Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters
Klage auf Ausschließung eines Gesellschafters
Die Ausschlussklage nach § 140 UGB ermöglicht den übrigen Gesellschaftern einer OG oder KG, das Unternehmen fortzuführen, wenn die Zusammenarbeit mit einem Gesellschafter aufgrund eines wichtigen Grundes unzumutbar geworden ist. Anstatt die Gesellschaft gemäß § 133 UGB aufzulösen, können die verbleibenden Gesellschafter den betroffenen Gesellschafter gerichtlich ausschließen. Dieses Verfahren stellt eine sachgerechte Alternative zur Auflösung dar und dient der Sicherung der Unternehmensfortführung.
Die Ausschlussklage ist eine gerichtliche Maßnahme, mit der Gesellschafter einen anderen wegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausschließen können.
Zweck der Regelung
Ziel ist nicht der Schutz öffentlicher Interessen oder die Erhaltung des Unternehmens als solches, sondern die Wahrung der Fortsetzungsinteressen der übrigen Gesellschafter. Die Norm trägt einer doppelten Unzumutbarkeit Rechnung:
- der Fortsetzung mit dem betroffenen Gesellschafter,
- aber auch der Auflösung der Gesellschaft insgesamt
Allgemeiner Anwendungsbereich
Die Regelung über den Ausschluss eines Gesellschafters gilt für befristete wie auch unbefristete Personengesellschaften, also sowohl für Offene Gesellschaften (OG) als auch für Kommanditgesellschaften (KG). Der Ausschluss kann sich gleichermaßen auf Komplementäre wie auf Kommanditisten beziehen. Selbst die Ausschließung des einzigen Komplementärs ist möglich, auch wenn sie zur Auflösung der KG führt. Anschließend kann jedoch ein neuer Komplementär bestellt und die Gesellschaft wieder in eine aktive, fortführende Form umgewandelt werden.
Innen- und Außenverhältnis
Ein Gesellschafter kann bereits dann ausgeschlossen werden, wenn die Gesellschaft im Innenverhältnis wirksam entstanden ist, also der Gesellschaftsvertrag besteht und die Zusammenarbeit begonnen hat –, auch wenn eine Eintragung im Firmenbuch noch nicht erfolgt ist.
Bleibt allerdings nur ein Gesellschafter übrig, so muss die Gesellschaft im Außenverhältnis (durch Firmenbucheintragung) bestehen. Solange die Gesellschaft noch nicht eingetragen ist, handelt es sich bloß um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), die nicht rechtsfähig ist. Wenn also nur ein Gesellschafter übrig bleibt, kann er nicht einfach ein Einzelunternehmen fortführen, solange die OG oder KG rechtlich noch gar nicht existiert hat.
Für den Fall, dass es sich nur um eine GesbR handelt (also keine eingetragene OG oder KG), gibt es eine vergleichbare Vorschrift in § 1215 ABGB. Diese ermöglicht ebenfalls den Ausschluss eines Gesellschafters, wenn sich schwerwiegende Gründe in seiner Person ergeben.
Wenn die Gesellschaft „fehlerhaft“ zustande gekommen ist, also der Gesellschaftsvertrag mangelhaft oder anfechtbar ist, kann dieser Mangel selbst ein wichtiger Ausschließungsgrund sein. Das betrifft Fälle, in denen ein Gesellschafter die anderen z. B. durch Arglist, Drohung oder Täuschung zur Gesellschaftsgründung veranlasst hat.
Das Verhalten dieser Person ist somit ein personenbezogener wichtiger Grund, der ihre Ausschließung rechtfertigt.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die Ausschlussklage ist kein Instrument für den schnellen Bruch, sondern der letzte rechtliche Ausweg, wenn das Vertrauen zwischen Gesellschaftern endgültig zerstört ist“
Zweipersonen- und Mehrpersonengesellschaften
Die Regelung zur Ausschließung eines Gesellschafters gilt auch für Zweipersonengesellschaften. Ebenso kann in einer Mehrpersonengesellschaft der Fall eintreten, dass nur ein Gesellschafter ohne Ausschlussgrund verbleibt. Dieser ist berechtigt, die Ausschließung aller übrigen zu beantragen. Verwirklichen mehrere Gesellschafter Ausschlussgründe, kann grundsätzlich gegen alle vorgegangen werden, wobei stets eine Gesamtbetrachtung der Umstände erforderlich ist.
Personeller Anwendungsbereich
Die Klage richtet sich gegen einen oder mehrere Gesellschafter. Beim Erben eines Gesellschafters ist ein Ausschluss erst nach Einantwortung zulässig, da erst dann die Gesellschafterstellung entsteht. Jedoch können wichtige Gründe, die der Verstorbene vor Einantwortung gesetzt hat, im Verfahren berücksichtigt werden. Wenn das schutzwürdige Interesse der übrigen Gesellschafter durch den Tod entfällt, kann das Ausschließungsrecht hinfällig werden.
Voraussetzungen
Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn:
- ein wichtiger Grund vorliegt,
- dieser Grund in der Person eines Gesellschafters wurzelt,
- und die Ausschließung geeignet ist, den wichtigen Grund zu beseitigen
Das bedeutet: Nur wenn durch den Ausschluss die Störung tatsächlich behoben werden kann, ist das Verfahren gerechtfertigt.
Wichtiger Grund
Der „wichtige Grund“ erfordert:
- eine objektiv erhebliche Störung des Gesellschaftsverhältnisses,
- einen personenbezogenen Bezug,
- das Scheitern milderer Mittel,
- eine deutliche Überwiegung der Ausschließungsinteressen
Ausschließung als äußerster Notbehelf
Die Ausschließung eines Gesellschafters stellt den äußersten Notbehelf dar. Sie setzt, wie die Auflösung, das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Der entscheidende Unterschied besteht jedoch darin, dass die Ausschließung nicht gegenüber allen Gesellschaftern gleichermaßen wirkt, sondern einseitig zu Lasten des Auszuschließenden.
Ein Ausschluss ist daher nur zulässig, wenn:
- die Fortsetzung der Gesellschaft mit diesem Gesellschafter unzumutbar ist,
- mildere Mittel (z. B. Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche) nicht ausreichen,
- und die Maßnahme nicht bloß wirtschaftlichen Interessen, sondern dem Schutz der Gesellschaft dient
Der Ausschluss darf also nicht der Verbesserung der Vermögenslage der übrigen Gesellschafter dienen, sondern allein der Abwehr konkreter Gefahren für Bestand und Funktionsfähigkeit der Gesellschaft.
Bei Ausschluss des vorletzten Gesellschafters ist nicht mehr die Gefährdung der Gesellschaft, sondern die Erhaltung der Unternehmenswerte maßgeblich.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade weil die Ausschließung eines Gesellschafters tief in die Struktur der Gesellschaft eingreift, verlangt sie höchste rechtliche Präzision, jeder formale Fehler kann das Verfahren zu Fall bringen.“
Verhältnis zum wichtigen Auflösungsgrund
§ 140 UGB knüpft an § 133 UGB an, weshalb ein Ausschließungsgrund nur vorliegen kann, wenn zugleich ein wichtiger, personenbezogener Auflösungsgrund gegeben ist.
Nicht jede Störung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigt den Ausschluss eines Gesellschafters.
Der personenbezogene Charakter des Grundes ist entscheidend: Nur wenn die Unzumutbarkeit in der Person des Gesellschafters wurzelt, kann sie den Ausschluss tragen.
Ein Rangverhältnis zwischen Auflösung und Ausschluss besteht nicht:
- Je nach Lage kann die Ausschließung das mildere Mittel gegenüber der Auflösung sein,
- oder umgekehrt kann die Auflösung vorzuziehen sein, wenn der Ausschluss unverhältnismäßig erscheint
Umfassende Interessenabwägung
Zentral ist die zweistufige Interessenabwägung:
- Auflösungsinteressen
Es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Umstände einen wichtigen Auflösungsgrund bilden, also die Fortsetzung der Gesellschaft für die Kläger unzumutbar machen.
- Personenbezogene Ausschließungsinteressen
Es ist zu prüfen, ob sich diese Unzumutbarkeit nur gegen den betroffenen Gesellschafter richtet, während eine Fortsetzung mit den übrigen als möglich erscheint.
Nur wenn die Ausschließungsinteressen klar überwiegen, ist die Klage berechtigt.
Typische Ausschließungsgründe
- wesentliche Pflichtverletzungen (vorsätzlich oder grob fahrlässig),
- Unmöglichkeit der Pflichterfüllung, auch ohne Verschulden,
- Verhaltensweisen, die das Vertrauen der übrigen Gesellschafter nachhaltig zerstören
Der Katalog ist nicht abschließend. Die Beurteilung erfolgt stets nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.
Ein Verschulden ist nicht zwingend erforderlich, leichte Fahrlässigkeit genügt nur dann, wenn die weitere Vertragserfüllung unmöglich geworden ist.
Geltendmachung des Ausschließungsrechts
Rechtsgestaltungsklage
Das Ausschließungsrecht nach § 140 UGB steht den übrigen Gesellschaftern als kollektives Gestaltungsrecht zu. Es kann nicht durch eine bloße Willenserklärung, sondern ausschließlich im Wege einer Rechtsgestaltungsklage ausgeübt werden. Das rechtsgestaltende Urteil bewirkt den Ausschluss erst mit seiner Rechtskraft.
Die Klage führt dabei regelmäßig zu einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, da jeder Gesellschafterwechsel zugleich eine Vertragsänderung bedeutet. Wird der vorletzte Gesellschafter ausgeschlossen, so endet die Gesellschaft; das Unternehmen wird jedoch ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vom verbleibenden Gesellschafter fortgeführt.
Ein gerichtliches Verfahren ist entbehrlich, wenn der auszuschließende Gesellschafter freiwillig ausscheidet und sein Ausscheiden einvernehmlich vereinbart wird – in diesem Fall ersetzt die Vereinbarung das Urteil.
Rechtzeitige Geltendmachung und Verzicht
Die Ausschließungsklage ist unverzüglich zu erheben, andernfalls verfällt das Ausschließungsrecht. Ein bestehender Ausschließungsgrund darf nicht „auf Vorrat“ behalten werden, da dies mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit unvereinbar wäre.
Ein Verzicht auf das Ausschließungsrecht kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen, etwa wenn trotz Kenntnis des Ausschließungsgrundes lediglich gekündigt wird oder der betroffene Gesellschafter mit Zustimmung der anderen eine geänderte Stellung übernimmt.
Bloßer Zeitablauf reicht für die Annahme eines Verzichts jedoch nicht aus. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Berechtigten nach Treu und Glauben den Schluss zulässt, dass er das Recht nicht mehr ausüben will.
Wegen des kollektiven Charakters des Ausschließungsrechts kann ein wirksamer Verzicht nur durch alle klageberechtigten Gesellschafter gemeinsam erklärt werden.
Gemeinsame Klage der übrigen Gesellschafter
Die Ausschließungsklage ist von sämtlichen übrigen Gesellschaftern gemeinsam zu erheben.
Fehlt die Mitwirkung auch nur eines Berechtigten, ist die Klage abzuweisen.
Die Kläger bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. Die Regelung entspricht jener bei der Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis.
Mehr zur Entziehung der Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnis lesen Sie hier.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Professionelle anwaltliche Begleitung ist bei einer Ausschlussklage unerlässlich, sie schafft Klarheit, minimiert Haftungsrisiken und sichert die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.“
Mitwirkungspflicht
Aus der Treuepflicht der Gesellschafter ergibt sich, dass ein einzelner Gesellschafter unter Umständen zur Mitwirkung an der Ausschließungsklage verpflichtet sein kann. Verweigert er diese, kann er auf Zustimmung zur Klagsführung geklagt werden, diese Zustimmungsklage kann mit der Ausschließungsklage verbunden werden. Erst eine rechtskräftige Verurteilung des verweigernden Gesellschafters ersetzt dessen Mitwirkung.
Allerdings besteht eine Mitwirkungspflicht nicht automatisch bei jedem Ausschließungsgrund. Eine solche Mitwirkungspflicht entsteht nur dann, wenn das Nicht-Mitwirken eines Gesellschafters rechtsmissbräuchlich wäre, also seine Weigerung offensichtlich unbegründet ist und allein dazu dient, den Ausschluss zu blockieren, obwohl die Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind.
Mehrere Beklagte und Eventualbegehren
Die Ausschließungsklage kann sich gegen einen oder mehrere Gesellschafter richten, unabhängig davon, ob die Ausschließungsgründe identisch oder lediglich sachlich verbunden sind. Erweist sich die Klage gegen auch nur einen Beklagten als unbegründet, so ist sie insgesamt abzuweisen, da in diesem Fall die notwendige Mitwirkung auf Klägerseite fehlt.
Das Klagebegehren lautet stets auf Ausschließung des Beklagten. Es kann mit einem Eventualantrag auf Auflösung der Gesellschaft oder auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis verbunden werden.
Auch eine Kombination mit einer Auflösungsklage als Haupt- oder Eventualbegehren ist zulässig.
Rechtswirkungen der Ausschließung
Mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils:
- scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus,
- bis dahin behält er seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten, soweit keine einstweiligen Maßnahmen bestehen
Bleibt nur ein Gesellschafter übrig, tritt automatisch die Gesamtrechtsnachfolge ein: Das gesamte Gesellschaftsvermögen geht auf den letzten Gesellschafter über.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Der Ausschluss eines Gesellschafters ist rechtlich komplex und mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere bei der Beurteilung des wichtigen Grundes, der richtigen Klagsführung und der Wahrung von Fristen. Bereits kleine Formfehler oder unzureichende Begründungen können zur Abweisung der Klage führen.
Eine anwaltliche Begleitung ist daher unerlässlich, um die rechtlichen Voraussetzungen präzise zu prüfen, das Verfahren strategisch vorzubereiten und wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden.