Europäisches Nachlasszeugnis
- Das Europäische Nachlasszeugnis
- Erforderlichkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)
- Antragsberechtigte:
- Ausstellungsbehörde für das Europäische Nachlasszeugnis in Österreich
- Formerfordernisse
- Erforderliche Nachweise für das Europäische Nachlasszeugnis
- Wie kann unsere Kanzlei Sie unterstützen?
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Die europäische Erbrechtsverordnung hat das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) geschaffen, um die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU zu erleichtern.
Das Europäische Nachlasszeugnis
Die Behörden stellen das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU aus und verwenden es, um sowohl die Erbenstellung als auch das Recht zur Verwaltung eines Nachlasses in anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen.
Das ENZ wurde mit der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) eingeführt und erleichtert die Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Erbfällen.
Dies kann insbesondere hilfreich sein, wenn:
- der Verstorbene Vermögen in mehreren EU-Staaten hatte,
- die Erben in unterschiedlichen EU-Ländern leben
Erforderlichkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)
Das Europäische Nachlasszeugnis ist nicht verpflichtend, aber in vielen Fällen sehr hilfreich. Es kann verwendet werden, um:
- Immobilien oder Bankkonten im EU-Ausland zu übertragen,
- sich als Erbe oder Testamentsvollstrecker auszuweisen,
- Rechte aus dem Nachlass durchzusetzen, ohne ein nationales Verfahren im Ausland starten zu müssen.
Wichtig: Das ENZ gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, außer Dänemark und Irland.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Gerade bei grenzüberschreitenden Erbfällen schafft das Europäische Nachlasszeugnis endlich die dringend benötigte Rechtssicherheit für Erben und Nachlassabwicklung“
Antragsberechtigte:
Als Antragsteller kommen die in Art 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Personen infrage:
- Erben
- Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass
- Testamentsvollstrecker
- Nachlassverwalter
Es handelt sich um die typischen Beteiligten eines grenzüberschreitenden Erbfalls.
Ausstellungsbehörde für das Europäische Nachlasszeugnis in Österreich
In Österreich sind für die Ausstellung des ENZ Notare (als Gerichtskommissäre) im Verlassenschaftsverfahren zuständig.
Die Beantragung erfolgt im Rahmen des österreichischen beim zuständigen Bezirksgericht (Verlassenschaftsgericht).
Formerfordernisse
Für die Antragstellung im europäischen Nachlassverfahren kann das Formblatt IV der EU-Durchführungsverordnung 1329/2014 verwendet werden. Dieses standardisierte Formular erleichtert grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU.
Alternativ gelten die Regelungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG). Es müssen folgende Formvorschriften beachtet werden:
- Anträge können schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gericht eingebracht werden
- Im Verlassenschaftsverfahren sind Anträge grundsätzlich an den Gerichtskommissär zu richten
- Sonstige Anbringen, etwa Rechtsmittel oder Anträge, die eine gerichtliche Entscheidung erfordern, müssen direkt an das zuständige Gericht gerichtet werden
In Österreich wird das europäische Nachlasszeugnis immer beim Verlassenschaftsgericht eingebracht
Jetzt Wunschtermin wählen:Kostenloses ErstgesprächErforderliche Nachweise für das Europäische Nachlasszeugnis
Damit das europäische Nachlasszeugnis korrekt ausgestellt werden kann, sind bestimmte Informationen im Antrag erforderlich. Diese Angaben helfen der Behörde, die Erbverhältnisse eindeutig zu klären.
Pflichtangaben im Antrag (nach Art. 65 Abs. 3 EuErbVO):
Erblasser (Verstorbenen):
- Vollständiger Name (inkl. Geburtsname)
- Vorname(n), Geschlecht
- Geburtsdatum und -ort
- Personenstand, Staatsangehörigkeit
- Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Letzte Wohnadresse
- Todesdatum und -ort
Antragsteller:
- Vollständiger Name, Vorname(n), Geschlecht
- Geburtsdatum und -ort
- Personenstand, Staatsangehörigkeit
- Identifikationsnummer (falls vorhanden)
- Aktuelle Anschrift
- Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (falls zutreffend)
Weitere Angaben:
- Name Anschrift:
- weiterer möglicher Erben oder Begünstigten
- Ehegatten oder Partner des Erblassers (auch frühere Partner)
- Vertreter des Antragstellers (falls vorhanden)
- Wofür soll das Nachlasszeugnis verwendet werden? (z. B. Erbennachweis im Ausland)
- Angaben zum zuständigen Gericht oder Behörde, die den Erbfall bearbeitet (falls bekannt)
- Warum ist der Antragsteller erb- oder verwaltungsberechtigt?
- Angaben, ob ein Testament oder Erbschaftsvertrag existiert.
- Angaben zu einem Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag
- Wurden bereits Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt
- Erklärung zu laufenden Rechtsstreitigkeiten
Wichtig:
Zur Bestätigung müssen in der Regel entsprechende Urkunden oder Nachweise (z. B. Geburtsurkunde, Testament) beigefügt werden.
Wie kann unsere Kanzlei Sie unterstützen?
- Beratung, ob ein ENZ in Ihrem Fall sinnvoll ist
- Zusammenstellung aller notwendigen Unterlagen
- Antragstellung beim zuständigen Notar/Gerichtskommissär
- Begleitung durch das gesamte Verlassenschaftsverfahren
- Kommunikation mit ausländischen Stellen oder Banken
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Aus Erfahrung weiß ich: Ohne fachkundige Unterstützung verzögern sich viele Verfahren, weil Nachweise oder Formvorschriften fehlen. Eine professionelle Antragstellung beschleunigt den gesamten Ablauf.“