Grundverkehrsgesetz Kärnten
Grüner Grundverkehr im Bundesland Kärnten
Der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist im Bundesland Kärnten grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Ausnahmen hiervon sind:
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes zwischen
- Ehegatten
- Eingetragenen Partnern
- Verwandten in gerader Linie, sowie Wahlkinder, Geschwister, Neffen, Nichten
- Das Rechtsgeschäft zwischen Miteigentümern zur Aufhebung der Gemeinschaft oder Veränderung der Miteigentumsquote
- Die Übertragung von Eigentum im Zuge eines Enteignungsverfahrens
- Die Übertragung von Eigentum an Grundstücken, die zum Zweck des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Verwaltung dienen sollen.
- Der Eigentumserwerb an einem Grundstück ist ebenso nicht genehmigungspflichtig, wenn der Erwerber Eigentümer eines anliegenden Grundstückes ist und der Kauf der Vergrößerung dient
- Der Grundstückskauf soll hierbei zum Beispiel zum Zweck der Errichtung eines Parkplatzes oder einer Zufahrt dienen.
- Dieser genehmigungsfreie Grunderwerb darf innerhalb von 10 Jahren eine Fläche von 500m² nicht übersteigen.
Um eine Genehmigung für den Kauf eines Grundstückes zu erhalten, muss der Erwerb dem allgemeinen Interesse und zur Erhaltung und Schaffung land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen dienen.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Kärnten
Der Grundstückserwerb an Baugrundstücken ist im Bundesland Kärnten nicht genehmigungspflichtig.
Ausländererwerb im Bundesland Kärnten
Der Grundstückserwerb eines Ausländers ist im Bundesland Kärnten grundsätzlich genehmigungspflichtig. Dabei sind bestimmte Auflagen einzuhalten, um eine Genehmigung zu erhalten:
- Die beabsichtigte Nutzung darf dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen
- Das Grundstuck soll entweder als
- Wohnsitz,
- Betriebsstätte eines wirtschaftlichen Unternehmens,
- als Verwirklichung der Zielsetzung der Raumordnung oder
- Freizeitwohnung, wenn der Erwerber seit mindestens 5 Jahren seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, dienen.
Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
- Ausnahmen der Bestimmungen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Verwandte bis zum zweiten Grad sowie Wahlkinder
- Rechtsgeschäfte mit einem Miteigentümer im Zuge der Aufhebung oder der Veränderung der Miteigentumsquoten
- Die Erweiterung eines Grundstücks, welches sich bereits im Eigentum eines Ausländers befindet.
- Der Grundstückskauf soll hierbei zum Beispiel zum Zweck der Errichtung eines Parkplatzes oder einer Zufahrt dienen.
- Dieser genehmigungsfreie Grunderwerb darf innerhalb von 10 Jahren eine Fläche von 500m² nicht übersteigen.