Untreue

Eine Untreue gemäß § 153 StGB liegt vor, wenn eine Person eine ihr eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen rechtlich zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen schädigt. Der Tatbestand setzt voraus, dass eine besondere Vermögensbetreuungspflicht besteht und diese in unvertretbarer Weise verletzt wird. Maßgeblich ist nicht jede Pflichtwidrigkeit, sondern nur ein schwerwiegender Befugnismissbrauch, der dem Schutz des fremden Vermögens dient. Der Vermögensschaden muss gerade Folge dieses Missbrauchs sein. Entscheidend ist damit der pflichtwidrige Umgang mit anvertrauter Entscheidungs- oder Verfügungsmacht.

Untreue liegt vor, wenn jemand eine ihm anvertraute Befugnis über fremdes Vermögen wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden verursacht. Kennzeichnend ist die Verletzung einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht und nicht eine Täuschung des Geschädigten.

Untreue gemäß § 153 StGB erklärt. Tatbestand, Vermögensschaden, Strafrahmen und Praxisfälle der Untreue im österreichischen Strafrecht.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine strafbare Untreue liegt nicht schon bei jeder Pflichtverletzung vor, sondern erst dann, wenn eine anvertraute Vermögensbefugnis wissentlich und in unvertretbarer Weise zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten eingesetzt wird.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand erfasst ausschließlich das äußerlich wahrnehmbare Geschehen. Maßgeblich sind die eingeräumte Befugnis, deren Missbrauch sowie der eingetretene Vermögensschaden. Innere Vorgänge wie Motive oder Vorsatz bleiben auf dieser Ebene außer Betracht.

Der objektive Tatbestand der Untreue setzt voraus, dass der Täter über eine Befugnis verfügt, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, und diese pflichtwidrig missbraucht. Anders als beim Betrug erfolgt die Vermögensschädigung nicht durch Täuschung, sondern durch die unzulässige Ausübung einer bestehenden Entscheidungs- oder Verfügungsmacht.

Ein Befugnismissbrauch liegt nur vor, wenn der Täter in unvertretbarer Weise gegen vermögensschützende Regeln verstößt. Nicht jede Pflichtverletzung genügt. Erforderlich ist ein objektiv schwerwiegender Verstoß, der den Schutz des fremden Vermögens bezweckt.

Der Vermögensschaden muss unmittelbare Folge des Befugnismissbrauchs sein. Der objektive Tatbestand ist bereits erfüllt, sobald durch den pflichtwidrigen Umgang mit der Befugnis ein Vermögensnachteil beim wirtschaftlich Berechtigten eintritt. Eine tatsächliche Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, der eine Vermögensverfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis eingeräumt wurde. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich, wohl aber eine tatsächliche Entscheidungs- oder Vertretungsmacht.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist das fremde Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten, das durch den pflichtwidrigen Befugnismissbrauch geschädigt wird.

Tathandlung:

Die Tathandlung besteht im Missbrauch einer eingeräumten Befugnis, indem der Täter in unvertretbarer Weise gegen vermögensschützende Regeln verstößt und dadurch eine Vermögensschädigung herbeiführt.

Taterfolg:

Der Taterfolg liegt im Eintritt eines Vermögensschadens, der unmittelbar auf den Befugnismissbrauch zurückzuführen ist.

Kausalität:

Der Vermögensschaden muss Folge des pflichtwidrigen Handelns sein. Ohne den Missbrauch der Befugnis wäre die Vermögensminderung nicht eingetreten.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau jenes Risiko verwirklicht, das die Strafnorm verhindern soll, nämlich dass fremdes Vermögen durch pflichtwidrige Ausübung anvertrauter Entscheidungs- oder Verfügungsmacht geschädigt wird.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Entscheidend ist nicht der wirtschaftliche Misserfolg einer Entscheidung, sondern ob sich gerade das Risiko verwirklicht hat, das durch die pflichtwidrige Ausübung der Vermögensbefugnis geschaffen wurde.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand der Untreue erfasst Fälle, in denen eine Person eine ihr eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen oder zur rechtlichen Verpflichtung eines anderen wissentlich missbraucht und dadurch einen Vermögensschaden beim wirtschaftlich Berechtigten verursacht. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht in einer Irreführung, sondern im pflichtwidrigen Umgang mit anvertrauter Entscheidungs- oder Verfügungsmacht.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn neben der Untreue weitere selbstständige Delikte verwirklicht werden, etwa Urkundenfälschung, Datenfälschung oder Betrug. Die Delikte bleiben nebeneinander bestehen, da unterschiedliche Tatbestände und Rechtsgüter betroffen sind.

Unechte Konkurrenz:

Unechte Konkurrenz liegt vor, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Untreue vollständig erfasst. In diesem Fall tritt § 153 StGB als subsidiärer Tatbestand zurück, etwa wenn der Befugnismissbrauch nur unselbstständiges Tatmittel eines spezielleren Delikts ist.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere selbstständige Befugnismissbräuche begangen werden, die jeweils zu eigenständigen Vermögensschäden führen. Jede Handlung bildet eine eigene strafrechtliche Tat.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere pflichtwidrige Handlungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Missbrauchskonzept getragen sind. Die Tat endet, sobald keine weiteren vermögensschädigenden Befugnismissbräuche mehr erfolgen.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Untreue ist klar von Betrug und Veruntreuung abzugrenzen: Der Vorwurf richtet sich nicht auf Täuschung oder Zueignung, sondern auf den wissentlich unvertretbaren Missbrauch einer bestehenden Entscheidungs- oder Verfügungsmacht.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine Untreue begangen hat. Ausgangspunkt ist der Nachweis, dass dem Beschuldigten eine Befugnis eingeräumt war, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen rechtlich zu verpflichten, und dass er diese wissentlich missbraucht hat. Zusätzlich ist zu belegen, dass der Befugnismissbrauch in unvertretbarer Weise erfolgte und zu einem Vermögensschaden beim wirtschaftlich Berechtigten geführt hat.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat darüber hinaus darzulegen, ob Befugnisumfang, Grenzen der Entscheidungs- oder Vertretungsmacht, vermögensschützende Regeln, Unvertretbarkeit des Vorgehens, Vermögensschaden, Kausalität und Wissentlichkeit objektiv feststellbar sind, etwa durch

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang. Es beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine eingeräumte Befugnis bestand, ob diese in unvertretbarer Weise missbraucht wurde und ob dieser Missbrauch kausal zu einem Vermögensschaden geführt hat. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere

Das Gericht grenzt klar ab zu unternehmerischen Fehlentscheidungen, vertretbaren Ermessensentscheidungen, bloßen Pflichtwidrigkeiten ohne Schadenseintritt sowie zu Fällen, in denen zwar ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ein tatbestandsmäßiger Befugnismissbrauch jedoch nicht nachweisbar ist.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass Entscheidungen sachlich begründet, vertretbar, wirtschaftlich nachvollziehbar oder gutgläubig getroffen wurden oder dass zwar ein Vermögensnachteil behauptet wird, die Voraussetzungen der Untreue jedoch nicht erfüllt sind.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei der Untreue insbesondere folgende Beweismittel von Bedeutung:

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„In Untreueverfahren entscheidet nicht ein einzelnes Dokument, sondern das Zusammenspiel aus Befugnisumfang, Entscheidungsprozess, Schadensentwicklung und Wissentlichkeit des Handelns.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele verdeutlichen die typischen Erscheinungsformen der Untreue. Kennzeichnend ist, dass keine Täuschung eines Opfers vorliegt, sondern dass der Täter innerhalb einer bestehenden Entscheidungs- oder Verfügungsmacht handelt und diese in unvertretbarer Weise missbraucht. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt nicht in der Irreführung, sondern im wissentlich unvertretbaren Missbrauch anvertrauter Befugnisse, der zu einem Vermögensschaden beim wirtschaftlich Berechtigten führt.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand der Untreue setzt voraus, dass der Täter wissentlich handelt. Er muss wissen, dass ihm eine Befugnis eingeräumt ist, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen rechtlich zu verpflichten, und dass er diese in unvertretbarer Weise missbraucht. Die Wissentlichkeit muss sich auf den Befugnismissbrauch beziehen, und der Täter muss erkennen, dass sein Vorgehen vermögensschädigend ist oder den Vermögensschaden zumindest als notwendige Folge seines Handelns in Kauf nimmt.

Der Täter muss erkennen, dass sein Verhalten gegen vermögensschützende Regeln verstößt und geeignet ist, den wirtschaftlich Berechtigten am Vermögen zu schädigen. Es genügt, dass er den Vermögensnachteil als sichere oder zumindest notwendige Folge seines Handelns erkennt. Ein bloß fahrlässiges Fehlverhalten oder ein bloßes Für-möglich-Halten reicht nicht aus.

Ein Bereicherungsvorsatz ist für die Untreue nicht erforderlich. Der Täter muss sich weder selbst bereichern noch einen Vermögensvorteil anstreben. Entscheidend ist allein, dass er den Befugnismissbrauch und die dadurch bewirkte Vermögensschädigung wissentlich herbeiführt.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter gutgläubig davon ausgeht, vertretbar zu handeln, den Eintritt eines Vermögensschadens nicht erkennt, oder wenn er zwar pflichtwidrig, aber nicht wissentlich vermögensschädigend handelt. In diesen Fällen fehlt es an der für § 153 StGB erforderlichen Wissentlichkeit.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist bei der Untreue grundsätzlich möglich, da es sich um ein Vermögensdelikt ohne Gewalt oder gefährliche Drohung handelt. Ob eine diversionelle Erledigung in Betracht kommt, hängt maßgeblich von Schuldumfang, Schadenshöhe, Art des Befugnismissbrauchs und Täterverhalten ab.

Insbesondere bei einfach gelagerten Untreuehandlungen mit geringem Vermögensschaden, fehlender Vorstrafenbelastung und vollständiger Schadensgutmachung kann eine Diversion sachgerecht sein. Mit zunehmender Schadenshöhe, Unvertretbarkeit des Handelns oder mehrfacher Pflichtverletzung sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und zu keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei geringer Schuld, überschaubarem Schaden und frühzeitiger vollständiger Wiedergutmachung kommt eine diversionelle Erledigung realistisch in Betracht. In der Praxis ist die Diversion bei der Untreue möglich, jedoch kein Automatismus, sondern stets eine Einzelfallentscheidung.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögensschadens, nach Art, Intensität und Dauer des Befugnismissbrauchs sowie danach, wie stark das Vermögen des wirtschaftlich Berechtigten beeinträchtigt wurde. Maßgeblich ist insbesondere, wie unvertretbar, zielgerichtet oder wiederholt der Täter seine eingeräumte Befugnis missbraucht hat und ob das pflichtwidrige Verhalten zu einer spürbaren Vermögensbeeinträchtigung geführt hat. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Täter unter Ausnutzung eines besonderen Vertrauensverhältnisses, innerhalb einer herausgehobenen Stellung oder unter bewusster Missachtung vermögensschützender Regeln gehandelt hat.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kommt bei der Untreue grundsätzlich in Betracht, ist jedoch restriktiv zu beurteilen, da der Tatbestand einen wissentlich begangenen Befugnismissbrauch voraussetzt. Entscheidend ist, ob trotz der Pflichtverletzung eine positive Sozialprognose besteht und sich der konkrete Fall im unteren Bereich des Schuld- und Unrechtsgehalts bewegt, etwa bei geringem Schaden und frühzeitiger vollständiger Schadensgutmachung.

Strafrahmen

Die Untreue ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Übersteigt der verursachte Vermögensschaden € 5.000, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Bei einem Schaden von mehr als € 300.000 beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Bei der Untreue ist die Geldstrafe gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und wird insbesondere bei geringem Schaden und niedriger Schuld häufig als Hauptstrafe verhängt während mit zunehmender Schadenshöhe die Freiheitsstrafe in den Vordergrund tritt.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Bestimmung ist bei der Untreue grundsätzlich anwendbar, da der Strafrahmen nach Absatz 1 bis zu sechs Monate und bei qualifizierten Schadensfällen nach Absatz 3 bis zu drei Jahre reicht. In der Praxis kommt § 37 StGB vor allem dann zum Tragen, wenn eine kurze Freiheitsstrafe schuldangemessen wäre, das Tatbild jedoch insgesamt als weniger schwer einzustufen ist. Es handelt sich dabei nicht um eine eigenständige Geldstrafdrohung, sondern um eine Ersatzform für kurze Freiheitsstrafen.

§ 43 StGB: Eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Strafe zwei Jahre nicht übersteigt und eine positive Sozialprognose besteht. Bei der Untreue ist diese Möglichkeit insbesondere bei geringem oder ausgeglichenem Schaden, einmaligem Befugnismissbrauch und fehlender einschlägiger Vorstrafenbelastung praxisrelevant. Maßgeblich ist, ob trotz des wissentlich begangenen Pflichtverstoßes davon auszugehen ist, dass der Täter künftig keine weiteren Vermögensdelikte begeht.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Bei der Untreue kann diese Form Bedeutung erlangen, wenn das Tatbild über einen Bagatellfall hinausgeht, etwa bei höherem Schaden oder mehrfacher Pflichtverletzung, jedoch keine besonders erschwerenden Umstände vorliegen und weiterhin eine günstige Sozialprognose besteht.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Diese betreffen bei der Untreue häufig Maßnahmen zur Schadensgutmachung, zur finanziellen Ordnung oder zur Stabilisierung der wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse. Ziel ist es, weiteren Befugnismissbrauch zu verhindern und eine nachhaltige rechtstreue Verhaltensänderung zu erreichen.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Bei einfacher Untreue mit einer Strafdrohung von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird das Verfahren vor dem Bezirksgericht geführt. Die Entscheidung trifft ein Einzelrichter.

Erreicht der verursachte Vermögensschaden mehr als € 5.000, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. In diesen Fällen ist das Landesgericht als Einzelrichter zuständig.

Liegt ein besonders hoher Vermögensschaden von mehr als € 300.000 vor, beträgt der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Dann entscheidet das Landesgericht als Schöffengericht, also mit Berufsrichter und Schöffen.

Ein Verfahren vor einem Geschworenengericht kommt bei Untreue nicht in Betracht.

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich jenes Gericht, in dessen Sprengel die pflichtwidrige Handlung gesetzt wurde, also dort, wo die Entscheidungs- oder Verfügungsmacht missbraucht wurde.

Kann dieser Ort nicht eindeutig festgestellt werden, ist regelmäßig das Gericht zuständig am

Instanzenzug

Urteile des Bezirksgerichts können mit Berufung angefochten werden. Darüber entscheidet das Landesgericht.

Urteile des Landesgerichts unterliegen je nach Fall der Berufung und gegebenenfalls weiteren Rechtsmitteln, über die das Oberlandesgericht oder der Oberste Gerichtshof entscheidet.

Dabei wird geprüft, ob das Verfahren ordnungsgemäß geführt, das Recht richtig angewendet und die Entscheidung rechtlich haltbar getroffen wurde.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Bei der Untreue gemäß § 153 StGB kann der wirtschaftlich Geschädigte als Privatbeteiligter seine zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da die Untreue auf einem wissentlich pflichtwidrigen Missbrauch einer eingeräumten Entscheidungs- oder Verfügungsmacht beruht, betreffen die Ansprüche insbesondere Vermögensnachteile, die unmittelbar aus diesem Befugnismissbrauch resultieren.

Geltend gemacht werden können vor allem Geldbeträge, fehlgeleitete Zahlungen, Vermögensverschiebungen, unzulässige Verpflichtungen oder sonstige finanzielle Nachteile, die durch die pflichtwidrige Ausübung der Befugnis entstanden sind. Maßgeblich ist, dass der Schaden gerade Folge des Missbrauchs der eingeräumten Vermögensverantwortung ist.

Je nach Sachverhalt können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn der Befugnismissbrauch wirtschaftliche Nachteile, Liquiditätsengpässe oder betriebliche Schäden nach sich gezogen hat.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Dauer des Strafverfahrens. Erst mit dessen rechtskräftigem Abschluss beginnt die Verjährungsfrist wieder zu laufen, soweit der Schaden nicht bereits zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückzahlung veruntreuter Beträge, der Ausgleich des entstandenen Schadens oder ein ernsthaftes Bemühen um Entschädigung, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Wurde die Untreue jedoch planmäßig, wiederholt oder unter besonders schwerwiegendem Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses begangen oder ein erheblicher Vermögensschaden verursacht, verliert eine spätere Schadensgutmachung regelmäßig einen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Fällen kann ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt kompensieren.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Die rechtliche Beurteilung der Untreue hängt maßgeblich vom konkreten Umfang der eingeräumten Befugnis, von deren unvertretbarem Missbrauch, vom eingetretenen Vermögensschaden sowie von der Wissentlichkeit des Handelns ab. Bereits geringe Abweichungen im Sachverhalt können darüber entscheiden, ob tatsächlich eine strafbare Untreue vorliegt, lediglich eine zivilrechtliche Pflichtverletzung gegeben ist oder mangels Wissentlichkeit, Unvertretbarkeit oder Vermögensschädigung überhaupt keine Strafbarkeit besteht.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt präzise eingeordnet, Beweise kritisch gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden, bevor sich belastende Annahmen im Verfahren verfestigen.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass ein Untreuevorwurf sorgfältig geprüft wird und das Verfahren auf einer tragfähigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlage geführt wird, mit dem Ziel, strafrechtliche Risiken frühzeitig zu begrenzen oder vollständig abzuwenden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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