Grundverkehrsgesetz Oberösterreich
Grüner Grundverkehr im Bundesland Oberösterreich
Der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in Oberösterreich grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Von dieser Regelung ausgenommen sind:
- Der Erwerb eines Grundstücks in einem Freigebiet
- Die Übertragung eines Grundstücks an einen Miteigentümer, sofern die Übertragung nicht zu einer Teilung führt.
- Die Übertragung an den Ehepartner, eingetragenen Partner oder an den Lebensgefährten
- Die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen eines derartigen Betriebes an nahe Angehörige.
- Die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, wenn diese an ein Grundstück des Erwerbers grenzen. Dabei darf innerhalb von 10 Jahren jedoch nur ein Flächenmaß von 1.000m² genehmigungsfrei erworben werden.
Eigentumserwerbe sind grundsätzlich zu genehmigen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der land- oder forstwirtschaftlichen gerecht wird und wenn:
- der Schaffung, Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder
- der Erhaltung oder Schaffung eines wirtschaftlichen Grundbesitzes entsprochen wird.
Ebenso muss der Rechtserwerber erklären, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Oberösterreich
Der Baugrundstückserwerb ist in Oberösterreich nur beschränkt genehmigungspflichtig. Grundsätzlich sind nur der Erwerb eines Freizeitwohnsitzes und/oder einer Immobilie, welche in einem Vorbehaltsgebiet der Landesregierung liegt, genehmigungspflichtig. Jedoch gibt es auch hierbei Ausnahmen von der Genehmigungspflicht.
- Das Objekt, welches zum Zweitwohnsitz dienen soll, befindet sich in einem Zweitwohnsitzgebiet.
- Rechtserwerbe durch nahe Angehörige, welche zumindest 10 Jahre Eigentümer des Grundstückes waren oder
- das Grundstück in den letzten fünf Jahren ausschließlich zu Freizeitwohnsitzzwecken genutzt wurde
Ausländerverkehr im Bundesland Oberösterreich
Eigentumserwerbe durch ausländische Personen sind in Oberösterreich grundsätzlich genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung erfolgt dann, wenn der Rechtserwerb grundlegend zulässig wäre und kulturelle und sozialpolitische Interessen sowie die öffentliche Ordnung oder Sicherheit und staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden.