Grundverkehrsgesetz Niederösterreich
Grüner Grundverkehr im Bundesland Niederösterreich
Der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in Niederösterreich grundsätzlich genehmigungspflichtig. Davon ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte zwischen Verwandten, Ehegatten und eingetragenen Partnern auch nach Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft innerhalb von zwei Jahren zur Vermögensaufteilung
- Rechtgeschäfte zwischen Miteigentümern zur Veränderung der Miteigentumsquoten
- Rechtsgeschäfte
- Rechtserwerbe für Maßnahmen des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Energieversorgung
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke, welche ein Flächenausmaß von 3.000m² nicht übersteigen, beziehungsweise 1.000m², wenn das Grundstück zur Gänze oder teilweise innerhalb von verordneten Weinbaufluren liegt
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Um eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zu erhalten, bedarf es unter anderem auch gewissen Voraussetzungen:
- Der Grundstückserwerb dient zum Zweck des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben oder
- Der Grundstückserwerb dient der Errichtung oder Vergrößerung einer gewerblichen, industriellen oder bergbaulichen Anlage.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Niederösterreich
Der Grundstückserwerb an Baugrundstücken ist im Bundesland Niederösterreich nicht genehmigungspflichtig.
Ausländerverkehr im Bundesland Niederösterreich
Der Eigentumserwerb an einem Grundstück durch ausländische Personen ist im Bundesland Niederösterreich grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Davon ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte durch Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn diese als gemeinsame Rechtserwerber auftreten und zumindest einer von ihnen österreichischer Staatsbürger beziehungsweise EU-/EWR-Bürger ist
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partner nach mindestens 10-jähriger Ehe/eingetragener Partnerschaft, Verwandten in gerader Linie oder Geschwistern
- Rechtsgeschäfte innerhalb von 2 Jahren nach rechtskräftiger Scheidung
Die Voraussetzungen für eine Genehmigung sind folgende:
- Die staatspolitischen und öffentlichen Interessen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Der Erwerber oder die Erwerberin darf nicht
- Aufgrund einer 6 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt werden
- Wegen eines Finanzvergehens verurteilt worden sein
- Am Rechtserwerb besteht ein wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse des Landes oder einer Gemeinde oder
- Der Erwerber oder die Erbwerberin hat ihren Hauptwohnsitz seit mindestens 10 Jahren in Österreich