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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über sechs Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Grundverkehrsgesetz Salzburg

Salzburg ab dem 01.03.2023

Übergangsbestimmungen

Ab dem 01.03.2023 gelten in Salzburg neue Regelungen über den Grundverkehr. Als Übergangsregeln werden die alten Bestimmungen jedoch noch teilweise verwendet. Für folgende Rechtsgeschäfte sind die alten Bestimmungen noch anzuwenden:

Grüner Grundverkehr im Bundesland Salzburg

Der Grunderwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:

Um eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde zu erhalten, müssen unter anderem bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem aber muss das Rechtsgeschäft der Erhaltung der bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft dienen. Voraussetzungen dafür wären:

Ebenso gibt es nach § 9 S.GVG einige Gründe, um die Genehmigung zu versagen.

Grauer Grundverkehr im Bundesland Salzburg

Der rechtsgeschäftliche Erwerb an Baugrundstücken in Zweitwohnbeschränkungsgemeinden/-gebieten ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich anzeigepflichtig. Davon ausgenommen sind:

Die erforderliche Anzeige muss beinhalten:

Die Erklärungspflicht betreffend Wohnungen

Der Rechtserwerb an Wohnungen sind grundsätzlich erklärungspflichtig. Dabei muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, dass die Wohnung als Hauptwohnsitz oder als Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes verwendet wird. Davon ausgenommen sind:

Die Erklärungspflicht betreffend touristische Objekte und Nutzungseinheiten

Der Rechtserwerber hat nach dem Erwerb von Baugrundstücken, welche dem touristischen Nutzen dienen sollen, gegenüber der Grundverkehrsbehörde eine Erklärung abzugeben. Darin muss der Erwerber festhalten, dass

Ausländergrundverkehr im Bundesland Salzburg

Der rechtsgeschäftliche Erwerb eines Grundstückes durch einen Ausländer ist im Bundesland Salzburg grundsätzlich zustimmungs- und anzeigepflichtig.

Folgende Rechtserwerbe sind nicht zustimmungspflichtig:

Um eine Zustimmung für den Erwerb eines Grundstückes zu bekommen, bedarf es gewissen Voraussetzungen:

Grundstückserwerbe sind für ausländische Personen ebenso anzeigepflichtig. In der Anzeige muss der Zweck des Erwerbes begründet werden und eine Nutzungsfrist festgelegt werden. Zusätzlich zur Anzeige muss noch eine Nutzungserklärung abgegeben werden. Dabei muss festgehalten werden, ab wann die beabsichtige Nutzung aufgenommen wird.

Salzburg bis zum 01.03.2023

Grüner Grundverkehr im Bundesland Salzburg

Der Eigentumserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück ist in Salzburg grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Davon ausgeschlossen nach § 3 S-GVG sind:

Grauer Grundverkehr im Bundesland Salzburg

Der Grundstückserwerb an Baugrundstücken ist im Bundesland Salzburg nicht genehmigungspflichtig. Der Grundstückserwerb muss jedoch dem Bürgermeister der Gemeinde angezeigt werden. Von dieser Anzeigepflicht ausgenommen sind:

Ausländergrundverkehr im Bundesland Salzburg

In Salzburg bedarf es in Hinblick auf den Erwerb eines Grundstückes durch eine ausländische Person einer Zustimmung in Form einer Bescheinigung durch den Bürgermeister. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen über die Nutzung des Grundstückes vorliegen.

Die Zustimmung für den Erwerb kann anhand von besonderen Gründen versagt werden. Darunter fällt etwa eine unzulässige beabsichtigte Nutzung nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder ein Widerspruch gegen kulturelle oder auch staatspolitische Interessen.

Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind:

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