollege habe Firmeneigentum entwendet. Er geht irrig davon aus, dass „alle ohnehin wissen“, dass es sich nur um ein Gerücht handelt und niemand die Aussage ernst nimmt. Die betroffene Person hat nie zugestimmt, dass solche Behauptungen weitergegeben werden, und der Täter hat auch nicht geprüft, ob der Vorwurf zutrifft. Mehrere Gruppenmitglieder nehmen die Aussage als Tatsache wahr und beginnen, die betroffene Person zu meiden. Die fehlende Tatsachengrundlage und die Weitergabe gegenüber Dritten führen zu einer klar erkennbaren Gefährdung des sozialen Ansehens.
- Rufschädigung aufgrund einer fälschlich angenommenen Informationspflicht: Über einen gewissen Zeitraum geht der Täter wiederholt davon aus, er müsse andere Mitarbeiter über angebliche „Auffälligkeiten“ eines Kollegen informieren, obwohl keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Er äußert mehrfach, die betroffene Person habe Kunden falsch beraten oder interne Vorgaben missachtet. Objektiv bestehen weder Nachweise noch konkrete Verdachtsmomente; die Situation hätte eine neutrale Abklärung ermöglicht. Der Betroffene kann sein berufliches Ansehen nicht schützen, weil die Aussagen bereits verbreitet wurden. Trotz Hinweisen, dass seine Behauptungen unbegründet sind, hält der Täter an ihnen fest und wiederholt sie gegenüber weiteren Personen. Dadurch entsteht eine fortlaufende Rufgefährdung ohne tatsächliche Grundlage.
Diese Beispiele zeigen, dass eine üble Nachrede vorliegt, wenn ehrverletzende Tatsachen gegenüber Dritten geäußert oder verbreitet werden, obwohl sie weder überprüft noch begründet sind und objektiv geeignet sind, das Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung über eine bestimmte Person äußert oder verbreitet und dass diese Äußerung objektiv geeignet ist, das soziale Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Zugleich muss er zumindest billigend in Kauf nehmen, dass Dritte die Aussage wahrnehmen und sie als Tatsachendarstellung verstehen.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild eine rufspezifische Beeinträchtigung begründet und typischerweise geeignet ist, die gesellschaftliche Stellung der betroffenen Person zu berühren. Entscheidend ist, dass die Tatsachenbehauptung bewusst geäußert oder weitergegeben wird; bloße Fahrlässigkeit genügt nicht.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, dass seine Äußerung wahr ist oder dass sie kein ehrverletzender Tatsachenkern, sondern bloß ein Werturteil oder eine neutrale Mitteilung ohne rufschädigenden Charakter ist. Wer davon ausgeht, rechtmäßig zu handeln oder nicht erkennt, dass seine Aussage als Tatsachenbehauptung aufgefasst werden kann, erfüllt die Anforderungen des § 111 StGB nicht.
Letztlich handelt vorsätzlich, wer weiß und bewusst darauf abzielt, eine rufschädigende Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten abzugeben, und damit das Ansehen der betroffenen Person im sozialen Umfeld beeinträchtigt.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei übler Nachrede grundsätzlich möglich. Der Tatbestand schützt das soziale Ansehen einer Person vor ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen, und das Gewicht der Schuld richtet sich vor allem nach Inhalt, Reichweite und Wirkung der Äußerung sowie nach der persönlichen Verantwortlichkeit des Täters. In Fällen geringfügiger Rufgefährdung, klarer Einsicht und fehlender Vorbelastung wird eine diversionelle Erledigung in der Praxis regelmäßig geprüft.
Je deutlicher jedoch ein planmäßiges, bewusstes oder wiederholtes Verbreiten rufschädigender Tatsachen erkennbar ist oder je größer die tatsächlich eingetretene oder drohende Rufschädigung ist, desto unwahrscheinlicher wird eine Diversion.
- die Schuld gering ist,
- die Aussage nur begrenzt oder kurzzeitig rufschädigend wirkt,
- keine erheblichen beruflichen oder sozialen Folgen eingetreten sind,
- kein systematisches oder fortgesetztes Verhalten erkennbar ist,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen, etwa in Form einer Richtigstellung, eines Widerrufs oder einer Entschuldigung. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- eine erhebliche oder nachhaltige Rufschädigung eingetreten ist,
- die Äußerung bewusst zielgerichtet, planmäßig oder gegen besseres Wissen verbreitet wurde,
- mehrere Personen betroffen waren oder die Aussage in breiter Öffentlichkeit erfolgte,
- ein systematisches oder länger andauerndes Verhalten vorliegt,
- besonders schutzbedürftige Personen durch die Rufschädigung getroffen wurden,
- die Aussagen qualifizierte Folgen hatten, etwa massive berufliche Nachteile oder soziale Ausgrenzung,
- oder das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung des sozialen Ansehens darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis bleibt die Diversion bei übler Nachrede möglich, ist jedoch bei systematischen oder folgenschweren Fällen selten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer bewusst rufschädigende Aussagen verbreitet, zwingt das Recht, klare Grenzen zu ziehen“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß der ehrverletzenden Handlung, nach Art, Reichweite und Intensität der Rufschädigung sowie danach, wie stark die behauptete Tatsache das soziale Ansehen des Betroffenen beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter über einen längeren Zeitraum wiederholt, zielgerichtet oder planvoll ehrschädigende Tatsachen verbreitet hat und ob das Verhalten eine spürbare soziale oder berufliche Belastung verursacht hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Behauptung über einen längeren Zeitraum verbreitet oder aufrechterhalten wurde,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Vorgehen bei der Rufschädigung vorlag,
- der Betroffene sozial, beruflich oder persönlich deutlich beeinträchtigt wurde,
- besonders schutzbedürftige Personen betroffen waren,
- trotz klarer Hinweise auf die Unwahrheit oder fehlende Grundlage weiterbehauptet wurde,
- eine erhebliche Vertrauensverletzung vorlag, etwa im Rahmen eines besonderen Nähe- oder Abhängigkeitsverhältnisses,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung der rufschädigenden Behauptung,
- aktive Bemühungen um Wiedergutmachung, Widerruf oder Entschuldigung,
- besondere psychische Belastungen oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Üble Nachrede ist je nach Form der Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Wird die ehrverletzende Behauptung in einer Weise geäußert, die viele Menschen erreicht, kann das Gericht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen verhängen. Diese Grenzen bilden den gesetzlichen Höchststrafrahmen.
Eine Entschuldigung, ein Widerruf oder andere Versuche der Wiedergutmachung ändern diesen Strafrahmen nicht. Solche Umstände werden ausschließlich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.
Der Strafausschluss ist zentral. Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn er im milderen Fall nachvollziehbare Gründe hatte, die Aussage für wahr zu halten. Damit schützt das Gesetz nicht vor berechtigter Kritik, sondern vor falschen Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Ruf eines Menschen zu beschädigen.
Bedeutung des Wahrheitsbeweises
Ob ein Wahrheitsbeweis oder ein Beweis des guten Glaubens geführt werden darf, richtet sich nach den besonderen Regeln. Der Beschuldigte muss sich ausdrücklich darauf berufen. Über Tatsachen aus dem privaten oder familiären Lebensbereich und über Vorwürfe, die nur auf Verlangen verfolgt werden, ist ein solcher Beweis nicht zulässig. In diesen Fällen kann der Strafausschluss nicht greifen.
Privatanklagedelikt
Üble Nachrede wird nicht von Amts wegen verfolgt. Die betroffene Person muss selbst Klage beim Gericht einbringen und das Verfahren als Privatanklägerin oder Privatankläger führen. Ohne diese Privatanklage findet keine strafrechtliche Verfolgung statt.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei übler Nachrede kommt eine Geldstrafe insbesondere dann in Betracht, wenn die ehrverletzende Behauptung nur begrenzte Auswirkungen hatte, der Ruf des Betroffenen nur geringfügig beeinträchtigt wurde und das Verhalten am unteren Rand der Strafbarkeit liegt. In solchen Fällen wird häufig auf eine Geldstrafe abgestellt, während schwerwiegende oder öffentlichkeitswirksame Vorwürfe eher zu strengeren Sanktionen führen können.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten, deren Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. In der Praxis wird § 37 StGB zurückhaltend angewendet, wenn die ehrverletzende Handlung besonders belastend, wiederholt oder mit einer spürbaren öffentlichen Rufschädigung verbunden war. In weniger gravierenden Fällen, insbesondere bei begrenzter Wirkung oder sofortiger Einstellung des Fehlverhaltens, kann § 37 StGB jedoch herangezogen werden.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei Delikten mit einem Grundstrafrahmen bis zu einem Jahr. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn erschwerende Umstände vorliegen oder die rufschädigende Behauptung zu deutlichen beruflichen oder persönlichen Belastungen geführt hat. Realistisch ist sie insbesondere dann, wenn das Verhalten weniger schwer wiegt, spontan entstanden ist oder beim Betroffenen keine nachhaltigen Folgen eingetreten sind.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monate und bis zu zwei Jahren möglich. Da in schwereren Fällen übler Nachrede Strafen im höheren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen werden können, kommt § 43a StGB regelmäßig in Betracht. In Konstellationen mit weitreichender öffentlicher Rufschädigung oder zielgerichtetem Vorgehen wird sie jedoch deutlich zurückhaltender angewendet.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen insbesondere Kontaktverbote, betreuende Maßnahmen oder andere Anordnungen, die den Schutz des Betroffenen und eine stabile Legalbewährung fördern sollen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Unterlassung weiterer rufschädigender Behauptungen und der Sicherstellung, dass der Täter künftig keine vergleichbaren Aussagen mehr verbreitet.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die üble Nachrede ist aufgrund des Strafrahmens von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe im Grundtatbestand und bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe im qualifizierten Fall grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Delikte mit einer derart niedrigen Strafdrohung fallen nach der gesetzlichen Regelzuständigkeit in die erstinstanzliche Entscheidungskompetenz der Bezirksgerichte.
Da üble Nachrede nur mit vergleichsweise geringen Strafen bedroht ist, bleibt das Verfahren immer beim Bezirksgericht. Für das Landesgericht oder ein Schöffengericht wäre eine deutlich höhere Strafdrohung gesetzlich notwendig. Da diese bei übler Nachrede nicht vorgesehen ist, kommen diese Gerichte hier nicht zum Einsatz.
Ein Geschworenengericht ist ausgeschlossen, weil üble Nachrede keine lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtige Zuständigkeit ist kein Formalismus: Wer vor dem falschen Gericht startet, verliert Zeit, Nerven und im Zweifel auch Beweis- und Durchsetzungsvorteile.“
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere
- wo die ehrverletzende Behauptung aufgestellt oder weitergegeben wurde,
- wo die Rufschädigung eingetreten ist oder rechtlich relevant wurde,
- wo die Verbreitungshandlung gesetzt wurde,
- oder wo vorbereitende oder begleitende Schritte stattfanden, die für die Veröffentlichung wesentlich waren.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist eine Berufung an das Landesgericht möglich. Das Landesgericht entscheidet als Rechtsmittelgericht über Schuld, Strafe und Kosten.
Entscheidungen des Landesgerichts können anschließend durch Nichtigkeitsbeschwerde oder eine weitere Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei übler Nachrede kann die betroffene Person als Privatanklägerin oder Privatankläger zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat eine Verletzung des sozialen Ansehens und damit regelmäßig auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, kommen insbesondere Schmerzengeld, Ersatz allfälliger wirtschaftlicher Nachteile, Kosten einer psychologischen Betreuung sowie weitere durch die Rufschädigung ausgelöste Vermögens- oder immaterielle Schäden in Betracht. Je nach Einzelfall können auch Beratungs- oder Rechtsbeistandskosten geltend gemacht werden, soweit sie unmittelbar durch die ehrverletzende Behauptung verursacht wurden.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein Widerruf, eine Richtigstellung oder ein finanzieller Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder über einen längeren Zeitraum ehrverletzende Behauptungen verbreitet, die soziale, berufliche oder persönliche Nachteile ausgelöst haben, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Konstellationen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Rufschädigung hinterlässt Spuren, die oft schwerer zu beseitigen sind als materielle Schäden.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Bei Privatanklagedelikten wie der üblen Nachrede beginnt ein Strafverfahren jedoch nicht von Amts wegen. Die betroffene Person muss selbst eine Privatanklage beim Gericht einbringen, erst dadurch entsteht ein reguläres Strafverfahren. Ohne eine solche Klage bleiben lediglich Vorprüfungen zulässig, etwa eine erste rechtliche Einschätzung oder die Aufnahme eines Vorfalls, jedoch keine Ermittlungen durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Bei übler Nachrede führt nicht die Staatsanwaltschaft das Verfahren, sondern das Gericht im Rahmen der Privatanklage. Polizei und Staatsanwaltschaft sind in der Regel nicht beteiligt, da das Delikt nicht von Amts wegen verfolgt wird. Die entscheidenden Schritte liegen daher beim Gericht und den Parteien selbst. Das Verfahren endet durch Einstellung, diversionelle Erledigung oder Urteil. Ohne wirksame Privatanklage darf kein förmliches Strafverfahren geführt werden.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erfolgt eine vollständige Belehrung über die Rechte, insbesondere über das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Eine formelle Beschuldigtenvernehmung setzt im Privatanklageverfahren voraus, dass eine gültige und formwirksame Privatanklage vorliegt. Wird ein Verteidiger verlangt, ist die Vernehmung zu verschieben.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann beim Gericht genommen werden und umfasst alle Beweisunterlagen, sofern dadurch der Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und wird durch die Privatanklage nicht eingeschränkt. Auch im Privatanklageverfahren stehen Akteneinsichtsrechte sowohl dem Beschuldigten als auch dem Privatankläger zu.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Würdigung und der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche der Privatbeteiligten. Ohne eine ordnungsgemäß eingebrachte Privatanklage findet keine Hauptverhandlung statt, da sonst kein Strafverfahren geführt werden dürfte.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Fälle der üblen Nachrede betreffen sensible Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht und die soziale Reputation einer Person. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten geäußert wurde und ob diese geeignet war, das Ansehen der betroffenen Person zu beeinträchtigen. Bereits kleine Unterschiede im Wortlaut, im Kontext, in der Verbreitung oder in der Interpretation einer Aussage können die rechtliche Beurteilung maßgeblich verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass Aussagen, Nachrichtenverläufe, Kommunikationssituationen und mögliche Zeugenangaben korrekt bewertet, vollständig gesichert und im passenden rechtlichen Zusammenhang geprüft werden. Nur eine präzise Analyse zeigt, ob der Vorwurf der üblen Nachrede gerechtfertigt ist oder ob ein Missverständnis, eine zulässige Meinungsäußerung oder eine fehlende Tatsachengrundlage vorliegt.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die vorgeworfene Aussage tatsächlich eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellt,
- analysiert Nachrichten, Dokumente und Kontext auf Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten oder Überspitzungen,
- schützt Sie vor einseitigen Darstellungen, vorschnellen Schuldzuweisungen und unzutreffenden Interpretationen,
- entwickelt eine klare Verteidigungs- oder Anspruchsstrategie, die den tatsächlichen Kommunikationsverlauf nachvollziehbar darstellt.
Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der üblen Nachrede rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen, realistischen und sachlich ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“