Die europäische Erbrechtsverordnung hat das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) geschaffen, um die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU zu erleichtern.

Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist ein Dokument, dass die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU erleichtert.

Das Europäische Nachlasszeugnis

Die Behörden stellen das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU aus und verwenden es, um sowohl die Erbenstellung als auch das Recht zur Verwaltung eines Nachlasses in anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen.

Das ENZ wurde mit der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) eingeführt und erleichtert die Nachlassabwicklung bei grenzüberschreitenden Erbfällen.

Dies kann insbesondere hilfreich sein, wenn:

Erforderlichkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ)

Das Europäische Nachlasszeugnis ist nicht verpflichtend, aber in vielen Fällen sehr hilfreich. Es kann verwendet werden, um:

Wichtig: Das ENZ gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, außer Dänemark und Irland.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade bei grenzüberschreitenden Erbfällen schafft das Europäische Nachlasszeugnis endlich die dringend benötigte Rechtssicherheit für Erben und Nachlassabwicklung“

Antragsberechtigte:

Als Antragsteller kommen die in Art 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Personen infrage:

Es handelt sich um die typischen Beteiligten eines grenzüberschreitenden Erbfalls.

Ausstellungsbehörde für das Europäische Nachlasszeugnis in Österreich

In Österreich sind für die Ausstellung des ENZ Notare (als Gerichtskommissäre) im Verlassenschaftsverfahren zuständig.

Die Beantragung erfolgt im Rahmen des österreichischen beim zuständigen Bezirksgericht (Verlassenschaftsgericht).

Formerfordernisse

Für die Antragstellung im europäischen Nachlassverfahren kann das Formblatt IV der EU-Durchführungsverordnung 1329/2014 verwendet werden. Dieses standardisierte Formular erleichtert grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU.

Alternativ gelten die Regelungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG). Es müssen folgende Formvorschriften beachtet werden:

In Österreich wird das europäische Nachlasszeugnis immer beim Verlassenschaftsgericht eingebracht

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Erforderliche Nachweise für das Europäische Nachlasszeugnis

Damit das europäische Nachlasszeugnis korrekt ausgestellt werden kann, sind bestimmte Informationen im Antrag erforderlich. Diese Angaben helfen der Behörde, die Erbverhältnisse eindeutig zu klären.

Pflichtangaben im Antrag (nach Art. 65 Abs. 3 EuErbVO):

Erblasser (Verstorbenen):

Antragsteller:

Weitere Angaben:

Wichtig:

Zur Bestätigung müssen in der Regel entsprechende Urkunden oder Nachweise (z. B. Geburtsurkunde, Testament) beigefügt werden.

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Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Aus Erfahrung weiß ich: Ohne fachkundige Unterstützung verzögern sich viele Verfahren, weil Nachweise oder Formvorschriften fehlen. Eine professionelle Antragstellung beschleunigt den gesamten Ablauf.“
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Häufig gestellte Fragen – FAQ