Hehlerei
- Hehlerei
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiel
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Hehlerei
Hehlerei gemäß § 164 StGB liegt vor, wenn jemand den Täter einer Vermögensstraftat nach der Tat dabei unterstützt, die durch die Vortat erlangte Sache zu verheimlichen, zu verwerten oder selbst an sich zu bringen. Der Unrechtsgehalt liegt nicht in einem neuen Vermögensangriff, sondern in der bewussten Absicherung des bereits deliktisch erlangten Vorteils. Geschützt wird damit sowohl das Vermögen des ursprünglichen Geschädigten als auch das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung.
Der Vermögensschaden ist bereits durch die Vortat eingetreten. Wer Hehlerware kauft, übernimmt, weiterverkauft oder für Dritte beschafft, trägt aktiv dazu bei, dass sich die Vermögensstraftat wirtschaftlich auszahlt. Genau diese Anschlusskriminalität soll § 164 StGB unterbinden. Voraussetzung ist stets, dass die Vortat abgeschlossen ist und der Hehler nicht selbst daran beteiligt war.
Gemäß § 164 StGB liegt Hehlerei vor, wenn jemand eine durch eine Vermögensstraftat erlangte Sache wissentlich verhehlt, verwertet, an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Hehlerei liegt nicht im erneuten Angriff auf fremdes Vermögen, sondern in der bewussten Absicherung des bereits deliktisch erlangten Vorteils. Entscheidend ist, dass die Vortat abgeschlossen ist und der Beschuldigte erst danach durch Übernahme, Verwahrung oder Weitergabe tätig wird.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Hehlerei erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Geschehen. Maßgeblich ist allein, was durch neutrale Beobachtung feststellbar ist, also konkrete Handlungen, Abläufe und objektive Umstände. Innere Vorgänge wie Vorsatz, Wissen oder Motive bleiben außer Betracht und gehören nicht zum objektiven Tatbestand.
Der objektive Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen bereits begangen und abgeschlossen ist. Die durch diese Vortat erlangte Sache muss dem Vortäter zugekommen sein. Hehlerei ist damit notwendig Anschlusskriminalität und setzt zeitlich nach Vollendung der Vortat an. Der Hehler darf an der Vortat selbst nicht beteiligt gewesen sein.
Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache, die aus einer strafbaren Vermögenshandlung stammt. Unerheblich ist, welche konkrete Vortat vorliegt, sofern es sich um eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen handelt. Entscheidend ist allein, dass die Sache durch diese Tat erlangt wurde.
Die Tathandlung besteht objektiv in einem der gesetzlich genannten Verhaltensweisen. Der Täter unterstützt den Vortäter beim Verheimlichen oder Verwerten der Sache oder er kauft die Sache, bringt sie an sich oder verschafft sie einem Dritten. Erfasst sind damit sowohl unterstützende Tätigkeiten zugunsten des Vortäters als auch eigenständige Zugriffshandlungen des Hehlers.
Verheimlichen liegt vor, wenn die Sache dem Zugriff des Berechtigten oder der Strafverfolgungsbehörden entzogen wird. Verwerten ist jede wirtschaftliche Nutzung der Sache. An sich bringen bedeutet die Erlangung eigener tatsächlicher Sachherrschaft. Verschaffen an einen Dritten liegt vor, wenn der Täter bewirkt, dass ein anderer die Sache erhält.
Der objektive Tatbestand ist bereits mit der Vornahme dieser Handlung erfüllt. Ein wirtschaftlicher Erfolg oder eine dauerhafte Nutzung sind nicht erforderlich. Kurzfristige Sachherrschaft genügt.
Qualifizierende Umstände
Über den Grundtatbestand hinaus sieht § 164 StGB objektive Qualifikationen vor, die das Tatunrecht erhöhen.
Eine qualifizierte Hehlerei liegt objektiv vor, wenn der Wert der verhehlten Sache mehr als € 5.000 beträgt. Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt der Tat. Auf subjektive Wertvorstellungen oder spätere Wertveränderungen kommt es nicht an.
Eine weitere Qualifikation liegt vor, wenn der Wert der Sache mehr als € 300.000 beträgt. Auch hier ist ausschließlich der objektive Verkehrswert entscheidend. Diese Qualifikation knüpft allein an die Höhe des wirtschaftlichen Wertes an, unabhängig von Art und Umfang der Tathandlung.
Ebenfalls qualifiziert ist die Hehlerei, wenn sie gewerbsmäßig betrieben wird. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der Tat darauf hindeutet, dass der Täter die Hehlerei mit Wiederholungsabsicht und auf gewisse Dauer angelegt begeht, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Maßgeblich ist die objektive Struktur der Tätigkeit, nicht eine bloße einmalige Tat.
Eine weitere objektive Qualifikation liegt vor, wenn die Vortat ihrer Art nach besonders schwer wiegt, insbesondere wenn sie mit einer hohen Strafdrohung verbunden ist. Entscheidend sind hier die objektiven Umstände der Vortat, nicht die innere Einstellung des Hehlers. Es genügt, dass die Sache aus einer Tat stammt, die aufgrund ihrer Schwere ein gesteigertes Unrecht trägt.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist eine fremde bewegliche Sache, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht im Unterstützen beim Verheimlichen oder Verwerten, im Kaufen, im An-sich-Bringen oder im Verschaffen an einen Dritten.
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Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Für die Beurteilung der Hehlerei ist ausschließlich maßgeblich, ob nach Abschluss der Vortat eine fremde bewegliche Sache verheimlicht, verwertet, an sich gebracht oder weitergegeben wurde. Innere Motive sind hier irrelevant, entscheidend ist das objektiv feststellbare Verhalten.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Hehlerei erfasst Fälle, in denen eine durch eine Vermögensstraftat erlangte Sache nach Abschluss der Vortat verheimlicht, verwertet, an sich gebracht oder einem Dritten verschafft wird. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt in der Anschlusskriminalität. Geschützt wird nicht nur das Vermögen des Geschädigten, sondern auch das staatliche Interesse an der Verhinderung der wirtschaftlichen Absicherung von Straftaten. Maßgeblich ist, dass die Vortat bereits vollendet ist und der Hehler nicht selbst an ihr beteiligt war.
- § 131 StGB – Räuberischer Diebstahl: Hehlerei unterscheidet sich vom räuberischen Diebstahl durch Zeitpunkt und Funktion der Gewalt. Beim räuberischen Diebstahl setzt der Täter nach der Wegnahme Gewalt oder Drohung ein, um die Beute zu sichern oder die Flucht zu ermöglichen. Hehlerei setzt erst nach Abschluss einer fremden Vermögensstraftat an und betrifft den nachträglichen Umgang mit der bereits erlangten Sache. Der Hehler war nicht an der Wegnahme beteiligt, sondern ermöglicht durch Übernahme, Verwahrung oder Weitergabe die wirtschaftliche Absicherung der Vortat.
- § 144 StGB – Erpressung: Hehlerei ist von der Erpressung dadurch abzugrenzen, dass bei der Erpressung der Vermögensnachteil erst durch Zwang auf das Opferverhalten entsteht. Bei der Hehlerei ist der Schaden bereits durch die Vortat eingetreten. Der Täter greift nicht in die Entscheidungsfreiheit des Opfers ein, sondern setzt nachträglich bei der Sache selbst an und ermöglicht deren Verwertung oder Verheimlichung.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Hehlerei weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Urkundenfälschung, Betrug beim Weiterverkauf oder Geldwäscherei. Die Delikte stehen nebeneinander, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden und kein Tatbestand den anderen vollständig konsumiert.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Hehlerei vollständig erfasst. Dies ist insbesondere bei der Geldwäscherei der Fall, sofern die Tat ausschließlich auf die Verschleierung der Herkunft und die Integration in den legalen Wirtschaftskreislauf gerichtet ist. In diesen Fällen tritt die Hehlerei zurück.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Hehlereihandlungen in Bezug auf unterschiedliche Sachen oder zu verschiedenen Zeitpunkten begangen werden. Jede Tat bildet eine eigene strafrechtliche Einheit, sofern keine fortgesetzte Handlung vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine fortgesetzte Handlung kann angenommen werden, wenn mehrere gleichartige Hehlereihandlungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Tatentschluss getragen sind, etwa beim planmäßigen Weiterverkauf mehrerer gestohlener Gegenstände im Rahmen eines einheitlichen Absatzkonzepts. Die einzelnen Handlungen werden dann zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Abgrenzung zur Beteiligung an der Vortat und zu anderen Vermögensdelikten ist zentral. Wer erst nach Vollendung der Vortat tätig wird, kann Hehler sein, wer in den Tatablauf eingebunden war, ist Täter oder Beitragstäter – diese Trennlinie entscheidet über den gesamten rechtlichen Rahmen.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen bereits begangen und abgeschlossen wurde und dass der Beschuldigte nach der Tat eine durch diese Vortat erlangte Sache verheimlicht, verwertet, an sich gebracht oder einem Dritten verschafft hat. Maßgeblich ist nicht die erneute Schädigung des Vermögens, sondern die wirtschaftliche Absicherung oder Nutzung des deliktisch erlangten Vorteils.
Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Beschuldigte nicht selbst an der Vortat beteiligt war, sondern erst nach deren Vollendung tätig wurde. Hehlerei ist notwendige Anschlusskriminalität. Eine Beteiligung an der Vortat schließt den Tatbestand aus.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- eine strafbare Vermögenshandlung als Vortat tatsächlich begangen wurde,
- die Sache durch diese Vortat erlangt wurde,
- die Vortat im Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen war,
- der Beschuldigte die Sache verheimlicht, verwertet, an sich gebracht oder einem Dritten verschafft hat,
- der Beschuldigte nicht Täter oder Beitragstäter der Vortat war,
- die Sache dem Zugriff des Berechtigten oder der Strafverfolgung entzogen oder wirtschaftlich genutzt wurde,
- zwischen der Handlung des Beschuldigten und der Verwertung oder Absicherung der Sache ein kausaler Zusammenhang besteht,
- gegebenenfalls wertrelevante Umstände oder gewerbsmäßige Strukturen objektiv feststellbar sind.
Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzulegen, ob die behaupteten Verheimlichungs, Verwertungs oder Weitergabehandlungen objektiv nachvollziehbar und beweisbar sind.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Hehlereihandlung im Sinn des § 164 StGB vorliegt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine durch eine Vermögensstraftat erlangte Sache nach Abschluss der Vortat zielgerichtet der wirtschaftlichen Nutzung oder dem Zugriff entzogen wurde.
Zusätzlich prüft das Gericht, ob der Beschuldigte eigenständig nach der Vortat gehandelt hat oder ob seine Tätigkeit noch der Vortat zuzurechnen ist. Die Abgrenzung zur Beitragstäterschaft ist dabei zentral.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere
- Art und Ablauf der Vortat,
- zeitlichen Abstand zwischen Vortat und Hehlereihandlung,
- Art der übernommenen, verwahrten oder weitergegebenen Sache,
- Umstände des Ankaufs, der Übernahme oder der Weitergabe,
- Verwertungswege, Absatzhandlungen oder Verbringung der Sache,
- wirtschaftliche Nutzung oder Weiterleitung an Dritte,
- Kommunikationsinhalte vor und nach der Übernahme der Sache,
- Zeugenaussagen zum Erwerb, zur Verwahrung oder zum Weiterverkauf,
- objektive Spuren, Belege oder Sicherstellungen, die auf Hehlerei hindeuten,
- Strukturen, die auf wiederkehrende oder planmäßige Begehung schließen lassen.
Das Gericht grenzt klar ab zu sozialadäquaten Handlungen ohne Hehlereibezug, zu bloßer Kenntnis der Vortat ohne Handlung sowie zu Fällen, in denen der Beschuldigte noch als Beteiligter der Vortat anzusehen ist.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob tatsächlich eine strafbare Vortat vorliegt,
- ob die Sache überhaupt aus einer Vermögensstraftat stammt,
- ob die Vortat im Zeitpunkt der Handlung bereits abgeschlossen war,
- ob sie selbst an der Vortat beteiligt war,
- ob die Handlung lediglich zufällig, unwissentlich oder sozialadäquat erfolgte,
- ob keine Verheimlichung, Verwertung oder Weitergabe vorlag,
- ob kein wirtschaftlicher Bezug zur Sache bestand,
- ob die Sache freiwillig zurückgegeben oder nicht genutzt wurde,
- ob behauptete Wert oder Strukturmerkmale tatsächlich vorliegen,
- Widersprüchen oder Lücken im dargestellten Tatablauf,
- alternativen Geschehensabläufen, die die Besitzlage oder Übergabe erklären könnten.
Sie kann außerdem darlegen, dass die Handlung missverständlich oder ohne Hehlereibezug erfolgt ist oder dass die Voraussetzungen des § 164 StGB nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 164 StGB insbesondere folgende Beweise von Bedeutung:
- Zeugenaussagen zum Erwerb, zur Übergabe oder zur Verwahrung der Sache,
- Kommunikationsnachweise zu Kauf, Weitergabe oder Verwertung,
- Sicherstellungen der Sache oder von Teilen davon,
- Belege über Verkauf, Weiterveräußerung oder wirtschaftliche Nutzung,
- Videoaufzeichnungen oder Fotos von Übergaben,
- Spuren, die auf Besitz oder Zugriff schließen lassen,
- Zusammenhänge zwischen Vortat und späterer Verwertung,
- Indizien für planmäßiges oder wiederkehrendes Vorgehen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In der Praxis scheitert der Vorwurf der Hehlerei häufig an der fehlenden Nachweisbarkeit der Vortat oder an unklaren Besitzwegen. Ohne saubere Beweise zur Herkunft der Sache und zur konkreten Übernahmehandlung trägt die Anklage nicht.“
Praxisbeispiel
- Übernahme und Weiterverkauf gestohlener Elektronik: Nach einem Einbruchdiebstahl in ein Bürogebäude bietet der Täter die entwendeten Laptops einem Bekannten zum Kauf an. Der Bekannte weiß, dass die Geräte aus einem Einbruch stammen. Er übernimmt die Laptops, lagert sie vorübergehend in seiner Wohnung und verkauft sie anschließend über eine Onlineplattform weiter. Maßgeblich ist, dass die Vortat bereits abgeschlossen ist und der Hehler nicht an der Wegnahme beteiligt war, sondern erst nach der Vermögensstraftat tätig wird. Durch die Übernahme und den Weiterverkauf verwertet er die durch die Vortat erlangte Sache und sichert den wirtschaftlichen Vorteil der Straftat ab. Damit ist der Tatbestand der Hehlerei erfüllt.
Dieses Beispiel zeigt, dass Hehlerei nicht erst bei organisierter Weiterveräußerung vorliegt. Bereits das bewusste Übernehmen und Weitergeben einer gestohlenen Sache nach Abschluss der Vortat genügt, um den Tatbestand zu erfüllen. Entscheidend ist nicht die Art der Sache, sondern dass der Täter nachträglich die Verwertung oder Absicherung des deliktisch erlangten Vorteils ermöglicht.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Hehlerei verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Der Täter muss wissen, dass die Sache aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammt und dass er nach Abschluss der Vortat tätig wird, indem er die Sache verheimlicht, verwertet, an sich bringt oder einem Dritten verschafft.
Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die deliktische Herkunft der Sache sowie seine eigene Hehlereihandlung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Eventualvorsatz reicht aus. Der Vorsatz muss sich auch darauf beziehen, dass die Vortat bereits abgeschlossen ist und dass er nicht selbst an dieser beteiligt war.
Der Vorsatz muss weiters darauf gerichtet sein, dass durch sein Verhalten die wirtschaftliche Nutzung oder Absicherung der durch die Vortat erlangten Sache ermöglicht wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter selbst einen Vorteil erzielen will. Ein eigenständiger Bereicherungsvorsatz ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.
Bei den Wertqualifikationen nach § 164 Abs. 3 und Abs. 4 StGB muss sich der Vorsatz auch darauf beziehen, dass die Sache einen erheblichen Wert aufweist. Der Täter muss zumindest damit rechnen, dass es sich um hochwertige oder besonders wertvolle Gegenstände handelt. Die genaue Wertgrenze muss ihm nicht bekannt sein.
Bei der gewerbsmäßigen Hehlerei muss sich der Vorsatz zusätzlich darauf richten, die Tat nicht bloß einmalig, sondern wiederholt und planmäßig zu begehen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft von einer legalen Herkunft der Sache ausgeht, wenn er keine Kenntnis von der Vortat hat, wenn er an eine Berechtigung des Vortäters glaubt oder wenn er davon ausgeht, noch Teil der Vortat zu sein.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer eine Sache übernimmt, weiterverkauft oder verwertet, obwohl sich die deliktische Herkunft aufdrängt, kann sich nicht darauf berufen, die Strafbarkeit nicht erkannt zu haben. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Bloßes Unwissen oder Gleichgültigkeit befreien nicht von Verantwortung.
Tatbildirrtum:
Ein Tatbildirrtum liegt vor, wenn der Täter irrtümlich von einer legalen Herkunft der Sache ausgeht. Wer ernsthaft glaubt, die Sache sei rechtmäßig erworben, geschenkt oder gefunden worden, handelt ohne Vorsatz. In diesem Fall liegt keine Hehlerei vor. Maßgeblich ist, ob der Irrtum nachvollziehbar und glaubhaft ist oder ob die Umstände den Verdacht der illegalen Herkunft nahelegen mussten.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Hehlerei setzt Vorsatz voraus. Fehlt dieser, etwa weil der Täter gutgläubig von einer rechtmäßigen Herkunft ausgeht, ist der Tatbestand nicht erfüllt. Fahrlässigkeit genügt nicht.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann ausnahmsweise vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, etwa um eine akute existenzielle Gefahr abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer zumutbarer Ausweg bestand. Im Bereich der Hehlerei ist dies jedoch nur in engen Ausnahmefällen denkbar.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Bei Hehlerei ist eine Diversion grundsätzlich möglich, da § 164 StGB in seinen Grundformen nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und damit die formellen Voraussetzungen des § 198 StPO erfüllt sein können. Ob eine diversionelle Erledigung in Betracht kommt, hängt jedoch von Schuldschwere, Tatbild und Umständen des Einzelfalls ab.
Eine Diversion kommt insbesondere in Betracht, wenn
- es sich um einen einmaligen Vorfall handelt,
- der Wert der Sache gering ist,
- keine gewerbsmäßige Begehung vorliegt,
- keine besonders schwere Vortat zugrunde liegt,
- der Beschuldigte geständig ist und Schadensgutmachung leistet,
- keine einschlägigen Vorstrafen bestehen.
In solchen Fällen können Maßnahmen wie Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen, Probezeit mit Auflagen oder Tatausgleich in Betracht kommen.
Ausschluss der Diversion:
Eine Diversion scheidet aus, wenn
- die Hehlerei gewerbsmäßig begangen wurde,
- der Wert der Sache besonders hoch ist,
- die Vortat eine schwere Straftat darstellt,
- die Schuld als schwer im Sinn des § 32 StGB zu beurteilen ist,
- oder ein erhebliches Maß an krimineller Energie vorliegt.
In diesen Fällen ist eine diversionelle Erledigung rechtlich nicht zulässig. Es kommt zu einem förmlichen Strafverfahren mit Schuldspruch oder Freispruch.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe bei der Hehlerei nach dem Wert der verhehlten Sache, vor allem aber nach der Art, Intensität und Bedeutung der Verwertungshandlung sowie nach den konkreten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Absicherung der Vortat. Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß der Täter dazu beigetragen hat, den deliktisch erlangten Vorteil zu sichern, zu realisieren oder in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Der bloße Besitz tritt gegenüber der aktiven Verwertung oder Weitergabe zurück, bleibt aber für die Gesamtbewertung relevant.
Besonders ins Gewicht fällt, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder organisiert vorgegangen ist, ob die Tat spontan oder vorbereitet war und welches Ausmaß an krimineller Energie er an den Tag gelegt hat. Auch die Nähe zur Vortat und die Bedeutung seiner Handlung für den Erfolg der Anschlusskriminalität sind zentrale Strafzumessungsfaktoren.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Sache einen hohen oder besonders hohen Wert aufweist,
- die Tat gewerbsmäßig begangen wurde,
- der Täter planmäßig oder organisiert vorgegangen ist,
- mehrere Hehlereihandlungen in kurzer Zeit gesetzt wurden,
- der Täter eine zentrale Rolle im Absatz oder in der Verwertung übernommen hat,
- die Vortat besonders schwer wiegt und dem Täter dies bewusst war,
- einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein frühes, umfassendes Geständnis,
- erkennbare Reue und Einsicht,
- freiwillige Herausgabe der Sache,
- aktive Schadensgutmachung, soweit möglich,
- eine untergeordnete Tatbeteiligung,
- eine überlange Verfahrensdauer.
Aufgrund der gestuften Strafdrohung ist der Spielraum für Milderungen unterschiedlich ausgeprägt. Bei einmaliger, nicht gewerbsmäßiger Hehlerei mit geringem Wert kommt eine bedingte Strafnachsicht bei positiver Sozialprognose in Betracht. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder sehr hohem Sachwert ist der Spielraum deutlich eingeschränkt.
Strafrahmen
In der Grundform der Hehlerei geht es um das bewusste Unterstützen des Täters nach der Tat, um das Verheimlichen oder Verwerten der Sache sowie um das Kaufen, An-sich-Bringen oder Weitergeben an Dritte. Erfasst werden typische Fälle der Anschlusskriminalität ohne besondere Erschwernisse. In diesen Konstellationen droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Steigt der Unrechtsgehalt dadurch, dass die Sache einen deutlich höheren Wert hat, bewertet das Gesetz die Tat als spürbar schwerer. Der wirtschaftliche Schaden und die Bedeutung für die Absicherung der Vortat stehen hier im Vordergrund. In diesen Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Erreicht der Wert der Sache ein besonders hohes Ausmaß oder wird die Hehlerei planmäßig als Einnahmequelle betrieben, liegt eine besonders schwere Form vor. Gleiches gilt, wenn die Sache aus einer besonders schwer wiegenden Vortat stammt und dem Täter dies bewusst ist. In diesen Konstellationen droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Handelt der Täter lediglich aus Not, Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes in Bezug auf eine geringwertige Sache, stuft das Gesetz das Unrecht deutlich niedriger ein. In diesen Fällen beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen, sofern keine besonders schweren Vortaten zugrunde liegen.
Liegt die Vortat im engen familiären Nahebereich, trägt das Gesetz dem persönlichen Verhältnis Rechnung. In diesen Fällen ist entweder die Verfolgung nur mit Zustimmung des Geschädigten zulässig oder die Strafbarkeit entfällt überhaupt.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Hehlerei ist eine Geldstrafe grundsätzlich zulässig und kommt vor allem in der Grundform und bei geringem Unrechtsgehalt in Betracht. Bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder sehr hohen Sachwerten stehen in der Praxis Freiheitsstrafen im Vordergrund.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen.
Diese Möglichkeit besteht bei der Hehlerei grundsätzlich, da der Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bedroht ist. Auch bei den wertqualifizierten Formen und bei gewerbsmäßiger Hehlerei kann § 37 StGB rechtlich in Betracht kommen, solange die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt. In der Praxis wird diese Möglichkeit vor allem bei geringer Schuld, niedrigem Sachwert und fehlender Vorstrafenbelastung genutzt.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Bei der Hehlerei ist diese Möglichkeit regelmäßig eröffnet, insbesondere bei Gelegenheitstätern, geringem Tatwert und fehlender krimineller Einbindung. In der Praxis wird die bedingte Nachsicht häufig gewährt, sofern keine erschwerenden Umstände wie Gewerbsmäßigkeit oder hohe Schadenssummen vorliegen.
Bei gewerbsmäßiger Hehlerei oder bei sehr hohen Sachwerten wird die bedingte Nachsicht hingegen deutlich zurückhaltender angewendet, da hier ein erhöhtes Maß an krimineller Energie angenommen wird.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Bei der Hehlerei kommt diese Möglichkeit in Betracht, wenn zwar eine Freiheitsstrafe erforderlich erscheint, aber dennoch günstige Täterumstände vorliegen, etwa Geständnis, Schadensgutmachung, Kooperation oder fehlende Vorstrafen. In solchen Fällen kann ein kurzer unbedingter Teil mit einem bedingt nachgesehenen Rest kombiniert werden.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen etwa
- Schadensgutmachung,
- Verhaltenstrainings oder
- strukturierende Maßnahmen zur Rückfallvermeidung.
Bei der Hehlerei kommen solche Maßnahmen regelmäßig in Betracht, insbesondere zur Sicherstellung der Schadensgutmachung und zur Vermeidung weiterer Anschlusskriminalität. Sie können im Rahmen einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht angeordnet werden und dienen der Stabilisierung der Lebensführung und der präventiven Wirkung.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Bei der Hehlerei ist nicht automatisch immer das Landesgericht zuständig. Entscheidend ist der Strafrahmen, der sich nach dem Wert der Sache und der Art der Begehung richtet.
Liegt der Vorwurf im Grundbereich, also bei einfacher Hehlerei mit einer Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, ist das Bezirksgericht zuständig. Erfasst sind typische Fälle der Gelegenheitshehlerei ohne besondere wirtschaftliche Bedeutung.
Erreicht der Vorwurf einen Bereich, in dem bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe drohen, etwa bei höherwertigen Sachen, ist das Landesgericht als Einzelrichter zuständig. Dies betrifft Konstellationen mit deutlich erhöhtem Sachwert, aber ohne besonders schwere Qualifikation.
Kommt eine Strafdrohung von bis zu fünf Jahren in Betracht, insbesondere bei gewerbsmäßiger Hehlerei, bei sehr hohen Sachwerten oder bei besonders schweren Vortaten, ist ebenfalls das Landesgericht zuständig. Je nach konkreter Ausgestaltung kann dies in Einzelrichter- oder Schöffengerichtsbesetzung erfolgen.
Ein Geschworenengericht ist bei der Hehlerei nicht zuständig, da weder die Art des Delikts noch die Strafdrohung die Voraussetzungen für eine solche Besetzung erfüllen.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Tatort.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort, an dem die beschuldigte Person betreten oder angehalten wurde,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Wird ein Urteil gefällt, ist dieses nicht zwingend endgültig. Gegen die Entscheidung kann sowohl die beschuldigte Person als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergreifen.
Je nach Gericht und Besetzung kommt eine Berufung und in bestimmten Fällen zusätzlich eine Nichtigkeitsbeschwerde in Betracht. Das übergeordnete Gericht prüft, ob das Verfahren korrekt geführt wurde und ob die rechtliche Beurteilung zutrifft.
Welche Art der Überprüfung möglich ist, hängt davon ab, ob das Bezirksgericht oder das Landesgericht entschieden hat und in welcher Besetzung das Gericht tätig war.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Hehlerei kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Hehlerei den Umgang mit einer durch eine Vortat erlangten Sache betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf den Wert der Sache, auf Herausgabe, Ersatz bei Unmöglichkeit, Nutzungsausfall sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch das Verheimlichen, Verwerten oder Weitergeben entstanden sind.
Darüber hinaus können Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn durch die Hehlereihandlung zusätzliche wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind, die über den ursprünglichen Vermögensschaden hinausgehen, etwa Lagerkosten, Wertminderung, entgangene Verkaufsmöglichkeiten oder zusätzliche Aufwendungen zur Wiedererlangung der Sache.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährung nur insoweit weiter, als die Ansprüche nicht zugesprochen wurden.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Herausgabe des Erlöses oder der Ersatz des Schadens, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und ernsthaft erfolgt. Bei der Hehlerei kommt dieser Milderungsgrund regelmäßig stärker zum Tragen als bei Gewaltdelikten, da der Schwerpunkt des Unrechts im Vermögensbereich liegt.
Hat der Täter jedoch gewerbsmäßig, planmäßig oder in Kenntnis einer besonders schweren Vortat gehandelt, verliert eine nachträgliche Schadensgutmachung regelmäßig einen wesentlichen Teil ihrer mildernden Bedeutung, da in diesen Fällen ein erhöhtes Maß an krimineller Energie vorliegt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Hehlerei ist rechtlich anspruchsvoll, weil die Beurteilung maßgeblich von der Herkunft der Sache, vom Kenntnisstand des Täters, vom Zeitpunkt der Handlung nach der Vortat sowie von Wert, Art der Begehung und möglicher Gewerbsmäßigkeit abhängt. Bereits kleine Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob tatsächlich Hehlerei vorliegt oder eine straflose Konstellation gegeben ist.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass die Vortat, die Besitzwege, der Vorsatz und die behaupteten Qualifikationen rechtlich sauber eingeordnet und entlastende Umstände konsequent aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen der Hehlerei tatsächlich erfüllt sind oder eine Abgrenzung zu straflosem Verhalten in Betracht kommt,
- analysiert die Beweislage zu Herkunft, Wissen, Wert und Art der Verwertung,
- entwickelt eine klare und realistische Verteidigungsstrategie auf Basis des konkreten Sachverhalts.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf der Hehlerei sorgfältig geprüft wird und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird, um die rechtlichen und persönlichen Folgen für die betroffene Person so gering wie möglich zu halten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“