Gefährliche Drohung
- Gefährliche Drohung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Gefährliche Drohung
Die gefährliche Drohung gemäß § 107 StGB bezeichnet jede Ankündigung eines erheblichen Übels, das objektiv geeignet ist, bei einer durchschnittlichen Person begründete Furcht auszulösen und sie zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Der Kern des Delikts liegt in der Erzeugung ernstlicher Angst, die die Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt und eine Lage schafft, in der das Opfer die angedrohte Folge realistisch erwarten muss. Typische Drohmittel sind die Ankündigung von Gewalt, schwerer Misshandlung, bedeutenden wirtschaftlichen Nachteilen oder eines Angriffs auf die körperliche oder seelische Integrität. Entscheidend ist die objektive Ernstlichkeit der Drohung, nicht die subjektive Absicht des Täters, sie tatsächlich umzusetzen. Die Norm schützt den inneren Frieden und die freie Lebensgestaltung und zieht die Grenze dort, wo psychischer Druck eine unzumutbare Belastung darstellt.
Eine gefährliche Drohung liegt vor, wenn jemand ein erhebliches Übel so ernst ankündigt, dass ein Opfer realistische Angst um seine körperliche, wirtschaftliche oder persönliche Sicherheit haben muss und dadurch in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 107 StGB Gefährliche Drohung umfasst jede nach außen erkennbare Handlung, durch die eine Person einem anderen ein erhebliches Übel in Aussicht stellt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, Furcht und Unruhe auszulösen. Die Ankündigung muss so beschaffen sein, dass sie beim Opfer eine ernste Besorgnis begründen kann, unabhängig davon, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen will oder kann. Die Norm schützt die Entscheidungsfreiheit und setzt dort an, wo ein Mensch durch die Aussicht auf einen schweren Nachteil psychisch unter Druck gesetzt wird.
Tatbestandsmäßig ist jede Lage, in der ein Täter ein Übel androht, das objektiv geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung der inneren Ruhe herbeizuführen. Die innere Motivation des Täters bleibt ohne Bedeutung. Entscheidend sind ausschließlich die äußeren Umstände und die objektive Wirkung des Drohverhaltens. Die tatsächliche Furcht des Opfers ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein die objektive Eignung der Drohung, psychischen Druck aufzubauen.
Erfasst werden insbesondere Ankündigungen von Gewalt, von Straftaten gegen Leib oder Leben, von erheblichen Vermögensschäden oder sonstigen gravierenden Nachteilen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung als ernst zu nehmen sind. Die Drohung kann ausdrücklich, sinngemäß oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen, sofern sie objektiv verständlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung ankündigt.
Prüfungsschritte
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der objektive Tatbestand zeigt, ob die Ankündigung eines Übels nach außen tatsächlich als ernst zu nehmendes Druckmittel erkennbar wurde.“
Tatsubjekt:
Täter kann jede Person sein, die ein bedeutendes Übel ankündigt oder an dessen Ankündigung beteiligt ist. Das umfasst auch Personen, die Drohungen im eigenen Namen weitergeben, billigen oder unterstützen, sofern sie das Drohverhalten nach außen tragen.
Tatobjekt:
Opfer ist jede Person, an die sich die Drohung richtet oder die objektiv davon betroffen ist. Geschützt ist die freie Willensbildung, also die Fähigkeit, Entscheidungen ohne Angst vor schweren Nachteilen zu treffen.
Tathandlung:
Objektiv tatbestandsmäßig ist jedes Verhalten, durch das ein bedeutendes Übel in Aussicht gestellt wird. Die Drohung muss geeignet sein, Furcht und Unruhe hervorzurufen und damit die freie Willensbildung zu beeinträchtigen.
Typische tatbestandsmäßige Erscheinungsformen sind:
Drohung mit körperlicher Gewalt
Ankündigung von Schlägen, Misshandlungen oder sonstigen physischen Einwirkungen, die geeignet sind, Körperverletzungen oder Schmerzen zu verursachen.
Drohung mit einer Straftat gegen Leib oder Leben
Dazu gehören insbesondere:
• Drohung mit der Tötung,
• Drohung mit schwerer Körperverletzung,
• Drohung mit gefährlichen Angriffen.
Diese Drohungen erfüllen regelmäßig die Anforderungen des Tatbestands, da sie die wertvollsten Rechtsgüter Leib oder Leben betreffen.
Drohung mit Abbruch oder Entzug familiärer Kontakte
Ein gesetzlich ausdrücklich genanntes Zwangsmittel. Erfasst werden Drohungen wie:
- vollständiger Ausschluss aus der Familie,
- Verlust zentraler familiärer Unterstützung,
- sozialer oder wirtschaftlicher Ausschluss innerhalb des Familienverbandes.
Diese Mittel sind typischerweise geeignet, erheblichen psychischen Druck aufzubauen.
Drohung mit erheblichen Vermögensnachteilen
Ankündigung eines Schadens, der die wirtschaftliche Lebensgrundlage schwer beeinträchtigen könnte, etwa:
- Zerstörung bedeutender Vermögenswerte,
- erhebliche finanzielle Nachteile,
- wirtschaftliche Vernichtung.
Drohung mit anderen gravierenden Nachteilen
Dazu gehören Nachteile, die sozial, beruflich oder persönlich erheblich ins Gewicht fallen, etwa:
- massive berufliche Eingriffe,
- existenzgefährdende Rufschädigungen,
- soziale Vernichtung.
Entscheidend ist stets die objektive Eignung, beim Opfer ernsthafte Besorgnis auszulösen.
Drohung durch schlüssiges Verhalten
Auch nonverbale Handlungen erfüllen den Tatbestand, wenn sie objektiv unmissverständlich ein schweres Übel ankündigen. Dazu gehören etwa:
- bedrohliche Gesten,
- das demonstrative Vorweisen einer Waffe,
- Handlungen, die nach ihrem Gesamtbild eine schwerwiegende Drohung transportieren.
Taterfolg:
Ein gesonderter Taterfolg ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die Drohung geäußert wurde und objektiv geeignet ist, Furcht und Unruhe hervorzurufen. Die tatsächliche Verängstigung des Opfers spielt für die Vollendung keine Rolle.
Kausalität:
Kausal ist jede Handlung, ohne die die Drohung nicht oder nicht in dieser Form ausgesprochen worden wäre. Auch mittelbare oder unterstützende Beiträge können kausal sein, wenn sie das Drohverhalten verstärken oder ermöglichen.
Objektive Zurechnung:
Das Verhalten ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr für die Entscheidungsfreiheit geschaffen oder erhöht hat und sich diese Gefahr in der Drohung realisiert.
Bloße Unmutsäußerungen, emotionale Kurzreaktionen oder erkennbar harmlose Übertreibungen reichen nicht aus. Die Drohung muss aus Sicht eines objektiven Betrachters ernsthaft, schwerwiegend und bedeutsam erscheinen.
Qualifizierende Umstände
Absatz 2 des § 107 StGB erfasst besonders schwere Formen der gefährlichen Drohung. Dazu gehören Drohungen mit Tötung, schwerer Verstümmelung, Entführung, Brandstiftung, besonders gefährlichen Mitteln oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.
Ein qualifizierter Fall liegt auch vor, wenn jemand über längere Zeit durch solche Drohungen in einem qualvollen Zustand gehalten wird. In diesen Situationen erhöht sich der Strafrahmen, weil die Drohung besonders einschüchternd und belastend wirkt.
Absatz 3 erweitert die Strafbarkeit zusätzlich auf die Fälle des § 106 Abs. 2 StGB. Damit sind auch jene Situationen erfasst, in denen die gefährliche Drohung einen Selbstmord oder Selbstmordversuch der bedrohten Person oder einer anderen betroffenen Person zur Folge hat. In diesen besonders schweren Fällen gilt der dort vorgesehene Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die präzise Abgrenzung gelingt nur, wenn klar beurteilt wird, welches Unrecht im Vordergrund steht und ob weitere Zwangsmittel hinzutreten.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB liegt vor, wenn eine Person einem anderen ein erhebliches Übel ankündigt, das nach seiner Art geeignet ist, Furcht und Unruhe hervorzurufen und die freie Willensbildung zu beeinträchtigen. Entscheidend ist ein intensiver, nach außen erkennbarer Druck, der durch die Aussicht auf einen schwerwiegenden Nachteil erzeugt wird und die innere Ruhe des Betroffenen nachhaltig erschüttert. Der Schwerpunkt liegt nicht auf beliebiger Einflussnahme, sondern auf einer qualifizierten Drohhandlung, die unter Androhung eines bedeutenden Übels die psychische Freiheit der betroffenen Person unmittelbar angreift.
- § 105 StGB – Nötigung: Die einfache Nötigung bildet das Grunddelikt. § 107 StGB ist einschlägig, wenn das eingesetzte Mittel ausschließlich in der drohenden Zufügung eines erheblichen Übels besteht. Wird die Drohung eingesetzt, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, so greifen § 105 und § 107 nebeneinander. Die gefährliche Drohung verdrängt die Nötigung nicht; vielmehr kann sie die qualifizierte Nötigungslage begründen.
- § 106a StGB – Zwangsheirat: Die gefährliche Drohung ist ein eigenständiges Delikt und setzt keine Eheschließung oder Ausreiseabsicht voraus. § 106a StGB verlangt hingegen, dass die Drohung zielgerichtet dazu dient, eine Person zur Eheschließung oder zur Ausreise zu bewegen. Wo eine Drohung zwar strafbar ist, aber kein Zweckbezug zur Ehe besteht, bleibt es bei § 107 StGB. Wird die Drohung jedoch eingesetzt, um eine Eheschließung zu erzwingen, ist § 106a StGB als Spezialnorm vorrangig.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur gefährlichen Drohung weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Freiheitsentziehung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Nötigung oder Delikte im Zusammenhang mit einer Entführung oder Auslandsverbringung. § 107 StGB verdrängt keine anderen Tatbestände, sondern steht regelmäßig selbstständig neben ihnen. Wird zusätzlich ein tatsächlicher Zwang zur Handlung erzeugt, können Drohung und Nötigung nebeneinander verwirklicht werden.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung nach dem Spezialitätsprinzip kommt nur in Betracht, wenn eine speziellere Norm die drohende Einwirkung vollständig erfasst. Dies ist etwa bei § 106a StGB der Fall, wenn die Drohung unmittelbar der Erzwingung einer Eheschließung dient. In solchen Fällen tritt § 107 StGB zurück. In allen anderen Konstellationen bleibt die gefährliche Drohung als eigenständiges Unrecht bestehen.
Tatmehrheit:
Wer mehrere Personen zu verschiedenen Zeitpunkten oder in mehreren getrennten Vorgängen bedroht oder ihnen gesondert ein Übel in Aussicht stellt, begeht mehrere selbstständige Taten. Die einzelnen Drohungssituationen sind getrennt zu bewerten, wenn sie unabhängig voneinander entstehen.
Fortgesetzte Handlung:
Eine länger andauernde Drohsituation bildet eine einheitliche Tat, solange die Drohung ohne wesentliche Unterbrechung aufrechterhalten wird und derselbe Zweck verfolgt wird, etwa die Einschüchterung oder psychische Kontrolle des Opfers. Die Tat endet, sobald die Drohung wegfällt oder der Zweck der fortgesetzten Einwirkung aufgegeben wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine fundierte Beweiswürdigung trennt impulsive Äußerungen von strafbaren Drohungen und stellt sicher, dass nur echte Bedrohungslagen sanktioniert werden.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft trägt die Beweislast für das Vorliegen einer gefährlichen Drohung im Sinne des § 107 StGB. Sie hat insbesondere nachzuweisen, dass der Beschuldigte ein erhebliches Übel angekündigt hat, das nach seiner Art geeignet ist, Furcht und Unruhe hervorzurufen. Es muss belegt werden, dass die Drohung objektiv ernstlich, nach außen erkennbar und geeignet war, die psychische Integrität oder Entscheidungsfreiheit des Opfers zu beeinträchtigen.
Erforderlich ist der Nachweis, dass
- ein qualifiziertes Drohmittel eingesetzt wurde,
- dieses Drohmittel objektiv erheblichen Druck auszuüben vermochte,
- die Drohung nicht bloß eine impulsive, bedeutungslose oder klar harmlose Äußerung war.
Die Staatsanwaltschaft hat ferner festzustellen, dass zwischen der Drohung und dem eingetretenen Zustand der Furcht oder Unruhe ein kausaler Zusammenhang besteht. Entscheidend ist, dass die bedrohte Person aufgrund der Ankündigung eines schweren Übels realistisch einen erheblichen Nachteil befürchten musste.
Gericht:
Das Gericht würdigt sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und schließt ungeeignete oder rechtswidrig erhobene Beweise aus. Es beurteilt, ob die angekündigte Handlung nach objektiven Maßstäben geeignet war, beim Opfer ernsthafte Besorgnis, Furcht oder Unruhe auszulösen.
Es stellt fest, ob ein tatbestandsspezifischer Einschüchterungseffekt vorliegt, der die objektive Eignung der Drohung bestätigt. Dabei berücksichtigt das Gericht:
- Inhalt und Ernsthaftigkeit der Drohung,
- sprachliche, kontextuelle oder nonverbale Begleitumstände,
- Persönlichkeitsmerkmale und situative Belastung des Opfers, sofern sie Rückschlüsse darauf zulassen, wie die Drohung objektiv eingeordnet werden muss,
- die Frage, ob sich ein verständiger Durchschnittsmensch durch das angekündigte Übel erheblich eingeschüchtert fühlen würde.
Das Gericht hat zudem zu prüfen, ob das Verhalten des Täters über bloße Unmutsäußerungen, alltägliche Konfliktsätze oder belanglose Drohgebärden hinausgeht und tatsächlich den Bereich strafwürdiger Bedrohungsintensität erreicht.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch substantiiert Zweifel geltend machen, insbesondere bezüglich:
- der Ernsthaftigkeit der Drohung,
- der objektiven Eignung, Furcht auszulösen,
- der Verständlichkeit der Aussage im konkreten Kontext,
- der kausalen Bedeutung der Äußerung für die behauptete Furcht oder Unruhe,
- widersprüchlicher Angaben der bedrohten Person,
- Lücken oder Schwächen in Dokumenten, Aufzeichnungen oder Sachverständigenäußerungen.
Sie kann die Gesamtumstände einbringen, die darauf hindeuten, dass das Verhalten nicht ernst gemeint, überspitzt, aus der Situation heraus gefallen oder objektiv ungeeignet war, ein erhebliches Übel anzukündigen.
Typische Bewertung
Bei § 107 StGB sind regelmäßig folgende Belege relevant:
- digitale Nachrichten, Chatverläufe, E-Mails oder Sprachnachrichten,
- Video- oder Audioaufnahmen, die verbale oder schlüssige Drohhandlungen dokumentieren,
- Überwachungs- und Standortdaten, die den Kontext der Drohung verifizieren,
- nonverbale Bedrohungssignale, etwa das demonstrative Vorweisen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen,
- Zeugenaussagen, die die Ernsthaftigkeit oder den einschüchternden Charakter der Drohung bestätigen,
- medizinische oder psychologische Befunde, die den psychischen Zustand des Opfers nach der Drohung nachvollziehbar machen,
- objektive Spuren oder vorbereitende Handlungen, die die angedrohte Tat plausibel erscheinen lassen (z. B. Beschaffung gefährlicher Mittel).
In komplexeren Fällen können fachliche Einschätzungen oder Gutachten erforderlich sein, um die tatsächliche Einschüchterungswirkung und die Belastungsreaktionen des Opfers sachgerecht einzuordnen.
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- Drohung mit schwerer Misshandlung: Nach einer Auseinandersetzung sagt ein Täter zu seinem Gegenüber: „Wenn du noch einmal etwas sagst, bringe ich dich ins Krankenhaus.“ Die Ankündigung erheblicher körperlicher Gewalt stellt ein ernst zu nehmendes Übel dar und ist objektiv geeignet, Furcht und Unruhe auszulösen. Die Drohung erfüllt die Voraussetzungen für eine gefährliche Drohung unabhängig davon, ob der Täter die Umsetzung tatsächlich geplant hat.
- Drohung durch schlüssiges Verhalten: Eine Person tritt einem anderen eng entgegen, legt sichtbar die Hand auf ein Messer am Gürtel und sagt mit ruhiger Stimme: „Überleg dir gut, was du jetzt tust.“ Die Kombination aus Gestik, Nähe und verbaler Andeutung vermittelt objektiv die Ankündigung eines schweren Übels und erfüllt den Tatbestand der gefährlichen Drohung.
Diese Beispiele zeigen, dass die gefährliche Drohung überall dort verwirklicht ist, wo ein Täter ein erhebliches Übel ernstlich in Aussicht stellt, das objektiv geeignet ist, Furcht und Unruhe auszulösen. Entscheidend ist die Intensität des angekündigten Nachteils und dessen Wirkung nach außen; unerheblich bleibt, ob die Drohung später tatsächlich umgesetzt wird.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Praxisfälle verdeutlichen, dass der Gesamteindruck entscheidend ist und Drohungen stets im Kontext ihrer Wirkung zu beurteilen sind.“
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des § 107 StGB verlangt Vorsatz. Das bedeutet, der Täter muss verstehen, dass sein Verhalten den Charakter einer ernst zu nehmenden Drohung hat und objektiv geeignet ist, beim Opfer Furcht oder Unruhe hervorzurufen. Er muss also wissen oder zumindest ernstlich damit rechnen, dass seine Worte oder sein schlüssiges Verhalten als Ankündigung eines erheblichen Übels wahrgenommen werden. Damit setzt der Täter bewusst einen psychischen Druckmechanismus in Gang oder nimmt diese Wirkung zumindest in Kauf.
Erforderlich ist, dass der Täter erkennt, dass das von ihm angekündigte Übel nach allgemeiner Lebenserfahrung als schwerwiegend einzustufen ist, etwa Gewalt, erhebliche Verletzungen, wirtschaftlicher Ruin oder andere gravierende Nachteile gemäß Absatz 2. Es genügt, dass er die einschüchternde Wirkung seiner Aussage für möglich hält und sich mit dieser Möglichkeit abfindet. Ein zielgerichteter Absichtsvorsatz ist nicht notwendig; typischerweise reicht Eventualvorsatz, also das bewusste Inkaufnehmen der Angstreaktion des Opfers.
Kein Vorsatz liegt vor, wenn der Täter ernsthaft davon ausgeht, dass seine Äußerung nicht als Drohung verstanden werden kann. Das betrifft Fälle, in denen er die Aussage als scherzhaft, symbolisch oder offensichtlich bedeutungslos gemeint glaubt und davon ausgeht, dass dies für das Gegenüber klar erkennbar ist. Wer irrig annimmt, seine Worte könnten keine Angst auslösen oder das Opfer nehme die Aussage nicht ernst, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht.
Entscheidend ist letztlich, dass der Täter die einschüchternde Wirkung seiner Drohung entweder bewusst anstrebt oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Wer also weiß oder akzeptiert, dass seine Ankündigung eines erheblichen Übels die innere Ruhe und Entscheidungsfreiheit des Opfers beeinträchtigt, handelt vorsätzlich und erfüllt den subjektiven Tatbestand der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die einschüchternde Wirkung zumindest erkennt und den Eintritt dieser Wirkung billigend akzeptiert.“
Schuld & Irrtümer
Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei gefährlicher Drohung grundsätzlich möglich, aber nur in Ausnahmefällen realistisch. Der Tatbestand setzt die Ankündigung eines erheblichen Übels voraus, das objektiv geeignet ist, Furcht und Unruhe auszulösen. Solche Drohmittel begründen meist eine deutlich erhöhte Schuld, weshalb eine diversionelle Erledigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Drohverhalten am unteren Rand der Intensität liegt oder die Schuld ausnahmsweise besonders gering ist.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld des Täters gering ist,
- die Drohung nur abgeschwächt oder situativ geäußert wurde,
- das Opfer nicht dauerhaft oder erheblich eingeschüchtert wurde,
- keine systematische oder über längere Zeit aufrechterhaltene Drucksituation bestand,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter sofort einsichtig ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Arbeit oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- mit einem besonders schweren Übel gedroht wurde,
- ein qualifiziertes Drohmittel gemäß Absatz 2 eingesetzt wurde,
- das Opfer über längere Zeit massiv eingeschüchtert oder in einem qualvollen Zustand gehalten wurde,
- die Drohung Teil einer andauernden oder systematischen Druckausübung war,
- ein erheblicher Nachteil eingetreten ist,
- oder das Verhalten insgesamt eine schwerwiegende Verletzung der inneren Freiheit darstellt.
Nur bei geringster Schuld und sofortiger Einsicht kann geprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt. In der Praxis bleibt die Diversion bei gefährlicher Drohung eine begrenzte, aber nicht ausgeschlossene Option.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Strafzumessung orientiert sich an der Intensität des angedrohten Übels und den tatsächlichen Auswirkungen auf die betroffene Person.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach der Schwere des angedrohten Übels, nach der Intensität und Ernsthaftigkeit der Drohung sowie danach, welche konkreten Auswirkungen die Drohung auf das Opfer hatte. Entscheidend ist, ob der Täter ein besonders belastendes Mittel eingesetzt hat, etwa eine Tötungsdrohung, die Ankündigung schwerer Verletzungen, eine Entführungsdrohung oder die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, und ob dieses Mittel planvoll, wiederholt oder in gesteigertem Maße angewendet wurde. Relevant ist auch, wie nachhaltig die Drohung die innere Ruhe, Sicherheit und Lebensgestaltung des Opfers beeinträchtigt hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Drohung ein besonders gravierendes Übel betrifft,
- das Opfer über längere Zeit einer anhaltenden Drucksituation ausgesetzt war,
- die Drohung realistisch, unmittelbar und eindringlich wirkt,
- ein qualifiziertes Drohmittel gemäß Absatz 2 eingesetzt wurde,
- Gewalt oder aggressives Begleitverhalten die Drohung verstärkt haben,
- ein schwerer persönlicher oder sozialer Nachteil eingetreten ist,
- oder einschlägige Vorstrafen vorliegen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein umfassendes Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung der Drohsituation,
- ernsthafte Bemühungen um Wiedergutmachung,
- eine außergewöhnliche psychische Belastungssituation des Täters,
- oder überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist. Bei gefährlicher Drohung gilt dies ebenfalls, sofern keine besonders gravierenden qualifizierenden Umstände vorliegen.
Strafrahmen
Die gefährliche Drohung wird im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bestraft. Der Gesetzgeber bewertet die ernsthafte Ankündigung eines erheblichen Übels als erheblichen Eingriff in die innere Sicherheit und Ruhe eines Menschen. Die Drohung muss geeignet sein, Furcht oder Unruhe auszulösen; dieser Grundtatbestand bildet den Ausgangspunkt der Strafdrohung.
Für besonders belastende Fälle sieht Absatz 2 des § 107 StGB einen erhöhten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Diese erhöhte Strafdrohung gilt insbesondere dann, wenn mit besonders schweren Übeln gedroht wird, wie etwa Tötung, erheblicher Verstümmelung, Entführung, Brandstiftung, gefährlichen Mitteln oder der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz, oder wenn eine Person durch solche Drohungen über längere Zeit in einem qualvollen Zustand gehalten wird.
Nach Absatz 3 der gefährlichen Drohung ist in den Fällen des § 106 Absatz 2 die dort vorgesehene Strafdrohung anzuwenden. Diese reicht bis zu 10 Jahren , wenn die gefährliche Drohung im Rahmen der schweren Nötigung verwirklicht wird. Damit können Konstellationen, in denen die Drohung als Mittel einer schweren Nötigung eingesetzt wird, zu einem deutlich erhöhten Strafrahmen führen.
Eine spätere Entschärfung der Drohung oder ein Zurückrudern des Täters verändert den gesetzlichen Strafrahmen nicht. Solche Umstände können lediglich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden, wirken sich aber nicht auf die gesetzliche Einstufung der Tat aus.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Tagessatzsystem sorgt dafür, dass Geldstrafen spürbar bleiben und sich gleichzeitig an den wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren.“
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens 4 Euro, höchstens 5.000 Euro pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei gefährlicher Drohung kommt eine Geldstrafe regelmäßig in Betracht, sofern die Drohung nicht qualifiziert ist und keine besonders schweren Umstände vorliegen. Gerade bei einmaligen, situativen oder weniger intensiven Drohhandlungen entscheidet das Gericht häufig auf eine Geldstrafe, weil sie den Unrechtsgehalt angemessen abbildet. Erst bei qualifizierten oder länger anhaltenden Drohungen rückt die Freiheitsstrafe stärker in den Vordergrund.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht auch bei gefährlicher Drohung, da der Grundtatbestand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht und in qualifizierten Fällen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich sind. In der Praxis wird § 37 StGB jedoch zurückhaltend angewendet, wenn das Drohmittel besonders schwerwiegend ist oder die Drohung eine erhebliche Einschüchterungswirkung hatte. In weniger intensiven Fällen kann § 37 StGB jedoch durchaus herangezogen werden.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei gefährlicher Drohung. Sie wird allerdings seltener gewährt, wenn qualifizierende Umstände nach Absatz 2 vorliegen oder die Drohung von erheblicher Intensität war. Eine bedingte Nachsicht ist insbesondere realistisch, wenn das angekündigte Übel weniger schwer wiegt, die Drohung situativ geäußert wurde oder das Opfer keinen nachhaltigen psychischen Schaden erlitten hat.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus einem unbedingten und einem bedingten Teil einer Freiheitsstrafe. Sie ist bei Strafen zwischen mehr als sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich. Da bei gefährlicher Drohung und insbesondere bei qualifizierten Fällen nach Absatz 2 Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens verhängt werden können, kommt eine teilbedingte Nachsicht grundsätzlich in Betracht. In Fällen mit besonders schwerem Drohinhalt oder längerer Einschüchterung wird sie jedoch deutlich zurückhaltender angewendet.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann zusätzlich Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. In Betracht kommen insbesondere Kontaktverbote, Anti-Gewalt-Programme, Schadensgutmachung oder therapeutische Maßnahmen. Ziel ist eine stabile Legalbewährung und die Vermeidung weiterer bedrohlicher Situationen. Bei gefährlicher Drohung liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Schutz der betroffenen Person und der verbindlichen Unterbindung weiterer Drohhandlungen.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ob eine Freiheitsstrafe unbedingt, bedingt oder teilbedingt verhängt wird, entscheidet die Schwere der Drohung und die Prognose des weiteren Verhaltens.“
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die einfache Form der gefährlichen Drohung ist grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig, weil der Strafrahmen nur bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe beziehungsweise Geldstrafe reicht.
Sobald jedoch eine qualifizierte Drohung vorliegt, also eine Drohung mit besonders schweren Übeln wie Tötung, schwerer Verletzung, Entführung, Brandstiftung oder wirtschaftlicher Vernichtung, ist das Landesgericht als Einzelrichter zuständig. Diese Form überschreitet die Eingriffsschwelle des Bezirksgerichts.
Kommt eine Drohung vor, die im Rahmen einer schweren Nötigung steht und einen entsprechenden schweren Erfolg wie einen Selbstmordversuch auslöst, entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht, da der mögliche Strafrahmen deutlich angehoben ist und damit eine höhere Spruchkörperzuständigkeit erfordert.
Ein Geschworenengericht ist nicht vorgesehen, weil keine Variante der gefährlichen Drohung eine lebenslange Freiheitsstrafe zulässt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht des Tatorts. Maßgeblich ist insbesondere
- wo die Drohung ausgesprochen wurde
- wo die betroffene Person die Drohung wahrgenommen hat
- wo die einschüchternde Wirkung eingetreten ist
- oder wo begleitende Handlungen gesetzt wurden, die Teil des Drohgeschehens sind
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts ist eine Berufung an das Oberlandesgericht möglich. Entscheidungen des Oberlandesgerichts können anschließend mittels Nichtigkeitsbeschwerde oder weiterer Berufung beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei gefährlicher Drohung können das Opfer selbst oder nahe Angehörige als Privatbeteiligte zivilrechtliche Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Tat häufig auf einer ernsthaften Ankündigung eines erheblichen Übels beruht und eine spürbare psychische Belastung auslöst, stehen regelmäßig Schmerzengeld, Kosten psychologischer Betreuung, Verdienstentgang sowie Ersatz für weitere seelische oder gesundheitliche Folgen im Raum.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Anspruch nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Schadensgutmachung, etwa eine ernsthafte Entschuldigung, ein finanzieller Ausgleich oder eine aktive Unterstützung der betroffenen Person, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig, glaubwürdig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch mit einem besonders schweren Übel gedroht, einen qualifizierten Drohinhalt verwendet, die Person über längere Zeit massiv eingeschüchtert oder eine besonders belastende psychische Zwangssituation geschaffen, verliert eine spätere Wiedergutmachung in der Regel weitgehend ihre mildernde Wirkung. In solchen Fällen kann ein nachträglicher Ausgleich das begangene Unrecht nicht entscheidend relativieren.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein klarer Überblick über den Ablauf des Strafverfahrens verhindert Fehlentscheidungen in einer Phase, in der jede Handlung entscheidend sein kann.“
Strafverfahren im Überblick
- Ermittlungsbeginn: Beschuldigtenstellung bei konkretem Verdacht; ab dann volle Beschuldigtenrechte.
- Polizei/Staatsanwaltschaft: Staatsanwaltschaft leitet, Kriminalpolizei ermittelt; Ziel: Einstellung, Diversion oder Anklage.
- Beschuldigtenvernehmung: Belehrung vorab; Verteidigerbeiziehung führt zur Aufschiebung; Schweigerecht bleibt.
- Akteneinsicht: bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht; umfasst auch Beweisgegenstände (soweit Ermittlungszweck nicht gefährdet).
- Hauptverhandlung: mündliche Beweisaufnahme, Urteil; Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „In Drohverfahren entscheidet die richtige Reaktion in den ersten Stunden häufig über die weitere Dynamik des gesamten Strafverfahrens.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Ärztliche Befunde, Fotos mit Datumsangabe und Maßstab, gegebenenfalls Röntgen- oder CT-Aufnahmen anfertigen. Kleidung, Gegenstände und digitale Aufzeichnungen getrennt aufbewahren. Zeugenliste und Gedächtnisprotokolle spätestens binnen zwei Tagen erstellen. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Schadensgutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen oder Wiedergutmachungsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Schadensgutmachung wirkt sich positiv auf Diversion und Strafbemessung aus.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Fälle gefährlicher Drohung betreffen Eingriffe in die innere Sicherheit, die persönliche Ruhe und die psychische Unversehrtheit einer Person. Entscheidend ist, ob die Drohung tatsächlich geeignet war, Furcht oder Unruhe auszulösen und beim Opfer eine ernsthafte Belastung zu erzeugen. Bereits kleine Unterschiede im Ablauf, in der Intensität oder in der persönlichen Situation können die rechtliche Bewertung deutlich verändern.
Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung stellt sicher, dass Beweise vollständig erhoben, Aussagen richtig eingeordnet und sowohl belastende als auch entlastende Umstände sorgfältig geprüft werden. Nur eine strukturierte Analyse zeigt, ob wirklich eine gefährliche Drohung im Sinn des Gesetzes vorliegt oder ob Aussagen überzeichnet, missverstanden oder in einen falschen Zusammenhang gestellt wurden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Drohung die gesetzliche Schwelle wirklich erreicht,
- analysiert Nachrichten, Aussagen und Abläufe auf Unklarheiten und Widersprüche,
- schützt Sie vor vorschnellen Bewertungen und einseitigen Auslegungen,
- und entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den tatsächlichen Ablauf nachvollziehbar darstellt.
Als Spezialisten im Strafrecht stellen wir sicher, dass der Vorwurf der gefährlichen Drohung rechtlich präzise geprüft wird und das Verfahren auf einer vollständigen und ausgewogenen Tatsachengrundlage geführt wird.
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