Unterschlagung
- Unterschlagung
- Objektiver Tatbestand
- Abgrenzung zu anderen Delikten
- Beweislast & Beweiswürdigung
- Praxisbeispiele
- Subjektiver Tatbestand
- Schuld & Irrtümer
- Strafaufhebung & Diversion
- Strafzumessung & Folgen
- Strafrahmen
- Geldstrafe – Tagessatzsystem
- Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
- Zuständigkeit der Gerichte
- Zivilansprüche im Strafverfahren
- Strafverfahren im Überblick
- Beschuldigtenrechte
- Praxis & Verhaltenstipps
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- FAQ – Häufig gestellte Fragen
Unterschlagung
Unterschlagung gemäß § 134 StGB begeht, wer sich ein fremdes Gut, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam gelangt ist, vorsätzlich sich oder einem Dritten zueignet, um sich oder den Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Der Täter hat die tatsächliche Sachherrschaft bereits inne, ohne sie durch eine Wegnahme begründet zu haben. Ebenso liegt Unterschlagung vor, wenn jemand ein fremdes Gut zunächst ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam bringt und sich dieses erst nachträglich aneignet. Maßgeblich ist der Zueignungsentschluss als Ausdruck des Willens, das fremde Gut wie ein Eigentümer zu behandeln. Bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen verschärft das Gesetz die Strafdrohung wegen des erhöhten Vermögensunrechts.
Eine Unterschlagung liegt vor, wenn sich jemand ein fremdes Gut aneignet, das ohne Wegnahme bereits in seinem Gewahrsam ist, und dabei vorsätzlich mit dem Ziel unrechtmäßiger Bereicherung handelt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Unterschlagung beginnt nicht mit der Wegnahme, sondern mit der Zueignung. Wer etwas findet oder irrtümlich erhält, macht sich strafbar, wenn er es wie eigenes Vermögen behandelt.“
Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand der Unterschlagung unterscheidet sich grundlegend vom Diebstahl, weil keine Wegnahme vorliegt. Das fremde Gut befindet sich bereits im Gewahrsam des Täters, ohne dass dieser den Gewahrsam durch ein rechtswidriges Entziehen begründet hat. Der objektive Tatbestand beschreibt daher jene äußeren Umstände, unter denen die rechtswidrige Zueignung eines bereits beherrschten fremden Gutes strafbar wird.
Unterschlagung setzt voraus, dass ein fremdes Gut entweder gefunden, durch Irrtum oder sonst ohne Zutun des Täters in dessen Gewahrsam gelangt ist oder zunächst ohne Zueignungsvorsatz übernommen wurde. Entscheidend ist, dass die Gewahrsamsbegründung zunächst rechtlich neutral oder erlaubt war. Der strafbare Unrechtsgehalt entsteht erst dadurch, dass der Täter das fremde Gut wie ein Eigentümer behandelt und es dem Berechtigten endgültig entzieht.
Im Unterschied zum Diebstahl fehlt jede Form des Gewahrsamsbruchs. Der Gesetzgeber sanktioniert bei der Unterschlagung nicht das Erlangen der Sachherrschaft, sondern den Missbrauch einer bereits bestehenden tatsächlichen Sachherrschaft.
Qualifizierende Umstände
Eine qualifizierte Unterschlagung liegt vor, wenn der Wert des fremden Gutes 5.000 Euro übersteigt. In diesem Fall erhöht sich die Strafdrohung deutlich. Übersteigt der Wert 300.000 Euro, ist eine besonders schwere Form der Unterschlagung gegeben, die mit einer erheblich verschärften Freiheitsstrafe bedroht ist. Die Wertgrenze knüpft ausschließlich an den objektiven Vermögensschaden an.
Prüfungsschritte
Tatsubjekt:
Tatsubjekt kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die ein fremdes Gut in ihrem Gewahrsam hat. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.
Tatobjekt:
Tatobjekt ist ein fremdes Gut mit Vermögenswert. Fremd ist das Gut, wenn es nicht ausschließlich im Eigentum des Täters steht. Anders als beim Diebstahl muss es nicht beweglich im Sinne einer Wegnahme sein, da der Gewahrsam bereits besteht.
Tathandlung:
Die Tathandlung besteht in der Zueignung. Diese liegt vor, wenn der Täter das fremde Gut endgültig dem Berechtigten entzieht und sich oder einem Dritten eine eigentümerähnliche Stellung anmaßt. Bei Absatz 2 genügt die nachträgliche Zueignung, obwohl das Gut ursprünglich ohne Zueignungsvorsatz übernommen wurde.
Taterfolg:
Der Taterfolg liegt darin, dass der Berechtigte seine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit endgültig verliert und der Täter das Gut seinem Vermögen einverleibt oder einem Dritten zukommen lässt. Eine tatsächliche Verwertung ist nicht erforderlich.
Kausalität:
Der Verlust der Zugriffsmöglichkeit muss kausal auf die Zueignungshandlung des Täters zurückzuführen sein. Ohne diese Handlung wäre der Vermögensnachteil nicht eingetreten.
Objektive Zurechnung:
Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das Risiko verwirklicht, das der Tatbestand verhindern soll, nämlich dass fremdes Vermögen durch missbräuchliche Ausnützung eines bestehenden Gewahrsams rechtswidrig entzogen wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Der objektive Tatbestand steht und fällt mit dem bestehenden Gewahrsam. Strafbar wird erst der Missbrauch dieser Sachherrschaft durch endgültiges Behalten oder Verfügen.“
Abgrenzung zu anderen Delikten
Der Tatbestand der Unterschlagung erfasst Fälle, in denen sich der Täter ein fremdes Gut zueignet, das sich bereits in seinem Gewahrsam befindet. Eine Wegnahme liegt nicht vor. Der Berechtigte verliert das Gut nicht durch einen Entzug, sondern dadurch, dass der Täter eine bestehende tatsächliche Sachherrschaft missbräuchlich in Anspruch nimmt. Der Schwerpunkt des Unrechts liegt somit nicht im Erlangen der Sache, sondern in der treuwidrigen Zueignung eines bereits beherrschten fremden Gutes.
- § 127 StGB – Diebstahl: Der Diebstahl setzt voraus, dass eine fremde bewegliche Sache weggenommen wird. Der Täter bricht fremden Gewahrsam und begründet neuen Gewahrsam, wodurch der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert. Diese Wegnahme ist bei der Unterschlagung gerade nicht gegeben, da sich das fremde Gut bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob der Täter den Gewahrsam erst durch die Tat erlangt oder ob er diesen bereits innehatte und ihn erst nachträglich durch Zueignung missbraucht. Liegt eine Wegnahme vor, scheidet Unterschlagung aus.
- § 125 StGB – Sachbeschädigung: Die Sachbeschädigung erfasst Fälle, in denen eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird, während sie beim Berechtigten verbleibt. Der Angriff richtet sich gegen den Zustand der Sache, nicht gegen deren Zuordnung zum Vermögen des Berechtigten. Bei der Unterschlagung verliert der Berechtigte die Sache selbst, ohne dass es auf eine Veränderung ihres Zustands ankommt. Treffen Beschädigung und Zueignung zusammen, können Sachbeschädigung und Unterschlagung nebeneinander verwirklicht sein, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden.
Konkurrenzen:
Echte Konkurrenz:
Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zur Unterschlagung weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung oder Betrug. Die Unterschlagung behält ihren eigenständigen Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.
Unechte Konkurrenz:
Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt der Unterschlagung mitumfasst. Dies ist etwa bei anderen Vermögensdelikten der Fall, die eine Zueignung eines bereits im Gewahrsam befindlichen fremden Gutes vollständig erfassen und daher als spezieller anzusehen sind.
Tatmehrheit:
Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Unterschlagungen selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Zueignungshandlungen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Zueignung bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Fortgesetzte Handlung:
Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Zueignungshandlungen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei wiederholtem Behalten oder Weiterveräußern fremder Sachen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Zueignungen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Bei der Unterschlagung liegt das Unrecht nicht im Erlangen der Sache, sondern darin, dass ein bereits bestehender Gewahrsam treuwidrig zur Zueignung ausgenutzt wird.“
Beweislast & Beweiswürdigung
Staatsanwaltschaft:
Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte eine Unterschlagung im Sinn des § 134 StGB begangen hat. Entscheidend ist der Nachweis, dass sich der Beschuldigte ein fremdes Gut zugeeignet hat, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam gelangt ist, oder dass er ein zunächst ohne Zueignungsvorsatz erlangtes Gut später unterschlagen hat. Im Mittelpunkt steht nicht eine Wegnahme, sondern die rechtswidrige Zueignung eines bereits bestehenden Gewahrsams.
Nachzuweisen ist insbesondere, dass
- ein fremdes Gut vorlag,
- das Gut nicht im Eigentum des Beschuldigten stand,
- das Gut bereits im Gewahrsam des Beschuldigten war,
- der Gewahrsam ohne Wegnahme begründet wurde, etwa durch Finden oder Irrtum,
- eine Zueignungshandlung gesetzt wurde, durch die das Gut dem Berechtigten endgültig entzogen werden sollte,
- der Berechtigte dadurch einen Vermögensnachteil erlitten hat,
- die Zueignung kausal für den Vermögensnachteil war,
- gegebenenfalls eine qualifizierende Wertgrenze überschritten wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat darzustellen, ob die behauptete Unterschlagung objektiv feststellbar ist, etwa durch Zeugenaussagen, Fundumstände, Kommunikationsnachweise, Besitzverhältnisse, Rückgabeverlangen, Wertnachweise oder sonstige nachvollziehbare Umstände.
Gericht:
Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob ein fremdes Gut, ein bestehender Gewahrsam und eine Zueignung nach objektiven Maßstäben erwiesen sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Beschuldigte den vorhandenen Gewahrsam in der Absicht missbraucht hat, das Gut wie ein Eigentümer zu behalten und den Berechtigten dauerhaft auszuschließen.
Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:
- Art und Zustandekommen des Gewahrsams,
- Umstände des Findens oder Erlangens des Gutes,
- konkrete Zueignungshandlungen oder Unterlassungen der Rückgabe,
- Zeitpunkt und Dauer des Ausschlusses des Berechtigten,
- Zeugenaussagen zum Umgang mit dem Gut,
- objektive Nachweise über Besitz, Wert und Zugriffsmöglichkeiten,
- Umstände, die auf einen Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz schließen lassen,
- ob ein verständiger Durchschnittsmensch von einer endgültigen Zueignung ausgehen würde.
Das Gericht grenzt klar ab zu bloßem vorübergehendem Behalten, Irrtümern, Rückgabeabsichten, Verwahrungen oder Situationen ohne endgültigen Zueignungswillen, die keine tatbestandsmäßige Unterschlagung darstellen.
Beschuldigte Person:
Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich
- ob das Gut tatsächlich fremd war,
- ob eine Zueignung vorlag oder lediglich ein vorübergehendes Behalten,
- ob eine Rückgabeabsicht bestand,
- ob das Gut irrtümlich oder nur kurzfristig einbehalten wurde,
- ob der Berechtigte erreichbar war oder die Rückgabe verweigert hat,
- ob ein Vorsatz oder lediglich Fahrlässigkeit vorliegt,
- Widersprüchen oder Lücken im behaupteten Tatablauf,
- alternativen Ursachen für den Verlust des Gutes.
Sie kann außerdem darlegen, dass ihr Verhalten missverständlich, situationsbedingt oder von einer Rückgabeabsicht getragen war oder dass die Voraussetzungen des § 134 StGB nicht erfüllt sind.
Typische Bewertung
In der Praxis sind bei § 134 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:
- Zeugenaussagen zu Fund, Besitz und Umgang mit dem Gut,
- Nachweise über Eigentums- und Wertverhältnisse,
- Kommunikationsnachweise zu Rückgabeaufforderungen oder Besitzansprüchen,
- zeitliche Abläufe, die zeigen, wie lange das Gut einbehalten wurde,
- Umstände, aus denen auf einen Zueignungswillen geschlossen werden kann.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „In der Praxis entscheiden Beweise wie Fundumstände, Rückgabeaufforderungen, Nachrichtenverläufe und Zeitabläufe. Ohne saubere Dokumentation bleibt die Beurteilung oft spekulativ.“
Praxisbeispiele
- Behalten eines gefundenen Smartphones: Der Täter findet in einem Café ein fremdes Smartphone, das ein anderer Gast offensichtlich vergessen hat. Anstatt das Gerät beim Personal abzugeben oder den Eigentümer zu kontaktieren, behält er es und nutzt es für eigene Zwecke. Das Smartphone ist ohne Wegnahme in seinen Gewahrsam gelangt, da er es lediglich gefunden hat. Durch das bewusste Behalten und die Nutzung eignet er sich das fremde Gut zu und schließt den Berechtigten dauerhaft vom Zugriff aus. Maßgeblich ist nicht das Finden als solches, sondern die spätere Zueignung, durch die der Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 134 StGB verwirklicht wird.
- Nicht rückgegebene Fehlüberweisung: Auf das Konto des Täters wird irrtümlich ein Geldbetrag von € 6.200 überwiesen. Der Täter erkennt den Irrtum, informiert den Absender jedoch nicht und verwendet das Geld für private Ausgaben. Der Geldbetrag ist durch Irrtum ohne Zutun des Täters in seinen Gewahrsam gelangt. Durch die Verwendung des Geldes eignet er sich dieses vorsätzlich an und fügt dem Berechtigten einen Vermögensnachteil zu. Aufgrund der überschrittenen Wertgrenze liegt eine qualifizierte Unterschlagung vor. Entscheidend ist, dass der Täter den irrtümlich erlangten Vermögenswert nicht zurückgibt, sondern wie eigenes Vermögen behandelt.
Diese Beispiele zeigen, dass eine Unterschlagung gemäß § 134 StGB vorliegt, wenn ein fremdes Gut ohne Wegnahme in den Gewahrsam des Täters gelangt und dieser es sich durch eine Zueignungshandlung aneignet, unabhängig davon, ob der ursprüngliche Erwerb des Gutes rechtmäßig oder zufällig war.
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Unterschlagung gemäß § 134 StGB verlangt Vorsatz in Bezug auf die Zueignung eines fremden Gutes, das sich bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Der Täter muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass das Gut fremd ist und dass er keine Berechtigung hat, es wie ein Eigentümer zu behalten oder darüber zu verfügen.
Der Täter muss erkennen, dass das fremde Gut ohne Wegnahme in seinen Gewahrsam gelangt ist, etwa durch Finden, Irrtum oder auf sonstige Weise ohne sein Zutun, oder dass er es zunächst ohne Zueignungsvorsatz übernommen hat. Entscheidend ist, dass er später den Entschluss fasst, sich das Gut zuzueignen, also den Berechtigten dauerhaft von der Zugriffsmöglichkeit auszuschließen. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Zueignung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Ein Absichtsvorsatz ist nicht erforderlich; Eventualvorsatz reicht aus.
Zusätzlich muss der Täter mit Bereicherungsvorsatz handeln. Er muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten durch die Zueignung einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Veräußern des Gutes. Diese innere Zielrichtung unterscheidet die strafbare Unterschlagung von bloßem fahrlässigem oder vorübergehendem Behalten.
Bezieht sich der Tatvorwurf auf eine qualifizierte Unterschlagung, muss sich der Vorsatz auch auf den Wert des Gutes erstrecken. Es genügt, dass der Täter den die gesetzliche Wertgrenze überschreitenden Wert ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Wer hingegen ernsthaft davon ausgeht, dass der Wert unterhalb der maßgeblichen Grenze liegt, verwirklicht die qualifizierte Form subjektiv nicht.
Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft von einer Berechtigung zur Behaltung oder Verwendung ausgeht, eine Rückgabeabsicht hat oder annimmt, der Berechtigte sei mit dem Behalten einverstanden. Gleiches gilt, wenn der Täter die Zueignungsabsicht verneint oder den Eintritt eines unrechtmäßigen Vermögensvorteils nicht zumindest billigend in Kauf nimmt.
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Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.
Schuldprinzip:
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.
Zurechnungsunfähigkeit:
Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.
Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.
Strafaufhebung & Diversion
Diversion:
Eine Diversion ist bei der Unterschlagung gemäß § 134 StGB nicht ausgeschlossen, kommt jedoch zurückhaltend in Betracht. Der Tatbestand betrifft einen Vermögenseingriff, bei dem sich der Täter ein fremdes Gut durch Zueignung eines bereits bestehenden Gewahrsams aneignet. Damit ist regelmäßig ein gewisses Maß an Vertrauens- oder Treuebruch verbunden, was eine diversionelle Erledigung einschränken kann.
In Fällen, in denen die Unterschlagung geringfügig, der Wert des Gutes niedrig ist, der Täter sofort einsichtig handelt und das Gut rasch und vollständig zurückgegeben oder der Schaden ausgeglichen wird, kann eine Diversion geprüft werden. Mit steigendem Wert, längerer Behaltedauer oder bewusstem Ausnützen der Situation sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.
Eine Diversion kann geprüft werden, wenn
- die Schuld insgesamt gering ist,
- der Wert des unterschlagenen Gutes nicht erheblich ist,
- keine gravierenden Folgewirkungen eingetreten sind,
- kein planmäßiges oder wiederholtes Verhalten vorliegt,
- der Sachverhalt klar und überschaubar ist,
- und der Täter einsichtig, kooperativ und ausgleichsbereit ist.
Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.
Ausschluss der Diversion:
Ausschluss der Diversion
Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn
- ein erheblicher Vermögensschaden eingetreten ist,
- eine qualifizierte Wertgrenze deutlich überschritten wird,
- die Zueignung bewusst zielgerichtet oder planmäßig erfolgt ist,
- mehrere selbstständige Unterschlagungshandlungen vorliegen,
- ein wiederholtes oder systematisches Verhalten gegeben ist,
- besondere erschwerende Umstände hinzutreten,
- oder das Gesamtverhalten eine schwerwiegende Verletzung fremder Vermögensrechte darstellt.
Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 134 StGB möglich, aber stark einzelfallabhängig und insbesondere bei höherwertigen oder bewusst ausgenützten Unterschlagungen klar begrenzt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
Strafzumessung & Folgen
Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Dauer und Intensität der Zueignung sowie danach, wie stark das Behalten oder Verwenden des fremden Gutes die wirtschaftliche Stellung oder Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob das Verhalten eine spürbare Vermögensbeeinträchtigung verursacht hat.
Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn
- die Zueignung oder das Behalten über einen längeren Zeitraum fortgesetzt wurde,
- ein systematisches oder besonders hartnäckiges Vorgehen vorlag,
- ein erheblicher Vermögensschaden entstanden ist,
- mehrere Gegenstände oder wirtschaftlich bedeutsame Sachen betroffen waren,
- trotz eindeutiger Hinweise oder Aufforderungen zur Rückgabe das fremde Gut weiter einbehalten wurde,
- eine besondere Vertrauensverletzung vorlag, etwa im Rahmen eines Nähe-, Arbeits- oder Abhängigkeitsverhältnisses,
- oder einschlägige Vorstrafen bestehen.
Milderungsgründe sind etwa
- Unbescholtenheit,
- ein vollständiges Geständnis und erkennbare Einsicht,
- eine sofortige Rückgabe des fremden Gutes oder Beendigung des rechtswidrigen Verhaltens,
- aktive Wiedergutmachungsbemühungen oder Schadensregulierung,
- besondere Belastungs- oder Überforderungssituationen beim Täter,
- oder eine überlange Verfahrensdauer.
Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.
Strafrahmen
Die Unterschlagung gemäß § 134 StGB ist im Grundtatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Erfasst sind Fälle, in denen sich der Täter ein fremdes Gut zueignet, das er gefunden hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne sein Zutun in seinen Gewahrsam gelangt ist, sowie Fälle der nachträglichen Zueignung eines zunächst ohne Zueignungsvorsatz erlangten Gutes.
Übersteigt der Wert des unterschlagenen Gutes € 5.000, liegt eine qualifizierte Form der Unterschlagung vor. In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Die erhöhte Strafdrohung trägt dem gesteigerten Vermögensschaden Rechnung, ohne dass es auf besondere Tatausführungsmodalitäten ankommt.
Übersteigt der Wert des fremden Gutes € 300.000, sieht § 134 Abs. 3 StGB eine nochmals verschärfte Strafdrohung vor. Der Strafrahmen beträgt in diesem Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine bloße Geldstrafe ist hier nicht mehr vorgesehen.
Weitere speziellere Vermögensdelikte können im Einzelfall vorrangig sein, wenn sie den gesamten Unrechtsgehalt der Tat erfassen. Maßgeblich bleibt jedoch, dass sich der Strafrahmen der Unterschlagung ausschließlich an der Art der Zueignung und an den gesetzlich festgelegten Wertgrenzen orientiert.
Geldstrafe – Tagessatzsystem
Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.
- Spanne: bis zu 720 Tagessätze – mindestens € 4, höchstens € 5.000 pro Tag.
- Praxisformel: Etwa 6 Monate Freiheitsstrafe entsprechen rund 360 Tagessätzen. Diese Umrechnung dient nur als Orientierung und ist kein starres Schema.
- Bei Nichtzahlung: Das Gericht kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängen. In der Regel gilt: 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht 2 Tagessätzen.
Hinweis:
Bei der Unterschlagung gemäß § 134 StGB kommt eine Geldstrafe vor allem im Grundtatbestand regelmäßig in Betracht und ist in der Praxis häufig. Mit steigendem Wert des unterschlagenen Gutes tritt die Geldstrafe zunehmend zurück. Bei Überschreiten der höchsten Wertgrenze ist ausschließlich eine Freiheitsstrafe vorgesehen.
Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht
§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch bei der Unterschlagung gemäß § 134 StGB.
In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch zurückhaltender angewendet, wenn qualifizierte Wertgrenzen vorliegen und damit ein erhöhtes Vermögensunrecht verbunden ist. Eine Anwendung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die Tat im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, der Schaden gering ist oder vollständig ausgeglichen wurde und keine erschwerenden Begleitumstände vorliegen. Bei Unterschlagungen mit hohem Wert und entsprechend erhöhter Strafdrohung scheidet eine Anwendung regelmäßig aus.
§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei der Unterschlagung. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn die Tat zielgerichtet, wiederholt oder über längere Zeit begangen wurde. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn das Gut zurückgegeben, der Schaden vollständig gutgemacht wurde und der Täter einsichtig ist.
§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Bei der Unterschlagung kann diese Form insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt. Bei höherwertigen Fällen mit deutlich erhöhtem Strafrahmen scheidet sie regelmäßig aus.
§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Rückgabe des unterschlagenen Gutes, die Vermeidung weiterer Vermögensdelikte oder strukturierende Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und künftige Straftaten zu verhindern.
Zuständigkeit der Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Für die Unterschlagung richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach dem Strafrahmen.
Im Grundtatbestand mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe ist das Bezirksgericht zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts wird hier nicht überschritten.
Übersteigt der Wert des unterschlagenen Gutes 5.000 Euro, erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In diesen Fällen entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts kommt dann nicht mehr in Betracht.
Übersteigt der Wert 300.000 Euro, ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Auch hier ist das Landesgericht als Einzelrichter zuständig, da die Strafdrohung nicht über fünf Jahre hinausgeht und daher keine Zuständigkeit des Schöffengerichts begründet wird.
Ein Geschworenengericht kommt nicht in Betracht, da die Unterschlagung keine Strafdrohung vorsieht, die eine solche Zuständigkeit eröffnen würde.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“
Örtliche Zuständigkeit
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort der Ausführung bzw. des Erfolgs. Maßgeblich ist jener Ort, an dem der Täter das fremde Gut endgültig für sich behält oder darüber wie ein Eigentümer verfügt.
Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach
- dem Wohnsitz der beschuldigten Person,
- dem Ort der Festnahme,
- oder dem Sitz der sachlich zuständigen Staatsanwaltschaft.
Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.
Instanzenzug
Gegen Urteile des Bezirksgerichts ist Berufung zulässig.
Gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter stehen je nach Entscheidungsform Berufung und gegebenenfalls Nichtigkeitsbeschwerde offen. Zuständig ist der Oberste Gerichtshof, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zivilansprüche im Strafverfahren
Bei der Unterschlagung gemäß § 134 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da dieses Delikt die rechtswidrige Zueignung eines bereits im Gewahrsam des Täters befindlichen fremden Gutes betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf den Wert des Gutes, allfällige Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangene Gebrauchsvorteile sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch das Behalten oder Verwenden entstanden sind.
Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn das unterschlagene Gut für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und die Zueignung zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.
Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.
Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe des Gutes, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.
Hat der Täter jedoch planmäßig, wiederholt oder in einer Weise gehandelt, die zu einem erheblichen Vermögensschaden geführt hat, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
Strafverfahren im Überblick
Ermittlungsbeginn
Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.
Polizei und Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.
Beschuldigtenvernehmung
Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.
Akteneinsicht
Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.
Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.
Beschuldigtenrechte
- Information & Verteidigung: Recht auf Verständigung, Verfahrenshilfe, freie Verteidigerwahl, Übersetzungshilfe, Beweisanträge.
- Schweigen & Anwalt: Schweigerecht jederzeit; bei Verteidigerbeiziehung ist die Vernehmung aufzuschieben.
- Belehrungspflicht: zeitnahe Information über Verdacht/Rechte; Ausnahmen nur zur Sicherung des Ermittlungszwecks.
- Akteneinsicht praktisch: Ermittlungs- und Hauptverfahrensakten; Einsicht Dritter begrenzt zugunsten des Beschuldigten.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
Praxis & Verhaltenstipps
- Schweigen wahren.
Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. - Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind. - Beweise umgehend sichern.
Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest. - Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen. - Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden. - Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände. - Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig. - Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Unterschlagung gemäß § 134 StGB knüpft nicht an eine Wegnahme an, sondern an die Zueignung eines fremden Gutes, das sich bereits im Gewahrsam des Täters befindet. Die rechtliche Beurteilung hängt maßgeblich vom konkreten Sachverhalt, vom Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz, von allfälligen Wertgrenzen sowie von der Beweislage ab. Bereits kleine Abweichungen, etwa bei der Frage der Rückgabeabsicht oder des Vorsatzes, können entscheidend sein.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Sachverhalt korrekt eingeordnet, Beweise richtig gewürdigt und entlastende Umstände rechtlich verwertbar aufgearbeitet werden.
Unsere Kanzlei
- prüft, ob die Voraussetzungen einer Unterschlagung tatsächlich vorliegen oder eine andere rechtliche Bewertung geboten ist,
- analysiert die Beweislage, insbesondere zur Zueignung und zum Vorsatz,
- beurteilt die Bedeutung von Wertgrenzen und deren Auswirkungen auf Strafrahmen und Zuständigkeit,
- entwickelt eine klare Verteidigungsstrategie, die den Sachverhalt vollständig und rechtlich präzise einordnet.
Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung stellen wir sicher, dass der Vorwurf der Unterschlagung sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage geführt wird.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“