Schwerer Diebstahl
- Schwerer Diebstahl
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Schwerer Diebstahl
Gemäß § 128 StGB liegt ein schwerer Diebstahl vor, wenn eine Person einen Diebstahl nach § 127 StGB begeht und zusätzlich ein qualifizierender Umstand nach § 128 StGB erfüllt ist. Der Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache weg, indem er fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet, handelt dabei vorsätzlich und mit dem Ziel, sich oder einem Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Im Unterschied zum Grundtatbestand ist hier nicht allein der Eingriff in die fremde Verfügungsgewalt entscheidend, sondern zusätzlich das erhöhte Unrecht, das sich aus den gesetzlichen Qualifikationsmerkmalen ergibt, insbesondere aus Wertgrenzen oder aus den in § 128 StGB genannten besonderen Umständen. Bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt auch beim schweren Diebstahl. § 128 StGB verschärft die Strafdrohung, weil der Gesetzgeber diese Formen des Vermögenseingriffs besonders sanktioniert.
Ein schwerer Diebstahl liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen wird und zusätzlich ein qualifizierender Umstand nach § 128 StGB erfüllt ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Schwerer Diebstahl ist kein Bagatelldelikt. Wer Wertgrenzen oder besonders geschützte Tatobjekte erfüllt, steht sofort in einem deutlich höheren Strafrisiko.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand des § 128 StGB setzt einen Diebstahl nach § 127 StGB voraus. Er erfordert daher die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme bedeutet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft des Berechtigten aufhebt und selbst oder durch einen Dritten neue Sachherrschaft begründet, also die Sache an sich nimmt und dem bisherigen Besitzer die Kontrolle darüber entzieht.
Zusätzlich muss beim schweren Diebstahl ein qualifizierender Umstand nach § 128 StGB vorliegen. Maßgeblich ist daher nicht nur der Eingriff in die fremde Verfügungsgewalt, sondern der erhöhte Unrechtsgehalt, der sich aus besonderen Umständen oder aus Wertgrenzen ergibt.
Auch beim schweren Diebstahl genügt bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, wenn der Berechtigte dadurch die Kontrolle verliert. Ein dauerhafter Besitz oder eine spätere Nutzung ist nicht erforderlich.
§ 128 StGB schützt das fremde Vermögen vor besonders schwerwiegenden Formen des unbefugten Entzugs und knüpft als Qualifikation an den Grundtatbestand des Diebstahls an.
Qualifizierende Umstände
Ein schwerer Diebstahl liegt insbesondere vor, wenn die Wegnahme in einer besonderen Notlage erfolgt, etwa während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung oder unter Ausnützung der Hilflosigkeit des Bestohlenen. Ebenso erfasst § 128 StGB Wegnahmen in Räumen der Religionsausübung oder an dem Gottesdienst gewidmeten Sachen, an besonders schützenswerten Kulturgütern aus öffentlich zugänglichen Sammlungen oder Gebäuden sowie an wesentlichen Bestandteilen der kritischen Infrastruktur. Ein schwerer Diebstahl liegt auch dann vor, wenn der Wert der Sache € 5.000 übersteigt. Übersteigt der Wert € 300.000, ist eine besonders schwere Form des Diebstahls gegeben.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die eine fremde Sache an sich nimmt und dadurch dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle entzieht. Persönliche Eigenschaften des Täters sind auch beim schweren Diebstahl unerheblich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist jede fremde bewegliche körperliche Sache mit Vermögenswert. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht ausschließlich dem Täter gehört. Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich weggenommen werden kann.
Beim schweren Diebstahl muss zusätzlich ein qualifizierender Umstand nach § 128 StGB vorliegen.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten an sich bringt und dieser dadurch die tatsächliche Kontrolle verliert. Die Wegnahme kann heimlich, offen oder durch Ausnützung von Unachtsamkeit erfolgen, solange keine Gewalt gegen Personen eingesetzt wird.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt darin, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam begründet. Bereits das kurzzeitige An-sich-Nehmen der Sache reicht aus. Ein dauerhafter Verlust oder eine spätere Nutzung ist nicht erforderlich.
Kausalität:
Der Verlust der Kontrolle über die Sache muss durch das Verhalten des Täters verursacht worden sein. Ohne die Wegnahmehandlung wäre es nicht dazu gekommen.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das verwirklicht, was § 128 StGB in Verbindung mit § 127 StGB verhindern soll, nämlich dass jemand fremde Sachen unter besonders erschwerenden Umständen oder mit erheblichem Vermögensschaden an sich nimmt, obwohl er dazu nicht berechtigt ist.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Kern entscheidet der Gewahrsamswechsel. Sobald fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist, ist der Tatbestand regelmäßig erfüllt.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand des schweren Diebstahls gemäß § 128 StGB erfasst Fälle, in denen ein Diebstahl nach § 127 StGB vorliegt und zusätzlich ein qualifizierender Umstand gegeben ist. Auch hier wird eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen, sodass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam begründet. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf dem Entzug der Sache selbst, nicht auf ihrer Beschädigung oder Veränderung. Das gesteigerte Unrecht ergibt sich aus den besonderen Umständen der Tat oder aus dem erhöhten Wert der Sache, nicht aus einer abweichenden Tathandlung.
- § 129 StGB – Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen: Der Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen stellt eine eigenständige Qualifikation des Diebstahls dar. Auch hier geht es um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, allerdings unter besonders erschwerenden Modalitäten der Tatausführung, etwa durch Einbruch oder Waffenmitführung. Während § 128 StGB an bestimmte äußere Umstände oder Wertgrenzen anknüpft, stellt § 129 StGB auf die Art der Begehung ab. Liegen die Voraussetzungen des § 129 StGB vor, tritt der schwere Diebstahl nach § 128 StGB zurück und es kommt die strengere Strafdrohung des § 129 StGB zur Anwendung.
- § 125 StGB – Die Sachbeschädigung erfasst jede vorsätzliche Beeinträchtigung einer fremden Sache, durch die deren Zustand oder Gebrauchstauglichkeit verschlechtert wird. Der Berechtigte behält die Sache grundsätzlich, sie wird jedoch beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht.
Die Abgrenzung zum schweren Diebstahl erfolgt nach dem Angriffspunkt: Bei der Sachbeschädigung bleibt die Sache beim Berechtigten, ihr Zustand verschlechtert sich. Beim schweren Diebstahl verliert der Berechtigte die Sache selbst. Treffen Beschädigung und Wegnahme zusammen, etwa wenn eine Sache beschädigt und anschließend entwendet wird, stehen Sachbeschädigung und (schwerer) Diebstahl nebeneinander, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum schweren Diebstahl weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der schwere Diebstahl behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des schweren Diebstahls mitumfasst. Dies ist etwa bei noch weiter qualifizierten Diebstahlsformen der Fall, bei denen § 128 StGB als Qualifikation zurücktritt.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere schwere Diebstähle selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Wegnahmen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Wegnahme bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Wegnahmen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei mehreren Entwendungen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Wegnahmen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abgrenzung ist strikt. Sobald Einbruch, Waffenmitführung oder andere Qualifikationen hinzutreten, verlässt der Fall den Grundtatbestand und die strafrechtlichen Konsequenzen verschärfen sich erheblich.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte einen Diebstahl im Sinn des § 127 StGB begangen hat und zusätzlich ein qualifizierender Umstand nach § 128 StGB vorliegt. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neue Kontrolle darüber erlangt hat. Es geht nicht nur um den objektiven Entzug der Sache, sondern auch um das Vorliegen der qualifizierenden Voraussetzungen des § 128 StGB.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine Wegnahmehandlung tatsächlich vorgenommen wurde,
- die Sache fremd war, also nicht ausschließlich im Eigentum des Beschuldigten stand,
- der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat,
- der Beschuldigte neuen Gewahrsam begründet hat, auch wenn dies nur kurzfristig war,
- der Entzug kausal auf das Verhalten des Beschuldigten zurückgeht,
- ein qualifizierender Umstand des § 128 StGB gegeben ist, etwa eine besondere Tatausführung oder das Überschreiten der gesetzlichen Wertgrenze.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Wegnahme und der qualifizierende Umstand objektiv feststellbar sind, etwa durch Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, Kassadaten, Inventurunterlagen, Wertnachweise oder sonstige nachvollziehbare Umstände.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Wegnahme vorliegt und die Voraussetzungen des § 128 StGB erfüllt sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Berechtigte die Sache tatsächlich verloren hat, ob dieser Verlust dem Beschuldigten zuzurechnen ist und ob der qualifizierende Umstand erwiesen ist.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Gewahrsamsverhältnisse vor und nach dem Vorfall,
- Art und Ablauf der behaupteten Wegnahme,
- Zeitpunkt und Dauer des Kontrollverlusts,
- Zeugenaussagen zum Tatablauf und zur Beteiligung des Beschuldigten,
- Videoaufnahmen, Kassendaten oder sonstige objektive Nachweise,
- Umstände oder Belege, die den qualifizierten Charakter des Diebstahls begründen,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch davon ausgehen würde, dass die Sache dem Berechtigten entzogen wurde.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Missverständnissen, Versehen, vorübergehenden Besitzüberlassungen oder Situationen ohne echten Kontrollverlust, die keine tatbestandsmäßige Wegnahme darstellen.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich eine Wegnahme stattgefunden hat,
- ob der Berechtigte die Kontrolle über die Sache wirklich verloren hat,
- ob eine Einwilligung, Berechtigung oder Rückgabeabsicht bestand,
- ob die Sache nur kurzfristig berührt oder bewegt wurde, ohne neuen Gewahrsam zu begründen,
- Widersprüchen oder Lücken in der Darstellung des Tatablaufs,
- alternativen Ursachen, die den Verlust der Sache ebenso plausibel erklären könnten,
- ob die behaupteten qualifizierenden Umstände tatsächlich vorliegen.
Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Handlungen missverständlich, versehentlich oder mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sind oder dass die Voraussetzungen des § 128 StGB nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 128 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Videoaufzeichnungen oder Fotos, etwa aus Geschäften oder öffentlichen Räumen,
- Zeugenaussagen zum Ablauf der Wegnahme,
- Kassadaten, Inventurunterlagen oder Zugangskontrollen,
- Unterlagen zum Wert der Sache oder zu den qualifizierenden Umständen,
- Kommunikationsnachweise, aus denen Ablauf oder Absichten hervorgehen können,
- zeitliche Abläufe, die zeigen, wann die Sache verschwunden ist und wer Zugriff hatte.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Im Diebstahlsverfahren zählt die Beweislogik. Videoaufnahmen, Kassendaten und konsistente Zeugenaussagen wiegen regelmäßig schwerer als nachträgliche Erklärungen, weil sie den Gewahrsamswechsel objektiv belegen.“
Praxisbeispiele
- Wegnahme eines E-Bike mit erheblichem Vermögensschaden: Der Täter entwendet aus einer unversperrten Garage ein hochwertiges E-Bike im Wert von € 7.500. Er geht davon aus, dass der Eigentümer den Verlust kurzfristig nicht bemerken werde und beabsichtigt, das E- Bike nur vorübergehend zu nutzen. Tatsächlich verliert der Eigentümer die tatsächliche Kontrolle über die Sache, während der Täter neuen Gewahrsam begründet. Der Wert des E-Bike überschreitet die gesetzliche Wertgrenze und begründet damit einen schweren Diebstahl gemäß § 128 StGB. Maßgeblich ist, dass der Täter ohne Zustimmung die Sache an sich nimmt und dem Berechtigten entzieht. Bereits die kurzfristige Erlangung reicht aus, um den Tatbestand zu verwirklichen. Der erhebliche wirtschaftliche Schaden erklärt die Qualifikation des Diebstahls, ist aber für die Wegnahme als solche nicht entscheidend.
- Wegnahme eines Gegenstands unter qualifizierenden Umständen: Der Täter nimmt in einem öffentlich zugänglichen Raum eine fremde Sache an sich, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet, und entfernt sie ohne Zustimmung des Berechtigten. Der Berechtigte verliert dadurch die Verfügungs- und Kontrollmöglichkeit über die Sache, während der Täter neuen Gewahrsam begründet. Unabhängig davon, ob der Täter den besonderen Wert der Sache erkennt, liegt aufgrund der qualifizierenden Umstände ein schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB vor. Entscheidend ist der unbefugte Entzug der Sache unter den gesetzlich vorgesehenen erschwerenden Bedingungen.
Diese Beispiele zeigen, dass ein schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB vorliegt, wenn eine fremde bewegliche Sache ohne Zustimmung weggenommen wird, der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle verliert und zusätzlich ein qualifizierender Umstand oder eine gesetzliche Wertgrenze erfüllt ist. Auch hier ist nicht die Dauer der Wegnahme entscheidend, sondern der Eingriff in die fremde Verfügungs- und Sachherrschaft in Verbindung mit dem erhöhten Unrechtsgehalt.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand des Diebstahls gemäß § 128 StGB verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, indem er dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle über die Sache entzieht und selbst neuen Gewahrsam begründet. Er muss erkennen, dass die Sache nicht ihm gehört und dass die Wegnahme ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.
Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten im Gesamtbild einen gezielten Entzug einer fremden Sache darstellt und typischerweise geeignet ist, den Berechtigten von der Nutzung und Verfügung über die Sache auszuschließen. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Wegnahme ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein darüber hinausgehender Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.
Zusätzlich muss sich der Vorsatz auch auf das qualifizierende Merkmal des § 128 StGB erstrecken. Der Täter muss daher zumindest billigend in Kauf nehmen, dass eine qualifizierende Voraussetzung vorliegt, insbesondere dass der Wert der Sache die maßgebliche Wertgrenze übersteigt. Es genügt, dass der Täter den höheren Wert ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Wer hingegen ernsthaft davon ausgeht, die Sache sei nur geringwertig und die Wertgrenze werde nicht erreicht, verwirklicht das qualifizierende Merkmal subjektiv nicht.
Zusätzlich verlangt der Diebstahl einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Verkaufen der Sache. Diese zusätzliche innere Zielrichtung ist für Vermögensdelikte typisch und muss auch beim qualifizierten Diebstahl vorliegen.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, zur Wegnahme berechtigt zu sein, dass die Handlung vom Berechtigten gewünscht oder erlaubt ist oder dass ihm ein Anspruch auf die Sache zusteht. Entsprechendes gilt, wenn der Täter das qualifizierende Merkmal ohne Eventualvorsatz verneint, weil er ernsthaft von einem unterhalb der Wertgrenze liegenden Wert ausgeht.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist beim Diebstahl gemäß § 128 StGB nicht ausgeschlossen, kommt jedoch deutlich zurückhaltender in Betracht. Der Tatbestand betrifft einen qualifizierten Diebstahl, bei dem zusätzliche Umstände wie eine erhebliche Wertdimension oder eine besonders geschützte Sache vorliegen. Damit ist regelmäßig ein erhöhtes Unrecht verbunden, das eine diversionelle Erledigung nur eingeschränkt zulässt.
In Fällen, in denen der qualifizierende Umstand nur knapp verwirklicht ist, der Täter sofort einsichtig handelt und die Folgen rasch und vollständig ausgeglichen werden können, kann eine Diversion dennoch geprüft werden. Mit zunehmender Bedeutung des qualifizierenden Merkmals, höherer Schadenssumme oder zielgerichtetem Vorgehen sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld insgesamt gering ist,
- der qualifizierende Umstand nicht besonders schwer wiegt,
- keine gravierenden Folgewirkungen eingetreten sind,
- kein planmäßiges oder wiederholtes Verhalten vorliegt,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten ist,
- der qualifizierende Umstand klar und deutlich ausgeprägt ist,
- die Tat bewusst zielgerichtet oder planmäßig begangen wurde,
- mehrere selbstständige Diebstahlshandlungen vorliegen,
- ein wiederholtes oder systematisches Verhalten gegeben ist,
- besondere erschwerende Umstände hinzutreten,
- oder das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung fremder Vermögensrechte darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 128 StGB möglich, aber wesentlich enger begrenzt als beim Grundtatbestand und strikt von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Dauer und Intensität der Wegnahme sowie danach, wie stark der Entzug der Sache die wirtschaftliche Stellung oder Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob das Verhalten eine spürbare Vermögensbeeinträchtigung verursacht hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Wegnahmen über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurden,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Vorgehen vorlag,
- ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist,
- mehrere Gegenstände oder wirtschaftlich bedeutsame Sachen betroffen waren,
- trotz eindeutiger Hinweise oder Aufforderungen zur Unterlassung weitere Wegnahmen erfolgten,
- eine besondere Vertrauensverletzung vorlag, etwa bei Diebstählen im Rahmen eines Nähe-, Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnisses,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Beendigung des deliktischen Verhaltens,
- aktive Wiedergutmachungsbemühungen oder Schadensregulierung,
- besondere Belastungs- oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Der Diebstahl nach § 127 StGB bildet den Grundtatbestand und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.
- Liegt ein Qualifikationstatbestand des § 128 Abs. 1 StGB vor, etwa weil der Diebstahl
- unter Ausnützung einer besonderen Bedrängnis oder Hilflosigkeit,
- in einem der Religionsausübung dienenden Raum oder an einer religiös gewidmeten Sache,
- an einer Sache von allgemein anerkanntem wissenschaftlichem, künstlerischem, volkskundlichem oder geschichtlichem Wert,
- an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur
- oder an einer Sache mit einem Wert von mehr als € 5.000
- begangen wird, liegt schwerer Diebstahl vor. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Übersteigt der Wert der gestohlenen Sache € 300.000, greift § 128 Abs. 2 StGB. Das Gesetz sieht hier einen deutlich verschärften Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.
Weitere qualifizierte Diebstahlsformen wie Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB), gewerbsmäßiger Diebstahl (§ 130 StGB) oder räuberischer Diebstahl (§ 131 StGB) führen dazu, dass der jeweils speziellere gesetzliche Strafrahmen maßgeblich ist. Die Qualifikationsmerkmale des § 128 StGB bleiben dabei jedenfalls für die rechtliche Einordnung und Strafzumessung relevant, sofern sie nicht von einem spezielleren Tatbestand vollständig erfasst werden.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Beim schweren Diebstahl gemäß § 128 StGB tritt die Geldstrafe deutlich in den Hintergrund. Aufgrund der erhöhten Strafdrohung kommt eine Geldstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei geringer Schuld und am unteren Rand der Qualifikation. Bei Vorliegen der Wertqualifikation des § 128 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch beim schweren Diebstahl.
In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch zurückhaltender angewendet, da der schwere Diebstahl qualifizierende Umstände voraussetzt und regelmäßig ein höheres Unrecht aufweist. Eine Anwendung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die Tat am unteren Rand der Qualifikation bewegt, der Schaden gering oder ausgeglichen wurde und keine erschwerenden Begleitumstände vorliegen.
Bei besonders hohen Wertqualifikationen mit gesetzlicher Mindestfreiheitsstrafe scheidet eine Anwendung aus.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch beim schweren Diebstahl. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn die Tat planmäßig, wiederholt oder unter deutlich erschwerenden Umständen begangen wurde. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn der Schaden vollständig gutgemacht wurde, der Täter einsichtig ist und sich die Tat im unteren Qualifikationsbereich hält.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Beim schweren Diebstahl kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt. Bei Fällen mit Mindestfreiheitsstrafe scheidet sie regelmäßig aus.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Rückgabe der Sache, die Vermeidung weiterer Vermögensdelikte oder strukturierende Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und künftige Straftaten zu verhindern.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für den schweren Diebstahl gemäß § 128 StGB ist aufgrund der erhöhten Strafdrohung grundsätzlich das Landesgericht zuständig. Der einfache Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts ist hier regelmäßig überschritten, da § 128 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.
Handelt es sich um einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 StGB, entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter. Ein Bezirksgericht kommt mangels ausreichender sachlicher Zuständigkeit nicht mehr in Betracht.
Übersteigt der Wert der Sache € 300.000 und liegt damit ein schwerer Diebstahl nach § 128 Abs. 2 StGB vor, ist aufgrund der Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe das Schöffengericht zuständig. Ein Einzelrichter scheidet in diesen Fällen aus.
Ein Geschworenengericht kommt nicht in Betracht, da auch bei § 128 Abs. 2 StGB keine Strafdrohung vorgesehen ist, die dessen Zuständigkeit eröffnen würde.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist das Gericht am Ort der Wegnahme. Entscheidend ist, wo der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Täter neuen Gewahrsam begründet hat.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Landesgerichts als Erstgericht ist je nach Entscheidungsform Berufung und gegebenenfalls Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. Zuständig ist der Oberste Gerichtshof, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wurde der schwere Diebstahl vor dem Schöffengericht verhandelt, richtet sich der Instanzenzug ebenfalls nach den allgemeinen Regeln, wobei Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an den Obersten Gerichtshof offenstehen.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Beim schweren Diebstahl nach § 128 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da auch dieses Delikt den unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Wegnahme entstanden sind.
Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn die Sache für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und der Entzug zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder in einer Weise gehandelt, die zu einem erheblichen Vermögensschaden geführt hat, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der schwere Diebstahl gemäß § 128 StGB knüpft an den Grundtatbestand des Diebstahls an und setzt zusätzlich einen qualifizierenden Umstand oder einen erheblichen Vermögenswert voraus. Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich vom konkreten Tatablauf, vom Vorsatz, von der Qualifikation und von der Beweislage ab. Bereits kleine Abweichungen im Sachverhalt können entscheidend sein.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt korrekt eingeordnet, Beweise richtig gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen eines schweren Diebstahls tatsächlich vorliegen oder eine andere rechtliche Bewertung geboten ist,
- analysiert die Beweislage und die behaupteten Qualifikationsmerkmale,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den Sachverhalt vollständig und rechtlich präzise einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf des schweren Diebstahls sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“