Grundverkehrsgesetz Tirol
Grüner Grundverkehr im Bundesland Tirol
Der Eigentumserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in Tirol grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Der Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, welche zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören
- Der Rechtserwerb zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern und Verwandten, wenn das Eigentum ungeteilt übertragen wird.
- Der Rechtserwerb an Grundstücken mit einer Fläche bis höchstens 300m², wenn das Eigentum des Erwerbers unmittelbar in der Nähe ist
- Der Rechtserwerb an Grundstücken, die wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, wenn der Erwerber unmittelbar nebenan ein Grundstück besitzt
- Der Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds
- Rechtserwerb durch die Gemeinde, das Land oder den Bund, wenn der Erwerb für dessen Aufgaben dient.
Der Eigentumserwerb ist jedenfalls zu genehmigen, wenn dabei kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Tiroler Grundverkehrsgesetzen entsteht. Ebenso muss der Rechtserwerber erklären, dass das Grundstück ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet wird.
Grauer Grundverkehr im Bundesland Tirol
Der Eigentumserwerb an Baugrundstücken ist im Bundesland Tirol grundsätzlich erklärungspflichtig. Dabei muss erklärt werden, dass das Grundstück innerhalb einer gewissen Frist bebaut wird. Von dieser Erklärungspflicht ausgenommen sind:
- Rechtsgeschäfte durch Erben oder Vermächtnisnehmer, welche zu den gesetzlichen Erben zählen
- Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Verwandten
- Rechtsgeschäfte nach rechtswirksamer Auflösung der Ehe/eingetragenen Partnerschaft im Zuge der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
- Rechtsgeschäfte durch einen Miteigentümer zur Veränderung oder Auflösung der Miteigentümerschaft
Bei Eigentumserwerben in Vorbehaltsgemeinden bedarf es zusätzlich einer Erklärung des Erwerbers, dass durch den Kauf kein neuer Freizeitwohnsitz entsteht.
Ausländererwerb im Bundesland Tirol
Der Eigentumserwerb im Bundesland Tirol ist für Ausländer grundsätzlich genehmigungspflichtig. Von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen sind:
- Der Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, welche zu den gesetzlichen Erben zählen
- Der Rechtserwerb von Baugrundstücken zwischen Ehegatten, eingetragenen Partner nach rechtskräftiger Aufhebung der Ehe/Partnerschaft zur Vermögensaufteilung
Eine Genehmigung für die Veräußerung eines Grundstücks wird erteilt, wenn die erforderliche Erklärung für den Grundstückskauf vorliegt, sowie staatspolitische und öffentliche Interessen durch den Kauf nicht verletzt werden.