Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

Gemäß § 129 StGB liegt ein Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vor, wenn eine Person einen Diebstahl nach § 127 StGB begeht und die Wegnahme unter einer qualifizierten Begehungsweise erfolgt.
Der Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weg, indem er fremden Gewahrsam bricht und neuen Gewahrsam begründet. Die Qualifikation ergibt sich aus der Art der Tatausführung, insbesondere durch Einbruch, das Überwinden von Sicherungen oder durch das Mitführen einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels. Bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft genügt.

Ein Diebstahl nach § 129 StGB liegt vor, wenn eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen wird und die Tat durch Einbruch, durch das Überwinden von Sicherungen oder unter Mitführung einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels begangen wird.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB. Voraussetzungen, Abgrenzung und Strafrahmen klar erklärt.
Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Bei § 129 StGB entscheidet die Begehungsweise. Ob Einbruch, Aufbrechen oder elektronisches Außerkraftsetzen vorliegt, muss konkret nachweisbar sein, sonst bleibt es beim Grundtatbestand.“

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 129 StGB setzt einen Diebstahl nach § 127 StGB voraus. Er erfordert daher die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Wegnahme bedeutet, dass der Täter die tatsächliche Sachherrschaft des Berechtigten aufhebt und selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet, also die Sache an sich nimmt und dem bisherigen Besitzer die Kontrolle darüber entzieht.

Zusätzlich muss beim Diebstahl nach § 129 StGB eine qualifizierte Begehungsweise vorliegen. Maßgeblich ist daher nicht nur der Eingriff in die fremde Verfügungsgewalt, sondern die Art der Tatausführung, die das Gesetz als besonders gefährlich oder eingriffsintensiv einstuft.

Auch beim Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen genügt bereits die kurzfristige Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, wenn der Berechtigte dadurch die Kontrolle verliert. Ein dauerhafter Besitz oder eine spätere Nutzung ist nicht erforderlich.

§ 129 StGB schützt das fremde Vermögen vor besonders gefährlichen Formen der Wegnahme und knüpft als Qualifikation an den Grundtatbestand des Diebstahls an.

Qualifizierende Umstände

Ein Diebstahl gemäß § 129 StGB liegt insbesondere vor, wenn die Wegnahme durch Einbruch oder das Überwinden besonderer Sicherungen erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn der Täter in ein Gebäude, ein Transportmittel, einen Lagerplatz oder einen sonstigen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt oder mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel, einem ungeeigneten Werkzeug oder einem unbefugt erlangten Zugangscode eindringt.

Ebenso liegt eine Qualifikation vor, wenn der Täter Behältnisse, Sperrvorrichtungen oder Zugangssperren aufbricht, mit entsprechenden Mitteln öffnet oder elektronische Sicherungen außer Kraft setzt.

Eine besonders schwere Form ist gegeben, wenn der Täter in eine Wohnstätte auf diese Weise eindringt oder wenn er selbst oder mit seinem Wissen ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein gleichwertiges Mittel mitführt, um einen möglichen Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Prüfungsschritte

Tatsubjekt:

Täter kann jede strafrechtlich verantwortliche Person sein, die eine fremde Sache an sich nimmt und dadurch dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle entzieht. Besondere persönliche Eigenschaften sind nicht erforderlich.

Tatobjekt:

Tatobjekt ist jede fremde bewegliche körperliche Sache mit Vermögenswert. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht ausschließlich dem Täter gehört. Beweglich ist jede Sache, die tatsächlich weggenommen werden kann.

Zusätzlich muss die Wegnahme unter den genannten erschwerenden Umständen erfolgen.

Tathandlung:

Die Tathandlung besteht in der Wegnahme. Diese liegt vor, wenn der Täter die Sache ohne oder gegen den Willen des Berechtigten an sich bringt und dadurch dessen tatsächliche Kontrolle beendet. Beim Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen erfolgt die Wegnahme unter Überwindung von Sicherungen, durch Einbruch oder unter Mitführung gefährlicher Mittel.

Taterfolg:

Der Taterfolg liegt darin, dass der Berechtigte die Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam erlangt. Bereits ein kurzzeitiges An-sich-Nehmen reicht aus.

Kausalität:

Der Kontrollverlust muss auf das Verhalten des Täters zurückzuführen sein. Ohne die Wegnahmehandlung wäre der Erfolg nicht eingetreten.

Objektive Zurechnung:

Der Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn sich genau das verwirklicht, was diese qualifizierte Diebstahlsform verhindern soll, nämlich dass fremde Sachen durch Einbruch, das Überwinden von Sicherungen oder unter Einsatz gefährlicher Mittel unbefugt entzogen werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Einbruchsdiebstahl wird oft über Beweise wie Aufbruchspuren, Zugangsdaten, Video oder Tatortlogik geführt. Ohne objektive Anknüpfungspunkte sind bloße Vermutungen regelmäßig zu wenig.“
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Abgrenzung zu anderen Delikten

Der Tatbestand des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen erfasst Fälle, in denen ein Diebstahl nach § 127 StGB vorliegt und die Wegnahme in einer besonders qualifizierten Begehungsweise erfolgt. Auch hier wird eine fremde bewegliche Sache vorsätzlich weggenommen, sodass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verliert und der Täter neuen Gewahrsam begründet. Der Schwerpunkt liegt weiterhin auf dem Entzug der Sache selbst, nicht auf ihrer Beschädigung oder Veränderung. Das gesteigerte Unrecht ergibt sich aus der Art der Tatausführung, insbesondere aus dem Eindringen in geschützte Bereiche, dem Überwinden von Sicherungen oder dem Mitführen einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels, nicht aus Wertgrenzen oder besonderen äußeren Umständen.

Konkurrenzen:

Echte Konkurrenz:

Echte Konkurrenz liegt vor, wenn zum Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen weitere selbstständige Delikte hinzutreten, etwa Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch oder gefährliche Drohung. Der Diebstahl behält seinen eigenständigen Unrechtsgehalt und wird nicht verdrängt. Werden mehrere Rechtsgüter verletzt, stehen die Delikte nebeneinander.

Unechte Konkurrenz:

Eine Verdrängung aufgrund Spezialität kommt in Betracht, wenn ein anderer Tatbestand den gesamten Unrechtsgehalt des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen mitumfasst. Dies ist etwa bei noch weiter qualifizierten Diebstahlsformen der Fall, bei denen § 129 StGB als Qualifikation zurücktritt.

Tatmehrheit:

Tatmehrheit liegt vor, wenn mehrere Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffen selbstständig begangen werden, etwa bei zeitlich getrennten Wegnahmen oder bei unterschiedlichen Tatobjekten. Jede Wegnahme bildet eine eigene Tat, sofern keine natürliche Handlungseinheit vorliegt.

Fortgesetzte Handlung:

Eine einheitliche Tat kann angenommen werden, wenn mehrere Wegnahmen unmittelbar zusammenhängen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind, etwa bei mehreren Einbrüchen im Rahmen desselben Tatplans. Die Tat endet, sobald keine weiteren Wegnahmen erfolgen oder der Täter seinen Vorsatz aufgibt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Waffenmitführung im Sinn des § 129 Abs. 2 StGB setzt keine aktive Verwendung voraus. Entscheidend ist, dass das Mittel zum Überwinden oder Verhindern von Widerstand mitgeführt wird und der Vorsatz darauf reicht.“

Beweislast & Beweiswürdigung

Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft muss nachweisen, dass der Beschuldigte einen Diebstahl im Sinn des § 127 StGB begangen hat und die Tat unter einer qualifizierten Begehungsweise nach § 129 StGB erfolgt ist. Entscheidend ist der Nachweis, dass der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Beschuldigte selbst oder durch einen Dritten neuen Gewahrsam begründet hat. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Wegnahme durch Einbruch, Überwindung von Sicherungen oder unter Mitführung einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels begangen wurde.

Nachzuweisen ist insbesondere, dass

Die Staatsanwaltschaft hat zudem darzustellen, ob die behauptete Wegnahme und der qualifizierende Umstand objektiv feststellbar sind, etwa durch Zeugenaussagen, Videoaufzeichnungen, Kassadaten, Inventurunterlagen, Wertnachweise oder sonstige nachvollziehbare Umstände.

Gericht:

Das Gericht prüft sämtliche Beweise im Gesamtzusammenhang und beurteilt, ob nach objektiven Maßstäben eine Wegnahme vorliegt und die Voraussetzungen des § 129 StGB erfüllt sind. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der Berechtigte die Sache tatsächlich verloren hat, ob dieser Verlust dem Beschuldigten zuzurechnen ist und ob die qualifizierte Begehungsweise erwiesen ist.

Dabei berücksichtigt das Gericht insbesondere:

Das Gericht grenzt klar ab zu bloßen Missverständnissen, Versehen, vorübergehenden Besitzüberlassungen oder Situationen ohne echten Kontrollverlust sowie zu Fällen, in denen keine tatbestandsmäßige qualifizierte Begehungsweise vorliegt.

Beschuldigte Person:

Die beschuldigte Person trägt keine Beweislast. Sie kann jedoch begründete Zweifel aufzeigen, insbesondere hinsichtlich

Sie kann außerdem darlegen, dass bestimmte Handlungen missverständlich, versehentlich oder mit Zustimmung des Berechtigten erfolgt sind oder dass die Voraussetzungen des § 129 StGB nicht erfüllt sind, etwa weil kein Einbruch, keine Sicherungsüberwindung oder keine tatbestandsmäßige Waffenmitführung vorlag.

Typische Bewertung

In der Praxis sind bei § 129 StGB vor allem folgende Beweise von Bedeutung:

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Im Diebstahlsverfahren zählt die Beweislogik. Videoaufnahmen, Kassendaten und konsistente Zeugenaussagen wiegen regelmäßig schwerer als nachträgliche Erklärungen, weil sie den Gewahrsamswechsel objektiv belegen.“
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Praxisbeispiele

Diese Beispiele zeigen, dass ein Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB vorliegt, wenn eine fremde bewegliche Sache ohne Zustimmung weggenommen wird, der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle verliert und die Tat durch Einbruch, Überwindung von Sicherungen oder unter Mitführung einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels erfolgt. Maßgeblich ist die Begehungsweise, nicht der Wert der Sache oder die Dauer des Gewahrsams.

Subjektiver Tatbestand

Der subjektive Tatbestand des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen verlangt Vorsatz. Der Täter muss wissen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt, indem er dem Berechtigten die tatsächliche Kontrolle über die Sache entzieht und neuen Gewahrsam begründet. Er muss erkennen, dass die Sache nicht ihm gehört und dass die Wegnahme ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgt.

Der Täter muss daher verstehen, dass sein Verhalten einen gezielten Entzug einer fremden Sache darstellt und geeignet ist, den Berechtigten von der Nutzung und Verfügung auszuschließen. Für den Vorsatz genügt, dass der Täter die Wegnahme ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet; Eventualvorsatz reicht aus.

Zusätzlich muss sich der Vorsatz auch auf die qualifizierende Begehungsweise erstrecken. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass die Wegnahme durch Einbruch, durch das Überwinden von Sicherungen oder unter Mitführung einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels erfolgt. Es genügt, dass er diese Umstände ernstlich für möglich hält. Wer hingegen davon ausgeht, keine Sicherung zu überwinden oder kein tatbestandsrelevantes Mittel bei sich zu führen, verwirklicht das qualifizierende Merkmal subjektiv nicht.

Zusätzlich verlangt auch dieser Tatbestand einen Bereicherungsvorsatz. Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, etwa durch Behalten, Verwenden, Weitergeben oder Verkaufen der Sache.

Kein subjektiver Tatbestand liegt vor, wenn der Täter ernsthaft glaubt, zur Wegnahme berechtigt zu sein oder die qualifizierende Begehungsweise ohne Eventualvorsatz verneint.

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Schuld & Irrtümer

Verbotsirrtum:

Ein Verbotsirrtum entschuldigt nur, wenn er unvermeidbar war. Wer ein Verhalten setzt, das erkennbar in die Rechte anderer eingreift, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Rechtswidrigkeit nicht erkannt. Jeder ist verpflichtet, sich über die rechtlichen Grenzen seines Handelns zu informieren. Ein bloßes Unwissen oder ein leichtfertiger Irrtum befreit nicht von Verantwortung.

Schuldprinzip:

Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Vorsatzdelikte erfordern, dass der Täter das wesentliche Geschehen erkennt und zumindest billigend in Kauf nimmt. Fehlt dieser Vorsatz, etwa weil der Täter irrig annimmt, sein Verhalten sei erlaubt oder werde freiwillig mitgetragen, liegt höchstens Fahrlässigkeit vor. Diese ist bei Vorsatzdelikten nicht ausreichend.

Zurechnungsunfähigkeit:

Keine Schuld trifft jemanden, der zur Tatzeit aufgrund einer schweren seelischen Störung, einer krankhaften geistigen Beeinträchtigung oder einer erheblichen Steuerungsunfähigkeit nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei entsprechenden Zweifeln wird ein psychiatrisches Gutachten eingeholt.

Entschuldigender Notstand:

Ein entschuldigender Notstand kann vorliegen, wenn der Täter in einer extremen Zwangslage handelt, um eine akute Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer abzuwenden. Das Verhalten bleibt rechtswidrig, kann aber schuldmindernd oder entschuldigend wirken, wenn kein anderer Ausweg bestand.

Putativnotwehr:

Wer irrtümlich glaubt, er sei zu einer Abwehrhandlung berechtigt, handelt ohne Vorsatz, wenn der Irrtum ernsthaft und nachvollziehbar war. Ein solcher Irrtum kann die Schuld mindern oder ausschließen. Bleibt jedoch ein Sorgfaltsverstoß, kommt eine fahrlässige oder strafmildernde Bewertung in Betracht, nicht aber eine Rechtfertigung.

Strafaufhebung & Diversion

Diversion:

Eine Diversion ist beim Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB nicht ausgeschlossen, kommt jedoch deutlich zurückhaltender in Betracht. Der Tatbestand betrifft einen qualifizierten Diebstahl, bei dem die Art der Tatausführung etwa Einbruch, Überwindung von Sicherungen oder Waffenmitführung ein erhöhtes Unrecht begründet. Damit ist regelmäßig ein gesteigertes Gefährdungs- und Unrechtsmoment verbunden, das eine diversionelle Erledigung nur eingeschränkt zulässt.

In Fällen, in denen die qualifizierte Begehungsweise nur am unteren Rand verwirklicht ist, der Täter sofort einsichtig handelt und die Folgen rasch und vollständig ausgeglichen werden können, kann eine Diversion dennoch geprüft werden. Mit zunehmender Intensität der Tatausführung, gezieltem Vorgehen oder zusätzlicher Gefährdung von Personen sinkt die Wahrscheinlichkeit einer diversionellen Erledigung deutlich.

Eine Diversion kann geprüft werden, wenn

Kommt eine Diversion in Betracht, kann das Gericht Geldleistungen, gemeinnützige Leistungen, Betreuungsweisungen oder einen Tatausgleich anordnen. Eine Diversion führt zu keinem Schuldspruch und keinem Strafregistereintrag.

Ausschluss der Diversion:

Eine Diversion ist ausgeschlossen, wenn

Nur bei deutlich geringster Schuld und unverzüglicher Einsicht kann geprüft werden, ob ein ausnahmsweises diversionelles Vorgehen zulässig ist. In der Praxis ist die Diversion bei § 129 StGB möglich, aber wesentlich enger begrenzt als beim Grundtatbestand und strikt von den konkreten Umständen der Tatausführung abhängig.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Diversion ist kein Automatismus. Planmäßiges Vorgehen, Wiederholung oder ein spürbarer Vermögensschaden schließen eine diversionelle Erledigung in der Praxis häufig aus.“
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Strafzumessung & Folgen

Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Ausmaß des Vermögenseingriffs, nach Art, Intensität und Gefährlichkeit der Tatausführung sowie danach, wie stark der Entzug der Sache die wirtschaftliche Stellung oder Nutzungsmöglichkeit des Berechtigten beeinträchtigt hat. Maßgeblich ist, ob der Täter zielgerichtet, planvoll oder wiederholt gehandelt hat und ob die Tat durch Einbruch, Überwindung von Sicherungen oder Waffenmitführung ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwies.

Erschwerungsgründe bestehen insbesondere, wenn

Milderungsgründe sind etwa

Eine Freiheitsstrafe kann das Gericht bedingt nachsehen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre beträgt und der Täter eine positive Sozialprognose aufweist.Bei Einbruchsdiebstählen oder Taten mit Waffenmitführung wird eine bedingte Nachsicht jedoch deutlich zurückhaltender gewährt.

Strafrahmen

Der Diebstahl nach § 127 StGB bildet den Grundtatbestand und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht.

Liegt ein Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen vor, ist § 129 StGB anzuwenden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Diebstahl

In diesen Fällen beträgt der Strafrahmen gemäß § 129 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Liegt eine Qualifikation nach § 129 Abs. 2 StGB vor, etwa weil in eine Wohnstätte eingebrochen oder weil eine Waffe oder ein gleichwertiges Mittel zur Einschüchterung oder Widerstandsüberwindung mitgeführt wird, ist § 129 Abs. 2 StGB anzuwenden. Das Gesetz sieht hier einen verschärften Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht vorgesehen.

Weitere qualifizierte Diebstahlsformen wie der schwere Diebstahl nach § 128 StGB, der gewerbsmäßige Diebstahl (§ 130 StGB) oder der räuberische Diebstahl (§ 131 StGB) führen dazu, dass jeweils der spezielle gesetzliche Strafrahmen maßgeblich ist. Treffen mehrere Qualifikationen zusammen, richtet sich die rechtliche Einordnung nach dem jeweiligen Qualifikationsmerkmal und den Konkurrenzregeln. In der Praxis wird dann jener Tatbestand herangezogen, der den konkreten Unrechtsgehalt am vollständigsten erfasst; eine pauschale Verdrängung allein wegen § 129 StGB ist nicht in jedem Fall zwingend.

Geldstrafe – Tagessatzsystem

Das österreichische Strafrecht berechnet Geldstrafen nach dem Tagessatzsystem. Die Anzahl der Tagessätze richtet sich nach der Schuld, der Betrag pro Tag nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. So wird die Strafe an die persönlichen Verhältnisse angepasst und bleibt dennoch spürbar.

Hinweis:

Beim Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB tritt die Geldstrafe regelmäßig in den Hintergrund. Aufgrund der vorgesehenen Freiheitsstrafrahmen kommt eine Geldstrafe nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei geringer Schuld und am unteren Rand des Tatbestands nach § 129 Abs. 1 StGB. In den Fällen des § 129 Abs. 2 StGB mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe gesetzlich ausgeschlossen.

Freiheitsstrafe & (teil)bedingte Nachsicht

§ 37 StGB: Wenn die gesetzliche Strafdrohung bis zu fünf Jahren reicht, kann das Gericht anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr eine Geldstrafe verhängen. Diese Möglichkeit besteht daher auch bei qualifizierten Diebstahlsformen, sofern der gesetzliche Strafrahmen dies zulässt.

In der Praxis wird diese Bestimmung jedoch zurückhaltend angewendet, da qualifizierte Begehungsweisen regelmäßig ein erhöhtes Unrecht aufweisen. Eine Anwendung kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die Tat am unteren Rand des Tatbestands bewegt, keine besonders erschwerenden Mittel eingesetzt wurden, der Schaden gering oder bereits ausgeglichen ist und keine weiteren Erschwerungsgründe vorliegen.
Bei Delikten mit gesetzlicher Mindestfreiheitsstrafe scheidet eine Anwendung regelmäßig aus.

§ 43 StGB: Eine Freiheitsstrafe kann bedingt nachgesehen werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt und dem Täter eine positive Sozialprognose zukommt. Diese Möglichkeit besteht auch bei erschwerten Diebstahlsformen. Zurückhaltender gewährt wird eine bedingte Nachsicht, wenn die Tat planmäßig, unter Einsatz besonderer Mittel oder mit deutlich erhöhtem Unrechtsgehalt begangen wurde. Realistisch ist eine bedingte Nachsicht vor allem dann, wenn der Schaden vollständig gutgemacht wurde, der Täter einsichtig ist und sich die Tat im unteren Strafrahmen hält.

§ 43a StGB: Die teilbedingte Nachsicht erlaubt eine Kombination aus unbedingtem und bedingt nachgesehenem Strafteil. Sie ist bei Strafen über sechs Monaten und bis zu zwei Jahren möglich.
Diese Form kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die schuldangemessene Strafe zwischen sechs Monaten und zwei Jahren liegt und keine gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe entgegensteht.

§§ 50 bis 52 StGB: Das Gericht kann Weisungen erteilen und Bewährungshilfe anordnen. Häufig betreffen diese die Schadensgutmachung, die Rückgabe der Sache, die Vermeidung weiterer Vermögensdelikte oder strukturierende Maßnahmen wie Verhaltenstrainings. Ziel ist es, den entstandenen Schaden auszugleichen und künftige Straftaten zu verhindern.

Zuständigkeit der Gerichte

Sachliche Zuständigkeit

Für den Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB ist aufgrund der erhöhten Strafdrohung grundsätzlich das Landesgericht zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts ist überschritten, da § 129 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht.

Handelt es sich um einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 StGB, entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts scheidet aus.

Liegt ein Diebstahl nach § 129 Abs. 2 StGB vor, etwa durch Einbruch in eine Wohnstätte oder durch Mitführen einer Waffe oder eines gleichwertigen Mittels, beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Auch in diesen Fällen entscheidet das Landesgericht als Einzelrichter, da die gesetzliche Strafdrohung die Zuständigkeit eines Schöffengerichts nicht erreicht.

Ein Schöffengericht kommt daher bei § 129 StGB nicht zur Anwendung.
Ein Geschworenengericht scheidet ebenfalls aus, da die Strafdrohung keine Zuständigkeit dieser Gerichtsform eröffnet.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Die gerichtliche Zuständigkeit folgt ausschließlich der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Maßgeblich sind Strafdrohung, Tatort und Verfahrenszuständigkeit, nicht die subjektive Einschätzung der Beteiligten oder die tatsächliche Komplexität des Sachverhalts.“

Örtliche Zuständigkeit

Zuständig ist das Gericht am Ort der Wegnahme. Entscheidend ist, wo der Berechtigte die tatsächliche Kontrolle über die Sache verloren hat und der Täter neuen Gewahrsam begründet hat.

Kann der Tatort nicht eindeutig bestimmt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach

Das Verfahren wird dort geführt, wo eine zweckmäßige und ordnungsgemäße Durchführung am besten gewährleistet ist.

Instanzenzug

Gegen Urteile des Landesgerichts als Erstgericht ist Berufung zulässig.
Eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof kommt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht.

Zivilansprüche im Strafverfahren

Beim Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen nach § 129 StGB kann die geschädigte Person als Privatbeteiligte ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend machen. Da auch dieses Delikt den unbefugten Entzug einer fremden beweglichen Sache betrifft, richten sich die Ansprüche insbesondere auf den Wert der Sache, Wiederbeschaffungskosten, Nutzungsausfall, entgangenen Gebrauchsvorteil sowie auf weitere vermögensrechtliche Schäden, die durch die Wegnahme entstanden sind.

Je nach Fall können auch Folgeschäden ersetzt verlangt werden, etwa wenn die Sache für berufliche oder betriebliche Zwecke benötigt wurde und der Entzug zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen geführt hat.

Der Privatbeteiligtenanschluss hemmt die Verjährung aller geltend gemachten Ansprüche, solange das Strafverfahren anhängig ist. Erst nach rechtskräftigem Abschluss läuft die Verjährungsfrist weiter, soweit der Schaden nicht vollständig zugesprochen wurde.

Eine freiwillige Wiedergutmachung, etwa die Rückgabe der Sache, die Bezahlung des Wertes oder ein ernsthaftes Bemühen um Ausgleich, kann sich strafmildernd auswirken, sofern sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Hat der Täter jedoch zielgerichtet, planmäßig oder unter Einsatz der für § 129 StGB typischen erschwerenden Begehungsweisen gehandelt, verliert eine spätere Schadensgutmachung in der Regel einen großen Teil ihrer mildernden Wirkung. In solchen Konstellationen kompensiert ein nachträglicher Ausgleich das Unrecht der Tat nur eingeschränkt.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Privatbeteiligtenansprüche müssen klar beziffert und belegt werden. Ohne saubere Schadensdokumentation bleibt der Ersatzanspruch im Strafverfahren oft unvollständig und verlagert sich ins Zivilverfahren.“
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Strafverfahren im Überblick

Ermittlungsbeginn

Ein Strafverfahren setzt einen konkreten Verdacht voraus, ab dem eine Person als Beschuldigter gilt und sämtliche Beschuldigtenrechte in Anspruch nehmen kann. Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, leiten Polizei und Staatsanwaltschaft das Verfahren von Amts wegen ein, sobald ein entsprechender Verdacht besteht. Eine besondere Erklärung des Geschädigten ist hierfür nicht erforderlich.

Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren und bestimmt den weiteren Ablauf. Die Kriminalpolizei setzt die notwendigen Ermittlungen, sichert Spuren, erhebt Zeugenaussagen und dokumentiert den Schaden. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Diversion oder Anklage, abhängig von Verschuldensgrad, Schadenshöhe und Beweislage.

Beschuldigtenvernehmung

Vor jeder Vernehmung erhält die beschuldigte Person eine vollständige Belehrung über ihre Rechte, insbesondere das Schweigerecht und das Recht auf Verteidigerbeiziehung. Verlangt der Beschuldigte einen Verteidiger, ist die Vernehmung zu verschieben. Die formelle Beschuldigtenvernehmung dient der Konfrontation mit dem Tatvorwurf sowie der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Akteneinsicht

Akteneinsicht kann bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht genommen werden. Sie umfasst auch Beweisgegenstände, soweit der Ermittlungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Privatbeteiligtenanschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung und ermöglicht dem Geschädigten, Schadenersatzansprüche direkt im Strafverfahren geltend zu machen.

Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung dient der mündlichen Beweisaufnahme, der rechtlichen Beurteilung und der Entscheidung über allfällige zivilrechtliche Ansprüche. Das Gericht prüft insbesondere Tatablauf, Vorsatz, Schadenshöhe und die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Das Verfahren schließt mit Schuldspruch, Freispruch oder diversioneller Erledigung.

Beschuldigtenrechte

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Die richtigen Schritte in den ersten 48 Stunden entscheiden oft darüber, ob ein Verfahren eskaliert oder kontrollierbar bleibt.“
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Praxis & Verhaltenstipps

  1. Schweigen wahren.
    Eine kurze Erklärung genügt: „Ich mache von meinem Recht zu schweigen Gebrauch und spreche zuerst mit meiner Verteidigung.“ Dieses Recht gilt bereits ab der ersten Einvernahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  2. Unverzüglich Verteidigung kontaktieren.
    Ohne Einsicht in die Ermittlungsakten sollte keine Aussage erfolgen. Erst nach Akteneinsicht kann die Verteidigung einschätzen, welche Strategie und welche Beweissicherung sinnvoll sind.
  3. Beweise umgehend sichern.
    Alle verfügbaren Unterlagen, Nachrichten, Fotos, Videos und sonstigen Aufzeichnungen sollten Sie möglichst früh sichern und in Kopie aufbewahren. Digitale Daten sind regelmäßig zu sichern und vor nachträglichen Änderungen zu schützen. Notieren Sie wichtige Personen als mögliche Zeugen und halten Sie den Ablauf des Geschehens zeitnah in einem Gedächtnisprotokoll fest.
  4. Keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
    Eigene Nachrichten, Anrufe oder Posts können als Beweismittel gegen Sie verwendet werden. Sämtliche Kommunikation soll ausschließlich über die Verteidigung erfolgen.
  5. Video- und Datenaufzeichnungen rechtzeitig sichern.
    Überwachungsvideos in öffentlichen Verkehrsmitteln, Lokalen oder von Hausverwaltungen werden häufig nach wenigen Tagen automatisch gelöscht. Anträge auf Datensicherung müssen daher sofort an Betreiber, Polizei oder Staatsanwaltschaft gestellt werden.
  6. Durchsuchungen und Sicherstellungen dokumentieren.
    Bei Hausdurchsuchungen oder Sicherstellungen sollten Sie eine Ausfertigung der Anordnung oder Niederschrift verlangen. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und alle mitgenommenen Gegenstände.
  7. Bei Festnahme: keine Aussagen zur Sache.
    Bestehen Sie auf sofortige Verständigung Ihrer Verteidigung. Untersuchungshaft darf nur bei dringendem Tatverdacht und zusätzlichem Haftgrund verhängt werden. Gelindere Mittel (z. B. Gelöbnis, Meldepflicht, Kontaktverbot) sind vorrangig.
  8. Wiedergutmachung gezielt vorbereiten.
    Zahlungen, symbolische Leistungen, Entschuldigungen oder sonstige Ausgleichsangebote sollen ausschließlich über die Verteidigung abgewickelt und belegt werden. Eine strukturierte Wiedergutmachung kann sich positiv auf Diversion und Strafbemessung auswirken.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Wer überlegt handelt, Beweise sichert und früh anwaltliche Unterstützung sucht, behält die Kontrolle über das Verfahren.“

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Der Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen gemäß § 129 StGB knüpft an den Grundtatbestand des Diebstahls an, stellt jedoch auf eine besonders erschwerende Art der Tatausführung ab. Die rechtliche Beurteilung hängt wesentlich davon ab, ob die behauptete Begehungsweise tatsächlich vorliegt und nachweisbar ist. Bereits geringe Abweichungen im Tatablauf können entscheidend sein.

Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass Tatvorwurf, Beweise und Qualifikationsmerkmale rechtlich korrekt eingeordnet werden.

Unsere Kanzlei

Als strafrechtlich spezialisierte Vertretung sorgen wir dafür, dass der Vorwurf nach § 129 StGB sorgfältig geprüft und das Verfahren auf einer belastbaren Tatsachengrundlage geführt wird.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Anwaltliche Unterstützung bedeutet, das tatsächliche Geschehen klar von Wertungen zu trennen und daraus eine belastbare Verteidigungsstrategie zu entwickeln.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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